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162.13

Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit *

(IR ZSG)

vom 12.11.2010 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 33 und 36 Absatz 2 des Informationsgesetzes vom 2. November 1993 (IG)[1] und Artikel 8, 12 Absatz 2 Buchstabe f, 38 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)[2],

auf Antrag der Geschäftsleitung,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Dieses Reglement regelt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. *

Es findet Anwendung auf das Obergericht, das kantonale Zwangsmassnahmengericht, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte, die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sowie die regionalen Schlichtungsbehörden.

Art. 2 Grundsätze

Die Zivil- und Strafgerichtsbehörden informieren in hängigen Verfahren gestützt auf die Prozessgesetzgebung und andere anwendbare gesetzliche Bestimmungen. *

Sie nehmen dabei Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der an den Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre.

Gerichtsentscheide werden von den Gerichtsbehörden inhaltlich nicht kommentiert.

Art. 3 Informationsstellen

Jede Gerichtsbehörde verfügt über eine Informationsstelle. Diese nimmt Anfragen entgegen, vermittelt, koordiniert und informiert. Vorbehalten bleiben andere Zuständigkeiten, insbesondere jene der Verfahrensleitung gemäss den Artikeln 13 bis 15. *

Informationsstellen sind

  1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär für das Obergericht,
  2. die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter für das kantonale Zwangsmassnahmengericht, das Wirtschaftsstrafgericht sowie die jeweilige regionale Schlichtungsbehörde,
  3. die Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten für das Jugendgericht,
  4. die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber für das jeweilige Regionalgericht.

In der Regel werden mündliche Anfragen mündlich, schriftliche Anfragen schriftlich beantwortet.

Für besonderen Aufwand kann eine Gebühr erhoben werden. Diese richtet sich nach dem Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD[3]).

Art. 4 Forschung, Praxisbildung und Statistik

Die Gerichtsbehörden können auf Anfrage Dritter und unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene, wissenschaftliche Zwecke bekannt geben. *

Art. 5 Gerichtsverwaltung

Die Gerichtsbehörden informieren über wesentliche organisatorische und personelle Veränderungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen offen und transparent.

Der jährliche Tätigkeitsbericht des Obergerichts wird publiziert. Er gibt Auskunft über den Geschäftsgang der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, deren administrative Tätigkeiten sowie über die Aufsichtstätigkeit des Obergerichts. *

Art. 6 Informationskanäle

Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit informiert auf ihrer Website sowie gegenüber den akkreditierten Medienschaffenden. *

Wo es das öffentliche Interesse gebietet, werden die Medien unabhängig von den bestehenden Akkreditierungen durch das Amt für Kommunikation (KomBE) informiert.

Bei Bedarf können Medienmitteilungen verbreitet oder Medienkonferenzen organisiert werden.

Die Information erfüllt die mit der Zweisprachigkeit des Kantons verbundenen Anforderungen.

2 Information von Amtes wegen

Art. 7 Öffentliche Gerichtsverhandlungen

Die Verhandlungen vor den Zivil- und Strafgerichtsbehörden sind öffentlich, soweit die Öffentlichkeit nicht gestützt auf besondere gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen ist oder durch die Verfahrensleitung ausgeschlossen wird.

Termine und Gegenstände der bevorstehenden öffentlichen Verhandlungen werden im Internet publiziert.

Art. 8 Orientierung über Verfahren

Die Öffentlichkeit kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über hängige oder abgeschlossene Verfahren orientiert werden.

Art. 9 Mitteilung an andere Gerichte oder Behörden *

Die Verfahrensleitung ist verantwortlich für die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen an andere Gerichte oder Behörden.

Art. 10 Information über die Rechtsprechung *

Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Dafür werden insbesondere die folgenden Mittel eingesetzt: *

  1. Entscheiddatenbank,
  2. Entscheidauflagen,
  3. Mitteilungen an die Medien,
  4. Entscheidpublikationen in Fachzeitschriften und juristischen Datenbanken.

Die Geschäftsleitung entscheidet über die Zusammenarbeit mit Verlagen und die geeigneten Publikationsmedien. *

Die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden entscheiden selbst über die Publikation ihrer in Rechtskraft erwachsenen Entscheide.

Die Veröffentlichung von Entscheiden erfolgt in anonymisierter Form. In Zweifelsfällen trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien. *

Art. 10a * Publikationskonzept

Das Obergericht erlässt ein Publikationskonzept zur Entscheiddatenbank, das insbesondere festlegt,

  1. welche Entscheide zu veröffentlichen sind,
  2. in welcher Form die Entscheide zu veröffentlichen sind und
  3. nach welchen Grundsätzen die Anonymisierung der Entscheide erfolgt.

Art. 11 Bekanntmachung der zivilrechtlichen Entscheide

Rubrum und Dispositiv aller verfahrensabschliessenden Entscheide des Vormonats stehen der Öffentlichkeit ab dem fünfzehnten Tag eines jeden Monats während 15 Arbeitstagen auf dem jeweiligen Gerichtssekretariat zur Einsichtnahme offen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Dokumente können ausnahmsweise anonymisiert werden.

Nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden *

  1. Entscheide in Schlichtungsverfahren,
  2. Entscheide in schriftlichen Summarverfahren mit Ausnahme von Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Artikel 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)[4],
  3. Entscheide in familienrechtlichen Verfahren,
  4. Entscheide der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,
  5. Entscheide des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts

Auf Gesuch hin und gegen Gebühr können erstellte Erwägungen von Entscheiden, die nicht in der Entscheiddatenbank veröffentlicht werden, in anonymisierter Form abgegeben werden. Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung. *

Art. 12 Bekanntmachung der strafrechtlichen Entscheide

Die strafrechtlichen Entscheide des Obergerichts werden grundsätzlich in anonymisierter Form in der Entscheiddatenbank veröffentlicht. *

Rubrum und Dispositiv aller nicht öffentlich verkündeten, verfahrensabschliessenden Entscheide des Vormonats stehen der Öffentlichkeit ab dem fünfzehnten Tag eines jeden Monats während 15 Arbeitstagen auf dem jeweiligen Gerichtssekretariat zur Einsichtnahme offen, sofern dem nicht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)[5], insbesondere Artikel 69 Absatz 3, die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)[6], der Opferschutz, andere gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Dokumente können ausnahmsweise anonymisiert werden. *

Auf Gesuch hin und gegen Gebühr können erstellte Erwägungen von Entscheiden, die nicht in der Entscheiddatenbank veröffentlicht werden, in anonymisierter Form abgegeben werden. Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung. *

3 Verfahrensbezogene Anfragen

Art. 13 Auskünfte zu einzelnen hängigen oder abgeschlossenen Verfahren

Über die verfahrensspezifische Auskunftserteilung an Dritte und über die Einsicht in Akten durch Dritte entscheidet die Verfahrensleitung.

Als Dritte gelten Personen, die am jeweiligen Verfahren nicht als Partei bzw. Partei- oder Behördenvertreterinnen beteiligt sind, einschliesslich Medienschaffende, sowie mit der Sache nicht befasste Gerichte und Behörden.

Akten sind schriftliche, elektronische oder andere Aufzeichnungen, die in einem Verfahren vor Gericht entgegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind, sowie Beweisgegenstände.

Gesuche müssen schriftlich und unter Angabe der Gründe eingereicht werden.

Art. 14 Gesuche schweizerischer Gerichte und Behörden

Auf begründetes Gesuch hin werden inländischen Gerichten und Behörden Akten zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, soweit eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

Art. 15 Gesuche ausländischer Gerichte und Behörden

Gesuche ausländischer Gerichte und Behörden um Überlassung von Akten, Akteneinsicht oder die Erteilung von Auskünften betreffend gerichtliche Verfahren sind gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften oder gemäss den Bestimmungen der anwendbaren Staatsverträge über die internationale Rechtshilfe zu behandeln und in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erledigen.

Sofern gemäss den genannten Bestimmungen die Gewährung von Rechtshilfe für den betreffenden Fall nicht vorgesehen ist, ist jede Auskunft sowie Überlassung von Akten oder Akteneinsicht zu verweigern.

4 Akkreditierung

Art. 16 Voraussetzungen

Medienschaffende, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbehörden Bericht erstatten wollen, können beim Obergericht ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen. *

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär erteilt die Akkreditierung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllt; dem Gesuch sind nebst Lebenslauf, Foto und E-Mail-Adresse die entsprechenden Unterlagen wie Presseausweis und Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder dergleichen beizulegen. *

Die Akkreditierung wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann in diesen Fällen eine anfechtbare Verfügung der Geschäftsleitung verlangen. *

Art. 17 Liste der akkreditierten Medienschaffenden

Das Generalsekretariat des Obergerichts führt eine Liste der akkreditierten Medienschaffenden.

Die aktualisierte Liste wird den erstinstanzlichen Gerichtsbehörden regelmässig zugänglich gemacht.

Art. 18 Akkreditierungen des Verwaltungsgerichts

Die durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern akkreditierten Medienschaffenden werden auf Wunsch gleich behandelt wie die gestützt auf dieses Reglement durch das Obergericht akkreditierten.

Die durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern akkreditierten Medienschaffenden können sich auf Wunsch und unter Angabe der nötigen Daten in die Liste der durch das Obergericht akkreditierten Medienschaffenden eintragen lassen.

Art. 19 Grundsätze

Wer über die Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbehörden Bericht erstattet, hat auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, Rücksicht zu nehmen. *

Namen dürfen genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrensleitung freigegeben worden sind oder die Betroffenen damit einverstanden sind.

Art. 20 Dienstleistungen der Gerichtsbehörden

Die akkreditierten Medienschaffenden erhalten folgende Dienstleistungen:

  1. Orientierung über Termine, Gegenstände sowie Verfahrensparteien der öffentlichen Verhandlungen per E-Mail (auf bei der betreffenden Gerichtsbehörde zu deponierenden Wunsch hin),
  2. in öffentlichen Verhandlungen Abgabe von Anklageschrift bzw. Strafbefehl sowie in oberer Instanz zusätzlich die erstinstanzliche Entscheidbegründung,
  3. auf Einzelanfrage hin Abgabe der nicht anonymisierten Entscheidbegründungen gemäss Artikel 11 und Artikel 12,
  4. Zustellung des Tätigkeitsberichts der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
  5. direkte Zustellung der Medienmitteilungen per E-Mail.

Die Orientierungen und Zustellungen erfolgen, soweit möglich, elektronisch.

Die Gerichtsbehörden können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.

Art. 21 Dauer und Aufhebung der Akkreditierung, Sanktionen

Die Akkreditierung erfolgt für eine Dauer von vier Jahren. Die Medienschaffenden haben rechtzeitig um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen. *

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die von der Aufhebung betroffenen Medienschaffenden können in diesen Fällen eine anfechtbare Verfügung der Geschäftsleitung verlangen. *

Akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Vorschriften dieses Reglements verstossen, können verwarnt werden. In schweren Fällen wird die Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft entzogen. Die Gerichte melden dem Obergericht festgestellte Verstösse.

Akkreditierte Medienschaffende sind für die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements auch dann verantwortlich, wenn an ihrer Stelle nicht akkreditierte Drittpersonen von den Gerichtsbehörden erhaltene Informationen bearbeiten.

Art. 22 Zulassung im Einzelfall

Die Verfahrensleitung ist befugt, Medienschaffende für ein einzelnes Verfahren zuzulassen und diesen für dieses Verfahren sinngemäss die Dienstleistungen gemäss Artikel 20 zukommen zu lassen, wenn sie *

  1. sich mit einem Presseausweis und einer Redaktionsbestätigung ausweisen, oder
  2. eine Kopie der Akkreditierung und eine schriftliche Bestätigung von einer oder einem akkreditierten Medienschaffenden vorweisen, unter derer oder dessen fachlichen Aufsicht und Verantwortung die Berichterstattung über die Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbehörden erfolgt. Praktikantinnen und Praktikanten sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Für die Medienschaffenden ohne Akkreditierung gelten die gleichen Pflichten wie für die akkreditierten Medienschaffenden, insbesondere die Grundsätze gemäss Artikel 19.

Die gemäss Absatz 1 vorgelegten Ausweisdokumente oder Kopien davon werden zu den Akten genommen.

Art. 23 Bild- und Tonaufnahmen

Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Akkreditierungen nach altem Recht

Die nach altem Recht vor dem 31. Dezember 2010 akkreditierten Medienschaffenden erhalten nur die bisherigen Dienstleistungen.

Art. 25 Aufhebung eines Erlasses

Das Reglement vom 9. Dezember 1996 über die Information der Öffentlichkeit durch die Zivil- und Strafgerichte wird aufgehoben (BSG 162.13).

Art. 26 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Egress

Bern, 12. November 2010

Im Namen des Obergerichts

Der Präsident: Trenkel

Der Generalsekretär: Kohler

11-72

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-72
14.12.2012 01.01.2013 Art. 11 Abs. 2 geändert 13-8
12.04.2013 01.06.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert 13-38
12.04.2013 01.06.2013 Art. 20 Abs. 1, d geändert 13-38
20.11.2015 01.04.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Titel geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 1, a eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 1, b eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 1, c eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 1, d eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 4 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10a eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 11 Abs. 3 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 16-006
17.11.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 2 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Titel geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2, a eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2, b eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2, c eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2, d eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2, e eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 16 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1, b geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1, c geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1, d geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1, a eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1, b eingefügt 23-109
28.11.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 2 geändert 25-136
28.11.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 3 geändert 25-136
28.11.2025 01.01.2026 Art. 21 Abs. 2 geändert 25-136

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 12.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-72
Erlasstitel 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 1 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 2 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 3 Abs. 1 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 4 Abs. 1 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 5 Abs. 2 12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
Art. 5 Abs. 2 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 6 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 9 17.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-109
Art. 10 20.11.2015 01.04.2016 Titel geändert 16-006
Art. 10 Abs. 1 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 10 Abs. 1, a 20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 10 Abs. 1, b 20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 10 Abs. 1, c 20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 10 Abs. 1, d 20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 10 Abs. 2 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 10 Abs. 4 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 10a 20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 11 Abs. 2 14.12.2012 01.01.2013 geändert 13-8
Art. 11 Abs. 2 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 11 Abs. 2, a 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 11 Abs. 2, b 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 11 Abs. 2, c 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 11 Abs. 2, d 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 11 Abs. 2, e 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 11 Abs. 3 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 12 Abs. 1 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 12 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 12 Abs. 2 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 12 Abs. 2 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 12 Abs. 3 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 16 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 16 Abs. 2 28.11.2025 01.01.2026 geändert 25-136
Art. 16 Abs. 3 28.11.2025 01.01.2026 geändert 25-136
Art. 19 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 20 Abs. 1, b 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 20 Abs. 1, c 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 20 Abs. 1, d 12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
Art. 20 Abs. 1, d 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 21 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 21 Abs. 2 28.11.2025 01.01.2026 geändert 25-136
Art. 22 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 22 Abs. 1, a 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 22 Abs. 1, b 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109