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161.16

Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

(JPersR)

vom 22.12.2010 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Die Justizleitung des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)[1] und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 167 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)[2]*

beschliesst:

1 Gegenstand und Personal

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Grundsätze der Personalpolitik der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, regelt die Personalbefugnisse der Justizverwaltungsleitung und bezeichnet die personalrechtlichen Zuständigkeiten der obersten Gerichte und der Generalstaatsanwaltschaft. *

Es legt die Leitungsfunktionen fest, welche die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft gemäss den in der Personalgesetzgebung verankerten personalrechtlichen Zuständigkeiten innehaben.

Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des GSOG und der Personalgesetzgebung.

Art. 2 Personalkategorien

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sämtliche Personen, die in einem voll- oder teilzeitlichen Arbeitsverhältnis zu den Gerichtsbehörden oder zur Staatsanwaltschaft stehen.

Mitglieder von Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch Wahl auf eine bestimmte Amtsdauer begründet wird:

  1. haupt- und nebenamtliche Richterinnen und Richter,
  2. die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte,
  3. Mitglieder der verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden,
  4. Mitglieder der regionalen Schlichtungsbehörden.

Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet ist und mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag begründet wird:

  1. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
  2. Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte,
  3. Jugendanwältinnen und Jugendanwälte,
  4. Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte,
  5. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber,
  6. Juristische und nicht juristische Sekretärinnen und Sekretäre sowie Assistentinnen und Assistenten,
  7. Generalsekretärinnen und Generalsekretäre und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
  8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstelle für Ressourcen,
  9. Ressourcen-, Personal- und Fachverantwortliche,
  10. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,
  11. übriges Personal.

Art. 3 Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft richten sich nach der Personalgesetzgebung, sofern das GSOG nichts anderes bestimmt. Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft können ergänzende Bestimmungen erlassen.

Art. 4 Betriebskommission

Für die Behandlung von betrieblichen Personalangelegenheiten können die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft nach Massgabe von Artikel 10 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[3] Betriebskommissionen einsetzen.

Die Justizverwaltungsleitung kann ein Musterreglement erlassen, insbesondere über Wahl und Zusammensetzung der Betriebskommission. *

2 Personalpolitik und Sozialpartnerschaft

Art. 5

Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind der Personalpolitik des Kantons gemäss Artikel 4 PG verpflichtet.

Die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft vollziehen die regierungsrätliche Personalpolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich. Leitlinien sind insbesondere der zweckmässige Personaleinsatz und die Weiterbildung.

Die Justizverwaltungsleitung, in Berücksichtigung der personalrechtlichen Unabhängigkeit der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, *

  1. fördert, soweit dies aus fachlicher Sicht erwünscht ist, die Durchlässigkeit des Personals zwischen den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
  2. unterstützt auf allen Stufen die Laufbahnplanung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. fördert die justizinterne Gehaltsgerechtigkeit,
  4. fördert nach den vom Regierungsrat festgelegten Grundsätzen die Beschäftigung und Integration von Menschen mit Behinderungen,
  5. fördert die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Hierarchiestufen,
  6. fördert die Zweisprachigkeit,
  7. delegiert bei Bedarf aus ihrem Kreis eine Vertretung zur Gesprächsführung mit den Personalverbänden,
  8. informiert rechtzeitig über alle wichtigen Personalangelegenheiten, insbesondere über Pläne für umfassende Reorganisationen und die Aufhebung von Stellen in grösserem Umfang.

3 Zuständigkeiten und Aufgaben

3.1 Kompetenzaufteilung und Weisungsbefugnis

Art. 6 Kompetenzaufteilung

Die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft üben sämtliche Personalbefugnisse aus, die nicht der Justizverwaltungsleitung oder einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihnen die Zuständigkeiten, welche die Personalverordnung den Direktionen und der Staatskanzlei überträgt (Art. 2 Abs. 3 Bst. a PV). *

Die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft übertragen ihren Leitungsorganen die Zuständigkeiten, die gemäss Personalverordnung die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Zentralverwaltung innehaben (Art. 2 Abs. 3 Bst. b PV).

Im Übrigen üben die folgenden Leitungsorgane der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft diese Zuständigkeiten aus:

  1. die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts,
  2. die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Wirtschaftsstrafgerichts,
  3. die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Jugendgerichts,
  4. die Präsidentin oder der Präsident der Steuerrekurskommission,
  5. die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
  6. die Präsidentin oder der Präsident der Enteignungsschätzungskommission,
  7. die Präsidentin oder der Präsident der Bodenverbesserungskommission,
  8. die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung der Regionalgerichte,
  9. die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörden,
  10. die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der kantonalen und regionalen Staatsanwaltschaften.

Anstelle der Leitungsorgane gemäss Absatz 3 können die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft einzelne Personalzuständigkeiten selbst ausüben, sofern dies sachlich angezeigt ist.

Art. 7 Weisungsbefugnis

Zur Umsetzung ihrer strategischen Leitlinien im Personalbereich hat die Justizverwaltungsleitung Weisungsbefugnis gegenüber den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft. *

Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen kann den Personalfachverantwortlichen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft personaltechnische Weisungen erteilen.

3.2 Justizverwaltungsleitung *

Art. 8 Anstellungsbehörde

Die Justizverwaltungsleitung ist Anstellungsbehörde für die Leiterin oder den Leiter der Stabsstelle für Ressourcen und für deren Angestellte und nimmt in dieser Funktion die nötigen Handlungen zur Begründung, Änderung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse vor. *

Art. 9 Beschluss- und Genehmigungskompetenzen sowie Antragsrechte

Die Justizverwaltungsleitung *

  1. beschliesst über die Schaffung neuer unbefristeter Stellen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, soweit dies nicht neue Stellen für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen, Assistenzstaatsanwälte, Jugendanwältinnen, Jugendanwälte, Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte betrifft,
  2. beschliesst aufgrund des bewilligten Budgets und unter Berücksichtigung der Ressourcenvereinbarungen den Stellenplan der bernischen Justizbehörden,
  3. macht Vorgaben zur Ausgestaltung und Führung der Stellenpläne der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
  4. legt für die in Artikel 38 Absatz 2 PV aufgeführten Behördenmitglieder und Angestellten das Anfangsgehalt fest,
  5. teilt die vom Regierungsrat jeweils für den individuellen Gehaltsaufstieg festgelegten Mittel den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zu,
  6. genehmigt die Verträge über die Jahresentschädigung, die das Verwaltungsgericht mit den in Artikel 12 Absatz 1 des Dekrets vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD)[4] aufgeführten Behördenmitgliedern abschliesst,
  7. genehmigt die zwischen dem Verwaltungsgericht und den nebenamtlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern abgeschlossenen Verträge über deren Jahresentschädigung.

Sie beantragt

  1. im Rahmen des Budgets die Schaffung neuer Stellen für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen, Assistenzstaatsanwälte, Jugendanwältinnen, Jugendanwälte, Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte,
  2. der Justizkommission des Grossen Rates die Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern der Richterinnen und Richter des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts und der stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.

Art. 10 Strategische Leitlinien, Steuerung und Koordination

Die Justizverwaltungsleitung übt ihre Verantwortung für die strategischen Leitlinien im Personalbereich auf der Grundlage der regierungsrätlichen Personalpolitik aus und nimmt Rücksicht auf die Grundsätze der Selbstverwaltung und Zusammenarbeit der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft. *

Zur Umsetzung der Personalstrategie erfüllt die Justizverwaltungsleitung Steuerungs- und Koordinationsaufgaben, namentlich indem sie *

  1. Massnahmen zur Rekrutierung, Integration und Erhaltung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern empfiehlt oder vorgibt,
  2. für die Ausbildung und Betreuung von Lernenden sowie von Praktikantinnen und Praktikanten die nötigen Ressourcen bereitstellt,
  3. die interne und die fachübergreifende Weiterbildung fördert und bekannt macht,
  4. gegebenenfalls das vom Personalamt zur Verfügung gestellte Instrumentarium für die Vorbereitung und Durchführung der Mitarbeitergespräche an die Bedürfnisse der Justizbehörden anpasst,
  5. darauf hinwirkt, dass Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen innerhalb der Justizbehörden nach vergleichbaren und objektiven Massstäben erfolgen,
  6. für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft Leitlinien für die Zusammenarbeit mit dem Personalamt erlässt,
  7. die erforderlichen Massnahmen trifft zur Erreichung der in Artikel 45 Absatz 2 PV festgelegten Ziele bei der Zuteilung von Gehaltsstufen.

Art. 11 Querschnitts- und Dienstleistungsaufgaben Personalcontrolling

Die Stabsstelle für Ressourcen koordiniert das Personalwesen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft. Sie berät und unterstützt die Justizverwaltungsleitung sowie die Personalverantwortlichen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgt für das Personalcontrolling. *

Art. 12 Weitere Aufgaben

Weiter obliegt der Justizverwaltungsleitung namentlich *

  1. die Zusammenarbeit mit dem Personalamt, soweit dieses Richtpositionsumschreibungen erlässt oder aktualisiert,
  2. die Entsendung einer Vertretung aus ihrem Kreis in die vom Regierungsrat eingesetzte Bewertungskommission,
  3. die Veränderung der Einreihung im Sinne der Artikel 42 und 43 PV,
  4. die Weiterleitung von Gesuchen um Neueinreihungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft im Sinne von Artikel 197 PV an die Bewertungskommission,
  5. die Erfüllung von Aufgaben, die ihr die Stellenvermittlungsverordnung vom 16. September 2020 (StvV)[5] zuweist,
  6. der Erlass ergänzender Weisungen und Richtlinien im Personalbereich und zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs des EnRD.

Für ihren eigenen Bereich übt die Justizverwaltungsleitung die Zuständigkeiten aus, welche die Personalverordnung den Direktionen und der Staatskanzlei sowie den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern überträgt (Art. 2 Abs. 3 Bst. a und b PV). *

3.3 Obergericht

Art. 13 Anstellungs- und Aufsichtsbehörde

Das Obergericht ist Anstellungsbehörde für sein eigenes Personal sowie für das Personal der von ihm beaufsichtigten Gerichtsbehörden, soweit nicht Behördenmitglieder betroffen sind. Es nimmt in dieser Funktion die nötigen Handlungen zur Begründung, Änderung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse vor.

Es kann seine Befugnisse als Anstellungsbehörde auf die erstinstanzlichen Gerichte übertragen (Art. 19 Abs. 3 PG).

Es ist personalrechtliche Aufsichtsbehörde für die hauptamtlichen Behördenmitglieder und die Angestellten des Obergerichts, des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts, der Regionalgerichte und der regionalen Schlichtungsbehörden.

Art. 14 Personalbefugnisse

Das Obergericht übt die Personalbefugnisse aus, die ihm die Personalgesetzgebung sowie das GSOG und das ausführende Dekretsrecht einräumen. Namentlich obliegen ihm die Zuständigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2.

3.4 Verwaltungsgericht und andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden

Art. 15 Anstellungs- und Aufsichtsbehörde

Das Verwaltungsgericht ist Anstellungsbehörde für sein eigenes Personal. Es nimmt in dieser Funktion die nötigen Handlungen zur Begründung, Änderung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse vor.

Die Steuerrekurskommission, die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, die Enteignungsschätzungskommission sowie die Bodenverbesserungskommission sind Anstellungsbehörden für ihr eigenes Personal.

Das Verwaltungsgericht ist personalrechtliche Aufsichtsbehörde für die Mitglieder und die Angestellten des Verwaltungsgerichts und der anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden nach Absatz 2.

Art. 16 Personalbefugnisse

Das Verwaltungsgericht und die anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden nach Artikel 15 Absatz 2 üben die Personalbefugnisse aus, die ihnen die Personalgesetzgebung sowie das GSOG und das ausführende Dekretsrecht einräumen.

Namentlich obliegen dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2.

3.5 Generalstaatsanwaltschaft

Art. 17 Anstellungs- und Aufsichtsbehörde

Die Generalstaatsanwaltschaft ist Anstellungsbehörde für das gesamte Personal, für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, für die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte, für die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte und für die Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte. Sie nimmt in dieser Funktion die nötigen Handlungen zur Begründung, Änderung und Beendigung der betreffenden Anstellungsverhältnisse vor. *

Sie ist für diese Angestellten personalrechtliche Aufsichtsbehörde.

Art. 18 Personalbefugnisse

Die Generalstaatsanwaltschaft übt die Personalbefugnisse aus, die ihr die Personalgesetzgebung sowie das GSOG und das ausführende Dekretsrecht einräumen. Namentlich obliegen ihr die Zuständigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2.

4 Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten und Publikation

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Egress

Bern, 22. Dezember 2010

Im Namen der Justizleitung

Der Vorsitzende: Trenkel

Der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen: Cappis

11-31

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-31
09.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 3, a1 eingefügt 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 3, b1 eingefügt 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 3 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Titel 3.2 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1, a geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1, b geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1, f aufgehoben 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 2, a geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 2, b geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 10 Abs. 2 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 1, e geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 23-095
09.11.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert 23-095

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.12.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-31
Ingress 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 1 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 2 Abs. 3, a1 09.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-095
Art. 2 Abs. 3, b1 09.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-095
Art. 4 Abs. 2 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 5 Abs. 3 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 6 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 7 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Titel 3.2 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 8 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 9 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 9 Abs. 1, a 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 9 Abs. 1, b 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 9 Abs. 1, f 09.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-095
Art. 9 Abs. 2, a 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 9 Abs. 2, b 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 10 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 10 Abs. 2 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 11 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 12 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 12 Abs. 1, e 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 12 Abs. 2 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095
Art. 17 Abs. 1 09.11.2023 01.01.2024 geändert 23-095