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153.011.2

Stellenvermittlungsverordnung

(StvV)

vom 16.09.2020 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[1],

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung soll die Stellenvermittlung bei Kündigung infolge Aufhebung der Stelle erleichtert werden.

Entlassungen sollen durch Massnahmen nach Möglichkeit vermieden oder sozial verträglich ausgestaltet werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 für alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des Kantons sowie der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule (im Folgenden Hochschulen).

Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse

  1. nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)[2],
  2. von Hochschulen aus dem Bereich der Forschung und Lehre oder von Hochschulen, die durch Drittmittel finanziert werden.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus im Sinne des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)[3] sind die Artikel 3 bis 7 sowie Artikel 11 nicht anwendbar.

Art. 3 Grundsätze

Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen streben an, den in ihrem Bereich von Stellenaufhebungen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine neue Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu vermitteln. *

Bei allen Stellenbesetzungen in der kantonalen Verwaltung und an den Hochschulen sind in erster Linie Bewerbungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu berücksichtigen, die im Sinne dieser Verordnung von der Entlassung bedroht sind.

Soweit notwendig und möglich, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch gezielte Weiterbildungen für die vorgesehene Stelle zu befähigen.

2 Organisation

Art. 4 Zentrale Personalkoordinationsstelle (ZPS)

Das Personalamt führt eine Zentrale Personalkoordinationsstelle (ZPS).

Die ZPS hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Information, Unterstützung und Begleitung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Justizverwaltungsleitung sowie der Hochschulen bei der Umsetzung dieser Verordnung,
  2. Registrierung und Beurteilung der von den Direktionen, der Staatskanzlei, der Justizverwaltungsleitung sowie der Hochschulen zur Wiederbesetzung gemeldeten Stellen,
  3. Unterstützung der von den Organisationseinheiten gemeldeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Stellensuche,
  4. Koordination und Vermittlung von Unterstützungsmassnahmen,
  5. bedarfsgerechte Information der betroffenen Organisationseinheiten über den Stand der Vermittlungstätigkeit,
  6. Berichterstattung an die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen im Rahmen der vorsorgerechtlichen Verschuldensfeststellung.

Die ZPS bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personendaten, beinhaltend auch aktuelle Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Gehalt. Sie führt insbesondere ein Verzeichnis der zu vermittelnden Personen. Spätestens drei Monate nach Ende der Vermittlungstätigkeit sind die jeweiligen Personendaten zu löschen.

Art. 5 Verwaltungsinterne Koordination

Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen bezeichnen die für die ZPS zuständigen Personen in ihrer Organisation. *

Die oder der ZPS-Verantwortliche stellt die Schnittstelle zur ZPS sicher und koordiniert die Umsetzung dieser Verordnung innerhalb der betroffenen Organisationseinheiten.

Art. 6 Unterstützungsmassnahmen

Die ZPS kann die Stellensuche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Sinne dieser Verordnung von der Entlassung bedroht sind, durch interne und externe Unterstützungsmassnahmen (wie Kostenbeiträge für Bewerbungstrainings und Outplacements) oder die Vermittlung von Schnuppereinsätzen unterstützen und begleiten.

Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher können für Schnuppereinsätze bezahlten Kurzurlaub bis zu zwei Arbeitstagen bewilligen.

3 Verfahren

Art. 7 Meldepflichten der Organisationseinheiten

Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten informieren die ZPS schriftlich über beabsichtigte Stellenaufhebungen. *

Sie melden der ZPS unverzüglich:

  1. die Gründe für die Stellenaufhebung,
  2. die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen gekündigt werden soll,
  3. sobald bekannt, deren Personalien und die bisherige Tätigkeit,
  4. den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen und den Endtermin der Anstellung.

Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen haben alle wieder zu besetzenden und neu geschaffenen Stellen mit den nötigen Angaben der ZPS zu melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn die Stellen innerhalb der jeweiligen Organisationseinheit besetzt werden. *

Soweit von einer Stellenaufhebung betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betracht kommen, können vakante Stellen extern ausgeschrieben werden. Die Rückmeldung der ZPS an die Organisationseinheiten erfolgt spätestens fünf Arbeitstage nach Meldung der vakanten Stelle.

Art. 8 Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Beabsichtigt die Anstellungsbehörde eine Stelle ganz oder teilweise aufzuheben, so hat sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens neun Monate vor der geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren.

Diese Frist kann von der Anstellungsbehörde nicht durch vorzeitige Kündigung verkürzt werden. Vorbehalten bleibt Artikel 26 PG.

Die Anstellungsbehörde erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern alle zweckdienlichen Auskünfte und informiert auf jeden Fall schriftlich über die Gründe der Stellenaufhebung und den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.

Art. 9 Stellenangebot

Die Anstellungsbehörde strebt an, den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Verzug eine zumutbare Stelle nach Artikel 31 PG anzubieten (Art. 12 bis 14).

Das Stellenangebot erfolgt schriftlich und hat Auskunft über den zwingenden Vertragsinhalt im Sinne von Artikel 15 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)[4] zu geben. Die ZPS ist über das Stellenangebot zu informieren.

Wird das Stellenangebot nicht innert zehn Tagen nach Zustellung schriftlich angenommen, gilt das Angebot als abgelehnt. Die Stelle ist bis zum Ablauf dieser Frist von der Anstellungsbehörde offen zu halten.

Art. 10 Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Vermittlungsbemühungen ihrer Organisationseinheiten und der ZPS aktiv und kooperativ, insbesondere mit eigenen Stellenbewerbungen.

Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht wird von der ZPS in ihrem Bericht über die Vermittlungsbemühungen festgehalten.

Art. 11 Berichterstattung der ZPS

Die ZPS informiert die Anstellungsbehörde spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Endtermin der Anstellung mit einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Vermittlungsbemühungen.

Dieser Bericht ist Teil der vorsorgerechtlichen Verschuldensfeststellung nach Artikel 35 PG.

4 Zumutbarkeit einer Stelle

Art. 12 Herabsetzung des Gehalts

Eine andere Stelle gilt als zumutbar, wenn sie auf der Basis eines Beschäftigungsgrads von 100 Prozent maximal folgende Einbusse des Jahresgehalts zur Folge hat:

bisheriges Bruttojahresgehalt zumutbare Gehaltseinbusse (in Prozent des bisherigen Jahresgehalts)
unter 65'000 0 Prozent
65'000 – 69'999 1 Prozent
70'000 – 74'999 2 Prozent
75'000 – 79'999 3 Prozent
80'000 – 84'999 4 Prozent
85'000 – 89'999 5 Prozent
90'000 – 94'999 6 Prozent
95'000 – 99'999 7 Prozent
100'000 – 104'999 8 Prozent
105'000 – 109'999 9 Prozent
110'000 – 114'999 10 Prozent
115'000 – 119'999 11 Prozent
120'000 – 124'999 12 Prozent
125'000 – 129'999 13 Prozent
130'000 – 134'999 14 Prozent
135'000 – 139'999 15 Prozent
140'000 – 144'999 16 Prozent
145'000 – 149'999 17 Prozent
150'000 – 154'999 18 Prozent
155'000 – 159'999 19 Prozent
160'000 – 164'999 20 Prozent
165'000 – 169'999 21 Prozent
170'000 – 174'999 22 Prozent
175'000 – 179'999 23 Prozent
180'000 – 184'999 24 Prozent
185'000 und mehr 25 Prozent

Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, wird der Grenzwert für eine zumutbare Reduktion des Gehalts auf der Basis einer 100%-Beschäftigung ermittelt.

Art. 13 Arbeitsweg

Eine andere Stelle gilt als zumutbar, wenn der Arbeitsweg zwischen dem Wohnort der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dem Arbeitsort je für Hin- und Rückweg zwei Stunden nicht übersteigt.

Massgebend ist dabei der Zeitaufwand von Tür zu Tür mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Art. 14 Befristete Anstellung

Eine befristete Stelle gilt als zumutbar, selbst wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bisher eine unbefristete Stelle besetzt haben.

Die vorsorgerechtliche Verschuldensfeststellung nach Artikel 35 PG erfolgt bei einer befristeten Anstellung auf den Zeitpunkt der Aufhebung der unbefristeten Stelle.

Das neue Gehalt oder ein allfälliges Ersatzeinkommen sind an die Leistungen des Kantons anzurechnen.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15 Laufende Stellenvermittlungen

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der ZPS gemeldeten Vermittlungsfälle sind gemäss bisherigem Recht abzuwickeln.

Art. 16 Aufhebung des Erlasses

Die Stellenvermittlungsverordnung vom 20. April 2005 (StvV)[5] wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Egress

Bern, 16. September 2020

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Schnegg

Der Staatsschreiber: Auer

20-099

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-099
25.10.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert 23-068
25.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2, a geändert 23-068
25.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2, b geändert 23-068
25.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2, f geändert 23-068
25.10.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 23-068
25.10.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert 23-068
25.10.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 3 geändert 23-068

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.09.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-099
Art. 3 Abs. 1 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068
Art. 4 Abs. 2, a 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068
Art. 4 Abs. 2, b 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068
Art. 4 Abs. 2, f 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068
Art. 5 Abs. 1 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068
Art. 7 Abs. 1 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068
Art. 7 Abs. 3 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068