Diese Direktionsverordnung regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.
Sie beinhaltet die Berechtigungsregeln der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) nach Artikel 18 GERES V.