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162.18

Reglement über das Tragen sichtbarer religiöser Symbole und religiöser Kleidung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit

(RSR ZSG)

vom 29.11.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG )[1],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Dieses Reglement regelt das Tragen sichtbarer religiöser Symbole und religiöser Kleidung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

Es findet Anwendung auf das Obergericht, das kantonale Zwangsmassnahmengericht, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte, die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sowie die regionalen Schlichtungsbehörden.

Art. 2 Grundsatz

Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern ist das sichtbare Tragen von religiösen Symbolen und religiöser Kleidung in öffentlichen Sitzungen, bei Verhandlungen, bei der Eröffnung von Entscheiden und in Kontakt mit den Verfahrensbeteiligten, den Parteivertreterinnen und Parteivertretern sowie im Rahmen öffentlicher Kommunikationsaufgaben nicht gestattet.

Art. 3 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Egress

Bern, 29. November 2024

Im Namen des Obergerichts

Die Präsidentin: Hubschmid Volz

Der Generalsekretär: Häusler

25-006

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 25-006

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 29.11.2024 01.01.2025 Erstfassung 25-006