Die Regionalversammlung wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten, die oder der nicht der Versammlung angehören muss.
Sie wählt aus der Mitte der Versammlung eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die oder der die Präsidentin oder den Präsidenten im Verhinderungsfall vertritt.
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt im Rahmen der Bereinigung von Anträgen den Stichentscheid.
Gehört die Präsidentin oder der Präsident der Versammlung an, richtet sich die Stimmkraft nach Artikel 148 GG. Andernfalls verfügt die Präsidentin oder der Präsident über eine Stimme.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Regionalversammlung und sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieses Geschäftsreglements eingehalten werden.