Lexipedia

162.621

Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts

(OrR VG)

vom 22.09.2010 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 12 und Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)[1] und von Artikel 36 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG)[2],

beschliesst:

1 Stellung und Führung

Art. 1

Das Verwaltungsgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung verwaltet es sich selbst. Dabei beachten seine Leitungsorgane sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)[3]*

Wo es sinnvoll erscheint, arbeiten die Leitungsorgane des Verwaltungsgerichts mit denjenigen des Obergerichts und der Generalstaatsanwaltschaft zusammen.

Das Verwaltungsgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.

2 Organe der Gerichtsleitung

2.1 Präsidium

Art. 2 Präsidentin oder Präsident

Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts

  1. nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 50 GSOG wahr,
  2. vertritt das Verwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach aussen,
  3. vertritt die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Justizverwaltungsleitung,
  4. führt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie die Leiterin oder den Leiter des Controllings,
  5. beruft die Sitzungen des Plenums und der Geschäftsleitung ein und leitet sie.

Sie oder er kann von den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten Berichte einfordern und ihnen in betrieblichen Belangen Weisungen erteilen.

Sie oder er erstattet dem Plenum jährlich Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.

Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet.

Art. 3 Vizepräsidentin oder Vizepräsident

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts vertritt und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Aufgabenerfüllung.

Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet.

2.2 Plenum

Art. 4 Aufgaben

Das Plenum nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 51 Absatz 2 GSOG wahr.

Es legt für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest.

Es stellt der Justizkommission des Grossen Rates Antrag auf Einleitung des Abberufungsverfahrens für Mitglieder des Verwaltungsgerichts.

Art. 5 Einberufung

Das Plenum wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen.

Die Einberufung können ausserdem verlangen

  1. die Geschäftsleitung,
  2. eine Abteilung,
  3. mindestens sechs Gerichtsmitglieder.

Die Gerichtsmitglieder werden schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.

Die Einladung mit der Traktandenliste ist in der Regel mindestens fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.

Art. 6 Wahlvorschläge

Der Vorschlag an den Grossen Rat betreffend die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts setzt in der Regel voraus, dass die betreffende Person die Funktion der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten ausgeübt hat.

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 7 dieses Reglements.

Art. 7 Wahlverfahren

Das Plenum nimmt seine Wahlen nach Massgabe von Artikel 58 GSOG vor.

Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, erfolgt die Wahl geheim.

Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen werden zur Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt.

Erreicht niemand das absolute Mehr, so scheidet nach jedem Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.

Bei Stimmengleichheit im letzten Wahlgang entscheidet das Los.

Art. 8 Beschlussfassung

Das Plenum fasst seine Beschlüsse nach Massgabe von Artikel 58 GSOG.

Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen werden zur Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt.

Über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Abteilung oder mindestens sechs Mitglieder des Gesamtgerichts die Diskussion eines Geschäftes verlangen.

Für die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs erarbeitet die Geschäftsleitung einen Vorschlag zuhanden des Plenums. Dieses entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Vorschlags.

2.3 Geschäftsleitung

Art. 9 Aufgaben

Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für die Geschäfte gemäss Artikel 52 Absatz 2 GSOG. Weiter obliegen ihr: *

  1. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern des Personals des Verwaltungsgerichts sowie der Mitglieder der beaufsichtigten Gerichtsbehörden,
  2. die Antragstellung an die Justizverwaltungsleitung zur Bewilligung der Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern der Mitglieder des Verwaltungsgerichts,
  3. der Entscheid oder Antrag im Verfahren betreffend abteilungsübergreifende Unterstützung,
  4. der Erlass von Weisungen und Kreisschreiben und die Kontrolle der Umsetzung,
  5. die Verabschiedung der Strategie des Verwaltungsgerichts und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling zuhanden des Plenums,
  6. die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung,
  7. die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung,
  8. die Antragstellung an die Justizkommission des Grossen Rates auf Einleitung des Abberufungsverfahrens für Mitglieder der beaufsichtigten Gerichtsbehörden,
  9. die Verabschiedung eines Sicherheitskonzepts und der Hausordnung,
  10. die Erteilung, Aufhebung und Entziehung der Akkreditierung von Medienschaffenden.

Sie kann die Vorbereitung von Geschäften und den Vollzug von Beschlüssen an das Generalsekretariat oder an besondere Kommissionen übertragen.

Art. 10 Einberufung und Abstimmung

Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts beruft die Sitzungen der Geschäftsleitung ein und leitet sie.

Jedes Mitglied der Geschäftsleitung kann beim Präsidium die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.

Die Mitglieder werden zu den Sitzungen schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.

Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können bei Bedarf weitere interne oder externe Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

Die Geschäftsleitung trifft ihre Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach Massgabe von Artikel 58 GSOG. Die Artikel 7 und 8 dieses Reglements sind sinngemäss anwendbar.

2.4 Generalsekretariat

Art. 11 Aufgaben

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär organisiert und leitet das Generalsekretariat.

Sie oder er unterstützt mit ihren oder seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die übrigen Organe der Gerichtsleitung bei der Aufgabenerfüllung. Sie oder er bereitet die Geschäfte des Präsidiums, des Plenums und der Geschäftsleitung vor und setzt deren Beschlüsse um.

Sie oder er ist im Rahmen der Vorgaben der Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung verantwortlich für das Personal, die Personalentwicklung, das Finanz- und Rechnungswesen, die Infrastruktur sowie die Sicherheit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. *

Sie oder er

  1. erledigt das administrative Tagesgeschäft der übrigen Organe der Gerichtsleitung und führt deren Sekretariat,
  2. ist verantwortlich für das Protokoll der Sitzungen des Plenums und der Geschäftsleitung,
  3. koordiniert die Berichterstattung der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  4. erstellt den Geschäftsbericht des Verwaltungsgerichts,
  5. erarbeitet die Vernehmlassungen, Mitberichte und Stellungnahmen des Verwaltungsgerichts, soweit gerichtsbetriebliche Belange betroffen sind,
  6. führt und überwacht Projekte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  7. redigiert Kreisschreiben und Weisungen und verantwortet deren Übersetzung und Bekanntmachung,
  8. koordiniert und besorgt die Kommunikation des Verwaltungsgerichts gegen innen und aussen (Erscheinungsbild, Website, Publikationen usw.),
  9. unterstützt die Mitglieder des Verwaltungsgerichts bei der fallspezifischen Kommunikation,
  10. wirkt mit bei der Umsetzung von Massnahmen der administrativen Aufsicht und des Controllings,
  11. berät die beaufsichtigten Gerichtsbehörden in administrativen Belangen und sorgt für die Koordination und den Informationsfluss,
  12. führt ein Register über bewilligte Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter von Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwaltungsgerichts,
  13. ist zuständig für die Informatik und das Bibliothekswesen, unter Beizug und nach Bedarf der Abteilungen,
  14. ist verantwortlich für die Dokumentation der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  15. ist verantwortlich für die Aufsicht über das Personal, soweit die Aufsicht nicht von den Abteilungsleitungen wahrgenommen wird,
  16. erfüllt Sonderaufgaben im Auftrag des Präsidiums, des Plenums und der Geschäftsleitung.

Sie oder er kann das Verwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit in gesamtstaatlichen Gremien und gegenüber Institutionen und Behörden vertreten.

Art. 12 Stellvertretung

Die stellvertretende Generalsekretärin oder der stellvertretende Generalsekretär vertritt und unterstützt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär bei der Aufgabenerfüllung.

Die ständige Delegation von Aufgaben der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs bedarf der Zustimmung der Geschäftsleitung.

2.5 Unterschrift und Protokolle

Art. 13 Unterschrift

Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Geschäftsleitung fallen, unterzeichnen die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemeinsam.

Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.

Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.

Art. 14 Protokolle

Über die Sitzungen des Plenums und der Geschäftsleitung wird ein Protokoll geführt.

2.6 Ausgabenbefugnisse

Art. 15

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligt Ausgaben bis zu einem Betrag von 5000 Franken.

Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bewilligt Ausgaben bis zu einem Betrag von 10 000 Franken.

Alle anderen Ausgaben bewilligt die Geschäftsleitung.

2.7 Information

Art. 16 Grundsätze

Die Organe der Gerichtsleitung informieren die Gerichtsmitglieder und das Personal in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.

Die Protokolle der Sitzungen des Plenums und der Geschäftsleitung werden den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus wichtigen betrieblichen Gründen kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.

Das Personal kann mit Protokollauszügen bedient werden.

Art. 17 Einsicht in Akten

Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu allen Akten des Plenums und der Geschäftsleitung.

Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts und das Personal haben Akteneinsicht, soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.

3 Abteilungen

Art. 18 Aufgaben und Organisation

Die sozialversicherungsrechtliche und die verwaltungsrechtliche Abteilung sowie die Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts beurteilen die ihnen zugewiesenen Streitigkeiten und erfüllen weitere Aufgaben.

… *

Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung beurteilt neben den ihr durch das GSOG zugewiesenen Streitigkeiten auch jene aus dem Gebiet des Sozialhilferechts. *

Die Abteilungen organisieren sich selbst, soweit die Organisation nicht durch das GSOG und durch dieses Reglement vorgegeben ist.[4]

Organe der Abteilungen sind deren Präsidentin oder Präsident, die Abteilungskonferenz und die Spruchbehörde. Die Abteilungen können sich in Kammern gliedern.[5]

Die Abteilungen sorgen für die sachgerechte Zuteilung der Eingänge auf die Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichter und Zusammensetzung des Spruchkörpers.[6]

Zur Bildung des Spruchkörpers können Richterinnen und Richter aus anderen Abteilungen eingesetzt werden.[7]

Art. 19 Abteilungspräsidium

Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung, sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte und wacht über die einheitliche Rechtsprechung in der Abteilung.

Die Präsidentin oder der Präsident der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung koordiniert die Tätigkeit und Rechtsprechung des Schiedsgerichts in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten.

Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bezeichnet die Richterinnen und Richter, die für einzelne Geschäfte in einer anderen Abteilung mitwirken.

Sie oder er stellt der Geschäftsleitung zusammen mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär Antrag auf Anstellung und Zuteilung des administrativen Personals.

Sie oder er wird durch die stellvertretende Abteilungspräsidentin oder den stellvertretenden Abteilungspräsidenten oder durch ein anderes Mitglied der Abteilung vertreten.

Art. 20 Abteilungskonferenz

Die Mitglieder der Abteilung und die von der Justizkommission des Grossen Rates ernannten ausserordentlichen Richterinnen und Richter bilden unter dem Vorsitz der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten je die Abteilungskonferenz. Die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter der Versicherer und Leistungserbringer sind nicht Mitglieder der Abteilungskonferenz.

Die Abteilungskonferenz beschliesst über gerichtsorganisatorische Belange der Abteilung und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten. Sie ist zuständig für

  1. den Erlass eines Reglements betreffend die Organisation der Rechtsprechung (Geschäftsverteilung und -abwicklung, Bestimmung des Spruchkörpers, abteilungsinterner Belastungsausgleich),
  2. die Wahl der stellvertretenden Abteilungspräsidentin oder des stellvertretenden Abteilungspräsidenten,
  3. die Bezeichnung der geschäftsleitenden Gerichtsschreiberin oder des geschäftsleitenden Gerichtsschreibers auf Antrag der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten,
  4. die Übertragung weiterer dauernder Aufgaben auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber,
  5. die Bestimmung der Entlastung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten sowie der Richterinnen und Richter und der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, denen Aufgaben dauernd übertragen werden.

Sie stellt ferner der Geschäftsleitung in folgenden Fällen Antrag:

  1. Genehmigung ihres Organisationsreglements,
  2. Wahl der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten zuhanden des Plenums,
  3. Bezeichnung der neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten und der Vertretung des Verwaltungsgerichts in weiteren richterlichen Behörden zuhanden des Plenums,
  4. Bezeichnung der Richterinnen und Richter, die in anderen Abteilungen oder in Arbeitsgruppen mitwirken,
  5. Anstellung und Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

Die Abteilungskonferenz kann einzelfallweise oder ständige Ausschüsse bilden und diesen Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen.

Über die Sitzungen der Abteilungskonferenz wird ein Protokoll geführt.

Art. 21 Abgrenzung der Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten der Abteilungen richten sich nach Artikel 54 Absatz 1 GSOG.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Abteilungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts.

Art. 22 Erweiterte Abteilungskonferenz

Für Geschäfte, die mehrere Abteilungen betreffen, bilden die Richterinnen und Richter dieser Abteilungen die erweiterte Abteilungskonferenz.

Die erweiterte Abteilungskonferenz

  1. kann für die einheitliche Rechtsprechung Praxisfestlegungen treffen,
  2. beschliesst über Vernehmlassungsentwürfe zu gesetzgeberischen Vorlagen in ihrem Fachbereich.

Art. 23 Richteraushilfe

Lässt sich die Geschäftslast einer Abteilung nach Ausschöpfung aller abteilungsinternen Massnahmen nicht mehr innert angemessener Frist bewältigen, sind die Richterinnen und Richter der anderen Abteilungen zur Aushilfe verpflichtet. Sie sind bei der Geschäftsverteilung angemessen zu entlasten.

Art. 24 Abteilungssekretariat

Jede Abteilung verfügt über ein Abteilungssekretariat. Es erledigt die auf der Abteilung anfallenden Sekretariatsarbeiten.

Jedem Abteilungssekretariat steht eine Leiterin oder ein Leiter vor. Sie oder er ist verantwortlich für die Organisation des Sekretariats, die Führung des Personals und die ordnungsgemässe Erledigung der anfallenden Arbeiten.

Die Abteilungssekretariate unterstehen in administrativer Hinsicht dem Generalsekretariat. In fachlicher Hinsicht unterstehen sie dem Abteilungspräsidium.

Die Abteilungssekretariate sind zur gegenseitigen Aushilfe verpflichtet.

Art. 25 Einsicht in Akten

Die Mitglieder der Abteilung haben Zugang zu allen Akten der Abteilungskonferenz.

Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts und das Personal haben Akteneinsicht, soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.

4 Richterinnen und Richter

Art. 26 Tätigkeit am Verwaltungsgericht

Am Verwaltungsgericht sind tätig

  1. die an die Abteilungen gewählten ordentlichen Richterinnen und Richter,
  2. die Mitglieder des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten,
  3. die an die Abteilung für französischsprachige Geschäfte gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter,
  4. die von der Justizkommission des Grossen Rates ernannten ausserordentlichen Richterinnen und Richter,
  5. die von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts ernannten ausserordentlichen Richterinnen und Richter.

Art. 27 Aufgaben

Die Richterinnen und Richter sorgen für eine qualitativ hochwertige und effiziente Rechtsprechung.

Sie erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen weiteren Aufgaben, namentlich auf dem Gebiet der Gerichtsverwaltung und der Aufsicht.

Art. 28 Beschäftigungsgrad

Den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter setzt bei der Wahl der Grosse Rat, bei Änderung während der Amtsdauer das Plenum des Verwaltungsgerichts fest.

Ein Gesuch um Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer ist bei der Geschäftsleitung zuhanden des Plenums einzureichen.

Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.

Art. 29 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

Das Bewilligungsgesuch zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes ist bei der Geschäftsleitung einzureichen.

Das Gesuch enthält die notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung oder des öffentlichen Amtes sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.

5 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Art. 30 Aufgaben und Stellung

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

  1. erarbeiten Urteilsentwürfe unter der Verantwortung einer Richterin oder eines Richters,
  2. führen das Protokoll an Verhandlungen und Beratungen,
  3. teilen das Urteilsdispositiv im Fall einer öffentlichen Beratung schriftlich mit,
  4. stellen auf Verlangen die Rechtskraftbescheinigung aus,
  5. wirken nach Bedarf bei der Instruktion der Fälle mit,
  6. besorgen die Schlussredaktion der Urteile,
  7. vertreten sich gegenseitig und helfen einander aus,
  8. erfüllen weitere Aufgaben.

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber ermächtigen, eine Instruktionsverfügung in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen.

Die Abteilungen regeln den Einsatz und die fachliche Unterstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Diese unterstehen administrativ der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.

Art. 31 Geschäftsleitende Gerichtsschreiberin oder geschäftsleitender Gerichtsschreiber

Die geschäftsleitende Gerichtsschreiberin oder der geschäftsleitende Gerichtsschreiber unterstützt die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten und führt an der Abteilungskonferenz sowie an der erweiterten Abteilungskonferenz das Protokoll.

Ihre oder seine Amtsdauer endet spätestens mit derjenigen der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten.

Art. 32 Beratende Stimme

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben in der Spruchbehörde beratende Stimme.

6 Personalangelegenheiten

Art. 33

Das Verwaltungsgericht regelt die Zuständigkeiten für Personalentscheide, die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weitere Personalangelegenheiten in einem Personalreglement.

Für die Behandlung betrieblicher Personalangelegenheiten kann die Geschäftsleitung durch Reglement eine Betriebskommission einsetzen. Sie wird auch eingesetzt, wenn es mindestens die Hälfte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlangt.

7 Gerichtsbetrieb

Art. 34 Sicherheit und Datenschutz

Die Geschäftsleitung ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.

Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit dem Generalsekretariat.

Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Vorschriften der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Sie ist befugt, zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsberechtigungen zu erteilen und Weisungen zu erlassen.

Art. 35 Amtsgeheimnis

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Verwaltungsgericht Kenntnis erhalten.

Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.

Die Geschäftsleitung entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.

Art. 36 Kleidung

Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie bei Verhandlungen die Parteivertreterinnen und Parteivertreter in dunkler und dezenter Kleidung.

Vorbehalten bleiben abweichende Verfügungen der Verfahrensleitung.

8 Konfliktregelung

Art. 37

Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.

Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich und falls erforderlich innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.

Führen diese Gespräche zu keiner Einigung, wird die Angelegenheit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts unterbreitet, im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit deren oder dessen Stellvertretung. Sie oder er zieht bei Bedarf die Geschäftsleitung bei. Diese trifft geeignete Massnahmen. Sie kann die Justizverwaltungsleitung einbeziehen. *

Scheitern sämtliche internen Versuche zur Beilegung des Konflikts und handelt es sich um eine wesentliche Angelegenheit, die im Rahmen der Oberaufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleitung die Justizverwaltungsleitung zuhanden der Justizkommission des Grossen Rates. *

9 Information und Gerichtsberichterstattung

Art. 38 Information *

Das Verwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung mit folgenden Mitteln: *

  1. autorisierte Sammlung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts,
  2. Internet,
  3. Auflage der Entscheide zuhanden der akkreditierten Medienschaffenden,
  4. Mitteilungen an die Medien,
  5. Entscheidpublikation in Fachzeitschriften.

Die Information der Öffentlichkeit über hängige und erledigte Fälle liegt in der Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär informiert die Öffentlichkeit über weitere Geschäfte und Tätigkeiten des Verwaltungsgerichts.

Art. 38a * Publikationskonzept

Das Plenum erlässt ein Publikationskonzept, das insbesondere festlegt

  1. den Prozess von der Unterzeichnung des Urteils bis zur Publikation im Internet und in der autorisierten Sammlung,
  2. die Grundsätze zur Anonymisierung der Urteile.

In Zweifelsfällen trifft die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien.

Art. 38b * Internet

Im Internet werden alle Entscheide gemäss dem Publikationskonzept im Sinn von Artikel 38a veröffentlicht.

Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident.

Art. 38c * Autorisierte Sammlung

Entscheide, die von grundsätzlicher Bedeutung oder für die Rechtsfortbildung wichtig sind, werden in der Bernischen Verwaltungsrechtsprechung (BVR) veröffentlicht oder mitgeteilt.

Die Geschäftsleitung schliesst mit der Trägerschaft der BVR einen Leistungsvertrag ab.

Über die Veröffentlichung in der BVR im Einzelfall bestimmen die erweiterten Abteilungskonferenzen.

Art. 39 Gerichtsberichterstattung

Wer über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bericht erstattet, hat auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, Rücksicht zu nehmen.

Bei der Berichterstattung über Urteile, die nicht in einer öffentlichen Beratung oder Verhandlung ergangen sind, dürfen ohne Zustimmung der betroffenen Person keine Personennamen genannt werden. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident kann Ausnahmen gestatten, insbesondere wenn die betroffene Person und das konkrete Verfahren in der Öffentlichkeit bereits bekannt sind.

Art. 40 Akkreditierung

Medienschaffende, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bericht erstatten wollen, können ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen.

Die Geschäftsleitung erteilt die Akkreditierung, wenn

  1. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllt; dem Gesuch sind nebst Lebenslauf und Fotografie entsprechende Unterlagen wie Presseausweis und Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder dergleichen beizulegen; oder
  2. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits beim Obergericht akkreditiert ist; dem Gesuch sind eine Bestätigung der entsprechenden Akkreditierung und ein Lebenslauf mit Fotografie beizulegen.

Die Akkreditierung wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen.

Art. 41 Dienstleistungen des Verwaltungsgerichts

Die akkreditierten Medienschaffenden werden vom Verwaltungsgericht über angesetzte öffentliche Urteilsberatungen und Verhandlungen orientiert. Bei Urteilsberatungen wird in der Regel eine Sachverhaltsdarstellung abgegeben.

Alle ergangenen Urteile stehen den akkreditierten Medienschaffenden vom ersten und fünfzehnten Tag eines jeden Monats an während dreier Arbeitstage auf dem Gerichtssekretariat zur Einsichtnahme offen, wenn nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Sie können anonymisiert werden.

Den akkreditierten Medienschaffenden kann eine von der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten getroffene Auswahl von gefällten Urteilen zugestellt werden.

Das Verwaltungsgericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.

Art. 42 Dauer und Aufhebung der Akkreditierung, Sanktionen

Die Akkreditierung erfolgt für die Dauer einer Präsidialperiode oder während einer laufenden Periode für deren Rest. Die Medienschaffenden haben rechtzeitig um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.

Die Geschäftsleitung hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Vorschriften dieses Reglements verstossen, können verwarnt werden. In schweren Fällen wird die Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft entzogen.

Akkreditierte Medienschaffende sind für die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements auch dann verantwortlich, wenn an ihrer Stelle nicht akkreditierte Drittpersonen die Urteile bearbeiten.

Art. 43 Bild- und Tonaufnahmen

Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen sowie von Prozesshandlungen ausserhalb des Gebäudes sind nicht gestattet.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 44 Übergangsbestimmungen

Medienschaffende, die für die einjährige Präsidialperiode 2010 akkreditiert worden sind, gelten auch für die nachfolgende Präsidialperiode 2011–2013 als akkreditiert.

Art. 45 Aufhebung eines Erlasses

Das Geschäftsreglement des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2003 wird aufgehoben (BSG 162.621).

Art. 46 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Es wird in der Bernischen Gesetzessammlung publiziert.

Egress

Bern, 22. September 2010

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident: Scheidegger

Der Generalsekretär: Bloesch

10-79

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-79
25.10.2012 01.01.2013 Art. 38 Titel geändert 13-22
25.10.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 1 geändert 13-22
25.10.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 1, a eingefügt 13-22
25.10.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 1, b eingefügt 13-22
25.10.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 1, c eingefügt 13-22
25.10.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 1, d eingefügt 13-22
25.10.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 1, e eingefügt 13-22
25.10.2012 01.01.2013 Art. 38a eingefügt 13-22
25.10.2012 01.01.2013 Art. 38b eingefügt 13-22
25.10.2012 01.01.2013 Art. 38c eingefügt 13-22
14.11.2013 01.01.2014 Art. 18 Abs. 2 eingefügt 14-2
27.10.2016 01.01.2018 Art. 18 Abs. 2 aufgehoben 17-013
09.03.2023 01.05.2023 Art. 18 Abs. 2a eingefügt 23-022
23.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert 23-115
23.11.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1, c geändert 23-115
23.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert 23-115
23.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1, b geändert 23-115
23.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 3 geändert 23-115
23.11.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 3 geändert 23-115
23.11.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 4 geändert 23-115

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.09.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-79
Art. 1 Abs. 2 23.11.2023 01.01.2024 geändert 23-115
Art. 2 Abs. 1, c 23.11.2023 01.01.2024 geändert 23-115
Art. 9 Abs. 1 23.11.2023 01.01.2024 geändert 23-115
Art. 9 Abs. 1, b 23.11.2023 01.01.2024 geändert 23-115
Art. 11 Abs. 3 23.11.2023 01.01.2024 geändert 23-115
Art. 18 Abs. 2 14.11.2013 01.01.2014 eingefügt 14-2
Art. 18 Abs. 2 27.10.2016 01.01.2018 aufgehoben 17-013
Art. 18 Abs. 2a 09.03.2023 01.05.2023 eingefügt 23-022
Art. 37 Abs. 3 23.11.2023 01.01.2024 geändert 23-115
Art. 37 Abs. 4 23.11.2023 01.01.2024 geändert 23-115
Art. 38 25.10.2012 01.01.2013 Titel geändert 13-22
Art. 38 Abs. 1 25.10.2012 01.01.2013 geändert 13-22
Art. 38 Abs. 1, a 25.10.2012 01.01.2013 eingefügt 13-22
Art. 38 Abs. 1, b 25.10.2012 01.01.2013 eingefügt 13-22
Art. 38 Abs. 1, c 25.10.2012 01.01.2013 eingefügt 13-22
Art. 38 Abs. 1, d 25.10.2012 01.01.2013 eingefügt 13-22
Art. 38 Abs. 1, e 25.10.2012 01.01.2013 eingefügt 13-22
Art. 38a 25.10.2012 01.01.2013 eingefügt 13-22
Art. 38b 25.10.2012 01.01.2013 eingefügt 13-22
Art. 38c 25.10.2012 01.01.2013 eingefügt 13-22