Dieses Reglement regelt das Tragen sichtbarer religiöser Symbole und religiöser Kleidung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
Es findet Anwendung auf das Obergericht, das kantonale Zwangsmassnahmengericht, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte, die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sowie die regionalen Schlichtungsbehörden.