Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freie Beitritt zu der neuen Umschreibung des Bistums Basel, sowie zum gegenwärtigen Vertrage vorbehalten und zugesichert.
Ebenso dem Löblichen Stand Basel entweder für seine sämtliche katholische Bevölkerung, oder, wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den Wiener-Rezess vom 19. März 1815 zugefallenen Landesteil.
Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bistums-Verband beitreten, wird ihnen ihr Anteil am Domstift, wie folgt, zugesichert, nämlich: dem Stande Aargau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem Stande Thurgau ein Nichtresidierender Domherr.
Tritt einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bistums-Verbande bei; so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von Zehntausend Franken im Verhältnis der einverleibten, katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
Sollte die Vereinigung der sämtlichen, obgenannten Stände stattfinden, so kann, wenn es erforderlich sein sollte, der bischöfliche Sprengel, wegen seiner grössern Ausdehnung, mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von zweitausend Franken beziehen wird, welcher auf die sämtlichen, dem Bistums-Verbande beigetretenen Stände zu verteilen ist.
Im übrigen treten obbenannte drei löblichen Stände in alle jene Rechte, Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Diözesan-Stände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.