Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber setzt nach Absprache mit der oder dem Vorsitzenden die mitwirkenden zwei Fachrichterinnen und Fachrichter ein. Bei der Einsetzung ist auf die fachlichen und örtlichen Kenntnisse der eingesetzten Personen zur Beurteilung des Rechtsmittelfalls zu achten. *
Die oder der Vorsitzende und die eingesetzten Fachrichterinnen und Fachrichter bilden den Spruchkörper. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber wirkt mit beratender Stimme mit.
Die Bodenverbesserungskommission urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter, wenn eine Einsprache oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann. *