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141.221

Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen

vom 12.08.1987 (Stand 12.08.1987)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte[1] und in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 des Dekretes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte[2],

auf Antrag der Präsidialabteilung,

beschliesst:

Art. 1

Die Staatskanzlei versieht die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) mit Ordnungsnummern.

Art. 2

Die Numerierung der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der Parteistimmen, welche bei den letzten Gesamterneuerungswahlen erzielt wurden, wobei die Parteistimmen mehrerer Listen derselben politischen Gruppierung zusammengezählt werden. Die Liste mit der höchsten Parteistimmenzahl erhält die Nummer 1. Die Listen derselben politischen Gruppierung sind fortlaufend zu numerieren.

Art. 3

Gegenüber den letzten Gesamterneuerungswahlen neu eingereichte Listen erhalten eine durch das Los zugeteilte Nummer.

Art. 4

Der Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 1982 wird aufgehoben.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Bern, 12. August 1987

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Müller

Der Staatsschreiber: Nuspliger

1987 d 225 | f 231

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.08.1987 12.08.1987 Erlass Erstfassung 1987 d 225 | f 231

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 12.08.1987 12.08.1987 Erstfassung 1987 d 225 | f 231