Dieses Reglement bestimmt die Grundsätze der Personalpolitik der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, regelt die Personalbefugnisse der Justizverwaltungsleitung und bezeichnet die personalrechtlichen Zuständigkeiten der obersten Gerichte und der Generalstaatsanwaltschaft. *
Es legt die Leitungsfunktionen fest, welche die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft gemäss den in der Personalgesetzgebung verankerten personalrechtlichen Zuständigkeiten innehaben.
Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des GSOG und der Personalgesetzgebung.