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214.431.1

Verordnung über die Errichtung des Inventars

vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf die Artikel 59, 61 und 65 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[1] und Artikel 215 des Steuergesetzes vom 22. November 1999,

auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Voraussetzungen

Ein Inventar wird nach den Bestimmungen dieser Verordnung errichtet,

  1. wenn eine im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtige Person stirbt (Steuerinventar),
  2. in den Fällen der Artikel 490 und 553 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[2] und des Artikels 60 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[3] (Erbschaftsinventar),
  3. in den Fällen der Artikel 405 Absatz 3 und Artikel 580 des Zivilgesetzbuches sowie der Artikel 63 bis 71 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (öffentliches Inventar).

Ein Erbschafts- oder öffentliches Inventar dient zugleich als Steuerinventar.

Art. 2 Ausnahmen, Verzicht

Ein Steuerinventar wird nicht aufgenommen, wenn eine Person stirbt, die zur Zeit des Todes von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wurde oder wenn eine von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Schlussrechnung (Art. 425 ZGB) vorliegt. *

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann auf die Errichtung des Inventars verzichten,

  1. wenn offenkundig ist, dass die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen kein oder ein Rohvermögen von weniger als 100'000 Franken besessen haben, sofern
  1. die verstorbene Person keine Vorempfänge ausgerichtet hat und
  2. klare Vermögensverhältnisse vorliegen.
  1. wenn die verstorbene Person seit mindestens 10 Jahren verbeiständet war und eine das gesamte Vermögen umfassende Beistandschafts-Schlussrechnung vorliegt.

Das Rohvermögen gemäss Absatz 2 Buchstabe a setzt sich zusammen aus sämtlichen Aktiven ohne Abzug der Passiven. *

Wird auf die Aufnahme eines Inventars verzichtet, so gibt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter den erbberechtigten Personen unverzüglich davon Kenntnis und teilt ihnen mit, dass sie über den Nachlass verfügen können.

Beim Tode exterritorialer Personen haben die Siegelungs- und Inventarisationsbehörden die Weisungen der Finanzdirektion einzuholen.

Art. 3 Örtliche Zuständigkeit

Das Inventar wird am letzten Wohnsitz und, wo ein solcher im Kanton Bern fehlt, am letzten Aufenthaltsort der verstorbenen Person angeordnet.

Art. 4 Zuständige Organe 1. Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Siegelungsprotokolle entgegenzunehmen,
  2. abzuklären, ob das öffentliche Inventar, das Steuer- oder das Erbschaftsinventar zu errichten ist, und die Vorschläge der erbberechtigten Personen hinsichtlich der Urkundsperson oder der Massaverwalterin oder des Massaverwalters einzuholen,
  3. die Urkundsperson mit der Aufnahme des Inventars zu beauftragen, soweit nicht eine andere Behörde dafür zuständig ist,
  4. die Inventaraufnahme zu überwachen und während des Verfahrens die erforderlichen Massnahmen zu treffen,
  5. über die mit Siegelung und Inventar betrauten Personen die Aufsicht auszuüben, soweit sie nicht einer besonderen Disziplinaraufsicht unterstellt sind,
  6. die ihr oder ihm übertragenen Massnahmen bei der Errichtung eines öffentlichen Inventars zu treffen.

Art. 5 2. Urkundsperson

Das Inventar wird durch eine Notarin oder einen Notar (Urkundsperson) aufgenommen.

Im Übrigen gilt für die Verurkundung die Notariatsgesetzgebung.

Art. 6 3. Massaverwalterin oder Massaverwalter

Die Aufgaben der Massaverwalterin oder des Massaverwalters richten sich nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[4].

Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter steht unter der Aufsicht der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters. Über Beschwerden gegen die Massaverwalterin oder den Massaverwalter entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter.

Gegen den Entscheid kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[5]) und des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch Beschwerde erhoben werden. *

Art. 7 Fristen

Die Urkundsperson hat ein Steuerinventar oder ein Erbschaftsinventar innert sechs Monaten, seitdem es angeordnet wurde, abzuschliessen. Für das öffentliche Inventar gelten besondere Vorschriften. *

Wird die Frist überschritten, so hat die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2 Siegelung

Art. 8 Fälle

In jedem Todesfall ist ein Siegelungsprotokoll aufzunehmen, das nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Aufschluss gibt über Aktiven und Passiven der verstorbenen Person sowie der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten.

Das Siegelungsorgan kann Wertgegenstände, Wertschriften, Belege und andere Vermögenswerte soweit tunlich in vorläufige Verwahrung nehmen.

Auf das Anlegen von amtlichen Siegeln kann verzichtet werden, wenn die Vermögensverhältnisse übersichtlich sind und wenn das Vermögen gegen unrechtmässige Veränderungen oder Verschleierungen anderweitig gesichert werden kann.

Jede voraussichtlich erbberechtigte Person kann das Anlegen von Siegeln ausdrücklich verlangen.

Art. 9 Siegelungsorgan

Die Präsidentin oder der Präsident oder ein Mitglied des Gemeinderates ist für die Siegelung zuständig.

Der Gemeinderat kann die Siegelung auch einem anderen Organ übertragen.

Art. 10 * Veranlassung der Siegelung

Die Gemeinde ordnet die Siegelung unverzüglich an, sobald sie vom Todesfall Kenntnis erhält, spätestens aber gestützt auf die amtliche Todesmitteilung des Zivilstandsamtes, das den Tod beurkundet hat.

Das Siegelungsorgan bescheinigt den genauen Zeitpunkt des Eingangs der amtlichen Todesmitteilung und legt diese in Kopie dem Siegelungsprotokoll bei.

Art. 11 Zeit der Siegelung

Die Siegelung ist spätestens innert sieben Tagen nach Eintritt des Todes zu vollziehen, wobei der Todestag selbst nicht mitzurechnen ist.

Die Siegelung soll, wenn kein Anlass zur Annahme besteht, dass dadurch ihr Zweck vereitelt wird, ohne ausdrückliche Zustimmung der erbberechtigten Personen nicht vor 8 Uhr und nicht nach 20 Uhr und nicht an Sonn- und allgemeinen Feiertagen durchgeführt werden.

Art. 12 Auskunftspflicht, Rechtsbelehrung

Die bei der Siegelung anwesenden Personen sind verpflichtet, dem Siegelungsorgan wahrheitsgetreu über alle Verhältnisse, die für die Feststellung des Vermögens der verstorbenen Person von Bedeutung sind, Auskunft zu geben und ihr Behältnisse und Räumlichkeiten zu öffnen.

Das Siegelungsorgan macht sie in angemessener Weise auf diese Pflicht und auf die Folgen einer Verletzung aufmerksam.

Art. 13 Siegelungsprotokoll

Das Siegelungsorgan hat über die Siegelung ein Protokoll aufzunehmen. Darin sind die beobachteten Förmlichkeiten, der Ort der Aufbewahrung von Gegenständen sowie die Namen der Personen zu erwähnen, die dem Verfahren beigewohnt haben. Erbberechtigte Personen und deren Vertreterinnen oder Vertreter, die an der Siegelung teilnehmen, haben das Protokoll zu unterzeichnen. Weigert sich jemand, zu unterzeichnen, so ist dies im Protokoll zu vermerken.

Im Protokoll ist zu erwähnen, wenn sich bei der Siegelung nur solche Gegenstände vorfinden, die dem persönlichen Gebrauch der verstorbenen Person gedient haben, und wenn diese kein Einkommen gehabt hat.

Art. 14 Gegenstand der Siegelung

Das Siegelungsorgan vermerkt im Protokoll, ob Liegenschaften, Gegenstände, Wertpapiere oder andere Dokumente irgendwelcher Art vorhanden sind, die sich auf Vermögen oder Einkommen der verstorbenen Person, der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder der von ihr in der Steuerpflicht vertretenen Personen beziehen, wie zum Beispiel:

  1. Spar-, Einlage-, Depositen- oder Kontokorrentguthaben,
  2. Depotscheine,
  3. Bankauszüge,
  4. Schuldscheine,
  5. Faustpfandverträge,
  6. Quittungen über Vorempfänge,
  7. Lebens- und Unfallversicherungspolicen,
  8. Bargeld,
  9. Sammlungen oder Einzelgegenstände von besonderem Wert,
  10. Abtretungsverträge,
  11. Gesellschaftsverträge,
  12. Schlüssel von Kassenschränken oder Tresorfächern,
  13. Geschäftsbücher,
  14. Briefe oder andere Aufzeichnungen.

Schlüssel von Kassenschränken, Tresorfächern und dergleichen, die sich in Verwahrung Dritter befinden, hat das Siegelungsorgan zu behändigen und unter Siegel zu legen oder in Gewahrsam zu nehmen. Den Dritten teilt sie mit eingeschriebenem Brief mit, dass bis zur Aufnahme des Inventars über die bei ihnen aufbewahrten Vermögensgegenstände nicht verfügt werden darf.

Allfällige Guthaben und Depots der verstorbenen Person, der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und der von ihr in der Steuerpflicht vertretenen Personen sind zu sperren, soweit und solange dies zur Sicherung der Inventaraufnahme erforderlich ist.

Letztwillige Verfügungen, welche das Siegelungsorgan vorfindet, sind unverzüglich der Eröffnungsbehörde zu übermitteln.

Für die Siegelung ist ein amtliches Siegel zu verwenden.

Art. 15 Aufbewahrung

Das Siegelungsorgan bringt die vorgefundenen Wertpapiere, Wertsachen, Dokumente, Sammlungen und Schlüssel, soweit dies zur Sicherung der Inventaraufnahme erforderlich ist, in einem geeigneten Behältnis oder Raum unter und legt sie unter Siegel oder nimmt sie in Gewahrsam.

Bei der Auswahl der Behältnisse oder Räume ist dem Wunsche der Hinterbliebenen Rechnung zu tragen, sofern dadurch der Zweck der Siegelung nicht beeinträchtigt wird.

Räume und Behältnisse, die zu öffnen die anwesenden Hinterbliebenen sich weigern, sind auf jeden Fall zu siegeln.

Das Siegelungsorgan ist für die sichere Aufbewahrung von behändigten Wertsachen verantwortlich.

Art. 16 Ausnahmen von der Aufbewahrung

Policen über Lebens-, Renten- und Unfallversicherungen sind den Berechtigten und den erbberechtigten Personen zur Geltendmachung ihrer Versicherungsansprüche zu überlassen, wenn Bestand, Umfang und Personalien im Siegelungsprotokoll festgehalten sind.

Den Hinterbliebenen, für welche die verstorbene Person sorgte, sind die Vermögenswerte freizugeben, soweit sie für den Unterhalt von drei Monaten benötigt werden. Das Siegelungsorgan sorgt dafür, dass weitere Vermögenswerte sicher aufbewahrt werden. Diese Massnahmen sind im Siegelungsprotokoll zu erwähnen.

Würde der Weiterbetrieb eines Gewerbes oder Geschäftes dadurch erschwert, dass Geschäftsbücher versiegelt werden, so kann die Siegelung durch andere zweckmässige Massnahmen ersetzt werden, wie die Aufnahme eines genauen Protokolls über Gestalt, Umfang und wichtigsten Inhalt der Bücher.

Art. 17 Übermittlung des Protokolls

Das Siegelungsorgan hat das Protokoll in der Regel binnen 24 Stunden nach der Siegelung der Gemeinde zuhanden der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters zuzusenden.

Die Gemeinde leitet das Protokoll mit den Angaben aus dem Steuerregister ohne Verzug an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter weiter.

Art. 18 Siegelungsregister

Die Gemeindeverwaltung führt ein Register über die Siegelungen. Das Register muss das Datum des Todestages, der Siegelung und der Versendung des Protokolls enthalten.

3 Inventarverfahren

Art. 19 Anordnung des Inventars 1. Mitteilung an die erbberechtigten Personen

Wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Inventars erfüllt sind, teilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter dies den bekannten erbberechtigten Personen schriftlich mit. Gleichzeitig sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie berechtigt sind, binnen der gesetzlichen Frist das öffentliche Inventar oder das Erbschaftsinventar zu verlangen, und werden eingeladen, eine Urkundsperson vorzuschlagen, die das Inventar errichten soll.

Wenn die erbberechtigten Personen nicht binnen zehn Tagen die Aufnahme eines öffentlichen Inventars oder eines Erbschaftsinventars verlangen, ordnet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Aufnahme des Steuerinventars an, es sei denn, es liege eine Voraussetzung für die Aufnahme des Erbschaftsinventars von Amtes wegen vor.

Ist ein Erbschaftsinventar aufzunehmen, so überweist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Akten der zuständigen Gemeindebehörde zur Anordnung des Inventars und zur Bezeichnung der Urkundsperson nach Anhörung der bekannten erbberechtigten Personen. Die Gemeinde eröffnet ihre Anordnung den bekannten erbberechtigten Personen, der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter und der Urkundsperson.

Ist ein öffentliches Inventar aufzunehmen, nachdem ein Steuer- oder Erbschaftsinventar schon angeordnet, begonnen oder errichtet wurde, so gelten die getroffenen Inventarisationsmassnahmen auch für das öffentliche Inventar, wenn dessen besondere Erfordernisse nachträglich noch erfüllt werden.

Art. 20 2. Auftrag an die Urkundsperson

Schlagen die erbberechtigten Personen nur eine einzige Urkundsperson vor, so erteilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bzw. die Gemeinde ihr den Auftrag, das Inventar aufzunehmen, wenn nicht wesentliche Gründe gegen ihre Ernennung sprechen. Schlagen die erbberechtigten Personen keine oder mehrere Urkundspersonen vor, so wird sie von der Regierungsstatthalterin oder vom Regierungsstatthalter bzw. von der Gemeinde bezeichnet. Der Urkundsperson sind die Akten, insbesondere das Siegelungsprotokoll zuzustellen.

Wird ein öffentliches Inventar angeordnet, so teilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter der Urkundsperson den Namen der Massaverwalterin oder des Massaverwalters mit.

Der Rechtsschutz gegen die Verfügung der Regierungsstatthalterin, des Regierungsstatthalters oder der Gemeinde richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG und des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. Die Rechtsmittelbefugnis steht auch der kantonalen Steuerverwaltung zu. *

Art. 21 3. Bestimmung von Ort und Zeit

Die Urkundsperson hat das Inventar ohne Verzögerung aufzunehmen.

Sie teilt den erbberechtigten Personen der verstorbenen Person mindestens drei Tage vorher Zeit und Ort der Inventaraufnahme mit und lädt sie ein, am Verfahren teilzunehmen.

Erscheinen die erbberechtigten Personen nicht und lassen sie sich nicht vertreten, so kann das Inventar ohne ihre Teilnahme errichtet werden.

Das Inventar wird in der Wohnung der verstorbenen Person, in den Geschäftsräumen und überall da aufgenommen, wo die Vermögensgegenstände an Ort und Stelle ermittelt werden können.

Art. 22 Auskunftspflicht, Rechtsbelehrung 1. Grundsatz

Bei Beginn der Inventaraufnahme macht die Urkundsperson die anwesenden erbberechtigten Personen und die zur Vertretung berechtigten Personen darauf aufmerksam, dass sie verpflichtet sind, über jeden ihnen bekannten Gegenstand und Vermögenswert der verstorbenen Person oder der von ihr in der Steuerpflicht vertretenen Personen sowie der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle Behältnisse und Räume zu öffnen.

Die gleiche Pflicht obliegt Dritten, die über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person Auskunft erteilen können oder Vermögensstücke von ihr aufbewahren. Handelt es sich um Dritte, für welche die Wahrung eines Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses in Frage kommt, so haben die erbberechtigten Personen ihre Einwilligung zur Auskunftserteilung zu erteilen.

Die Urkundsperson macht Dritte und die erbberechtigten Personen auf die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Vorschriften und auf die Straffolgen im Falle ihrer Verletzung aufmerksam.

Art. 23 2. Folgen der Auskunftsverweigerung

Weigern sich anwesende Personen, Auskunft zu erteilen oder die Behältnisse zu öffnen, so ist darüber ein Protokoll aufzunehmen der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter und der Steuerverwaltung einzusenden.

Kann das Verfahren nicht zu Ende geführt werden, so hat die Urkundsperson neuerdings siegeln zu lassen.

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter trifft die erforderlichen Massnahmen, damit das Inventar den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend errichtet werden kann.

Der Rechtsschutz gegen die Verfügung der Regierungsstatthalterin, des Regierungsstatthalters oder der Gemeinde richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG und des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. *

Art. 24 Entsiegelung

Das Siegelungsorgan nimmt vorerst die Siegel ab. Sie stellt darüber eine Bescheinigung aus, in der festgestellt wird, ob die Siegel zur Zeit, da sie abgenommen wurden, noch unbeschädigt waren. Die Bescheinigung ist dem Inventar beizufügen.

Sind die Siegel erheblich beschädigt, so hat das Siegelungsorgan unverzüglich zu untersuchen, von wem und unter welchen Umständen sie beschädigt worden sind. Über das Ergebnis der Untersuchung ist ein Protokoll aufzunehmen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist wegen Siegelbruchs Strafanzeige zu erstatten.

Das Siegelungsorgan wohnt der weiteren Inventaraufnahme nicht bei.

Art. 25 Umfang des Inventars

Das Inventar soll den Nachlass sowie das Vermögen der von der verstorbenen Person in der Steuerpflicht vertretenen Personen und der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten vollständig darstellen.

Die Urkundsperson führt die zur Ermittlung des Vermögens erforderlichen Erhebungen durch.

Im Inventar wird festgestellt, wer die Barschaft, Wertschriften, Münzen und Sammlungen nach Aufnahme des Inventars verwahrt.

Stirbt eine verheiratete Person, so trifft die Urkundsperson im Inventar die für die güterrechtliche Auseinandersetzung erforderlichen Feststellungen.

Art. 26 Grundeigentum

Die Grundstücke werden nach den Angaben des Grundbuches und mit dem amtlichen Wert aufgenommen.

Art. 27 Hausrat, besondere Vermögenswerte

Der übliche Hausrat ist mit dem Verkehrswert im Inventar aufzunehmen. Ausserdem ist im Vorbericht der Versicherungswert anzugeben.

Antiquitäten, Sammlungen, wie Briefmarken-, Bilder-, Münzensammlungen, sowie besonders wertvolle Gegenstände sind zum Verkehrswert in das Inventar aufzunehmen. Ergeben sich bei der Schätzung Schwierigkeiten, so sind Sachverständige beizuziehen.

Art. 28 Guthaben und Edelmetalle

Bargeld, ausländische Münzen oder Banknoten sind in Anwesenheit der am Inventarverfahren teilnehmenden Personen nach Gattung und Wert gesondert aufzuführen.

Post- und Bankguthaben sind durch Saldobescheinigungen mit Angabe des Marchzinses per Todestag zu bestimmen.

Bei Edelmetallen sind das Gewicht und die Feinheit festzustellen.

Art. 29 Wertschriften

Wertschriften sind im Verzeichnis einzeln, unter Angabe von Schuldnerschaft, Nennwert und Kurswert oder Forderungsbetrag, einschliesslich Marchzinsen, und, soweit möglich, Titelnummer aufzuführen.

Art. 30 Vermögenswerte in Gewahrsam von Dritten

Sind Wertschriften und andere Werte im Gewahrsam von Dritten, so haben die erbberechtigten Personen die Behältnisse vor der Urkundsperson zu öffnen. Befinden sich die Behältnisse ausserhalb des Kantons Bern, so ist die zuständige ausserkantonale Behörde zu ersuchen, der bernischen Urkundsperson die Inventaraufnahme zu gestatten oder sie durch ihr zuständiges Organ vornehmen zu lassen.

Verwaltet eine Drittperson solches Vermögen, so sind die erbberechtigten Personen aufzufordern, von ihr ein genaues Verzeichnis sämtlicher von ihr verwalteter oder verwahrter Wertschriften und anderer Wertgegenstände mit allen für die Inventarisation erforderlichen Angaben beizubringen. Die Drittperson hat mit ihrer Unterschrift zu bezeugen, dass das Verzeichnis vollständig ist. Das Verzeichnis ist zu den Akten zu legen.

Art. 31 Geschäftsvermögen

Das Geschäftsvermögen ist anhand der Buchhaltung oder der Geschäftsbücher festzustellen.

Art. 32 Versicherungsansprüche

Im Inventar werden sämtliche Versicherungsansprüche vermerkt. Aufzunehmen sind die Art der Versicherung, die Nummer der Police, die Höhe der Versicherungsleistung und des Rückkaufswertes, das Abschluss- und Fälligkeitsdatum, Name und Adresse des Versicherers sowie der versicherten oder begünstigten Person.

Bestehende und anwartschaftliche Ansprüche gegenüber Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungen, aus beruflicher Vorsorge und Selbstvorsorge sowie aus Gruppenversicherungen sind im Inventar mit folgenden Angaben aufzunehmen und zu bewerten:

  1. Art der Versicherung,
  2. Name und Adresse des Versicherers, der versicherten und der begünstigten Personen,
  3. Datum des Abschlusses und des Beginns der Versicherung und eines allfälligen Rückkaufwertes.

Art. 33 Anteile an Gesellschaften und Gemeinschaften

Die der verstorbenen Person zustehenden Anteile am Vermögen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft werden anhand der Bilanz, des Gesellschaftsvertrages und der ergänzenden Vereinbarungen festgestellt.

Anteile der verstorbenen Person oder der von ihr in der Steuerpflicht vertretenen Personen, der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten an Gemeinschaften sind auszuscheiden und im Inventar mit ihrem Betrag aufzuführen.

Art. 34 Schenkungen und Vorempfänge

Hat die verstorbene Person vor ihrem Tode den erbberechtigten Personen Vermögenswerte zugewendet, so sind im Inventar Name und Adresse der Empfängerinnen und Empfänger, Betrag oder Gegenstand und Datum der Zuwendung genau aufzuführen. Schenkungen, welche die verstorbene Person in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tode ausgerichtet hat, sind ebenfalls zu erwähnen.

Im Inventar ist zu vermerken, wenn bestritten ist oder nicht abgeklärt werden kann, ob und in welchem Umfang Vorempfänge bzw. Schenkungen ausgerichtet worden sind.

Art. 35 Nutzniessung

Wenn Vermögen mit einer Nutzniessung zugunsten Dritter belastet ist, oder wenn zum Vermögen eine Nutzniessung an fremdem Eigentum gehört, so ist es im Inventar gesondert aufzuführen.

Art. 36 Schulden

Die Schulden sind nach ihrem Bestand am Todestag zu ermitteln. Das Inventar hat die Art der Schuld, den Namen und Wohnort der Gläubiger, Schuldgrund, Schuldbetrag, Zinssatz und Fälligkeit sowie die für die Schulden geleisteten Sicherheiten zu enthalten. Im weitern sind die durch die verstorbene Person eingegangenen Bürgschaften und Drittverpflichtungen aufzunehmen.

Erweist sich ein Rechnungsruf ausserhalb des öffentlichen Inventars als wünschbar, so beantragt die Urkundsperson diese Massnahme der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter.

Art. 37 Abschluss

Die Urkundsperson sendet der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter eine Kopie des Inventars mit Beilagen zuhanden der kantonalen Steuerverwaltung.

Jede erbberechtigte Person kann auf ihre Kosten eine Kopie verlangen.

Erbteilungsstreitigkeiten unter erbberechtigten Personen hindern den fristgemässen Abschluss des Inventars nicht. Vorbehalten bleibt ein allfälliger Nachtrag zum Inventar.

Wurde vom Gemeinderat oder von der durch die Gemeinde bezeichneten Behörde ein Erbschaftsinventar angeordnet, ist der anordnenden Behörde eine Kopie des Inventars zuzustellen. *

4 Besondere Vorschriften betreffend das öffentliche Inventar

Art. 38 * Zuständigkeit

Die Urkundsperson errichtet das öffentliche Inventar.

Art. 39 Fristen

Die Urkundsperson hat das öffentliche Inventar innert 60 Tagen seit der Anordnung abzuschliessen. *

Wird die Frist überschritten, so hat die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 40 Errichtung des Inventars

Die Urkundsperson hat zur Aufnahme eines gestützt auf Artikel 405 Absatz 3 ZGB angeordneten öffentlichen Inventars die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Beiständin oder den Beistand bzw. die Vormundin oder den Vormund sowie die betroffene Person, sofern sie urteilsfähig und mindestens 16 Jahre alt ist, einzuladen. *

Zur Aufnahme des erbrechtlichen öffentlichen Inventars hat die Urkundsperson die Massaverwalterin oder dem Massaverwalter und die erbberechtigten Personen einzuladen.

Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter hat bei der Inventaraufnahme mitzuwirken und der Urkundsperson vollständige Einsicht in die Verhältnisse des Erbschaftsvermögens zu erteilen. Die gleiche Pflicht trifft die Beiständin oder den Beistand bzw. die Vormundin oder den Vormund mit Bezug auf ein im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft verwaltetes Vermögen. *

Art. 41 Rechnungsruf

Die Urkundsperson erlässt den Rechnungsruf gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[6].

Ist die Eingabefrist abgelaufen, so händigt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Eingaben der Urkundsperson aus.

Die Bürgschaftsschulden und die Kosten des Inventars sind besonders aufzuführen.

Art. 42 Abschluss des Verfahrens 1. Auflage des Inventars

Sobald das Schuldenverzeichnis erstellt ist, wird das Inventar abgeschlossen. Alle Akten sind mit einem Verzeichnis dem Inventar beizulegen.

Inventar und Beilagen werden während eines Monates im Büro der Urkundsperson aufgelegt und können von den Beteiligten eingesehen werden.

Die Beteiligten können verlangen, dass ihnen die Urkundsperson Kopien und Auszüge aus dem Gesamtinventar auf ihre Kosten aushändigt.

Art. 43 2. Ablieferung des öffentlichen Inventars

Ist die Auflagefrist abgelaufen, so stellt die Urkundsperson eine Kopie des Inventars mit sämtlichen Beilagen der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter zu.

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter fordert jede erbberechtigte Person unverzüglich auf, sich innert Monatsfrist über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist wird der kantonalen Steuerverwaltung eine Kopie des öffentlichen Inventars mit einem entsprechenden Vermerk über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zugestellt.

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter führt eine Kontrolle über die öffentlichen Inventare, die sie oder er angeordnet hat.

5 Kosten

Art. 44 Inventarkosten

Die Kosten des Steuerinventars gelten als Schulden der Erbschaft. Der Kanton trägt die Kosten des Inventars, wenn das Rohvermögen 25'000 Franken nicht übersteigt.

Die Kosten des Erbschaftsinventars gelten als Schulden der Erbschaft. Reicht die Erbschaft nicht aus, so tragen die erbberechtigten Personen, die das Inventar verlangt haben, die Kosten. Reicht die Erbschaft nicht aus und hat die zuständige Gemeindebehörde das Inventar ohne Antrag der erbberechtigten Personen angeordnet, so trägt die Gemeinde die Kosten.

Die Tragung der Kosten eines gestützt auf Artikel 405 Absatz 3 ZGB angeordneten Inventars richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV)[7]*

Die Kosten des erbrechtlichen öffentlichen Inventars im Sinne von Artikel 580 ZGB trägt die Erbschaft. Reicht diese nicht aus, tragen die erbberechtigten Personen, die das Inventar verlangt haben, die Kosten.

Art. 45 Siegelungskosten

Die Gemeinde erhebt für die Siegelung eine Gebühr nach Massgabe ihres Gebührenreglementes.

Art. 46 Übrige Gebühren

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erhebt für die Tätigkeit Gebühren.

Art. 47 Massaverwalterin oder Massaverwalter

Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter erhält die Auslagen vergütet und bezieht eine angemessene Entschädigung. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bestimmt sie nach dem Arbeitsaufwand und dem Umfang des reinen Vermögens.

Die Auslagen und Entschädigungen sind Bestandteil der Kosten des öffentlichen Inventars.

Art. 48 * Amtliche Kostenfestsetzung

Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter, die erbberechtigte Person, die Beiständin oder der Beistand bzw. die Vormundin oder der Vormund, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und, sofern der Kanton die Kosten zu tragen hat, die kantonale Steuerverwaltung können bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter die amtliche Kostenfestsetzung verlangen.

Für die Gebühren und Auslagen der Notarin oder des Notars bleiben die Bestimmungen der Notariatsgesetzgebung vorbehalten.

6 Schlussbestimmungen

Art. 49

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Egress

Bern, 18. Oktober 2000

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Andres

Der Staatsschreiber: Nuspliger

00-89

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-89
27.10.2004 01.01.2005 Art. 10 geändert 04-90
29.10.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 3 geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 3 geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009 Art. 20 Abs. 3 geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 4 geändert 08-122
24.10.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 1, c geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 37 Abs. 4 geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 38 geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 39 Abs. 1 geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 40 Abs. 1 geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 40 Abs. 3 geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 44 Abs. 3 geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 48 geändert 12-97

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-89
Art. 1 Abs. 1, c 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 2 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 2 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 6 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 7 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 10 27.10.2004 01.01.2005 geändert 04-90
Art. 20 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 23 Abs. 4 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 37 Abs. 4 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 38 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 39 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 40 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 40 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 44 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 48 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97