Erzielt das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates ein Erwerbs-, Erwerbsersatz- oder Renteneinkommen, das zusammen mit dem fortgezahlten Gehalt das Gehalt gemäss Artikel 1 Absatz 1 übersteigt, so wird das fortgezahlte Gehalt um den übersteigenden Betrag gekürzt. *
Die ergänzenden Leistungen für die Aufrechterhaltung des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsschutzes gemäss Artikel 7c Absatz 3 werden angepasst, falls das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates ein Einkommen erzielt, das den für die Versicherungspflicht massgebenden Mindestbetrag nach der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übersteigt. *
Erhält das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates Familien- oder Betreuungszulagen, so werden die fortgezahlten Zulagen um die entsprechenden Beträge gekürzt. *