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168.461

Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde *

(GebV AB)

vom 25.10.2006 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG)[1],

auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

Art. 1 Pauschalgebühren

Die Anwaltsaufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Pauschalgebühren. *

Die Pauschalgebühren umfassen den normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material- und Gerätekosten sowie Post- und Telefongebühren.

Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden.

Art. 2 Taxpunktsystem

Die Gebühren werden nach Taxpunkten festgesetzt.

Der Wert des Taxpunktes richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)[2].

Der Betrag der Gebühr in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.

Art. 3 Tarif

Die Pauschalgebühr für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich wie folgt:

  1. Eintragung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste: 100 bis 500 Taxpunkte
  2. Löschung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste
  1. im Normalfall: 1000 bis 5000 Taxpunkte
  2. bei Löschung auf eigenes Gesuch: 100 bis 200 Taxpunkte
  3. bei Löschung infolge Todes: gebührenfrei
  1. in den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 KAG sowie bei Aufhebung eines Disziplinarverfahrens: 500 bis 5 000 Taxpunkte
  2. beim Absehen von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens: 200 bis 1000 Taxpunkte
  3. Verfahren betreffend Befreiung vom Berufsgeheimnis: 500 bis 2500 Taxpunkte
  4. Verfahren betreffend Entzug des Parteivertretungsrechts der Praktikantinnen und Praktikanten (Art. 8 Abs. 5 KAG): 200 bis 1000 Taxpunkte
  5. Ausstellen von Registerauszügen und Bestätigungen (inkl. fremdsprachige): 50 bis 200 Taxpunkte

Art. 4 Besondere Fälle

Für besonders aufwändige Geschäfte kann eine Pauschalgebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden.

Wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Rückzug erledigt, so kann ganz oder teilweise auf eine Pauschalgebühr verzichtet werden.

Art. 5 Subsidiäres Recht

Soweit diese Verordnung keine Vorschrift enthält, gilt die Gebührenverordnung.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anwaltsaufsichtsbehörde hängig sind, gilt die Gebührenregelung des bisherigen Rechts. *

Art. 7 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Gebühren der Anwaltskammer (BSG 168.461) wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft.

Egress

Bern, 25. Oktober 2006

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Luginbühl

Der Staatsschreiber: Nuspliger

06-120

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-120
20.10.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert 10-81
20.10.2010 01.01.2011 Art. 1 Abs. 1 geändert 10-81
20.10.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert 10-81

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-120
Erlasstitel 20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81
Art. 1 Abs. 1 20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81
Art. 6 Abs. 1 20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81