Diese Verordnung regelt
- die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung sowie die Archivierung von Unterlagen von Organen des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, soweit keine andere Regelung in einer Verordnung oder einem Reglement nach Artikel 10, 12 und 12a ArchG besteht,
- die Archivierung von Unterlagen von Privaten, soweit diese ihnen übertragene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen,
- die Aufgaben des Staatsarchivs,
- die Zugänglichkeit und die Benützung des Archivguts,
- die Staatsbeiträge.
Die Direktion für Inneres und Justiz regelt durch Verordnung die Archivführung *
- …
- der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, die dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)[2] unterstellt sind.