Wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Inventars erfüllt sind, teilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter dies den bekannten erbberechtigten Personen schriftlich mit. Gleichzeitig sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie berechtigt sind, binnen der gesetzlichen Frist das öffentliche Inventar oder das Erbschaftsinventar zu verlangen, und werden eingeladen, eine Urkundsperson vorzuschlagen, die das Inventar errichten soll.
Wenn die erbberechtigten Personen nicht binnen zehn Tagen die Aufnahme eines öffentlichen Inventars oder eines Erbschaftsinventars verlangen, ordnet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Aufnahme des Steuerinventars an, es sei denn, es liege eine Voraussetzung für die Aufnahme des Erbschaftsinventars von Amtes wegen vor.
Ist ein Erbschaftsinventar aufzunehmen, so überweist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Akten der zuständigen Gemeindebehörde zur Anordnung des Inventars und zur Bezeichnung der Urkundsperson nach Anhörung der bekannten erbberechtigten Personen. Die Gemeinde eröffnet ihre Anordnung den bekannten erbberechtigten Personen, der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter und der Urkundsperson.
Ist ein öffentliches Inventar aufzunehmen, nachdem ein Steuer- oder Erbschaftsinventar schon angeordnet, begonnen oder errichtet wurde, so gelten die getroffenen Inventarisationsmassnahmen auch für das öffentliche Inventar, wenn dessen besondere Erfordernisse nachträglich noch erfüllt werden.