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161.1

Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

(GSOG)

vom 11.06.2009 (Stand 01.05.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Organisation und Führung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie die Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat und dem Grossen Rat. *

Es schafft die Rahmenbedingungen für eine effiziente Behördenorganisation sowie die zeitgerechte Durchführung der Gerichtsverfahren und der Strafverfolgung.

Es bestimmt die Organe, welche die Aufsicht über die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft ausüben.

Art. 2 Gerichtsbehörden

Die kantonalen Gerichtsbehörden gliedern sich in

  1. oberste Gerichte,
  2. kantonal zuständige Gerichtsbehörden,
  3. regionale Gerichtsbehörden.

Die obersten Gerichte sind

  1. das Obergericht und
  2. das Verwaltungsgericht.

Die kantonal zuständigen Gerichtsbehörden sind

  1. das kantonale Zwangsmassnahmengericht,
  2. das Wirtschaftsstrafgericht,
  3. das Jugendgericht,
  4. die Steuerrekurskommission,
  5. die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
  6. die Enteignungsschätzungskommission,
  7. die Bodenverbesserungskommission.

Regionale Gerichtsbehörden sind

  1. die Regionalgerichte,
  2. die regionalen Zwangsmassnahmengerichte,
  3. die regionalen Schlichtungsbehörden.

Die Gerichtsbehörden nehmen die ihnen gemäss Gesetz zugewiesenen Aufgaben in der Rechtspflege wahr.

Art. 3 Staatsanwaltschaft

Zur Staatsanwaltschaft gehören

  1. die Generalstaatsanwaltschaft,
  2. die kantonalen Staatsanwaltschaften,
  3. die regionalen Staatsanwaltschaften.

Die Staatsanwaltschaft nimmt die ihr gemäss Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung wahr.

Art. 3a * Justizverwaltungsleitung

Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft für die Selbstverwaltung der Justiz.

2 Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit *

Art. 4 Unabhängigkeit

Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 5 Selbstverwaltung und Zusammenarbeit

Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft verwalten sich selbst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Sie können in Bereichen zusammenarbeiten, in denen der wirtschaftliche und sparsame Einsatz der Mittel dies sinnvoll erscheinen lässt.

Sie können mit den zuständigen Direktionen der kantonalen Verwaltung vereinbaren, dass diese Verwaltungsaufgaben, namentlich in den Bereichen Personaladministration sowie Finanz- und Rechnungswesen, in ihrem Auftrag erfüllen. Davon ausgenommen sind hoheitliche Verwaltungsaufgaben, namentlich Verfügungsbefugnisse.

Art. 6 Infrastruktur

Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft benötigten Grundstücke und Gebäude sowie Informatik- und Kommunikationssysteme sind die zuständigen Direktionen der kantonalen Verwaltung verantwortlich.

Die Justizverwaltungsleitung meldet den Bedarf der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft frühzeitig bei der zuständigen Direktion an. Diese trägt deren Bedürfnisse unter Berücksichtigung der anwendbaren kantonalen Vorgaben angemessen Rechnung. *

Art. 6a * Antrags- und Vertretungsrecht der Justizverwaltungsleitung

Bei folgenden Geschäften in ihrem Aufgabenbereich hat die Justizverwaltungsleitung das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen:

  1. Budget sowie Aufgaben- und Finanzplan gemäss Artikel 11,
  2. Geschäftsbericht und Tätigkeitsbericht,
  3. Kredite,
  4. parlamentarische Vorstösse.

Sie vertritt diese Geschäfte im Grossen Rat und bezeichnet eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Wahrnehmung des Vertretungs- und Äusserungsrechts.

Art. 6b * Mitwirkung des Regierungsrates bei Geschäften der Justizverwaltungsleitung

Die Justizverwaltungsleitung übermittelt ihre Geschäfte gemäss Artikel 6a dem Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Der Regierungsrat leitet die Geschäfte der Justizverwaltungsleitung unverändert an den Grossen Rat weiter. Er kann zu den Geschäften Stellung nehmen und eigene Anträge stellen.

Art. 6c * Information

Der Regierungsrat oder die in der Sache zuständige Direktion informiert die Justizverwaltungsleitung vorgängig über Geschäfte, welche die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft betreffen. Bei der Beschlussfassung werden die Anliegen der Justiz nach Möglichkeit berücksichtigt.

Art. 6d * Zusammenarbeit zwischen Grossem Rat, Regierungsrat und Justizverwaltungsleitung

Der Grosse Rat, der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung verständigen sich über ihre Zusammenarbeit.

Art. 7 Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion *

Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft können zur Gewährleistung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen Unterstützung durch die Kantonspolizei verlangen.

Zuführungen und Transporte von Personen sind im Auftrag der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft durch die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vorzunehmen. *

Art. 8 Akkreditierung

Für die Gerichtsberichterstattung können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden eine Akkreditierung vorsehen.

3 Steuerung von Finanzen und Leistungen

Art. 9 Grundsatz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt die Finanzhaushaltsgesetzgebung sinngemäss. *

Die Grundsätze der Wirkungsorientierung und der Erlösorientierung sind nicht anwendbar.

Art. 10 Ziele und Ressourcenbedarf

Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft legen jährlich ihre jeweiligen Leistungsziele fest und leiten daraus den Ressourcenbedarf ab.

Art. 11 Budget, Aufgaben- und Finanzplan *

Das Budget und der Aufgaben- und Finanzplan gliedern sich in die folgenden Produktgruppen: *

  1. Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
  2. Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  3. Staatsanwaltschaft.

Verantwortlich für die Produktgruppe Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist das Obergericht, für die Produktgruppe Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verwaltungsgericht und für die Produktgruppe Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwaltschaft.

Für die drei Produktgruppen wird gesamthaft eine Besondere Rechnung geführt.

Das Budget sowie der Aufgaben- und Finanzplan sind vor der Weiterleitung an den Regierungsrat der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen. *

Der Regierungsrat übernimmt das durch die Justizverwaltungsleitung erarbeitete Budget und den Aufgaben- und Finanzplan unverändert in das Budget und in den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons und nimmt dazu Stellung. *

Art. 11a * Besondere Rechnung

Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft führen eine Besondere Rechnung gemäss Artikel 55 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)[1].

In Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 FHG regelt die Justizverwaltungsleitung die Art und Weise der Rechnungsführung durch Reglement. Die fachliche und technische Integration in das Finanz- und Rechnungswesen des Kantons und in die gesamtstaatlichen Prozesse ist zu gewährleisten.

Art. 12 Geschäftsreglemente

Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft erlassen für den Bereich der Geschäftsführung Reglemente.

Die Reglemente enthalten insbesondere Vorschriften betreffend

  1. die Organisation,
  2. die Geschäftszuteilung,
  3. den allgemeinen Ablauf des Geschäftsgangs,
  4. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Organe,
  5. die Regelung der Stellvertretung,
  6. die Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung und Aufgabenerfüllung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.

4 Aufsicht und Oberaufsicht

Art. 13 Aufsicht und Oberaufsicht

Das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die Generalstaatsanwaltschaft und die Justizverwaltungsleitung stehen unter der Oberaufsicht des Grossen Rates. *

Die Zwangsmassnahmengerichte, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden stehen unter der Aufsicht des Obergerichts.

Die Steuerrekurskommission, die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, die Enteignungsschätzungskommission und die Bodenverbesserungskommission stehen unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte stehen unter der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft.

Art. 14 Ressourcenvereinbarung

Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft schliessen mit den unter ihrer Aufsicht stehenden Behörden jährlich Ressourcenvereinbarungen ab. *

Art. 15 Genehmigung der Reglemente

Die Geschäftsreglemente der Behörden, die unter der Aufsicht des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft stehen, bedürfen der Genehmigung durch das jeweils zuständige Aufsichtsorgan.

5 Sprache

Art. 16

Der Grosse Rat legt die Gerichts- und die Verfahrenssprache der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft durch Dekret fest.

6 Justizverwaltungsleitung *

Art. 17 Zusammensetzung und Organisation

… *

Die Justizverwaltungsleitung setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen oder Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt. *

Die Justizverwaltungsleitung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. *

Sie regelt ihre Organisation und das Verfahren der Entscheidfällung durch Reglement.

Bei Sitzungen der ständigen Kommissionen des Grossen Rates kann sich die Vertretung der Justizverwaltungsleitung durch Sachverständige begleiten lassen. *

Art. 18 Aufgaben *

Für die Selbstverwaltung der Justiz nimmt die Justizverwaltungsleitung die folgenden Aufgaben wahr: *

  1. Sie ist Ansprechpartnerin des Grossen Rates und des Regierungsrates bei allen Fragen, die sowohl die Gerichtsbehörden als auch die Staatsanwaltschaft betreffen.
  2. Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft geben zu Fragen, welche die Justiz betreffen, eigene Vernehmlassungen ab. Diese Vernehmlassungen können ergänzt werden durch eine Vernehmlassung der Justizverwaltungsleitung.
  3. Sie verabschiedet das Budget, den Aufgaben- und Finanzplan sowie den Geschäftsbericht der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates.
  4. Sie verabschiedet Kreditanträge zuhanden des Grossen Rates, nachdem sie einen Bericht der Finanzdirektion eingeholt hat.
  5. Sie verabschiedet Antworten auf Finanzmotionen, Interpellationen und Anfragen zuhanden des Grossen Rates.
  6. Sie nimmt Stellung zu Regelungen des Regierungsrates, welche die Gerichtsbehörden oder die Staatsanwaltschaft betreffen.
  7. Sie regelt die Ausgabenbefugnisse der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vorschriften der Kantonsverfassung (KV)[2] und der Finanzhaushaltsgesetzgebung.
  8. Sie unterbreitet direkt dem Grossen Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
  9. Sie nimmt die Verwaltungsaufgaben, welche die Finanzhaushaltsgesetzgebung dem Regierungsrat für den Bereich der kantonalen Verwaltung einräumt, für die Bereiche der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft wahr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
  10. Sie kann mit Zustimmung der Justizkommission des Grossen Rates nachkreditpflichtige Abweichungen der im Voranschlag beschlossenen Saldi bewilligen, wenn
  1. * diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen oder
  2. * kein Entscheidungsspielraum besteht.
  1. Sie kann mit Zustimmung der Justizkommission des Grossen Rates bereits vor der Bewilligung eines Nachkredits Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub für den Kanton erhebliche nachteilige Folgen hätte.
  2. Sie ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die strategischen Leitlinien in den Bereichen Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie Informatikmanagement und führt darüber ein Controlling. Sie kann den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft entsprechende Weisungen erteilen sowie die notwendigen Reglemente erlassen.
  3. Sie koordiniert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Sicherheitsdirektion und der Bau- und Verkehrsdirektion den Erlass von strategischen Leitlinien auf dem Gebiet der Sicherheit.
  4. Sie leitet die Stabsstelle für Ressourcen und regelt deren Organisation und Aufgaben durch Reglement.

… *

Art. 19 Stabsstelle für Ressourcen

Die Justizverwaltungsleitung verfügt über eine Stabsstelle für Ressourcen, welche die Personaladministration, das Finanz- und Rechnungswesen sowie das Informatikwesen für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit deren Ressourcenverantwortlichen besorgt. *

Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Justizverwaltungsleitung teil. *

Die Stabsstelle arbeitet eng mit den Ressourcenverantwortlichen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zusammen und kann diesen personal- und finanztechnische Weisungen erteilen. *

7 Behördenmitglieder und Personal

Art. 20 Mitglieder der Gerichtsbehörden *

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sämtliche Personen mit einer richterlichen Funktion als Mitglieder von Gerichtsbehörden. *

Hauptamtliche Richterinnen und Richter gehen neben ihrem Amt keiner anderen Haupttätigkeit nach. Nebenamtliche Richterinnen und Richter üben ihr Amt in der Regel neben einer anderen, nicht richterlichen Tätigkeit aus.

Vollzeitlich tätige Richterinnen und Richter arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. Teilzeitlich tätige Richterinnen und Richter arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad unter 100 Prozent.

Ordentliche Richterinnen und Richter werden auf eine ordentliche Amtsdauer gewählt. Ausserordentliche Richterinnen und Richter werden für eine kürzere Dauer oder im Einzelfall eingesetzt. *

Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind hauptamtliche erstinstanzliche Richterinnen und Richter.

Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Ersatzmitglieder werden zur Entlastung auf eine ordentliche Amtszeit gewählt und eingesetzt.

Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über ein den Prozessgegenstand betreffendes Fachwissen, müssen jedoch über keine juristische Ausbildung verfügen.

Laienrichterinnen und Laienrichter müssen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen. Sie üben berufsmässig keine juristische Tätigkeit aus. *

Art. 21 Wahl und Anzahl der Richterinnen und Richter *

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wählt der Grosse Rat alle Richterinnen und Richter. Er kann nach Anhörung des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts freie Stellen in Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent aufteilen. Mit der Wahl der teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter legt er deren Beschäftigungsgrad fest.

Der Grosse Rat beschliesst *

  1. die Anzahl der Vollzeitstellen für Oberrichterinnen und Oberrichter,
  2. die Anzahl der Vollzeitstellen für Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter,
  3. die Anzahl der Vollzeitstellen für Richterinnen und Richter der weiteren Gerichtsbehörden,
  4. die Anzahl der Stellen für Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter,
  5. die Anzahl der Stellen für Fachrichterinnen und Fachrichter,
  6. die Anzahl der Stellen für Laienrichterinnen und Laienrichter,
  7. die Anzahl der Vollzeitstellen für Vorsitzende der Schlichtungsbehörden.

… *

Art. 21a * Wahlvorbereitung

Die Justizkommission des Grossen Rates bereitet die Wahlen und Wiederwahlen der Richterinnen und Richter vor.

Sie unterbreitet dem Grossen Rat nach Anhörung insbesondere des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft, des bernischen Anwaltsverbands sowie des Vereins bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Wahlempfehlung für jede zu besetzende Richterstelle und entscheidet, welche Personen zur Wiederwahl vorgeschlagen werden.

Die folgenden Organisationen haben das Recht, der Justizkommission Wahlvorschläge zu unterbreiten:

  1. die Mieter- und Vermieterorganisationen für die Wahl der mietrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter,
  2. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für die Wahl der arbeitsrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter,
  3. die kantonale Volkswirtschaftskommission für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter des Handelsgerichts,
  4. die kantonalen Verbände der Versicherer und der Leistungserbringer für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten.

Die weiteren Einzelheiten regelt die Justizkommission durch Reglement.

Art. 22 Wahl, Anstellung und Anzahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Der Grosse Rat wählt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.

Die Generalstaatsanwaltschaft stellt die leitenden und die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte an und begründet mit diesen Arbeitsverhältnisse durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag.

Der Grosse Rat beschliesst *

  1. die Anzahl der Vollzeitstellen für leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie für leitende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte,
  2. die Anzahl der Vollzeitstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie für Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.

… *

Art. 23 Amtseid, Gelübde

Alle vom Grossen Rat gewählten Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab. Eine erneute Vereidigung ist nicht erforderlich bei der Wiederwahl direkt im Anschluss an die abgelaufene Amtsdauer. *

Mit Ausnahme der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter werden die Richterinnen und Richter der obersten Gerichte und die Mitglieder der Generalstaatsanwaltschaft durch den Grossen Rat vereidigt. Die übrigen Richterinnen und Richter werden durch die Vertretung der jeweiligen Gerichtsbarkeit innerhalb der Justizverwaltungsleitung vereidigt. *

Für den Eid oder das Gelübde sind die Formeln nach Artikel 3 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 (GO)[3] anwendbar. *

Art. 24 Amtsdauer, Ersatzwahlen

Die Amtsdauer der Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft beträgt sechs Jahre.

Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.

Art. 25 Wahl der Präsidien *

Der Grosse Rat wählt aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts sowie die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts.

Jedes Gericht kann eine oder mehrere Personen zur Wahl vorschlagen.

Die Wahl erfolgt für drei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Der Grosse Rat wählt aus den Richterinnen und Richtern der kantonal zuständigen Gerichtsbehörden gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben d bis g die Präsidentinnen und Präsidenten und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. *

Art. 26 Ausserordentliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Bei Überlastung oder aus anderen wichtigen Gründen können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für die unter ihrer jeweiligen Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden eine in das jeweilige Amt wählbare Person für eine befristete Zeit als ausserordentliche Richterin oder ausserordentlichen Richter einsetzen.

Aus denselben Gründen kann die Generalstaatsanwaltschaft für die unter ihrer Aufsicht stehenden Staatsanwaltschaften eine in das jeweilige Amt ernennbare Person als ausserordentliche Staatsanwältin oder ausserordentlichen Staatsanwalt einsetzen.

Art. 26a * Aushilfe an den erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichten

Erstinstanzliche Richterinnen und Richter sowie Vorsitzende der Schlichtungsbehörden sind zur Aushilfe an den erstinstanzlichen Gerichten und an den Schlichtungsbehörden verpflichtet.

Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Aushilfe in Absprache mit den betroffenen Gerichtsbehörden und nach Anhörung der betroffenen Richterinnen und Richter bzw. der betroffenen Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden.

Art. 27 Unvereinbarkeit in der Funktion *

Die Mitglieder einer Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft dürfen weder dem Grossen Rat noch dem Regierungsrat noch der kantonalen Verwaltung angehören.

Mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter dürfen Mitglieder eines regionalen Gerichts nicht einer regionalen Schlichtungsbehörde angehören.

Art. 28 Unvereinbarkeit in der Person

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie dürfen nicht gleichzeitig Stellen bei Gerichtsbehörden oder bei der Staatsanwaltschaft bekleiden, die zueinander im Verhältnis der unmittelbaren Über- und Unterordnung stehen. *

Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen nicht gleichzeitig als Richterinnen und Richter demselben Gericht oder als Vorsitzende derselben Schlichtungsbehörde angehören. Sie dürfen auch nicht gleichzeitig als stellvertretende Generalstaatsanwältinnen und stellvertretende Generalstaatsanwälte tätig sein. *

Art. 29 Wählbarkeit und Anstellungsvoraussetzungen *

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, müssen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent verfügen.  *

Bei der Besetzung der Stellen ist dafür zu sorgen, dass beide Amtssprachen nach Bedarf vertreten sind. *

Beide Amtssprachen verstehen und sprechen müssen

  1. die hauptamtlichen Mitglieder des Obergerichts,
  2. die Mitglieder des Verwaltungsgerichts,
  3. die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts,
  4. die Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts,
  5. die hauptamtlichen Mitglieder des Jugendgerichts,
  6. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Steuerrekurskommission,
  7. die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
  8. die Präsidentin oder der Präsident der Enteignungsschätzungskommission,
  9. die Präsidentin oder der Präsident der Bodenverbesserungskommission,
  10. die oder der Vorsitzende der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland,
  11. die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung.

Art. 30 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

Hauptamtliche Richterinnen und Richter, Vorsitzende der Schlichtungsbehörden, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte bedürfen einer Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern. *

Die Bewilligung erteilt

  1. die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft,
  2. das Obergericht und das Verwaltungsgericht je für die Mitglieder der von ihnen beaufsichtigten Gerichtsbehörden,
  3. die Generalstaatsanwaltschaft für die Mitglieder der kantonalen und der regionalen Staatsanwaltschaften.

Richterinnen und Richter, Vorsitzende der Schlichtungsbehörden, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte,  Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Gerichtsbehörde beeinträchtigt. *

Hauptamtliche Richterinnen und Richter, Vorsitzende der Schlichtungsbehörden, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte dürfen Dritte nicht berufsmässig vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Kantons vertreten. *

Mit Ausnahme der Mitglieder der Steuerrekurskommission dürfen nebenamtliche Richterinnen und Richter vor der Gerichtsbehörde, an der sie tätig sind, nicht berufsmässig Dritte vertreten.

Art. 31 Taggelder und Reiseentschädigungen

Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Fachrichterinnen und Fachrichter erhalten für ihre Mitwirkung eine angemessene Entschädigung.

Der Grosse Rat regelt die Taggelder und Reiseentschädigungen durch Dekret.

Art. 32 Verantwortlichkeit

Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft wegen Verbrechen oder Vergehen im Amt bedarf der Ermächtigung des Grossen Rates.

Art. 33 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre *

Die Gerichtsbehörden verfügen über Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der jeweiligen Gerichtsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt.

Die Gerichtsbehörden können bei Bedarf nebenamtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einsetzen. Der Grosse Rat regelt deren Entschädigung durch Dekret. *

Die Staatsanwaltschaft verfügt über juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der jeweiligen Staatsanwaltschaft im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt. *

Die Jugendanwaltschaft verfügt über juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der leitenden Jugendanwältin oder vom leitenden Jugendanwalt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt. *

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre verfügen in der Regel über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der juristischen Sekretärinnen und Sekretäre werden durch Reglement geregelt. Vorbehalten bleiben spezialgesetzlich geregelte Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.

Zur rechtsgültigen Besetzung des Spruchkörpers gehört eine Protokollführerin oder ein Protokollführer.

Art. 33a * Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte

Die Staatsanwaltschaft verfügt über Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte.  Deren Anzahl wird von der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt.

Die Jugendanwaltschaft verfügt über Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte. Deren Anzahl wird von der leitenden Jugendanwältin oder vom leitenden Jugendanwalt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt.

Die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie die Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte müssen über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent verfügen.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie der Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte werden durch das Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordung (EG ZSJ)[4] geregelt.

Art. 34 Anwendbares Recht

Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft richten sich nach der Personalgesetzgebung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

8 Oberste Gerichte

8.1 Obergericht

Art. 35 Stellung, Sitz und Gliederung

Das Obergericht ist im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die oberste kantonale rechtsprechende Behörde in Zivil- und Strafsachen. Es hat seinen Sitz in Bern.

Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung.

Das Handelsgericht, die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gehören der Zivilabteilung an. *

Die Anwaltsaufsichtsbehörde sowie die Anwaltsprüfungskommission sind dem Obergericht administrativ angegliedert.

Art. 36 Gerichtsleitung

Die Gerichtsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Plenum, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung.

Art. 37 Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung sowie der Gerichtsinspektorin oder dem Gerichtsinspektor vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aussen. *

Sie oder er wird durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten.

Art. 38 Plenum

Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter bilden das Plenum.

Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

  1. die Festlegung der Grundsätze für die Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbarkeit sowie die Genehmigung der Strategie und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling,
  2. den Erlass von Reglementen, insbesondere über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht,
  3. die Zuweisung der Richterinnen und Richter an die Abteilungen, an das Handelsgericht, die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
  4. die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
  5. die Wahl der Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde und der Anwaltsprüfungskommission,
  6. die weiteren Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Obergerichts zugewiesen sind,
  7. die Vorschläge zuhanden des Grossen Rates betreffend die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts sowie die Errichtung von Teilzeitstellen,
  8. die Genehmigung der Leistungsziele, des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplanes sowie des Tätigkeitsberichts zuhanden der Justizverwaltungsleitung,
  9. die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
  10. den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Oberrichterinnen und Oberrichtern während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,
  11. die Patentierung der Anwältinnen und Anwälte.

Art. 39 * Geschäftsleitung *

Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts,
  2. den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
  3. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär,
  4. ...

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat kein Stimmrecht. Sie oder er kann im eigenen Aufgabenbereich Anträge stellen. *

Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für *

  1. die Verabschiedung der Leistungsziele, des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Tätigkeitsberichts zuhanden des Plenums sowie die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Justizverwaltungsleitung,
  2. die Anstellung der Gerichtsinspektorin oder des Gerichtsinspektors auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts,
  3. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
  4. die Anstellung des administrativen Personals und dessen Zuteilung auf Antrag des betreffenden Abteilungspräsidiums oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
  5. die Wahl der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts und des Jugendgerichts sowie die Wahl der Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Regionalgerichte und der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörden,
  6. die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher oder administrativer Dienstleistungen,
  7. die Aufsicht,
  8. die Stellungnahmen an die Justizkommission des Grossen Rates zur Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter,
  9. den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Richterinnen und Richtern der ersten Instanz während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,
  10. die Einsetzung von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern der ersten Instanz,
  11. die regionale Zuordnung der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter,
  12. den Abschluss von Ressourcenvereinbarungen mit den beaufsichtigten Gerichtsbehörden,
  13. die Beschlussfassung über die administrative Zusammenarbeit mit anderen Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
  14. den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben,
  15. den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen Abteilungen,
  16. die Vorbereitung und Antragstellung in allen Geschäften des Plenums.

Art. 40 Erweiterte Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung des Obergerichts bildet zusammen mit den Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Regionalgerichte die Erweiterte Geschäftsleitung. *

Die Erweiterte Geschäftsleitung ist das instanzenübergreifende Koordinationsorgan der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

Die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter der Regionalgerichte nehmen auch die Interessen der anderen in der Region ansässigen kantonalen und regionalen Gerichtsbehörden wahr.

Das Geschäftsreglement des Obergerichts regelt die Zuständigkeiten der Erweiterten Geschäftsleitung.

Art. 41 Generalsekretariat

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär steht der Gerichtsverwaltung vor und unterstützt die Organe der Gerichtsleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. *

Sie oder er führt das Sekretariat des Präsidiums und des Plenums und leitet das Generalsekretariat. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen, die übrigen zentralen Dienste und die Infrastruktur des Obergerichts, vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung. *

Sie oder er koordiniert die Information der Öffentlichkeit.

Art. 43 Abteilungen

Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Sie beantragen dem Plenum die Wahl einer Abteilungspräsidentin oder eines Abteilungspräsidenten für die Dauer von drei Jahren und wählen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.

Sie können sich in Kammern gliedern.

Art. 44 Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident

Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung und ist verantwortlich für die Fallzuteilung und den Belastungsausgleich.

Sie oder er entscheidet über den Beizug von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.

Sie oder er ist gleichzeitig Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Obergerichts.

Ihr oder ihm ist eine leitende Gerichtsschreiberin oder ein leitender Gerichtsschreiber sowie eine Kanzleichefin oder ein Kanzleichef beigeordnet.

Art. 45 Spruchkörper 1. Allgemeines *

Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

… *

Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern werden durch die Zivilabteilung in Fünferbesetzung behandelt.

Bei Bedarf sind die Richterinnen und Richter zur gegenseitigen Aushilfe verpflichtet.

Art. 45a * 2. Handelsgericht

Die Urteile des Handelsgerichts werden durch drei Richterinnen oder Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter. Auf Antrag aller Parteien im Schriftenwechsel oder auf Anordnung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters wirken eine weitere hauptamtliche Richterin oder ein weiterer hauptamtlicher Richter und eine dritte Fachrichterin oder ein dritter Fachrichter mit.

Dem Handelsgericht gehören kaufmännische Fachrichterinnen und Fachrichter an.

Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit sowie für alle im summarischen Verfahren zu beurteilenden Angelegenheiten ist die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts oder eine von ihr oder ihm bezeichnete hauptamtliche Richterin bzw. ein von ihr oder ihm bezeichneter hauptamtlicher Richter zuständig.

Art. 45b * 3. Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

Die Urteile des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts werden in der Regel durch drei Richterinnen oder Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter.

Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich der Sozialen Arbeit, der Pädagogik, der Psychologie oder der Medizin.

Ist der Sachverhalt erstellt oder stellen sich keine fachspezifischen Fragen, kann auf den Beizug der Fachrichterinnen und Fachrichter verzichtet werden. In diesem Fall entscheidet ein Spruchkörper aus drei hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern.

Die Präsidentin oder der Präsident oder eine von ihr oder ihm bezeichnete hauptamtliche Richterin bzw. ein von ihr oder ihm bezeichneter hauptamtlicher Richter entscheidet als Einzelrichterin oder Einzelrichter über

  1. vorsorgliche Massnahmen,
  2. die unentgeltliche Rechtspflege,
  3. die Abschreibung des Verfahrens,
  4. Beschwerden gegen Zwischenverfügungen oder -entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege,
  5. Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide,
  6. Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide,
  7. Beschwerden in den Fällen von Artikel 439 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[5].

Art. 46 Abstimmung

Das Plenum, die Geschäftsleitung, die Erweiterte Geschäftsleitung und die Abteilungen beschliessen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.

Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.

8.2 Verwaltungsgericht

Art. 47 Stellung, Sitz und Gliederung

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die oberste kantonale rechtsprechende Behörde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es hat seinen Sitz in Bern.

Es gliedert sich in

  1. die verwaltungsrechtliche Abteilung,
  2. die sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
  3. die Abteilung für französischsprachige Geschäfte.

Art. 48 Wahl und Wählbarkeit

Der Grosse Rat wählt die Richterinnen und Richter an die einzelnen Abteilungen.

Er wählt zudem in das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten je zwei bis fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer gemäss der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Invalidenversicherung und die Militärversicherung. Die beiden Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein. Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer im Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten müssen beide Amtssprachen verstehen und sprechen, jedoch nicht über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen. *

Die Richterinnen und Richter sowie die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Abteilung für französischsprachige Geschäfte müssen französischer Muttersprache sein.

Die Justizkommission des Grossen Rates kann auf Antrag des Verwaltungsgerichts als Richterin oder Richter wählbare Personen für eine befristete Zeit als ausserordentliche Mitglieder ernennen, sofern dies aus gerichtsbetrieblichen Gründen nötig ist. Die Befugnis steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zu, wenn die Vertretung nur für ein einzelnes Geschäft nötig ist.

Art. 49 Gerichtsleitung

Die Gerichtsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Plenum und der Geschäftsleitung.

Art. 50 Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung sowie der Leitung Controlling vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aussen.

Sie oder er wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.

Art. 51 Plenum

Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie die von der Justizkommission des Grossen Rates ernannten ausserordentlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts bilden das Plenum.

Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

  1. die Festlegung der Grundsätze für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Genehmigung der Strategie des Verwaltungsgerichts und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling,
  2. den Erlass von Reglementen, insbesondere betreffend die Organisation und die Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht,
  3. die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten für drei Jahre, davon eine als Vizepräsidentin oder einen als Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts,
  4. die Bezeichnung der neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten und der Vertretung des Verwaltungsgerichts in weiteren richterlichen Behörden,
  5. die Vorschläge an den Grossen Rat betreffend die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts sowie die Errichtung von Teilzeitstellen,
  6. die Stellungnahmen an die Justizkommission des Grossen Rates zur Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter,
  7. die Genehmigung der Leistungsziele und des Tätigkeitsberichts zuhanden der Justizverwaltungsleitung,
  8. die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
  9. den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Richterinnen und Richtern während der Amtsdauer mit ihrem Einverständnis, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,
  10. die Zuteilung der ausserordentlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts an die Abteilungen,
  11. den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen Abteilungen.

Art. 52 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts setzt sich zusammen aus

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts,
  2. den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
  3. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.

Sie ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für

  1. die Verabschiedung der Leistungsziele und des Tätigkeitsberichts zuhanden des Plenums sowie die Verabschiedung des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplans und des Geschäftsberichts zuhanden der Justizverwaltungsleitung,
  2. die Genehmigung der Organisation der Abteilungen auf deren Antrag,
  3. die Antragstellung an das Plenum auf Wahl der Abteilungspräsidentinnen und der Abteilungspräsidenten auf Antrag der Abteilungen,
  4. die Anstellung oder Bezeichnung der Leiterin oder des Leiters Controlling auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts,
  5. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die Abteilungen auf deren Antrag,
  6. die Anstellung des administrativen Personals und dessen Zuteilung an die Abteilungen auf deren Antrag sowie an das Generalsekretariat auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
  7. die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen,
  8. die Aufsicht,
  9. die Einsetzung der ausserordentlichen Richterinnen und Richter der Gerichtsbehörden, die unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts stehen,
  10. den Abschluss von Ressourcenvereinbarungen mit den beaufsichtigten Gerichtsbehörden,
  11. die Beschlussfassung über die administrative Zusammenarbeit mit anderen Gerichtsbehörden und Direktionen,
  12. den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben,
  13. die Vorbereitung und Antragstellung in allen Geschäften des Plenums.

Art. 53 Generalsekretariat

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär steht der Gerichtsverwaltung vor und unterstützt die Organe der Gerichtsleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Sie oder er führt das Sekretariat des Präsidiums sowie des Plenums und leitet das Generalsekretariat. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie die Infrastruktur des Verwaltungsgerichts vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung. *

Sie oder er koordiniert die Information der Öffentlichkeit.

Art. 54 Abteilungen

Die Abteilungen sind wie folgt zuständig für die Beurteilung der Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht übertragen sind:

  1. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung beurteilt alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts und nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten wahr; Buchstabe c bleibt vorbehalten.
  2. Alle übrigen vom Verwaltungsgericht in deutscher Sprache zu beurteilenden Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung.
  3. Die Abteilung für französischsprachige Geschäfte entscheidet alle vor Verwaltungsgericht in französischer Sprache zu behandelnden Streitigkeiten und nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten in französischer Sprache wahr.

Das Verwaltungsgericht kann durch Reglement die Beurteilung von Streitigkeiten aus einzelnen Sachgebieten einer andern Abteilung zur Behandlung zuweisen.

Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter sich und in den Abteilungen.

Sie wählen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten und beschliessen über ihre Organisation durch Reglement.

Die Richterinnen und Richter sind bei Bedarf zur Aushilfe in den anderen Abteilungen verpflichtet. Sie können auch für einzelne Geschäfte in einer anderen Abteilung eingesetzt werden.

Art. 55 Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident

Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung und sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte.

Art. 56 Spruchkörper

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in Dreierbesetzung.

Sie urteilen in Fünferbesetzung

  1. über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  2. bei Kompetenzkonflikten,
  3. über Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern.

Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung.

Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in Dreierbesetzung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung als neutralem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese werden von der oder dem neutralen Vorsitzenden bezeichnet.

Die Spruchkörper urteilen bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg. In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen. In den übrigen Fällen führen sie eine Urteilsberatung durch.

Jedes Mitglied des Spruchkörpers kann die Durchführung einer Urteilsberatung verlangen.

Art. 57 Einzelrichterliche Zuständigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen, deren Streitwert 30'000 Franken nicht erreicht oder die zurückgezogen oder gegenstandslos werden oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann; die Berechnung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)[6]*

Sie entscheiden über Beschwerden

  1. betreffend Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben sowie Einräumung von Abgabeerleichterungen und Abgabevergünstigungen sowie Sicherstellungen,
  2. gegen Zwischenverfügungen und -entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege,
  3. gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide,
  4. gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide,
  5. nach Artikel 31 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)[7].

Sie genehmigen, soweit erforderlich, Vergleiche.

Sie behandeln ferner all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen, sowie die Geschäfte, welche die Gesetzgebung in die einzelrichterliche Zuständigkeit legt.

Wo die Gesetzgebung die einzelrichterliche Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vorsieht, geht diese an die Präsidentin oder den Präsidenten der betreffenden Abteilung über. Eine in der Gesetzgebung vorgesehene einzelrichterliche Zuständigkeit einer Abteilungspräsidentin oder eines Abteilungspräsidenten kann einem Mitglied der Abteilung übertragen werden.

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann eine Besetzung nach Artikel 56 verlangen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

In Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten genehmigt die oder der neutrale Vorsitzende Vergleiche und behandelt Gesuche und Klagen, die zurückgezogen oder gegenstandslos geworden sind oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann. Sie oder er behandelt ferner die Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen. *

Art. 58 Abstimmung

Das Plenum, die Geschäftsleitung und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.

Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

Vorbehältlich abweichender Vorschriften sind Zirkulationsbeschlüsse zulässig.

9 Kantonal zuständige Gerichtsbehörden

9.1 Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Art. 59 Zusammensetzung und Sitz

Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Zwangsmassnahmengericht. Es setzt sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie aus Ersatzmitgliedern.

Es befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt dessen Infrastruktur.

Es nimmt gleichzeitig die Aufgaben des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Bern-Mittelland wahr.

Art. 60 Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter

Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Die hauptamtlichen Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts stellen dem Obergericht entsprechenden Antrag. *

Art. 61 Spruchkörper

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht entscheidet als Einzelgericht. *

Art. 62 Ersatzmitglieder *

Das Obergericht bezeichnet die Ersatzmitglieder; diese sind in der Regel Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der Region Bern-Mittelland.

… *

9.2 Wirtschaftsstrafgericht

Art. 63 Zusammensetzung und Sitz

Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Wirtschaftsstrafgericht. Es setzt sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie aus Ersatzmitgliedern.

Es befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt dessen Infrastruktur.

Art. 64 Geschäftsleiterin und Geschäftsleiter

Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Wirtschaftsstrafgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Die hauptamtlichen Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts stellen dem Obergericht entsprechenden Antrag. *

Art. 65 Spruchkörper

Das Wirtschaftsstrafgericht urteilt als Einzelgericht oder in Dreierbesetzung. Bei Dreierbesetzung führt das von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter für den Einzelfall bezeichnete Mitglied den Vorsitz.

Art. 66 Ersatzmitglieder *

Das Obergericht bezeichnet aus den Reihen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten die ordentlichen Ersatzmitglieder und bestimmt bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Verfahrenssprache im Einzelfall ein ausserordentliches Ersatzmitglied.

… *

9.3 Jugendgericht

Art. 67 Sitz *

Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Jugendgericht. *

… *

Das Jugendgericht befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt dessen Infrastruktur.

Es tagt in der Regel am Sitz der regionalen Dienststelle der Jugendanwaltschaft oder des örtlich zuständigen Regionalgerichts. *

Art. 67a * Zusammensetzung

Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Mindestens eine Jugendgerichtspräsidentin oder ein Jugendgerichtspräsident muss französischsprachig sein.

Die Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über eine hinreichende Ausbildung oder Berufserfahrung in der Jugendrechtspflege oder Jugendhilfe, insbesondere in Erziehung, Sozialdiensten oder Beratungsstellen.

Das Obergericht wählt auf Antrag der Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Jugendgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.

Art. 68 Vertretung *

Die Jugendgerichtspräsidentinnen oder Jugendgerichtspräsidenten vertreten sich gegenseitig.

… *

9.4 Steuerrekurskommission

Art. 69 Sitz *

Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Steuerrekurskommission. Sie hat ihren Sitz in Bern.

… *

Art. 69a * Zusammensetzung und Gliederung

Die Steuerrekurskommission setzt sich zusammen aus zwei hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Sie gliedert sich in zwei Kammern, bestehend je aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern in der derselben Anzahl.

Vorsitzende oder Vorsitzender der Kammer ist eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig.

Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind keiner Kammer fest zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt je nach Bedarf durch die Vorsitzenden.

Art. 70 Spruchkörper

… *

Die Steuerrekurskommission urteilt gewöhnlich in einem Spruchkörper bestehend aus einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Sie urteilt unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzungswesens. *

Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter entscheiden als Einzelrichterin oder Einzelrichter, wenn *

  1. ein Rekurs oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann,
  2. die Steuer aufgrund unbestrittener zahlenmässiger Ausweise festzusetzen ist,
  3. der streitige Steuerbetrag 10'000 Franken oder die bestrittene Busse 3000 Franken nicht übersteigt,
  4. sich ein Rekurs oder eine Beschwerde einzig gegen die Kostenverlegung richtet,
  5. ein Rekurs oder eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zu beurteilen ist.

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann die Streitsache zur Beurteilung der Kammer überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

Art. 71 Plenum

Das Plenum besteht aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie sechs Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Art. 72 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung der Steuerrekurskommission setzt sich zusammen aus

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskommission,
  2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
  3. der Leiterin oder dem Leiter des juristischen Sekretariats, die oder der vom Plenum angestellt wird.

Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben gleiches Stimmrecht.

Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung. Sie ist insbesondere zuständig für

  1. die Verabschiedung des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Geschäftsberichts und Tätigkeitsberichts zuhanden der zuständigen Organe,
  2. die Anstellung der Mitglieder des juristischen Sekretariats, der Bücherexpertinnen und Bücherexperten sowie des Kanzleipersonals,
  3. die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen,
  4. sämtliche weitere Verwaltungsangelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Plenums fallen.

9.5 Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

Art. 74 Zusammensetzung

Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Rekurskommission, die letztinstanzlich über Beschwerden betreffend Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie betreffend das Ergebnis von Führerprüfungen und Kontrollfahrten entscheidet.

Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident üben ihre Funktion nebenamtlich aus.  *

Art. 75 Spruchkörper

Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. *

Die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter, wenn eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird, die Beschwerde sich gegen Zwischenverfügungen oder -entscheide richtet oder nicht darauf eingetreten werden kann. *

Die Kommission urteilt unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung. *

Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Rechts, der Medizin oder der Psychologie. *

9.6 Enteignungsschätzungskommission

Art. 76 Zusammensetzung

Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Enteignungsschätzungskommission als Enteignungsgericht.

Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall eine ausserordentliche Präsidentin oder einen ausserordentlichen Präsidenten ernennen.

Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident üben ihre Funktion nebenamtlich aus. *

Art. 77 Spruchkörper

Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. *

Die Enteignungsschätzungskommission urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter, wenn ein Gesuch, eine Klage oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann. *

Bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist den regionalen Interessen angemessen Rechnung zu tragen.

Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Bauwesens, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft oder in verwandten Bereichen. *

9.7 Bodenverbesserungskommission

Art. 78 Zusammensetzung

Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Bodenverbesserungskommission.

Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall eine ausserordentliche Präsidentin oder einen ausserordentlichen Präsidenten ernennen.

Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident üben ihre Funktion nebenamtlich aus. *

Art. 79 Spruchkörper

Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. *

Die Bodenverbesserungskommission urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter, wenn eine Einsprache oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann. *

Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Kulturtechnik. *

10 Regionale Gerichtsbehörden

10.1 Gerichtsregionen

Art. 80

Das Kantonsgebiet gliedert sich in die folgenden Gerichtsregionen:

  1. Berner Jura-Seeland,
  2. Emmental-Oberaargau,
  3. Bern-Mittelland,
  4. Oberland.

Die Gerichtsregion Berner Jura-Seeland entspricht den Verwaltungsregionen Berner Jura und Seeland, die übrigen Gerichtsregionen entsprechen den gleich bezeichneten Verwaltungsregionen gemäss Artikel 39a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)[8].

10.2 Regionalgerichte

Art. 81 Sitz *

Für jede Gerichtsregion besteht ein Regionalgericht. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat eine Aussenstelle im Berner Jura.

Der Regierungsrat legt den Sitz des jeweiligen Regionalgerichts fest.

Die Zuteilung der einzelnen Stellen auf die Regionalgerichte erfolgt durch das Obergericht. *

… *

Art. 81a * Zusammensetzung und Spruchkörper

Das Regionalgericht setzt sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie Laienrichterinnen und Laienrichtern.

Den Vorsitz hat eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident.

Das Regionalgericht urteilt mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 9 EG ZSJ

  1. in Zivilsachen als Einzelgericht,
  2. in Strafsachen als Einzelgericht oder als Kollegialgericht.

In Strafsachen urteilt das Kollegialgericht in Dreier- oder Fünferbesetzung mit einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten sowie zwei oder vier Laienrichterinnen und Laienrichtern.

Art. 82 Geschäftsleitung

Jedes Regionalgericht verfügt über eine Geschäftsleitung.

Die Geschäftsleitung besteht aus

  1. der oder dem Vorsitzenden,
  2. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,
  3. der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber,
  4. der oder dem Ressourcenverantwortlichen.

Die Geschäftsleitung kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Das Nähere regeln die Geschäftsreglemente der Regionalgerichte.

Das Obergericht wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung aus den am betreffenden Regionalgericht tätigen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des jeweiligen Regionalgerichts stellen dem Obergericht Antrag.

Die am jeweiligen Regionalgericht tätigen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bezeichnen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter des oder der Vorsitzenden der Geschäftsleitung, die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber sowie die Ressourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen.

10.3 Regionale Zwangsmassnahmengerichte

Art. 83

Das Obergericht bezeichnet aus dem Kreis der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der Regionalgerichte Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau sowie Oberland regionale Zwangsmassnahmenrichterinnen und Zwangsmassnahmenrichter sowie deren Stellvertretung.

Die regionalen Zwangsmassnahmenrichterinnen und Zwangsmassnahmenrichter behandeln die bei den jeweiligen regionalen Staatsanwaltschaften anfallenden Haftanordnungen und Ersatzmassnahmen und treffen weitere ihnen gesetzlich zugewiesene Entscheide. *

Sind weder die hauptamtlichen Mitglieder des regionalen Zwangsmassnahmengerichts noch deren Stellvertretung erreichbar, so amtet an ihrer Stelle eine andere Gerichtspräsidentin oder ein anderer Gerichtspräsident des betreffenden Regionalgerichts. *

10.4 Regionale Schlichtungsbehörden

Art. 84 Allgemeines *

Für jede Gerichtsregion besteht eine Schlichtungsbehörde.

… *

Sie kann die Infrastruktur des jeweiligen Regionalgerichts benützen.

Die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland verfügt über eine Aussenstelle im Berner Jura.

Art. 84a * Zusammensetzung

Die Schlichtungsbehörde setzt sich zusammen aus Vorsitzenden sowie aus Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Die Vorsitzenden müssen über die nötige Schlichtungskompetenz verfügen.

Die Voraussetzungen für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter richten sich nach der ZPO.

Die Zuteilung der einzelnen Stellen auf die Schlichtungsbehörden erfolgt durch das Obergericht.

Art. 85 Streitigkeiten und Aufgaben nach dem Gleichstellungsgesetz

Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)[9] behandelt die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland. Ist die Verfahrenssprache das Französische, so kann sie durch eine französischsprachige Gerichtspräsidentin oder einen französischsprachigen Gerichtspräsidenten sowie französischsprachige Fachrichterinnen und Fachrichter des Regionalgerichts oder der regionalen Schlichtungsbehörde der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland oder deren Aussenstellen ergänzt werden. *

Sie erfüllt auch die weiteren Aufgaben gemäss Gleichstellungsgesetz.

Art. 86 Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter

Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Die hauptamtlichen Mitglieder der regionalen Schlichtungsbehörde stellen dem Obergericht Antrag. *

Art. 88 Spruchkörper

Die Schlichtungsbehörde führt ihre Verfahren grundsätzlich in Einerbesetzung durch.

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht die Schlichtungsbehörde aus einer oder einem Vorsitzenden sowie aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.

Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer oder einem Vorsitzenden sowie aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieter- und Vermieterseite oder der Pächter- und Verpächterseite. *

Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz fällt die Schlichtungsbehörde ihre Entscheide in Fünferbesetzung. Der Spruchkörper besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.

10.5 Vorübergehende Unterbringung der Aussenstellen der regionalen Gerichtsbehörden des Berner Juras im Verwaltungskreis Biel/Bienne *

Art. 88a *

Im Zuge des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura können die Aussenstelle des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Art. 81 Abs. 1) und die Aussenstelle der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (Art. 84 Abs. 4) für eine begrenzte Zeit im Verwaltungskreis Biel/Bienne untergebracht werden, bis die notwendigen Räumlichkeiten für ihre definitive Ansiedlung im Berner Jura zur Verfügung stehen.

11 Staatsanwaltschaft

Art. 89 Zusammensetzung

Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus

  1. der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt,
  2. zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,
  3. leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
  4. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
  5. der leitenden Jugendanwältin oder dem leitenden Jugendanwalt,
  6. Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
  7. Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälten,
  8. Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälten.

Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die Stellen den einzelnen Staatsanwaltschaften zu. *

Die beiden Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein.

Art. 90 Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft besteht aus der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt sowie deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Sie oder er ist für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich.

Sie oder er kann im Bereich der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen.

Im Übrigen nehmen die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter die ihnen gemäss Gesetz zukommenden Aufgaben wahr, insbesondere vor den für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen zuständigen Stellen des Obergerichts. Sie können diese Befugnisse im Einzelfall an ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft übertragen.

Die Generalstaatsanwaltschaft verfügt über eine Fachverantwortliche oder einen Fachverantwortlichen für Ressourcen. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie für die Informatik und die übrigen zentralen Dienste vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung. *

Art. 91 Kantonale Staatsanwaltschaften

Für das ganze Kantonsgebiet besteht je eine Staatsanwaltschaft

  1. für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten,
  2. für besondere Aufgaben, namentlich für die Verfolgung überregionaler oder deliktsübergreifender Kriminalität,
  3. für Jugendstrafsachen (Jugendanwaltschaft).

Die Jugendanwaltschaft verfügt über Dienststellen mit Sozialdiensten in den vier Gerichtsregionen. Die Dienststelle Berner Jura-Seeland führt eine Aussenstelle im Berner Jura.

Im Zuge des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura kann die Aussenstelle der Dienststelle Berner Jura-Seeland der Jugendanwaltschaft (Abs. 2) für eine begrenzte Zeit im Verwaltungskreis Biel/Bienne untergebracht werden, bis die notwendigen Räumlichkeiten für ihre definitive Ansiedlung im Berner Jura zur Verfügung stehen. *

Art. 92 Regionale Staatsanwaltschaften

Es bestehen die folgenden vier regionalen Staatsanwaltschaften:

  1. Berner Jura-Seeland,
  2. Emmental-Oberaargau,
  3. Bern-Mittelland,
  4. Oberland.

Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ist zuständig für das Gebiet der Verwaltungsregionen Berner Jura und Seeland, die übrigen regionalen Staatsanwaltschaften sind je zuständig für das Gebiet der gleich bezeichneten Verwaltungsregion.

Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt eine Aussenstelle im Berner Jura.

Im Zuge des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura kann die Aussenstelle der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (Abs. 3) für eine begrenzte Zeit im Verwaltungskreis Biel/Bienne untergebracht werden, bis die notwendigen Räumlichkeiten für ihre definitive Ansiedlung im Berner Jura zur Verfügung stehen. *

Art. 93 Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Jede kantonale und jede regionale Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung einer leitenden Staatsanwältin oder eines leitenden Staatsanwalts.

Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich.

Sie sind gegenüber den ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten weisungsbefugt.

Sie können die Fälle der ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an sich ziehen, einem anderen Mitglied ihrer Staatsanwaltschaft zuteilen oder ein Team von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bilden.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Jugendanwaltschaft.

Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der regionalen Staatsanwaltschaften überprüfen regelmässig die regionalen Untersuchungsgefängnisse.

Art. 94 Leitung der regionalen Dienststellen der Jugendanwaltschaft

Die leitende Jugendanwältin oder der leitende Jugendanwalt bezeichnet aus dem Kreis der Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte die Leiterin oder den Leiter der regionalen Dienststellen sowie deren Stellvertretung.

12 Rechtspflege

Art. 95

Gegen Verfügungen des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Justizverwaltung kann beim Obergericht und gegen solche Verfügungen des Obergerichts und der Generalstaatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[10] geführt werden.

13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 96 Arbeitsverhältnisse der bisherigen Behördenmitglieder

Die Amtsdauer aller Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte endet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Erfährt das Arbeitsverhältnis eines hauptamtlichen Behördenmitglieds mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Änderung in Bezug auf die Funktion, den Arbeitsbereich oder die organisatorische Einordnung, so finden die Vorschriften der Personalgesetzgebung betreffend die Folgen einer unverschuldeten Nichtwiederwahl keine Anwendung, wenn die betroffene Person

  1. vom Grossen Rat als Richterin oder Richter gewählt oder von der Generalstaatsanwaltschaft als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder Jugendanwältin oder Jugendanwalt angestellt wird und
  2. ihre neue Funktion in Bezug auf die Art der Tätigkeit und das Gehalt mit der bisherigen vergleichbar ist.

Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllt, so gilt bei einer Nichtwiederwahl grundsätzlich die Personalgesetzgebung. Der Regierungsrat kann in Einzelfällen von dieser Regelung abweichen.

Art. 97 Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber

Die Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, sind als Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte wählbar.

Art. 98 Voranschlag für das erste Jahr

Der für das erste Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Voranschlag der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft wird von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden vorbereitet und verabschiedet. Gleiches gilt für den ersten Aufgaben- und Finanzplan, der dem Grossen Rat zusammen mit diesem Voranschlag unterbreitet wird.

Art. 99 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR)[11]
2. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz; OrG)[12]
3. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)[13]
4. Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)[14]
5. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)[15]
6. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[16]
7. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)[17]
8. Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG)[18]
9. Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG)[19]
10. Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)[20]
11. Gesetz vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission (StRKG)[21]
12. Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung[22]
13. Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. März 2006 (KSVG)[23]
14. Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG)[24]
15. Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)[25]
16. Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG)[26]
17. Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)[27]

Art. 100 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 18. März 2009 über die richterliche Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (AuZMV) (BSG 122.23),
2. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG) (BSG 161.1).

Art. 101 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 02.09.2025 *

Art. T1-1 * Evaluation

Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 45b Absatz 4 Buchstabe g Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen.

Egress

Bern, 11. Juni 2009

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Bornoz Flück

Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr.1885 vom 28. Oktober 2009:

Folgende Bestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft:

Artikel 12, 15, 17, 19, 21, 22, 25, 29, 39 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e und l, 52 Abs. 1, 60, 62 Abs. 1, 64, 66 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs.1, 86, 94

Artikel 99, Ziffer 1 (Änderungen betreffend das Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte[28])[29]

Artikel 99, Ziffer 2, Anhang II, zu Art. 39a (Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung[30])

Artikel 99, Ziffer 4 (Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [31])

 

RRB Nr. 591 vom 21. 4. 2010 (BAG 10–44):

Inkraftsetzung der Justizreform

1.Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)

1.1 Das Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) tritt – unter Vorbehalt der nachfolgenden Festlegungen– am 1. Januar 2011 in Kraft.

1.2 Artikel 99 Ziffer 5 GSOG (Personalgesetz vom 16. September 2004[32]) tritt, soweit Artikel 19 Absatz 1 PG betreffend, am 1. Juni 2010 in Kraft.

1.3 Die Artikel 12, 15, 17, 19, 21, 22, 25, 29, 39 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben e und l, 52 Absatz 1, 60, 62 Absatz 1, 64, 66 Absatz 1, 82 Absatz 1, 83 Absatz 1, 86, 94, 99 Ziffer 1 (Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte [GPR])[33], 99 Ziffer 2 (Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung[34] Anhang II zu Artikel 39a) sowie 99 Ziffer 4 (Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter[35]) GSOG sind gestützt auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 1885 vom 28. Oktober 2009 am 1. Januar 2010 vorzeitig in Kraft getreten.

1.4 Über das Inkrafttreten von Artikel 99 Ziffer 3 GSOG (Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986[36]) beschliesst der Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt.

09-147

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.06.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-147
01.02.2012 01.01.2013 Art. 35 Abs. 3 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2, c geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 3 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 3, a eingefügt 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 3, a, 1. eingefügt 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 3, a, 2. eingefügt 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 3, a, 3. eingefügt 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 3, b eingefügt 12-47
20.11.2012 01.06.2013 Art. 14 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 18 Abs. 1, b geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 18 Abs. 1, e geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 18 Abs. 1, f geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 18 Abs. 1, i eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 18 Abs. 1, l eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 19 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 20 Titel geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 20 Abs. 1 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 20 Abs. 4 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 20 Abs. 8 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 2, a eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 2, b eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 2, c eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 3 aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 4 aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 5 aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21a eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 22 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 23 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 23 Abs. 2 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 25 Titel geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 25 Abs. 4 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 28 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 29 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 29 Abs. 2, a geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 29 Abs. 2, e geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 30 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 37 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 38 Abs. 2, h geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 38 Abs. 2, k aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 39 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 39 Titel geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 40 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 41 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 41 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 42 aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 48 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 51 Abs. 2, g geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 52 Abs. 2, a geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 52 Abs. 2, i geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 57 Abs. 2, b geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 60 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 62 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 64 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 66 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 67 Abs. 2 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 72 Abs. 3, a geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 83 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 85 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 86 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 88 Abs. 3 geändert 13-23
09.12.2019 01.07.2020 Art. 57 Abs. 2, e geändert 20-055
02.09.2020 01.11.2020 Art. 7 Titel geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 7 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 18 Abs. 1, l geändert 20-091
09.09.2020 01.07.2021 Art. 57 Abs. 7 geändert 21-018
14.06.2022 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 3a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Titel 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 6a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 6b eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 6c eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 6d eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 11 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 11 Abs. 4 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 11 Abs. 5 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Titel 6 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 17 Abs. 1 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 17 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 17 Abs. 2a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 17 Abs. 4 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, a1 eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, b geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, b1 eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, b2 eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, d geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, e geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, f aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, l geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 2 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 23 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 23 Abs. 3 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 26a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 27 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 28 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 28 Abs. 2 eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 29 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 30 Abs. 4 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 33 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 33 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 33 Abs. 2a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 33a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 38 Abs. 2, h geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 39 Abs. 1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 39 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 39 Abs. 2, a geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 41 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 51 Abs. 2, g geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 52 Abs. 2, a geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 53 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 57 Abs. 7 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 61 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 62 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 62 Abs. 2 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 62 Abs. 3 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 66 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 66 Abs. 2 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 66 Abs. 3 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 67 Abs. 5 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 68 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 68 Abs. 2 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 68 Abs. 3 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 72 Abs. 3, a geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 75 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 75 Abs. 1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 75 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 77 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 77 Abs. 1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 79 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 79 Abs. 1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 81 Abs. 4 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 83 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 87 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 89 Abs. 1, e geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 90 Abs. 5 geändert 23-061
15.06.2022 01.01.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 1, d geändert 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 1, g geändert 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 1, h geändert 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 1, h, 1. eingefügt 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 1, h, 2. eingefügt 22-098
03.09.2024 01.01.2026 Titel 10.5 eingefügt 25-014
03.09.2024 01.01.2026 Art. 88a eingefügt 25-014
03.09.2024 01.01.2026 Art. 91 Abs. 3 eingefügt 25-014
03.09.2024 01.01.2026 Art. 92 Abs. 4 eingefügt 25-014
02.09.2025 01.05.2026 Art. 11a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 18 Abs. 1, h geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 18 Abs. 1, h, 1. geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 18 Abs. 1, h, 2. geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 18 Abs. 1, m geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 21 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 21 Abs. 1a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 21 Abs. 2 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 22 Abs. 2a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 22 Abs. 3 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 29 Abs. 1a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 45 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 45 Abs. 2 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 45 Abs. 3 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 45a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 45b eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 57 Abs. 1 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 57 Abs. 2, b geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 67 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 67 Abs. 1 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 67 Abs. 2 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 67 Abs. 3 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 67a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69 Abs. 2 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69 Abs. 3 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 1 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 2 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 3a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 4 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 4, a geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 4, b geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 4, c geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 4, d geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 4, e geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 73 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 74 Abs. 3 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 75 Abs. 3 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 76 Abs. 4 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 77 Abs. 3 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 78 Abs. 4 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 79 Abs. 2 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81 Abs. 2a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81 Abs. 3 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81 Abs. 4 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81 Abs. 5 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81 Abs. 6 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 84 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 84 Abs. 2 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 84a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 89 Abs. 1, f geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 89 Abs. 1, g eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 89 Abs. 1, h eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 89 Abs. 1a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Titel T1 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. T1-1 eingefügt 26-016

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.06.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-147
Art. 1 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 3a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Titel 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 6 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 6a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 6b 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 6c 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 6d 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 7 02.09.2020 01.11.2020 Titel geändert 20-091
Art. 7 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 9 Abs. 1 15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
Art. 11 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 11 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 11 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 11 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 11a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 13 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 14 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Titel 6 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 17 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 17 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 17 Abs. 2a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 17 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 18 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 18 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 18 Abs. 1, a1 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 18 Abs. 1, b 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 18 Abs. 1, b 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 18 Abs. 1, b1 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 18 Abs. 1, b2 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 18 Abs. 1, d 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 18 Abs. 1, d 15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
Art. 18 Abs. 1, e 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 18 Abs. 1, e 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 18 Abs. 1, f 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 18 Abs. 1, f 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 18 Abs. 1, g 15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
Art. 18 Abs. 1, h 15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
Art. 18 Abs. 1, h 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 18 Abs. 1, h, 1. 15.06.2022 01.01.2023 eingefügt 22-098
Art. 18 Abs. 1, h, 1. 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 18 Abs. 1, h, 2. 15.06.2022 01.01.2023 eingefügt 22-098
Art. 18 Abs. 1, h, 2. 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 18 Abs. 1, i 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 18 Abs. 1, l 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 18 Abs. 1, l 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 18 Abs. 1, l 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 18 Abs. 1, m 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 18 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 19 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 19 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 19 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 20 20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 20 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 20 Abs. 4 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 20 Abs. 8 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 21 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 21 Abs. 1a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 21 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 21 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 21 Abs. 2, a 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 21 Abs. 2, b 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 21 Abs. 2, c 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 21 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 21 Abs. 4 20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 21 Abs. 5 20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 21a 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 22 Abs. 2a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 22 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 22 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 23 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 23 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 23 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 23 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 25 20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 25 Abs. 4 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 26a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 27 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 28 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 28 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 28 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 29 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 29 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 29 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 29 Abs. 1a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 29 Abs. 2, a 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 29 Abs. 2, e 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 30 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 30 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 30 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 30 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 33 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 33 Abs. 1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 33 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 33 Abs. 2a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 33a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 35 Abs. 3 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 37 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 38 Abs. 2, c 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 38 Abs. 2, h 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 38 Abs. 2, h 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 38 Abs. 2, k 20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 39 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 39 20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 39 Abs. 1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 39 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 39 Abs. 2, a 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 40 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 41 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 41 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 41 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 42 20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 45 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 45 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 45 Abs. 3 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 45 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 45 Abs. 3, a 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
Art. 45 Abs. 3, a, 1. 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
Art. 45 Abs. 3, a, 2. 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
Art. 45 Abs. 3, a, 3. 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
Art. 45 Abs. 3, b 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
Art. 45a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 45b 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 48 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 51 Abs. 2, g 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 51 Abs. 2, g 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 52 Abs. 2, a 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 52 Abs. 2, a 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 52 Abs. 2, i 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 53 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 57 Abs. 1 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 57 Abs. 2, b 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 57 Abs. 2, b 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 57 Abs. 2, e 09.12.2019 01.07.2020 geändert 20-055
Art. 57 Abs. 7 09.09.2020 01.07.2021 geändert 21-018
Art. 57 Abs. 7 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 60 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 61 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 62 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 62 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 62 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 62 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 64 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 66 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 66 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 66 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 66 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 67 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 67 Abs. 1 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 67 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 67 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 67 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 67 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 67a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 68 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 68 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 68 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 69 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 69 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 69 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 69a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 70 Abs. 1 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 70 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 70 Abs. 3a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 70 Abs. 4 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 70 Abs. 4, a 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 70 Abs. 4, b 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 70 Abs. 4, c 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 70 Abs. 4, d 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 70 Abs. 4, e 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 72 Abs. 3, a 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 72 Abs. 3, a 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 73 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 74 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 75 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 75 Abs. 1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 75 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 75 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 76 Abs. 4 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 77 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 77 Abs. 1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 77 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 78 Abs. 4 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 79 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 79 Abs. 1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 79 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 81 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 81 Abs. 2a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 81 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 81 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 81 Abs. 4 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 81 Abs. 5 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 81 Abs. 6 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 81a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 83 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 83 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 84 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 84 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 84a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 85 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 86 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 87 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 88 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Titel 10.5 03.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-014
Art. 88a 03.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-014
Art. 89 Abs. 1, e 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 89 Abs. 1, f 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 89 Abs. 1, g 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 89 Abs. 1, h 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 89 Abs. 1a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 90 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 91 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-014
Art. 92 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-014
Titel T1 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. T1-1 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016