Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Geschäftsleitung für die Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 82 Abs. 4 GSOG).
Sie bezeichnet (Art. 82 Abs. 5 GSOG) *
- die Leiterin oder den Leiter der Strafabteilung für die Dauer von drei Jahren,
- die Leiterin oder den Leiter der Zivilabteilung für die Dauer von drei Jahren,
- die Vertreterin oder den Vertreter der Aussenstelle Berner Jura für die Dauer von drei Jahren,
- die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung für die Dauer von drei Jahren; diese oder dieser hat zugleich Leiterin oder Leiter einer Abteilung oder Vertreterin oder Vertreter der Aussenstelle Berner Jura zu sein,
- die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber für die Dauer von drei Jahren.
Sie entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung über die Anstellung der oder des Ressourcenverantwortlichen (Art. 82 Abs. 5 GSOG). *
Sie wählt auf Antrag der Geschäftsleitung weitere Mitglieder zu deren Ergänzung (Art. 7 Abs. 2; Art. 82 Abs. 3 GSOG).
Sie weist die Richterinnen und Richter dem Hauptsitz in Biel und der Aussenstelle Berner Jura sowie der Zivilabteilung und der Strafabteilung zu. *
Sie legt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung, für deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und für die Vertreterin oder den Vertreter der Aussenstelle Berner Jura die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest. *
Sie legt für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber die Entlastung von den ordentlichen Aufgaben fest.
Sie ist für den Erlass und die Änderung dieses Reglements zuständig, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht. *