Landwirtschaftliche Betriebe im Berg- und Hügelgebiet gemäss Artikel 1 Absatz 5 der eidgenössischen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)[3], welche die Voraussetzungen von Artikel 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskraft (SAK) nicht erfüllen, sind den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, wenn für ihre Bewirtschaftung mindestens 0,6 SAK nötig sind. *
Alle übrigen landwirtschaftlichen Betriebe, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 BGBB hinsichtlich der SAK nicht erfüllen, sind den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, wenn für ihre Bewirtschaftung mindestens 0,85 SAK nötig sind. *
Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird gemäss Absatz 1 dem Berg- und Hügelgebiet zugeteilt, wenn der Hauptteil seiner landwirtschaftlich genutzten Fläche in diesem Gebiet liegt. *