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170.11

Gemeindegesetz

(GG)

vom 16.03.1998 (Stand 01.02.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Grundsätze

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und die Finanzordnung der Gemeinden, ihre Zusammenarbeit und die kantonale Aufsicht über die Gemeinden.

Art. 2 Geltungsbereich

Diesem Gesetz unterstehen

  1. die Einwohnergemeinden,
  2. die Burgergemeinden,
  3. die burgerlichen Korporationen,
  4. die gemischten Gemeinden,
  5. die Kirchgemeinden der Landeskirchen,
  6. die Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen,
  7. die Gemeindeverbände,
  8. die Unterabteilungen,
  9. die Schwellenkorporationen und
  10. die Regionalkonferenzen.

Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. *

Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt besonderer Vorschriften sinngemäss für die in Absatz 1 Buchstaben a bis i aufgeführten Körperschaften. *

Art. 3 Autonomie

Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und eidgenössische Recht bestimmt.

Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.

Art. 4 Bestand, Gebiet, Vermögen

Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.

Der Regierungsrat kann durch Beschluss eine Gemeinde bilden, aufheben oder ihr Gebiet verändern. Er hört die betroffenen Gemeinden vorher an. *

Stimmt der Regierungsrat der Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets einer Gemeinde nicht zu, entscheidet der Grosse Rat. *

Die Aufhebung oder die Veränderung des Gebiets einer Gemeinde bedarf ihrer Zustimmung. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Grossen Rates zur Anordnung von Gemeindezusammenschlüssen gemäss Artikel 4i. *

Art. 4a * Gesetzestechnischer Nachvollzug von Bestandes- und Gebietsveränderungen

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die formalen und redaktionellen Anpassungen in Gesetzen, Dekreten und Grossratsbeschlüssen zu beschliessen, die als Folge der Bildung, der Aufhebung, der Veränderung des Gebiets oder des Zusammenschlusses von Gemeinden nötig sind. Für weitergehende Anpassungen bleibt die Zuständigkeit des Grossen Rates vorbehalten.

1.1a Zusammenschluss von Gemeinden *

Art. 4b * Förderung von Gemeindezusammenschlüssen

Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. Er kann dazu insbesondere finanzielle Mittel einsetzen.

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz *

  1. unterstützt und berät zusammenlegungswillige Gemeinden,
  2. kann Gemeindezusammenschlüsse vorschlagen,
  3. nimmt soweit nötig Abklärungen im Hinblick auf einen Gemeindezusammenschluss vor.

Art. 4c * Arten von Gemeindezusammenschlüssen

Gleichartige Gemeinden können sich zusammenschliessen, indem

  1. eine oder mehrere Gemeinden von einer anderen Gemeinde aufgenommen werden (Absorptionsfusion),
  2. sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen (Kombinationsfusion).

Zusammenschlüsse von Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden sowie von Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden zu einer Kirchgemeinde sind zulässig. *

Art. 4d * Wirkung des Zusammenschlusses

Mit dem Zusammenschluss werden die Gemeinden, die von einer anderen aufgenommen werden, und die Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen, aufgehoben.

Die durch den Zusammenschluss erweiterte oder neu entstandene Gemeinde (neue Gemeinde) tritt im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten der aufgehobenen Gemeinden deren Rechtsnachfolge an (Universalsukzession). Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen mit Dritten.

Art. 4e * Fusionsvertrag

Die Stimmberechtigten der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden entscheiden über den Zusammenschluss im Rahmen der Abstimmung über den Fusionsvertrag.

Der Fusionsvertrag enthält die für den Vollzug des Zusammenschlusses nötigen Regelungen. Er regelt insbesondere

  1. den Zeitpunkt des Zusammenschlusses,
  2. den Namen und die Grenzen der neuen Gemeinde,
  3. die Grundzüge der Organisation der neuen Gemeinde,
  4. die Beschlussfassung über das erste Budget für die neue Gemeinde,
  5. die Beschlussfassung über ein allfälliges Fusionsreglement (Art. 4f).

Er regelt im Fall eines Zusammenschlusses in Form der Kombinationsfusion überdies

  1. die Beschlussfassung über das Organisationsreglement für die neue Gemeinde,
  2. die Einsetzung der Organe der neuen Gemeinde.

Art. 4f * Fusionsreglement

Die allfällige Weitergeltung von Erlassen, Vorschriften und Plänen der aufgehobenen Gemeinden ist in einem Fusionsreglement festzuhalten.

Art. 4g * Organisationsreglement

Im Fall eines Zusammenschlusses in Form der Kombinationsfusion ist vor dem Zusammenschluss das Organisationsreglement für die neue Gemeinde zu erlassen.

Liegt zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses kein genehmigtes Organisationsreglement für die neue Gemeinde vor, wird es ersatzweise durch den Regierungsrat erlassen.

Art. 4h * Genehmigung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen

Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung eines Gemeindezusammenschlusses, dem die beteiligten Gemeinden zugestimmt haben (freiwilliger Zusammenschluss).

Er erteilt die Genehmigung, wenn der Zusammenschluss rechtmässig ist und keine übergeordneten kantonalen Interessen entgegenstehen. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.

Stimmt der Regierungsrat einem freiwilligen Zusammenschluss nicht zu, entscheidet der Grosse Rat über die Genehmigung. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

Art. 4i * Anordnung von Gemeindezusammenschlüssen durch den Grossen Rat 1. Voraussetzungen

Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn eine Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben dauerhaft selbstständig zu erfüllen, weil sie

  1. wiederholt einen Bilanzfehlbetrag ausweist und keine Aussicht auf eine mittelfristig realisierbare Sanierung besteht,
  2. ihre Handlungsfähigkeit infolge dauernder Vakanz von wichtigen Ämtern oder Verwaltungsstellen nicht sicherstellen kann oder
  3. die Vorgaben des Bundes, des Kantons oder der Landeskirche für die Erfüllung wichtiger Gemeindeaufgaben über längere Zeit nicht erfüllt.

Er berücksichtigt bei der Anordnung eines Gemeindezusammenschlusses nach Absatz 1 insbesondere die geografischen, historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sowie bestehende Zusammenarbeitsverhältnisse der betroffenen Gemeinden.

Er kann auf Antrag des Regierungsrates den Zusammenschluss von mehr als zwei Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn die Mehrheit der betroffenen Gemeinden und der Stimmenden dem Zusammenschluss zuvor in einer Abstimmung zugestimmt haben.

Die betroffenen Gemeinden und die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten weiteren Kreise sind vorher anzuhören.

Art. 4k * 2. Form

Der Beschluss des Grossen Rats über die Anordnung eines Gemeindezusammenschlusses unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

Der Regierungsrat erlässt die für die Organisation der neuen Gemeinde nötigen Bestimmungen durch Verordnung. Die Verordnung ist zu befristen.

Art. 4l * 3. Sonderbeitrag

Der Grosse Rat kann mit der Anordnung eines Gemeindezusammenschlusses nach Artikel 4i einen Sonderbeitrag zur Milderung der finanziellen Mehrbelastung der neuen Gemeinde bewilligen.

Die Ausgabenbefugnisse des Volks werden für die Bewilligung eines Sonderbeitrags dem Grossen Rat übertragen.

Ein Sonderbeitrag wird zusätzlich zur Finanzhilfe nach dem Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG)[1] gewährt und der Erfolgsrechnung belastet. *

1.2 Zusammenarbeit der Gemeinden

Art. 5 Grundsatz der Freiwilligkeit

Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung von Gemeinde- oder Regionalaufgaben zusammenschliessen.

Gemeinden, die in verschiedenen Bereichen als Regionen oder Agglomerationen zusammenarbeiten oder eine Zusammenarbeit beabsichtigen, schliessen einen Zusammenarbeitsvertrag.

Der Vertrag bestimmt

  1. die Gemeinden, welche an der Region oder Agglomeration beteiligt sind (Gesamtperimeter),
  2. die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, deren Rechtsform und die daran jeweils beteiligten Gemeinden,
  3. die Grundzüge der Organisation sowie die Art und den Umfang der eingesetzten Mittel.

Der Zusammenarbeitsvertrag wird dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.

Die zuständigen kantonalen Stellen beraten und unterstützen die Gemeinden nach Bedarf.

Art. 6 Voraussetzung für finanzielle Beiträge

Ist die Erfüllung von Gemeinde- und Regionalaufgaben gemeinsam wirksamer oder kostengünstiger und liegt sie im öffentlichen Interesse, kann der Kanton seine finanziellen Beiträge daran von der Zusammenarbeit der Gemeinden abhängig machen.

Art. 7 Formen

Die Zusammenarbeit der Gemeinden kann gestaltet werden als

  1. Gemeindeverband,
  2. Vertragsverhältnis,
  3. öffentlich-rechtliches Unternehmen (Anstalt) oder
  4. juristische Person des Privatrechts.

Art. 8 Pflicht zur Zusammenarbeit

Erfordert es die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung, kann der Regierungsrat den Gemeinden einer Region oder Agglomeration eine Frist zur Ausarbeitung eines Zusammenarbeitsvertrages ansetzen.

Wird dem Regierungsrat innert Frist kein tauglicher Zusammenarbeitsvertrag vorgelegt, kann der Grosse Rat die Gemeinden durch Gesetz oder Beschluss zur Zusammenarbeit verpflichten.

Der Grosse Rat bestimmt

  1. die Gemeinden, welche an der Zusammenarbeit beteiligt sind (Gesamtperimeter),
  2. die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, deren Rechtsform und die daran jeweils beteiligten Gemeinden,
  3. die Grundzüge der Organisation sowie die Art und den Umfang der eingesetzten Mittel.

Die Mitwirkung der Gemeinden ist gewährleistet.

1.3 Organe

1.3.1 Begriff und Zuständigkeiten

Art. 9 Organisationshoheit

Im Rahmen des übergeordneten Rechts steht den Gemeinden die Organisationshoheit zu.

Art. 10 Organe

Die Gemeinden handeln durch ihre Organe.

Gemeindeorgane sind

  1. die Stimmberechtigten,
  2. das Gemeindeparlament,
  3. der Gemeinderat und seine Mitglieder, soweit sie entscheidbefugt sind,
  4. die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle,
  5. die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind, und
  6. das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal.

Das Organisationsreglement bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Dritte unter der Verantwortung des Gemeinderates als Organe tätig sein können.

Art. 11 Zuständigkeiten

Die Gemeinden regeln die Grundzüge der Zuständigkeiten der Stimmberechtigten, des Parlamentes und des Gemeinderates im Organisationsreglement.

1.3.2 Die Stimmberechtigten

Art. 12 Gemeindeversammlung, Urnenabstimmung

Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde.

Sie äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung, soweit nicht das Organisationsreglement die Urnenabstimmung oder -wahl vorschreibt.

Kann eine Gemeindeversammlung ausnahmsweise nicht unter zumutbaren Verhältnissen durchgeführt werden, ordnet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter auf Ersuchen des Gemeinderates oder von Amtes wegen einen Urnengang an.

Art. 13 Stimmrecht

Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

Art. 14 Fakultative Volksabstimmung, Referendum

Das Organisationsreglement bezeichnet die Beschlüsse von Gemeindeorganen, welche der fakultativen Volksabstimmung unterliegen.

Das Referendum kommt zustande, wenn das entsprechende Begehren von fünf Prozent oder einem im Organisationsreglement bestimmten kleineren Teil der Stimmberechtigten unterzeichnet wird.

Sieht das Organisationsreglement keine längere Frist vor, ist das Begehren innert 30 Tagen seit der Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeindeorgans einzureichen.

Art. 15 Initiative 1. Voraussetzungen

Zehn Prozent oder ein im Organisationsreglement bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten kann mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.

Das Organisationsreglement kann bestimmt umschriebene weitere Gegenstände, welche in die Zuständigkeit eines andern als in Absatz 1 genannten Organs fallen, dem Initiativrecht unterstellen.

Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder wenn das zuständige Gemeindeorgan nicht zustimmt.

Art. 16 2. Inhalt

Die Initiative kann die Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs haben.

Sie darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen.

Art. 17 3. Unzulässige Initiativen

Der Gemeinderat erklärt rechtswidrige oder undurchführbare Initiativen ungültig.

Art. 18 4. Rückzugsklausel

Die Initiativbegehren müssen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten.

Art. 19 5. Verfahren

Das Organisationsreglement ordnet das Verfahren und die Fristen für die Behandlung der Initiativen.

Sieht das Organisationsreglement keine längere Frist vor, kann die Initiative während sechs Monaten unterzeichnet werden.

Art. 20 Abstimmungen

Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Abstimmungsverfahrens im Organisationsreglement im Rahmen des übergeordneten Rechts selber.

Soweit dieses Gesetz oder das kommunale Recht keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte. *

Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

Art. 21 Konsultativabstimmungen

Die Gemeinden können im Organisationsreglement Konsultativabstimmungen vorsehen.

Das Verfahren für Konsultativabstimmungen richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren.

Art. 22 Briefliche Stimmabgabe, Stimmausschüsse

Die briefliche Stimmabgabe ist bei Urnenabstimmungen und -wahlen unter denselben Voraussetzungen gestattet wie für kantonale Abstimmungen.

Die kantonalen Vorschriften über die Stimmausschüsse gelten sinngemäss.

Art. 22a * Elektronische Stimmabgabe

Die Gemeinden können für Urnenabstimmungen und -wahlen die elektronische Stimmabgabe einführen, sobald dies kantonal möglich ist und die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können, und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.

Art. 23 Obligatorische Volksabstimmung

Den Stimmberechtigten stehen als unübertragbare Geschäfte zu

  1. die Wahl des Präsidiums der Gemeindeversammlung, der Mitglieder des Gemeinderates und des Parlamentes,
  2. die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungsorgane,
  3. die Annahme und Abänderung des Organisationsreglementes,
  4. die Änderung der Steueranlage,
  5. die Einleitung des Verfahrens über die Bildung, die Aufhebung, die Veränderung des Gebiets oder den Zusammenschluss von Gemeinden und
  6. die Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen der Artikel 4 und 4i, wobei blosse Grenzbereinigungen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen.

In Gemeinden mit einem Parlament wählt dieses die Mitglieder der Rechnungsprüfungsorgane, soweit das Organisationsreglement nichts anderes vorsieht.

In Gemeinden mit einem Parlament kann das Organisationsreglement die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten Geschäfte der fakultativen Volksabstimmung unterstellen.

1.3.3 Gemeindeparlament

Art. 24

Die Gemeinden können ein Parlament einsetzen.

Das Organisationsreglement bestimmt Zuständigkeit, Mitgliederzahl und Amtsdauer des Gemeindeparlamentes.

Die Mitgliederzahl darf nicht unter 30 liegen.

1.3.4 Gemeinderat

Art. 25 Befugnisse

Der Gemeinderat führt die Gemeinde; er plant und koordiniert ihre Tätigkeiten.

Dem Gemeinderat stehen in der Gemeindeverwaltung alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem andern Organ übertragen sind.

Art. 26 Mitgliederzahl

Das Organisationsreglement bestimmt die Mitgliederzahl des Gemeinderates.

Der Gemeinderat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Eine angemessene Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. *

Art. 27 Delegation von Entscheidbefugnissen

Das Organisationsreglement bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen des Gemeinderates für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständige Entscheidbefugnisse verleihen kann.

1.3.5 Kommissionen

Art. 28 Ständige Kommissionen

Die Gemeinden bestimmen in einem Erlass die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation der ständigen Kommissionen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.

Der Erlass legt die Mitgliederzahl oder bei Kommissionen mit variabler Besetzung den Rahmen der Mitgliederzahl fest.

Art. 29 Nichtständige Kommissionen

Die Stimmberechtigten, das Gemeindeparlament oder der Gemeinderat können zur Behandlung einzelner in ihre Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.

Der Einsetzungsbeschluss bestimmt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung der nichtständigen Kommissionen.

Art. 30 Delegation von Entscheidbefugnissen

Das Organisationsreglement bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Kommissionen für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständige Entscheidbefugnisse verleihen kann.

1.3.6 Gemeindepersonal

Art. 31 Begriff

Zum Gemeindepersonal gehören alle Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses für eine Gemeinde tätig sind.

Verfügungsbefugnisse des Personals bedürfen einer Grundlage in einem Erlass.

Art. 32 Anwendbares Recht

Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt für das Gemeindepersonal sinngemäss das kantonale öffentliche Dienstrecht.

1.3.7 Einsetzung

Art. 33 Wahlverfahren

Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Wahlverfahrens im Organisationsreglement im Rahmen des übergeordneten Rechts selbst. *

Soweit dieses Gesetz oder das kommunale Recht keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte. *

Art. 34 Amtsdauer

Die Gemeinden legen die Amtsdauer ihrer Organe fest, soweit diese auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt werden.

Die Amtsdauer darf sechs Jahre nicht überschreiten.

Art. 35 Wählbarkeit

Wählbar sind

  1. in den Gemeinderat, in das Gemeindeparlament, in das Präsidium und das Vizepräsidium der Gemeindeversammlung die in der Gemeinde Stimmberechtigten,
  2. in Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in eidgenössischen Angelegenheiten Stimmberechtigten,
  3. in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen.

Das Organisationsreglement kann die Wählbarkeit von Kommissionsmitgliedern auf die Stimmberechtigten beschränken.

Das Organisationsreglement kann die Wiederwählbarkeit einschränken, jedoch nicht für mehr als eine Amtsdauer.

Die Wählbarkeit von Mitgliedern des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates, des Rechnungsprüfungsorgans und von Kommissionen sowie die Wählbarkeit des Präsidiums und des Vizepräsidiums der Gemeindeversammlung darf nicht durch Höchstaltersgrenzen beschränkt werden. *

Das Reglement kann für Jugendparlamente angemessene Höchst- und Mindestaltersgrenzen festlegen. *

Art. 36 Unvereinbarkeit

Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einem Gemeindeparlament, im Gemeinderat oder in einer Kommission mit Entscheidbefugnis sind

  1. die Mitgliedschaft im Regierungsrat,
  2. die Ämter der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters sowie deren Stellvertretungen,
  3. alle Beschäftigungen durch die Gemeinde, die diesen Organen unmittelbar untergeordnet sind und deren Umfang das Minimum der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge erreicht.

Personen, die Mitglied von Rechnungsprüfungsorganen sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, einer Kommission oder dem Gemeindepersonal angehören.

In Einwohnergemeinden und in gemischten Gemeinden dürfen die Mitglieder des Gemeinderates nicht gleichzeitig dem Parlament angehören.

Die Gemeinden können im Organisationsreglement weitere Unvereinbarkeiten festlegen.

Art. 37 Verwandtenausschluss

Dem Gemeinderat dürfen nicht gleichzeitig angehören

  1. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
  2. voll- und halbbürtige Geschwister;
  3. Ehepaare und
  4. Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben.

Nicht in ein Rechnungsprüfungsorgan wählbar ist, wer in gerader Linie verwandt oder verschwägert, voll- oder halbbürtig verschwistert, verheiratet, durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist mit *

  1. einem Mitglied des Gemeinderates,
  2. einem Mitglied einer Kommission oder
  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Gemeindepersonals.

1.3.8 Vertretung der Minderheiten

Art. 38 Grundsatz

Bei Mehrheitswahlen von Gemeindeorganen ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.

Art. 39 Anwendungsbereich

Der Minderheitenschutz gilt für Mehrheitswahlen von Gemeindeparlament, Gemeinderat und Kommissionen.

Der Minderheitenschutz findet keine Anwendung auf Wahlen

  1. von Delegierten in Gemeindeverbände, wenn er von der Gemeinde durch ein Reglement ausgeschlossen ist,
  2. in Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden.

Art. 40 Politische Minderheiten

Als politische Minderheiten gelten Wählergruppen, die als Vereine gemäss Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[2] mit dem Zweck der politischen Betätigung organisiert sind und einen Vertretungsanspruch geltend machen.

Art. 41 Vorschlagsrecht

Die Minderheiten können ihre Vertreterinnen und Vertreter selber vorschlagen. Die Mehrheit kann einen Doppelvorschlag verlangen.

Minderheiten können Vertretungsansprüche anmelden oder grössere als die bisherigen Vertretungen beanspruchen, wenn

  1. ordentliche Erneuerungswahlen stattfinden oder
  2. sich alle Wählergruppen an Ersatzwahlen beteiligen können.

Der Minderheit steht für den Ersatz ihrer Vertretung während der Amtsdauer das alleinige Vorschlagsrecht zu. Macht sie davon keinen Gebrauch, wird das Vorschlagsrecht für alle Wählergruppen frei.

Art. 42 Anspruch der Minderheiten 1. Grundsatz

Die Stärke der Minderheiten wird bei geheimen Wahlen aufgrund der Parteistimmen, bei offenen Wahlen aufgrund der Kandidatenstimmen berechnet.

Art. 43 2. Berechnung

Der Anspruch der Minderheit berechnet sich für jedes zu besetzende Organ gemäss der Formel

Diese Formel wird wie folgt angewendet:

  1. Bei geheimen Wahlen bedeuten
  1. M die Zahl der von der Minderheit erzielten Parteistimmen,
  2. S für Erneuerungs- und Ersatzwahlen die Gesamtzahl der Mitglieder des zu wählenden Organs mit Einschluss seines Präsidiums,
  3. W die Zahl der eingelangten Wahlzettel; die leeren und die ungültigen Wahlzettel fallen ausser Betracht.
  1. Bei offenen Wahlen bedeuten
  1. M die Stimmen der Minderheitenkandidatin oder des Minderheitenkandidaten oder, bei mehreren Kandidaturen der Minderheit, den Durchschnitt der erzielten Stimmen,
  2. S für Erneuerungs- und Ersatzwahlen die Gesamtzahl der Mitglieder des zu wählenden Organs mit Einschluss seines Präsidiums,
  3. W die Zahl der an der Wahl teilnehmenden Stimmberechtigten.

Ergibt die Rechnung

so hat die Minderheit Anspruch auf
wenigstens 1,40 bis 2,80 1 Sitz
wenigstens 2,81 bis 4,20 2 Sitze
wenigstens 4,21 bis 5,70 3 Sitze
wenigstens 5,71 bis 7,20 4 Sitze
wenigstens 7,21 bis 8,70 5 Sitze
wenigstens 8,71 bis 10,20 6 Sitze
und so fort.

Art. 44 3. Wahl durch ein Organ

Wird ein Organ von einem andern gewählt, bestimmt sich der Vertretungsanspruch der Minderheit im zu wählenden Organ aufgrund der Parteistimmenzahl, die sie anlässlich der letzten Neubestellung des Wahlorgans erzielt hat, bei deren Fehlen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Wahlorgan zu dessen Gesamtsitzzahl.

Art. 45 4. Weitergehender Anspruch

Im Organisationsreglement kann die Gemeinde einen weitergehenden Minderheitenanspruch vorsehen.

Art. 46 Verfahren

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren zum Minderheitenschutz, namentlich

  1. die Anmeldung des Anspruchs,
  2. seine Bekanntmachung,
  3. die Zulässigkeit von Wahlvereinbarungen und
  4. die Einzelheiten des Wahlverfahrens.

1.3.9 Ausstand, Protokoll, Rügepflicht *

Art. 47 Ausstand

Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.

Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, *

  1. in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder
  2. diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.

Die Ausstandspflicht gilt nicht

  1. an der Urne,
  2. an der Gemeindeversammlung und
  3. im Gemeindeparlament.

Art. 48 Interessenbindung, Äusserungsrecht

Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.

Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Art. 49 Protokoll

Über die Verhandlungen der Stimmberechtigten, des Parlamentes, des Gemeinderates und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.

Art. 49a * Rügepflicht

Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung oder an Sitzungen anderer Gemeindeorgane ist sofort zu beanstanden.

Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung entfällt, wenn der betroffenen Person nach den Umständen nicht hat zugemutet werden können, den Mangel rechtzeitig zu rügen.

Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

1.3a Amtliche Bekanntmachungen *

Art. 49b * Grundsätze *

Die amtlichen Publikationsorgane für die amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinden sind  *

  1. die amtlichen Anzeiger für die gedruckte Form,
  2. die über das Internet zugängliche Publikationsplattform für die elektronische Form.

Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden verwenden ein amtliches Publikationsorgan gemäss Absatz 1, wobei sie den amtlichen Anzeiger (Bst. a) oder die Publikationsplattform (Bst. b) oder auch beide als ihre amtlichen Publikationsorgane bestimmen können. *

Erfolgt die Veröffentlichung in beiden amtlichen Publikationsorganen, ist die Bekanntmachung in gedruckter Form massgebend. *

Die zusätzliche Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen in weiteren Publikationsorganen ist zulässig, aber nicht massgebend. *

Die amtlichen Bekanntmachungen der übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften gemäss Artikel 2 Absatz 1 erfolgen in dem für die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden im betreffenden Gebiet massgebenden amtlichen Publikationsorgan. Die zusätzliche Veröffentlichung im anderen amtlichen Publikationsorgan und in weiteren Publikationsorganen ist zulässig. *

Art. 49c * Wirkung der Veröffentlichung und Einsichtnahme *

Der Inhalt der in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen gilt als bekannt. *

Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre amtlichen Bekanntmachungen des laufenden und des vorausgegangenen Jahres kostenlos eingesehen werden können. *

… *

1.3a.1 Amtliche Anzeiger *

Art. 49d * Herausgabe und Vertrieb *

Die Herausgabe der amtlichen Anzeiger ist Aufgabe der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden.  *

Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden können gemeinsam einen amtlichen Anzeiger für mehrere Gemeinden derselben Verwaltungsregion herausgeben.  *

Die amtlichen Anzeiger können zusätzlich zum amtlichen einen nichtamtlichen Teil enthalten. *

Sie sind allen Betrieben und Haushaltungen im Verteilgebiet mit Ausnahme von Ferien- und Zweitwohnungen kostenlos zuzustellen, wobei sie auch als lose Beilage zu einer Tages- oder Wochenzeitung vertrieben werden können. *

Art. 49e * Amtlicher Teil

Im amtlichen Teil dürfen ausschliesslich amtliche Bekanntmachungen von Behörden im Sinn von Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[3] sowie des Bundes veröffentlicht werden. *

… *

Die Anzeigerträgerschaften regeln die Kosten für die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinden.

Die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Behörden der Landeskirchen, des Kantons und des Bundes erfolgt entgeltlich. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen der Anzeigerträgerschaften.

Art. 49f * Nichtamtlicher Teil

Der nichtamtliche Teil ist vom amtlichen Teil klar zu trennen. *

Verboten sind meinungsbildende Textbeiträge und Kommentare sowie Inserate und übrige Textbeiträge, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden, diskriminierend oder unsittlich sind. *

Zulässig sind Textbeiträge der Gemeindebehörden, die der Wahrnehmung ihres Informationsauftrags gemäss Artikel 26 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG)[4] dienen.

Die Anzeigerträgerschaften legen die Kosten von Veröffentlichungen im nichtamtlichen Teil fest.

Art. 49h * Beilagen *

Die amtlichen Anzeiger dürfen lose Beilagen enthalten.  *

Für diese gelten die inhaltlichen Vorschriften des nichtamtlichen Teils gemäss Artikel 49f Absätze 2 und 3.  *

1.3a.2 Über das Internet zugängliche Publikationsplattform *

Art. 49i *

Amtliche Bekanntmachungen in elektronischer Form erfolgen auf einer über das Internet zugänglichen Publikationsplattform. Die Gemeinden bestimmen die Plattformen und streben eine kantonal einheitliche Lösung an.

1.4 Rechtsetzung

Art. 50 Grundsatz der Selbstgesetzgebung

Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten Rechts die für ihre Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorschriften.

Die Erlasse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlamentes heissen Reglemente.

Die Erlasse des Gemeinderates und der ihm untergeordneten Organe heissen Verordnungen.

Art. 51 Organisationsreglement

Das Organisationsreglement (Gemeindeordnung) enthält die Grundsätze der Organisation, der Zuständigkeiten und der Mitwirkung der Stimmberechtigten.

Art. 52 Zuständigkeit

Die Gemeinden regeln die Rechtsetzungszuständigkeit ihrer Organe im Rahmen des übergeordneten Rechts.

Soweit das Organisationsreglement oder das übergeordnete Recht nichts vorsehen, sind die Stimmberechtigten oder, wo ein solches besteht, das Gemeindeparlament zur Rechtsetzung zuständig.

Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann der Gemeinderat die Änderung selber beschliessen.

Art. 53 Delegation

Die Stimmberechtigten können eigene Rechtsetzungsbefugnisse an das Parlament oder an den Gemeinderat und Rechtsetzungsbefugnisse des Parlaments an den Gemeinderat delegieren.

Die Delegation muss auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt sein. Unzulässig ist die Delegation grundlegender und wichtiger Rechtssätze.

Der Gemeinderat kann seine Rechtsetzungsbefugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn ein Reglement dazu ermächtigt oder wenn der zu ordnende Gegenstand von untergeordneter Bedeutung ist.

Art. 54 Erlassverfahren

Die von den Stimmberechtigten zu erlassenden Reglemente sind während 30 Tagen vor dem Beschluss öffentlich aufzulegen, soweit keine abweichende Regelung besteht. *

Hat die Gemeinde ein Reglement durch eine kantonale Stelle vorprüfen lassen, so ist deren Bericht den Auflageakten beizulegen.

Art. 55 Vorprüfung

Das Organisationsreglement unterliegt der Vorprüfung durch die zuständige kantonale Stelle. Für die Vorprüfung wird keine Gebühr erhoben. *

Nicht genehmigungspflichtige Erlasse können der zuständigen kantonalen Stelle zur Vorprüfung unterbreitet werden. Für die Vorprüfung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. *

… *

Art. 56 Genehmigung des Organisationsreglements

Das Organisationsreglement bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle.

Das Organisationsreglement wird genehmigt, wenn es rechtmässig und widerspruchsfrei ist.

Die Genehmigungsbehörde beurteilt anstelle der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters Beschwerden gegen das Organisationsreglement. Ihr Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. *

Art. 57 Genehmigung anderer Reglemente

Andere Reglemente unterliegen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle, soweit besondere Bestimmungen dies vorsehen.

Art. 58 Strafbestimmungen 1. Strafandrohung

Die Gemeinden können in ihren Erlassen zu deren Durchsetzung Bussen androhen, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften entgegenstehen.

Das Bussenhöchstmass beträgt 5000 Franken für Reglemente und 2000 Franken für Verordnungen.

Art. 59 2. Zuständigkeit

Die Bussen werden von den in den Erlassen zu bezeichnenden Gemeindeorganen ausgesprochen.

Erhebt die beschuldigte Person gegen die Bussenverfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung Einspruch, so überweist die zuständige Stelle der Gemeinde die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft. *

Art. 60 3. Strafverfahren

Die urteilende Behörde orientiert die Gemeinde über den Ausgang des Strafverfahrens.

Die Bussen fallen in die Gemeindekasse.

1.5 Aufgaben

Art. 61 Grundsatz

Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen und die selbstgewählten Aufgaben.

Gemeindeaufgaben können alle Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich vom Bund, vom Kanton oder von anderen Organisationen erfüllt werden.

Art. 62 Grundlage

Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Erlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.

Art. 63 Überprüfung der Aufgabenerfüllung

Die Gemeinden überprüfen die sachgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung laufend.

Art. 64 Träger der Aufgaben

Die Gemeinden können unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen die Aufgaben

  1. selbst erfüllen,
  2. einem Gemeindeunternehmen (Anstalt) zuweisen oder
  3. an Dritte ausserhalb der Verwaltung übertragen.

Die Aufgaben können durch Erlass, Verfügung oder Vertrag zugewiesen oder übertragen werden.

Art. 65 Gemeindeunternehmen 1. Ausgestaltung

Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunternehmen (Anstalten) organisatorisch verselbständigen und sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstatten.

Die Gemeinden beaufsichtigen die Unternehmen.

Art. 66 2. Rechtliche Grundlagen

Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage in einem Reglement.

Das Reglement legt fest

  1. Art und Umfang der zu erbringenden Leistung,
  2. die Grundzüge der Organisation,
  3. die betriebswirtschaftlichen Führungsgrundsätze und
  4. die Finanzierungsgrundsätze.

Das Reglement bestimmt, inwieweit die Unternehmen den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden unterstehen.

Art. 67 Beteiligung an privatrechtlichen Institutionen

Die Gemeinden können sich an privatrechtlichen Institutionen beteiligen.

Art. 68 Erfüllung durch Dritte

Die Gemeinden ordnen die Zuständigkeit zur Übertragung von Aufgaben an Dritte in einem Reglement.

Art und Umfang der Übertragung sind in einem Reglement zu regeln, wenn diese

  1. zur Einschränkung von Grundrechten führen kann,
  2. eine bedeutende Leistung betrifft oder
  3. zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.

Art. 69 Aufsicht und Information

Die Gemeinden beaufsichtigen Dritte, soweit diese für die Gemeinden eine Aufgabe erfüllen.

Die Gemeinden sorgen im Rahmen der übertragenen Aufgaben für eine angemessene Information und Finanzplanung durch die Dritten.

Art. 69a * Aufbewahrung und Archivführung *

Für die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Archivführung gelten die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die Archivierung. *

1.6 Finanzhaushalt

Art. 70 Grundsatz

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden. Er orientiert sich dabei am Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2). *

Die Gemeinde sorgt für

  1. die sorgfältige Bewirtschaftung und sparsame Verwendung der öffentlichen Gelder,
  2. den Schutz vor Misswirtschaft und
  3. ein aussagekräftiges und vergleichbares Rechnungswesen.

Sie setzt die für ihre Verhältnisse angemessenen Führungsinstrumente ein.

Der Regierungsrat kann dazu Mindestvorschriften erlassen.

Art. 71 Verantwortlichkeit

Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt verantwortlich.

Art. 72 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung wird von verwaltungsunabhängigen Revisorinnen oder Revisoren durchgeführt, die zur Prüfung der Gemeinderechnung befähigt sind.

Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Befähigung zur Rechnungsprüfung.

Die mit der Rechnungsprüfung befassten Personen sind der Gemeinde für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

Art. 73 * Finanzhaushaltsgleichgewicht

Das Budget ist so auszugestalten, dass der Finanzhaushalt ausgeglichen ist.

Ein Defizit der Erfolgsrechnung kann budgetiert werden, wenn es durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist oder wenn Aussicht auf Deckung gemäss Artikel 74 besteht.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Abschreibungen.

Art. 74 Bilanzfehlbetrag

Der Bilanzfehlbetrag muss innert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung abgetragen sein. *

Der Bilanzfehlbetrag darf einen Drittel des ordentlichen Jahressteuerertrages nicht übersteigen.

Budgetiert die Gemeinde ein Defizit der Erfolgsrechnung, das nicht durch einen Bilanzüberschuss gedeckt werden kann, weist der Gemeinderat im Finanzplan aus, wie der Bilanzfehlbetrag auszugleichen ist. Der Finanzplan ist dem für die Beschlussfassung über das Budget zuständigen Organ und der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vorgängig zur Kenntnis zu bringen. *

Art. 75 * Sanierungsmassnahmen

Weist die Gemeinde seit drei Jahren einen Bilanzfehlbetrag aus, erarbeitet sie vor dem Beschluss über das nächste Budget einen Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen.

Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen legt die Abtragung des Bilanzfehlbetrages innerhalb der Frist gemäss Artikel 74 Absatz 1 fest. Er ist der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen. *

Art. 76 Massnahmen des Regierungsrates

Der Regierungsrat legt kantonal letztinstanzlich das Budget und die Steueranlage der Gemeinde fest, wenn *

  1. der Bilanzfehlbetrag gemäss Budget das Mass von Artikel 74 Absatz 2 übersteigt,
  2. die Gemeinde keinen oder einen ungenügenden Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 75 vorlegt oder
  3. die Gemeinde einen Beschluss über das Budget oder die Steueranlage fasst, das dem nachgeführten Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen widerspricht.

Der Regierungsrat legt im Rahmen von Absatz 1 das Budget so fest, dass es ausgeglichen ist und der Bilanzfehlbetrag gemäss Artikel 74 Absatz 1 abgetragen wird. Er kann dazu die Einnahmen der Gemeinde erhöhen oder deren Ausgaben kürzen, soweit sich die Gemeinde nicht gegenüber Dritten verbindlich verpflichtet hat. *

Art. 77 Gemeinden ohne Budget *

Der Regierungsrat beschliesst das Budget und legt unter Berücksichtigung von Artikel 74 die Steueranlage fest, wenn das zuständige Gemeindeorgan das Budget bis zum 30. Juni des Rechnungsjahres nicht beschlossen hat. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich. *

Der Gemeinderat informiert die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt über das weitere Vorgehen, wenn das zuständige Organ das Budget bis Ende des Vorjahres nicht beschlossen hat. *

Art. 78 Besondere Befugnisse der kantonalen Fachstelle

Die zuständige kantonale Stelle berät und beaufsichtigt die Gemeinden im Bereich des Finanzhaushaltes.

Sie erlässt eine Arbeitshilfe, welche die Grundlagen des kommunalen Finanzhaushaltes darstellt und dessen Handhabung detailliert beschreibt. *

Sie bewilligt

  1. Zweckänderungen von Zuwendungen Dritter und
  2. weitere Abweichungen von den Vorschriften über den Finanzhaushalt, soweit die Abweichungen durch neue Formen der Verwaltungsführung begründet sind.

Art. 79 * Entwicklung der Finanzlage

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz betreibt gestützt auf die Finanzplanung ein System für die Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden, Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden. *

Die Ergebnisse des Früherkennungssystems sind nicht öffentlich.

1.7 Verantwortlichkeiten

Art. 80 Pflichten der Mitglieder der Organe und des Personals

Die Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal haben die Amtspflichten gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.

Art. 81 Disziplinarische Verantwortlichkeit 1. Massnahmen der Gemeinde

Die Gemeinden können ihre Organe sowie das übrige Personal der disziplinarischen Verantwortlichkeit unterstellen.

Enthält das Disziplinarrecht der Gemeinde keine Zuständigkeitsvorschriften, gilt folgendes:

  1. Der Gemeinderat ist Disziplinarbehörde für das Gemeindepersonal.
  2. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Disziplinarbehörde für Mitglieder von Gemeindeorganen, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist.

Enthält das Disziplinarrecht der Gemeinde keine Vorschriften, können folgende Sanktionen verhängt werden:

  1. Verweis,
  2. Busse bis 5000 Franken oder
  3. Einstellung im Amt bis zu sechs Monaten mit Kürzung oder Entzug der Besoldung.

Die Disziplinarbehörden können bei der zuständigen kantonalen Behörde die Abberufung von Behördenmitgliedern oder Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer beantragen, wenn Unfähigkeit, dauerhaft ungenügende Leistungen, schwere oder wiederholte Dienstpflichtverletzung oder ein anderer wichtiger Grund die Fortsetzung der Amtsführung unzumutbar machen. *

Besondere kantonale Disziplinarvorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 82 2. Massnahmen des Kantons

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter leitet ein Disziplinarverfahren ein, wenn die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde durch grobe Amtspflichtverletzungen gestört oder ernstlich gefährdet erscheint und das übergeordnete Gemeindeorgan nicht wirksam einschreitet.

Der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter stehen die Befugnis gemäss Artikel 81 Absatz 3 und das Antragsrecht gemäss Artikel 81 Absatz 4 bei Behördenmitgliedern zu. Sie oder er ist befugt, das Abberufungsverfahren bei Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer von Amtes wegen einzuleiten. *

Zuständig für die Abberufung gemäss Artikel 81 Absatz 4 ist *

  1. die Direktion für Inneres und Justiz bei Behördenmitgliedern,
  2. die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bei Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer.

Art. 83 * 3. Verfahren und Rechtspflege

Vor dem Verhängen einer Disziplinarmassnahme ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, die Akten einzusehen, Beweisanträge zu stellen und sich zur Sache zu äussern.

Mit der Eröffnung eines Abberufungsverfahrens ist die betroffene Person im Amt eingestellt.

Das der betroffenen Person übergeordnete Gemeindeorgan kann die Auszahlung des Gehalts vorläufig ganz oder teilweise einstellen lassen. Der zurückbehaltene Betrag wird nachbezahlt, wenn die Abberufung rechtskräftig abgelehnt ist. *

Gegen die Abberufungsverfügung kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.

Verfahren und Rechtspflege richten sich im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[5].

Art. 84 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gelten die Haftungsbestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons sinngemäss. Artikel 104b des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[6] findet keine Anwendung. *

Der Gemeinderat erlässt die Verfügung über streitige Ansprüche gegen die Gemeinde auf Schadenersatz oder Genugtuung, wenn das kommunale Recht keine andere Regelung vorsieht. *

1.8 Aufsicht

Art. 85 Grundsatz

Die Gemeinden unterstehen der kantonalen Aufsicht.

Art. 86 Pflichten der Gemeinde

Werden in einer Gemeinde Unregelmässigkeiten festgestellt, so klärt das zuständige Gemeindeorgan die Angelegenheit ab und veranlasst die notwendigen Massnahmen.

Die Gemeinden können zu diesem Zweck amtliche Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.

Art. 87 Kantonale Aufsicht 1. Zuständige kantonale Stelle

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter nimmt die kantonale Aufsicht über die Gemeinden wahr, soweit besondere Vorschriften nicht andere kantonale Stellen damit beauftragen.

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann die kantonalen Fachstellen für die Aufsichtstätigkeit beiziehen.

Art. 88 2. Aufsichtsrechtliche Untersuchung

Die zuständige kantonale Stelle eröffnet auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin oder von Amtes wegen eine Untersuchung, wenn

  1. der Verdacht besteht, dass die ordnungsgemässe Verwaltung durch rechtswidriges Handeln der Gemeindeorgane oder auf andere Weise ernsthaft gestört oder gefährdet wird und
  2. die Gemeinde die Angelegenheit nicht gemäss Artikel 86 selber ordnet.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 89 3. Massnahmen

Die zuständige kantonale Stelle kann

  1. vorsorgliche Massnahmen treffen,
  2. der Gemeinde Weisungen zur Behebung rechtswidriger Zustände erteilen,
  3. widerrechtliche Beschlüsse oder Verfügungen von Gemeindeorganen aufheben,
  4. anstelle säumiger Gemeindeorgane unerlässliche Anordnungen treffen.

Sie kann dem Regierungsrat die Aufhebung widerrechtlicher Erlasse, weitergehende Massnahmen oder die Einsetzung einer besonderen Verwaltung beantragen.

Art. 90 4. Massnahmen des Regierungsrates

Der Regierungsrat kann auf Antrag der zuständigen kantonalen Stelle oder von Amtes wegen

  1. widerrechtliche Erlasse der Gemeinde aufheben,
  2. für die Gemeinde eine besondere Verwaltung einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde nicht anders gewährleistet werden kann,
  3. weitere notwendige Massnahmen treffen.

Art. 91 5. Kosten

Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechtswidrige Zustände festgestellt, hat in der Regel die Gemeinde die Kosten der Untersuchung und allfälliger Massnahmen zu tragen.

Ist die Rechtswidrigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Organe der Gemeinde oder das Gemeindepersonal begangen worden, kann die Gemeinde ihnen die Kosten ganz oder teilweise auferlegen.

Art. 91a * 6. Rechtspflege

Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Stelle in Aufsichtsverfahren kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[7].

1.9 1.9 … *

2 Besondere Bestimmungen

2.1 Einwohnergemeinden

Art. 108 Begriff

Die Einwohnergemeinden umfassen das überlieferte oder durch Beschluss des Grossen Rates zugeteilte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung.

Art. 109 Namen und Wappen

Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen und Wappen.

Namen und Wappen können mit Genehmigung des Regierungsrates geändert werden.

Art. 110 Aufgaben

Den Einwohnergemeinden obliegen alle Gemeindeaufgaben, die nicht aufgrund besonderer Vorschriften von einer anderen gemeinderechtlichen Körperschaft erfüllt werden.

Art. 111 Bürgerrecht

Das Gemeindebürgerrecht wird durch die kantonale Bürgerrechtsgesetzgebung geregelt.

2.2 Burgergemeinden und burgerliche Korporationen

Art. 112 Burgergemeinde 1. Begriff

Die Burgergemeinden sind die als Gemeinden organisierten Burgerschaften. Sie setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.

Den Burgergemeinden stehen zu

  1. die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts,
  2. die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben,
  3. die Verwaltung ihres Vermögens und
  4. die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften übertragen werden.

Sie können weitere Aufgaben übernehmen, solange diese nicht von den Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen erfüllt werden.

Art. 113 2. Stimmrecht

Stimmberechtigt in der Burgergemeinde sind alle dort wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Burgerinnen und Burger.

Das Organisationsreglement der Burgergemeinde kann das Stimmrecht auch den Burgerinnen und Burgern einräumen, die auswärts wohnen.

Art. 114 3. Vermögen

Die Burgergemeinden beachten bei der Verwaltung und Verwendung ihres Vermögens und dessen Erträge die Bedürfnisse der Einwohnergemeinden.

Sie sind berechtigt, ihr Vermögen unter Wahrung besonderer Stiftungszwecke ganz oder teilweise der Einwohnergemeinde abzutreten oder seinen Ertrag zu öffentlichen Zwecken, namentlich zugunsten der Einwohnergemeinde, zu verwenden. Geschieht dies nicht, so wird der Vermögensertrag nach seiner in den Reglementen umschriebenen Bestimmung verwendet.

Art. 115 4. Übertragung der Verwaltung an die Einwohnergemeinde

Die Burgergemeinden können in ihrem Reglement die Besorgung ihrer Aufgaben der Einwohnergemeinde ganz oder teilweise übertragen, wenn diese zustimmt.

Die Übertragung und die Zustimmung der Einwohnergemeinde können jederzeit widerrufen werden.

Art. 116 5. Vertretung nicht organisierter Burgerschaften

Wo keine Burgergemeinde besteht, vertritt der Einwohnergemeinderat die Burgerschaft.

Er besorgt die Verwaltung allfälligen Burgervermögens, das keiner burgerlichen Körperschaft gehört.

Seine Beschlüsse über die Verwendung des Burgervermögens bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle. Deren Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Direktion für Inneres und Justiz. *

Art. 117 Burgerliche Korporationen

Als burgerliche Korporationen werden die burgerlichen Gesellschaften oder Zünfte der Burgergemeinde Bern und die burgerlichen Nutzungskörperschaften anerkannt.

2.3 Gemischte Gemeinden

Art. 118 Begriff

Die gemischten Gemeinden sind Vereinigungen der Einwohnergemeinden mit einer oder mehreren am Ort bestehenden Burgergemeinden.

Neugründungen sind unzulässig.

Eine Einwohnergemeinde und eine bestehende gemischte Gemeinde können sich zu einer gemischten Gemeinde zusammenschliessen. *

Art. 119 Rechtliche Stellung

Die gemischten Gemeinden treten an die Stelle der Einwohner- und der Burgergemeinde.

Sie unterstehen denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinden, erfüllen die gleichen Aufgaben und besorgen zusätzlich die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.

Art. 120 Vermögen

In gemischten Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1918 entstanden sind, ist das gesamte Vermögen auf die gemischte Gemeinde übergegangen.

Soweit das burgerliche Vermögen durch Stiftung, Ausscheidungsvertrag oder Reglement zu rein burgerlichen Zwecken bestimmt ist, darf es nicht ohne Zustimmung der Burgerversammlung zu andern Zwecken verwendet werden.

Ist das burgerliche Vermögen in bereits vor dem 1. Januar 1918 bestehenden gemischten Gemeinden nicht auf diese übergegangen, so bleibt es im Eigentum der Burgerschaft, solange diese nicht seine Übertragung an die gemischte Gemeinde beschliesst.

Art. 121 Burgerversammlung 1. Zusammensetzung

Die Burgerversammlung der gemischten Gemeinde besteht aus den dort wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Burgerinnen und Burgern.

Die Burgerversammlung wählt ihr Präsidium und Vizepräsidium aus ihrer Mitte.

Art. 122 2. Zuständigkeit

Die Burgerversammlung beschliesst über

  1. die Aufnahme neuer nutzungsberechtigter Burgerinnen und Burger aus den das Bürgerrecht der gemischten Gemeinde besitzenden Personen,
  2. Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte am Vermögen der Burgerschaft und
  3. Zustimmung zu Beschlüssen der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates nach Artikel 120 Absatz 2.

In Geschäften nach Absatz 1 Buchstabe b hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gemeinderates in der Burgerversammlung beratende Stimme.

2.4 Unterabteilungen

Art. 123 Begriff

Unterabteilungen sind innerhalb einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde bestehende öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften. *

Sie sind im Organisationsreglement der Gesamtgemeinde als solche anerkannt und abgegrenzt.

Das Organisationsreglement überträgt den Unterabteilungen bestimmte dauernde Gemeindeaufgaben zur Erfüllung. Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit die Gesamtgemeinden diese nicht selbst erfüllen.

Art. 124 * Bildung

Die Bildung von Unterabteilungen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.

Art. 125 Aufhebung

Unterabteilungen können jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse der Gesamtgemeinde und der Unterabteilungen aufgehoben werden.

Auf Antrag des Gemeinderates oder der Verwaltungsbehörde der Unterabteilung hebt der Regierungsrat sie auf, wenn für ihre Beibehaltung keine genügenden Gründe mehr bestehen oder sie ihre Aufgabe nicht richtig erfüllen. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich. Die beteiligten Körperschaften sind vorher anzuhören. *

2.5 Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden

Art. 126 Grundsatz

Für die Kirchgemeinden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die Landeskirchengesetzgebung abweichende Bestimmungen enthält. *

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a ist auf Gesamtkirchgemeinden nicht anwendbar. *

Art. 127 Stimmrecht

Das Stimmrecht richtet sich nach den Ordnungen der Landeskirchen.

Soweit die Landeskirchen das Stimmrecht in ihren Angelegenheiten nicht regeln, gelten für die Kirchgemeinden die Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 128 Gesamtkirchgemeinden

Die Gesamtkirchgemeinden ordnen in ihrem Organisationsreglement

  1. die Aufgaben,
  2. den Beitritt und Austritt von Kirchgemeinden,
  3. die Mitwirkungsrechte der einzelnen Kirchgemeinden,
  4. die vermögensrechtlichen Folgen des Austritts.

Die Übernahme von Aufgaben, welche die einzelnen Kirchgemeinden bisher selber erfüllt haben, erfordert deren Zustimmung.

Soweit die Gesamtkirchgemeinde keine andere Regelung vorsieht, kann eine Kirchgemeinde unter Beachtung einer Frist von mindestens sechs Jahren austreten, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gesamtkirchgemeinde nicht übermässig erschwert wird.

Tritt eine Kirchgemeinde aus, hat sie keinen Anspruch auf das Finanzvermögen der Gesamtkirchgemeinde, sofern das Organisationsreglement der Gesamtkirchgemeinde nichts anderes bestimmt.

Über die Auflösung von Gesamtkirchgemeinden und die Grundsätze der Liquidation beschliessen deren Parlamente abschliessend oder, wo solche fehlen, die Stimmberechtigten. *

Art. 129 Mittelbeschaffung, Haftung

Für die Beschaffung der Mittel der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden gelten die Bestimmungen der Landeskirchengesetzgebung. *

Für Schulden der Gesamtkirchgemeinde haftet sie allein.

Löst sich eine Gesamtkirchgemeinde auf, haften die betroffenen Kirchgemeinden für den Schuldenüberschuss.

2.6 Gemeindeverbände

Art. 130 Begriff

Gemeindeverbände sind aus zwei oder mehreren Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer Gemeinde- oder Regionalaufgaben. *

Art. 131 Rechtliche Stellung

Die Gemeindeverbände übernehmen im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben die Rechte und Pflichten der ihnen angeschlossenen Gemeinden.

Sie können für die übernommenen Aufgaben Gebühren oder Beiträge erheben.

Sie dürfen keine Steuern erheben.

Art. 132 Zuständigkeit

Über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt entscheiden die Stimmberechtigten, soweit das Organisationsreglement der Gemeinde nichts anderes vorsieht.

Über die Auflösung eines Gemeindeverbandes entscheiden abschliessend die betroffenen Gemeinden.

Art. 133 Organisation

Notwendige Organe des Gemeindeverbandes sind eine Exekutive und die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden oder ein Verbandsparlament. Artikel 24 Absatz 3 ist nicht anwendbar. *

Die Verbandsgemeinden bestimmen, wie sie ihre Stimmkraft im Verbandsparlament ausüben; sie regeln die Stellvertretung.

Die Verbandsgemeinden können ihre Vertreterinnen und Vertreter instruieren und ihnen verbindliche Weisungen erteilen.

Art. 134 Organisationsreglement

Die Gemeindeverbände erlassen ein Organisationsreglement.

Das Organisationsreglement ordnet mindestens

  1. die Aufgaben des Verbandes,
  2. Beitritt, Austritt und Auflösung,
  3. die Zuständigkeiten der Stimmberechtigten oder des sie vertretenden Organs,
  4. die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der angeschlossenen Gemeinden,
  5. die Mittelbeschaffung und Kostenverteilung,
  6. die Haftung nach dem Austritt und
  7. die Information der Verbandsgemeinden.

Art. 135 Haftung bei Liquidation

Bei der Liquidation eines Gemeindeverbandes haften die Verbandsgemeinden für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Verbandsschulden solidarisch.

2.7 Schwellenkorporationen

Art. 136

Schwellenkorporationen, welche für die Gemeinden die Wasserbaupflicht ganz oder teilweise erfüllen, unterstehen diesem Gesetz, soweit nicht die Wasserbaugesetzgebung abweichende Vorschriften enthält.

Die zuständige kantonale Stelle führt namentlich die Aufsicht über Organisation und Finanzverwaltung der Schwellenkorporationen.

2.8 Regionalkonferenzen *

Art. 137 * Zweck, Aufgaben, Beschlüsse

Regionalkonferenzen dienen der wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Gemeinden.

Sie nehmen die ihnen vom Kanton und von den Gemeinden übertragenen Aufgaben wahr.

Die Beschlüsse der Regionalkonferenzen sind verbindlich.

Die Regionalkonferenzen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten autonom. *

Art. 138 * Bildung und Auflösung

Eine Regionalkonferenz entsteht durch Beschluss der Gemeinden und der Stimmberechtigten.

Der Regierungsrat ordnet eine regionale Volksabstimmung über die Bildung einer Regionalkonferenz an, wenn mehrere Gemeinden es verlangen. Er entscheidet kantonal letztinstanzlich über die Durchführung der Abstimmung. *

Über ihre Auflösung befindet die Regionalkonferenz in einer von ihr angeordneten regionalen Volksabstimmung.

Bildung und Auflösung einer Regionalkonferenz bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Gemeinden.

Auf das Abstimmungsverfahren finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemäss Anwendung. Stimmberechtigt sind die im betreffenden Gebiet wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

Art. 139 * Gebiet

Der Regierungsrat legt durch Verordnung das jeweilige Gebiet der Regionalkonferenzen fest. Er hört die Gemeinden vorher an.

Eine Regionalkonferenz umfasst alle Gemeinden des betreffenden Gebiets. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der besonderen Gesetzgebung.

Der Regierungsrat bezeichnet die Gemeinden, die gleichzeitig zwei benachbarten Regionalkonferenzen als Mitglied angehören können (Doppelmitgliedschaft). *

Art. 140 * Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Beizug Dritter

Der Regierungsrat regelt die Mitgliedschaft von ausserkantonalen Gemeinden in den bernischen Regionalkonferenzen und die Mitgliedschaft von bernischen Gemeinden in entsprechenden ausserkantonalen Organisationen durch Vertrag mit den betreffenden Kantonen.

Für die Behandlung von überregionalen Angelegenheiten können die Regionalkonferenzen die benachbarten Regionalkonferenzen oder einzelne Nachbargemeinden beiziehen oder konsultieren. Die Beigezogenen oder Konsultierten haben kein Stimmrecht.

Art. 141 * Aufgaben 1. Obligatorische Aufgaben

Die Regionalkonferenzen nehmen nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung insbesondere die folgenden obligatorischen Aufgaben wahr:

  1. die regionale Richt-, Gesamtverkehrs- und Siedlungsplanung sowie deren gegenseitige Abstimmung,
  2. die regionale Kulturförderung,
  3. die Erfüllung der regionalen Aufgaben nach den Vorgaben der Gesetzgebung über die Regionalpolitik.
  4. die Energieberatung.

Durch Gesetz können den Regionalkonferenzen weitere obligatorische Aufgaben übertragen werden.

Art. 142 * 2. Weitere Aufgaben

Die Gemeinden können den Regionalkonferenzen weitere Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen.

Die Regionalkonferenzen regeln die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung, die Erfüllung dieser Aufgaben, den Beitritt weiterer Gemeinden sowie den Austritt von Gemeinden durch Reglement.

Die Übertragung von Aufgaben durch die Gemeinden erfolgt mit deren Zustimmung zum entsprechenden Reglement. Sie verpflichtet ausschliesslich die zustimmenden Gemeinden.

Das Reglement bezeichnet die Gegenstände, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen.

Art. 143 * Teilkonferenzen

Innerhalb einer Regionalkonferenz können Teilkonferenzen gebildet werden.

Die besondere Gesetzgebung kann bestimmen, dass einer Teilkonferenz Gemeinden aus dem benachbarten Gebiet angehören (erweiterte Teilkonferenz).

Sofern es die besondere Gesetzgebung vorsieht, können einer Teilkonferenz im Geschäftsreglement obligatorische Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen werden.

Die Bildung einer Teilkonferenz zur Erfüllung von weiteren Aufgaben bedarf der Zustimmung der Regionalkonferenz. *

Einer Teilkonferenz gehören die Gemeinden an, die der Übertragung der betreffenden Aufgaben zugestimmt haben oder die zur Erfüllung der betreffenden obligatorischen Aufgaben verpflichtet sind.

Die Bestimmungen für die Regionalkonferenzen gelten für Teilkonferenzen sinngemäss.

Art. 144 * Organisation

Die Organe einer Regionalkonferenz sind

  1. die Stimmberechtigten,
  2. die Gemeinden,
  3. die Regionalversammlung,
  4. die Geschäftsleitung,
  5. die Geschäftsstelle,
  6. das Kontrollorgan und
  7. die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind.

Die Regionalversammlung bezeichnet eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung werden aus der Mitte der Regionalversammlung bestellt.

In der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois werden die Verhandlungen auf Deutsch (Mundart oder Standardsprache) und auf Französisch geführt und in die jeweils andere Sprache übersetzt. Die Verhandlungsunterlagen sind in beiden Sprachen vorzulegen.

Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement durch Verordnung. Die Regionalkonferenzen können davon abweichende Regelungen erlassen, soweit die Verordnung dafür Raum lässt. Die Regelungen der Regionalkonferenzen unterliegen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle.

Die amtlichen Bekanntmachungen der Regionalkonferenzen werden in den amtlichen Anzeigern veröffentlicht. *

Art. 145 * Regionalversammlung 1. Zusammensetzung, Weisungsrecht

In der Regionalversammlung nehmen die Gemeinderatspräsidentinnen und die Gemeinderatspräsidenten Einsitz. Im Verhinderungsfall werden sie durch ein anderes dafür auf Dauer bezeichnetes Mitglied des Gemeinderats vertreten.

Der Gemeinderat kann der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter in der Regionalversammlung verbindliche Weisungen erteilen.

Art. 146 * 2. Zuständigkeiten

Die Regionalversammlung ist abschliessend zuständig für

  1. die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,
  2. die Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und der Verpflichtungskredite,
  3. die Wahl der Geschäftsleitung, der Kommissionen und des Kontrollorgans,
  4. die Einsetzung der Geschäftsstelle, sofern das Geschäftsreglement keine abweichende Regelung enthält.

Sie verabschiedet zuhanden der Gemeinden die Reglemente zur Übertragung von weiteren Aufgaben an die Regionalkonferenz oder an eine Teilkonferenz. *

Sie ist unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung (Art. 150) zuständig für

  1. die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,
  2. die Änderung und die Aufhebung der Reglemente zur Erfüllung von weiteren Aufgaben der Regionalkonferenz, sofern die betreffenden Reglemente diese Zuständigkeit nicht der obligatorischen Abstimmung unterstellen,
  3. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung des Geschäftsreglements (Art. 144 Abs. 4) und
  4. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der übrigen Reglemente.

Sie kann die Geschäftsleitung und die Kommissionen zum Erlass von Verordnungen ermächtigen. *

Die Regionalversammlung beschliesst, soweit nach den Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Regionalkonferenz nicht ein anderes Organ zuständig ist.

Art. 147 * Kommissionen

Die Regionalversammlung kann Kommissionen einsetzen.

Sie bestimmt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung der Kommissionen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.

Die Mitgliedschaft von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern in Kommissionen endet, wenn die betroffenen Personen aus ihren Funktionen in der vertretenen Gemeinde ausscheiden oder ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde ausserhalb der Regionalkonferenz verlegen. *

Die Übertragung von Entscheidbefugnissen an die Kommissionen bedarf einer Grundlage im Geschäftsreglement.

Kommissionen können bei Bedarf Ausschüsse (Subkommissionen) einsetzen und Dritte (Vertretungen des Kantons und der Nachbarregionen, Sachverständige usw.) beiziehen. Die Beigezogenen haben kein Stimmrecht.

Art. 148 * Beschlussfassung und Stimmkraft

Die Regionalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist.

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen. Vorbehalten bleibt Absatz 4. Das Verfahren bei Wahlen wird im Geschäftsreglement geregelt.

Die Stimmkraft der Gemeinden bei Wahlen und Abstimmungen wird wie folgt festgelegt:

Gemeindegrösse (Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner) Stimmkraft
bis 1000 Einwohnerinnen und Einwohner 1 Stimme
pro weitere 3000 Einwohnerinnen und Einwohner oder einen Bruchteil davon zusätzlich 1 Stimme

Die für die Berechnung der Stimmkraft massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[8] ermittelt. *

Für die Beschlussfassung in der Regionalversammlung der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois gilt Folgendes:

  1. Vereinigen Beschlüsse der Regionalversammlung über Angelegenheiten, die den Berner Jura hauptsächlich betreffen, nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gemeinden des Berner Juras auf sich, kann verlangt werden, dass eine andere Lösung zur Abstimmung gebracht wird.
  2. Um von diesem Mitwirkungsrecht Gebrauch zu machen, müssen mindestens zehn Gemeinden des Berner Juras vor der Abstimmung eine gesonderte Auszählung der Stimmen verlangen.
  3. Bei der erneuten Abstimmung entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen.

Art. 149 * Regionale Volksabstimmung

Gegenstand einer regionalen Volksabstimmung sind

  1. die Bildung und die Auflösung einer Regionalkonferenz,
  2. Referendumsbegehren und
  3. Initiativen.

Bei Abstimmungen nach Absatz 1 entscheidet die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der beteiligten Gemeinden.

Art. 150 * Volksreferendum und Behördenreferendum

Zwei Prozent der Stimmberechtigten oder zehn Prozent der Gemeinden im betreffenden Gebiet können innert 90 Tagen seit der Bekanntmachung eine regionale Abstimmung verlangen zu einem Beschluss der Regionalversammlung über

  1. die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,
  2. die Änderung und die Aufhebung der Reglemente zur Erfüllung von weiteren Aufgaben der Regionalkonferenz und
  3. den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements.

Soweit die Gemeinden die Zuständigkeit für Behördenreferenden nicht anders regeln, ist der Gemeinderat zuständig.

Art. 151 * Volksinitiative und Behördeninitiative

Fünf Prozent der Stimmberechtigten oder zwanzig Prozent der Gemeinden können mit einer Initiative verlangen

  1. den Beschluss über einen in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstand,
  2. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Reglements zur Erfüllung von weiteren Aufgaben,
  3. den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements und
  4. die Auflösung der Regionalkonferenz.

Soweit die Gemeinden die Zuständigkeit für Behördeninitiativen nicht anders regeln, ist der Gemeinderat zuständig.

Initiativen können die Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs haben, dürfen nicht mehr als einen Gegenstand betreffen und müssen eine vorbehaltslose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten.

Initiativen sind innert sechs Monaten ab Beginn der Unterschriftensammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Geschäftsleitung erklärt rechtswidrige oder undurchführbare Initiativen nach Anhörung des Initiativkomitees ungültig.

Gültige Initiativen werden den Stimmberechtigten unterbreitet, wenn sie die Auflösung einer Regionalkonferenz zum Gegenstand haben oder wenn die Regionalversammlung das Begehren ablehnt.

Art. 152 * Gemeinsame Bestimmung

Die Regionalversammlung behandelt zustande gekommene Referendumsbegehren und Initiativen. Sie kann eine Abstimmungsempfehlung zuhanden der Stimmberechtigten abgeben.

Zu Referendumsbegehren und Initiativen ordnet die Geschäftsleitung innert sechs Monaten seit der Einreichung eine regionale Volksabstimmung an. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Regionalkonferenz wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

Referendumsbegehren und Initiativen bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Gemeinden.

Auf das Abstimmungsverfahren finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemäss Anwendung.

Art. 153 * Geschäftsbericht, Informations- und Konsultationsrechte

Die Regionalkonferenzen legen in Geschäftsberichten jährlich Rechenschaft ab über ihre Tätigkeiten. Wo Gemeindeparlamente bestehen, werden ihnen die Geschäftsberichte direkt unterbreitet.

Die Regionalkonferenzen orientieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeiten und informieren frühzeitig und umfassend über geplante Vorhaben von regionaler Bedeutung.

Zu wichtigen Vorhaben konsultieren sie vorgängig die zuständigen kantonalen Stellen, die Gemeinden und soweit nötig die übrigen kommunalen Körperschaften, die regional organisierten politischen Parteien und bei Bedarf die weiteren interessierten Kreise. Wo Gemeindeparlamente bestehen, werden diese ebenfalls konsultiert.

Art. 154 * Finanzhaushalt

Die Regionalkonferenzen führen ihren Finanzhaushalt nach den für die Gemeinden geltenden Bestimmungen. Die Bildung eines Bilanzüberschusses ist zulässig. *

Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Führung des Finanzhaushalts.

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch ein unabhängiges Kontrollorgan. Artikel 37 Absatz 2 gilt sinngemäss. *

Art. 155 * Finanzierung, Kostenverteilung

Die mit der Geschäftsführung einer Regionalkonferenz zusammenhängenden Verwaltungskosten werden auf die Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl verteilt.

Die massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 FILAG ermittelt. *

Der Kanton gewährt angemessene Beiträge an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen in Form von Grundbeiträgen und zusätzlichen Pro-Kopf-Beiträgen. Die Übersetzungskosten der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois werden durch erhöhte Beiträge entschädigt.

Die besondere Gesetzgebung regelt die Kostenverteilung und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Vorhaben im Bereich der obligatorischen Aufgaben.

Das Reglement legt die Finanzierung und Kostenverteilung im Bereich der von den Gemeinden übertragenen weiteren Aufgaben fest.

Art. 156 * Rechtspflege

Gegen Verfügungen, Erlasse, Wahlen, Abstimmungen und weitere Beschlüsse der Organe einer Regionalkonferenz kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[9] Beschwerde geführt werden.

 *

 *

 *

Art. 157 * Haftung

Für Verbindlichkeiten der Regionalkonferenz haftet deren Vermögen. Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach Artikel 84.

Bei der Auflösung einer Regionalkonferenz haften die ihr angehörenden Gemeinden für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Schulden solidarisch.

Die Liquidation obliegt der Geschäftsleitung.

Ein Vermögens- oder Schuldenüberschuss wird den Gemeinden im Verhältnis ihrer Beiträge (Art. 155 Abs. 1) während der zwei vorangehenden Jahre zugewiesen.

Art. 158 * Aufsicht

Die Regionalkonferenzen unterstehen der kantonalen Aufsicht.

Die kantonale Aufsicht über die Regionalkonferenzen nimmt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungstatthalter desjenigen Verwaltungskreises wahr, in dem das Einwohnerschwergewicht liegt. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, die andere kantonale Stellen damit beauftragen. *

Die Artikel 85 ff. gelten sinngemäss.

Art. 158a *

Die Artikel 31 und 32, 34, 36, 47 bis 49a sowie 80 bis 84 finden für die Regionalkonferenzen sinngemäss Anwendung.

2.9 Übergangs- und Schlussbestimmungen *

Art. 159 Finanzhaushaltsgleichgewicht

Die Frist zur Abtragung des Bilanzfehlbetrages gemäss Artikel 74 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. *

Für Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits einen Bilanzfehlbetrag aufweisen, legt der Regierungsrat zusammen mit der betroffenen Gemeinde innerhalb eines Jahres einen verbindlichen Sanierungsplan fest.

Art. 160 Anpassung von Gemeindevorschriften

Die Gemeinden passen ihre Vorschriften innert fünf Jahren diesem Gesetz an.

Die Regelung betreffend die Unzulässigkeit der Einschränkung der Wählbarkeit durch Höchstaltersgrenzen (Art. 35 Abs. 4) gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Für Gemeinderatsmandate im Hauptamt oder im Nebenamt mit einer vergleichbaren Belastung besteht jedoch eine Übergangsfrist von drei Jahren zur Anpassung der Vorschriften. *

Art. 161 Vorschriften des Regierungsrates

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.

Er erlässt namentlich Vorschriften über

  1. die Bildung, Aufhebung und Gebietsveränderung von Gemeinden,
  2. das Verfahren beim Minderheitenschutz,
  3. den Finanzhaushalt der Gemeinden,
  4. die Gemeindeaufsicht und die Zusammenarbeit unter den Gemeinden,
  5. die Veröffentlichung der Gemeindeerlasse,
  6. das Verfahren der Busseneröffnung in den Gemeinden,
  7. Zuständigkeiten und Besonderheiten von Gemeindeverbindungen, die aus Gemeinden mehrerer Kantone bestehen,

Er kann die Rechtsetzungsbefugnis gemäss Absatz 2 Buchstabe c ganz oder teilweise an die Direktion für Inneres und Justiz übertragen. *

Art. 162 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte[10]
2. Volksschulgesetz vom 19. März 1992[11]
3. Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft[12]
4. Gesetz vom 9. September 1975 über die Erhaltung von WohnraumGesetz vom 9. September 1975 über die Erhaltung von Wohnraum[13]
5. Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[14]
6. Gesetz vom 16. November 1989 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELGK)[15]
7. Gesetz vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen[16]
8. Gesetz vom 17. April 1966 über die Vorführung von Filmen[17]
9. Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG)[18]

Art. 163 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973,
  2. Gesetz vom 13. Dezember 1990 über den Finanzhaushalt der Gemeinden,
  3. Gesetz vom 10. Oktober 1853 über die gerichtliche Ausmittlung und Festsetzung des Zweckes der Gemeindegüter,
  4. Dekret vom 16. Februar 1977 über den Zusammenschluss kleiner Gemeinden,
  5. Dekret vom 12. September 1985 über den Minderheitenschutz,
  6. Dekret vom 9. Januar 1919 über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden.

Art. 164 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 21.03.2018 *

Art. T1-1 *

Die Änderung der Artikel 126 Absatz 1 und 2 sowie 129 Absatz 1 sind erst ab dem 1. Januar 2020 anwendbar.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 08.12.2021 *

Art. T2-1 *

Für Gemeinden, die am 1. Januar 2023 gemeinsam einen amtlichen Anzeiger innerhalb derselben Verwaltungsregion herausgeben, ist diese Änderung frühestens ab dem 1. Januar 2025 anwendbar, ausser das zuständige Organ der gemeinsamen Anzeiger-Organisation beschliesst mit Mehrheitsbeschluss, wie er für die Auflösung der betreffenden Organisation erforderlich wäre, dass dessen Mitgliedsgemeinden diese Änderung bereits vorher anwenden dürfen.

Egress

Bern, 16. März 1998

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Seiler

Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1972 vom 2. September 1998

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1999

98-57

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.03.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung 98-57
23.06.2004 01.05.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 10 Abs. 2, d geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 10 Abs. 2, e geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 10 Abs. 2, f eingefügt 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 26 Abs. 2 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 35 Abs. 4 eingefügt 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 35 Abs. 5 eingefügt 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 55 Abs. 1 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 55 Abs. 2 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 55 Abs. 3 aufgehoben 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 78 Abs. 2 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 133 Abs. 1 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 138 Abs. 2 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 139 Abs. 3 eingefügt 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 160 Abs. 2 eingefügt 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 161 Abs. 3 eingefügt 05-14
16.09.2004 01.01.2005 Art. 81 Abs. 4 geändert 05-45
08.09.2005 01.01.2007 Art. 37 Abs. 1, d eingefügt 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 37 Abs. 2 geändert 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 47 Abs. 2 geändert 06-39
28.03.2006 01.01.2010 Art. 77 Abs. 2 geändert 08-134
17.06.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, h geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, i geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, k eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 2 geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 3 geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 1, c geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 123 Abs. 1 geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 130 Abs. 1 geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Titel 2.8 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 137 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 138 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 139 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 140 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 141 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 142 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 143 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 144 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 145 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 146 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 147 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 148 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 149 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 150 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 151 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 152 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 153 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 154 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 155 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2007 Art. 156 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 157 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 158 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Titel 2.9 geändert 07-103
10.04.2008 01.01.2009 Titel 1.3.9 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 49a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 56 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 76 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 77 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 83 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 84 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 84 Abs. 2 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 91a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel 1.9 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 92 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 93 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 94 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 95 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 96 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 97 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 98 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 99 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 100 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 101 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 102 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 103 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 104 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 105 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 106 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 107 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 116 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 124 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 125 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 138 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 156 Abs. 2 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 156 Abs. 3 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 156 Abs. 4 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 158 Abs. 2 geändert 08-109
28.01.2009 01.09.2009 Art. 54 Abs. 1 geändert 09-64
31.03.2009 01.01.2010 Art. 22a eingefügt 09-111
31.03.2009 01.01.2010 Art. 69a eingefügt 09-146
31.03.2009 01.01.2010 Art. 161 Abs. 2, h aufgehoben 09-146
11.06.2009 01.01.2011 Art. 59 Abs. 2 geändert 09-147
24.03.2010 01.11.2010 Titel 1.3a eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49b eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49c eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49d eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49e eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49f eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49g eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49h eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 79 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 81 Abs. 4 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 82 Abs. 2 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 82 Abs. 3 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 83 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 84 Abs. 1 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 137 Abs. 4 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 143 Abs. 4 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 144 Abs. 5 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 146 Abs. 2 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 146 Abs. 3, d eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 146 Abs. 4 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 147 Abs. 3 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 148 Abs. 4 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 154 Abs. 3 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 155 Abs. 2 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 158a eingefügt 10-75
15.05.2011 01.01.2012 Art. 141 Abs. 1, b geändert 11-91
15.05.2011 01.01.2012 Art. 141 Abs. 1, d eingefügt 11-91
28.03.2012 01.01.2013 Art. 47 Abs. 2, a geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 47 Abs. 2, b geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 70 Abs. 1 eingefügt 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 73 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 74 Abs. 1 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 74 Abs. 3 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 75 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 76 Abs. 1, a geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 76 Abs. 1, c geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 76 Abs. 2 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 77 Titel geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 77 Abs. 1 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 77 Abs. 2 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 78 Abs. 2 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 78 Abs. 3, a aufgehoben 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 78 Abs. 3, b geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 154 Abs. 1 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 159 Abs. 1 geändert 12-67
05.06.2012 01.01.2014 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 33 Abs. 1 geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 33 Abs. 2 eingefügt 13-68
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 3 geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 4 geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4a eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Titel 1.1a eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4b eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4c eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4d eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4e eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4f eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4g eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4h eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4i eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4k eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4l eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 23 Abs. 1, e geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 23 Abs. 1, f geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 118 Abs. 3 eingefügt 12-83
21.03.2018 01.10.2018 Art. 4c Abs. 2 geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 126 Abs. 1 geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 126 Abs. 2 geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 128 Abs. 5 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 129 Abs. 1 geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Titel T1 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. T1-1 eingefügt 18-062
02.09.2020 01.11.2020 Art. 4b Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 74 Abs. 3 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 75 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 77 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 79 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 82 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 82 Abs. 3, a geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 116 Abs. 3 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 161 Abs. 2, b geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 161 Abs. 3 geändert 20-091
08.12.2021 01.01.2023 Art. 4e Abs. 2, d geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 4l Abs. 3 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Titel 1.3a geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49b Titel geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49b Abs. 1 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49b Abs. 1, a eingefügt 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49b Abs. 1, b eingefügt 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49b Abs. 2 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49b Abs. 3 eingefügt 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49b Abs. 4 eingefügt 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49b Abs. 5 eingefügt 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49c Titel geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49c Abs. 1 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49c Abs. 2 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49c Abs. 3 aufgehoben 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49c Abs. 4 aufgehoben 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Titel 1.3a.1 eingefügt 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49d Titel geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49d Abs. 1 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49d Abs. 2 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49d Abs. 3 eingefügt 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49d Abs. 4 eingefügt 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49e Abs. 1 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49e Abs. 2 aufgehoben 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49f Abs. 1 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49f Abs. 2 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49f Abs. 3 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49g aufgehoben 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49h Titel geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49h Abs. 1 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49h Abs. 2 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Titel 1.3a.2 eingefügt 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 49i eingefügt 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 146 Abs. 1, b geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Titel T2 eingefügt 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. T2-1 eingefügt 22-062
05.09.2022 01.01.2024 Art. 49f Abs. 3 geändert 23-073
03.06.2024 01.02.2025 Art. 69a Titel geändert 25-001
03.06.2024 01.02.2025 Art. 69a Abs. 1 geändert 25-001

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.03.1998 01.01.1999 Erstfassung 98-57
Art. 2 Abs. 1, h 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 2 Abs. 1, i 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 2 Abs. 1, k 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 2 Abs. 2 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 2 Abs. 3 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 4 Abs. 2 23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 4 Abs. 2 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83
Art. 4 Abs. 3 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83
Art. 4 Abs. 4 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83
Art. 4a 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Titel 1.1a 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4b 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4b Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 4c 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4c Abs. 2 21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062
Art. 4d 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4e 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4e Abs. 2, d 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 4f 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4g 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4h 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4i 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4k 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4l 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 4l Abs. 3 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 7 Abs. 1, c 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 10 Abs. 2, d 23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 10 Abs. 2, e 23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 10 Abs. 2, f 23.06.2004 01.05.2005 eingefügt 05-14
Art. 20 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2014 eingefügt 13-68
Art. 22a 31.03.2009 01.01.2010 eingefügt 09-111
Art. 23 Abs. 1, e 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83
Art. 23 Abs. 1, f 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83
Art. 26 Abs. 2 23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 33 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2014 geändert 13-68
Art. 33 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2014 eingefügt 13-68
Art. 35 Abs. 4 23.06.2004 01.05.2005 eingefügt 05-14
Art. 35 Abs. 5 23.06.2004 01.05.2005 eingefügt 05-14
Art. 37 Abs. 1, d 08.09.2005 01.01.2007 eingefügt 06-39
Art. 37 Abs. 2 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Titel 1.3.9 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 47 Abs. 2 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 47 Abs. 2, a 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 47 Abs. 2, b 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 49a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Titel 1.3a 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Titel 1.3a 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49b 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49b 08.12.2021 01.01.2023 Titel geändert 22-062
Art. 49b Abs. 1 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49b Abs. 1, a 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49b Abs. 1, b 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49b Abs. 2 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49b Abs. 3 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49b Abs. 4 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49b Abs. 5 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49c 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49c 08.12.2021 01.01.2023 Titel geändert 22-062
Art. 49c Abs. 1 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49c Abs. 2 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49c Abs. 3 08.12.2021 01.01.2023 aufgehoben 22-062
Art. 49c Abs. 4 08.12.2021 01.01.2023 aufgehoben 22-062
Titel 1.3a.1 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49d 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49d 08.12.2021 01.01.2023 Titel geändert 22-062
Art. 49d Abs. 1 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49d Abs. 2 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49d Abs. 3 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49d Abs. 4 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49e 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49e Abs. 1 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49e Abs. 2 08.12.2021 01.01.2023 aufgehoben 22-062
Art. 49f 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49f Abs. 1 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49f Abs. 2 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49f Abs. 3 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49f Abs. 3 05.09.2022 01.01.2024 geändert 23-073
Art. 49g 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49g 08.12.2021 01.01.2023 aufgehoben 22-062
Art. 49h 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 49h 08.12.2021 01.01.2023 Titel geändert 22-062
Art. 49h Abs. 1 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 49h Abs. 2 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Titel 1.3a.2 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 49i 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. 54 Abs. 1 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 55 Abs. 1 23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 55 Abs. 2 23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 55 Abs. 3 23.06.2004 01.05.2005 aufgehoben 05-14
Art. 56 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 59 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 69a 31.03.2009 01.01.2010 eingefügt 09-146
Art. 69a 03.06.2024 01.02.2025 Titel geändert 25-001
Art. 69a Abs. 1 03.06.2024 01.02.2025 geändert 25-001
Art. 70 Abs. 1 28.03.2012 01.01.2013 eingefügt 12-67
Art. 73 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 74 Abs. 1 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 74 Abs. 3 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 74 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 75 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 75 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 76 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 76 Abs. 1, a 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 76 Abs. 1, c 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 76 Abs. 2 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 77 28.03.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-67
Art. 77 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 77 Abs. 1 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 77 Abs. 2 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 77 Abs. 2 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 77 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 78 Abs. 2 23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 78 Abs. 2 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 78 Abs. 3, a 28.03.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-67
Art. 78 Abs. 3, b 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 79 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 79 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 81 Abs. 4 16.09.2004 01.01.2005 geändert 05-45
Art. 81 Abs. 4 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 82 Abs. 2 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 82 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 82 Abs. 3 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 82 Abs. 3, a 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 83 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 83 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 84 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 84 Abs. 1 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 84 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 91a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Titel 1.9 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 92 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 93 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 94 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 95 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 96 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 97 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 98 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 99 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 100 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 101 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 102 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 103 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 104 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 105 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 106 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 107 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 116 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 116 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 118 Abs. 3 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 123 Abs. 1 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 124 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 125 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 126 Abs. 1 21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062
Art. 126 Abs. 2 21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062
Art. 128 Abs. 5 21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062
Art. 129 Abs. 1 21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062
Art. 130 Abs. 1 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 133 Abs. 1 23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Titel 2.8 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 137 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 137 Abs. 4 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 138 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 138 Abs. 2 23.06.2004 01.05.2005 geändert 05-14
Art. 138 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 139 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 139 Abs. 3 23.06.2004 01.05.2005 eingefügt 05-14
Art. 140 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 141 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 141 Abs. 1, b 15.05.2011 01.01.2012 geändert 11-91
Art. 141 Abs. 1, d 15.05.2011 01.01.2012 eingefügt 11-91
Art. 142 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 143 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 143 Abs. 4 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 144 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 144 Abs. 5 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 145 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 146 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 146 Abs. 1, b 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 146 Abs. 2 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 146 Abs. 3, d 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 146 Abs. 4 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 147 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 147 Abs. 3 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 148 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 148 Abs. 4 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 149 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 150 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 151 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 152 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 153 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 154 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 154 Abs. 1 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 154 Abs. 3 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 155 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 155 Abs. 2 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 156 17.06.2007 01.01.2007 eingefügt 07-103
Art. 156 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 156 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 156 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 157 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 158 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 158 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 158a 24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Titel 2.9 17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 159 Abs. 1 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 160 Abs. 2 23.06.2004 01.05.2005 eingefügt 05-14
Art. 161 Abs. 2, b 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 161 Abs. 2, h 31.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 09-146
Art. 161 Abs. 3 23.06.2004 01.05.2005 eingefügt 05-14
Art. 161 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Titel T1 21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062
Art. T1-1 21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062
Titel T2 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062
Art. T2-1 08.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-062