Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Geschäftsleitung für die Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 82 Abs. 4 GSOG).
Sie wählt
- die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren, wobei diese oder dieser aus der nicht den Vorsitz stellenden Abteilung stammen muss und von dieser Abteilung vorgeschlagen wird,
- die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber für die Dauer von drei Jahren,
- die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers für die Dauer von drei Jahren, wobei diese oder dieser aus der nicht die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber stellenden Abteilung stammen muss und von dieser Abteilung vorgeschlagen wird,
- die Ressourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen.
Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind vorzugsweise gleichzeitig Leiterin oder Leiter ihrer Abteilung.
Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber sowie deren oder dessen Stellvertretung sind vorzugsweise gleichzeitig federführende Gerichtsschreiberin oder federführender Gerichtsschreiber ihrer Abteilung.
Die Richterkonferenz wählt auf Antrag der Geschäftsleitung weitere Mitglieder der Geschäftsleitung (Art. 82 Abs. 3 GSOG).
Sie weist die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten den Abteilungen zu.
Sie legt für den Vorsitz der Geschäftsleitung und dessen Stellvertretung die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest.
Sie legt für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber und deren oder dessen Stellvertretung die Entlastung von den ordentlichen Aufgaben fest.
Sie ist zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht.