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Übereinkunft betreffend die Einverleibung des alten Kantonsteiles Bern in das Bistum Basel

vom 22.06.1864 (Stand 22.06.1864)

Präambel

Nachdem der Stand Bern durch Vermittlung des h. Bundesrates beim heil. Stuhl das Gesuch gestellt hat, dass der ganze Teil des Kantons Bern, welcher zur Zeit der Reorganisation des Bistums Basel im Jahr 1828 diesem Bistum nicht zugeteilt worden ist, demselben einverleibt werde, und nachdem der heil. Stuhl dieses Gesuch, welches die Zustimmung aller hohen Diöcesanstände erhalten hatte, günstig aufgenommen, sind als Abgeordnete ernannt worden, mit dem Auftrage, über diese Vereinigung zu unterhandeln:

durch den h. Stand Bern: Herr Migy, Präsident des Regierungsrates des Kantons Bern, und Herr Stockmar, Mitglied des Regierungsrates;durch den heil. Stuhl: Herr Bovieri, Geschäftsträger des heil. Stuhles bei der Eidgenossenschaft und apostolischer Protonotarius.

Da jedoch Herr Migy durch den h. Bundesrat zufolge Delegation vom 10. Juni und Mitteilung an den Herrn päpstlichen Abgeordneten vom gleichen Tag, zum Präsidenten der Konferenz ernannt und in seiner Eigenschaft als Abgeordneter der Regierung durch Herrn Regierungsrat Kummer ersetzt worden ist, so hat sich Herr Bovieri hierüber auf die Noten bezogen, welche er am 19. Januar und 25. Februar dieses Jahres an den Bundesrat gerichtet hat.

Hierauf haben die Herren Abgeordneten unter dem Präsidium des vorgenannten Herrn Migy in seiner Eigenschaft, wie oben erwähnt worden ist, als Abgeordneter des Bundesrates ihre Vollmachten ausgetauscht und nachdem dieselben in gehöriger Form erfunden worden, unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen Vollmachtgeber die nachfolgende Übereinkunft abgeschlossen:

Art. 1

Der ganze Teil des Kantons Bern, welcher im Jahr 1828 nicht dem Bistum Basel zugeteilt worden ist, ist von nun an diesem Bistum einverleibt, so dass dasselbe den ganzen Kanton Bern umfasst, so weit es seine katholische Bevölkerung betrifft. Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 26. März 1828, betreffend die Reorganisation des Bistums Basel und diejenige der Bulle Leo des XII., inter præcipua, vom 7. Mai 1828, nach welchen der Bischof seine geistliche Gerichtsbarkeit in diesem Bistum ausübt, erstrecken sich daher auch auf diesen mit dem Bistum also vereinigten Gebietsteil.

Art. 2

Der Stand Bern wird den Pfarrern des neuen Teils des Bistums eine angemessene jährliche Besoldung festsetzen und Bedacht darauf nehmen, diejenige des Pfarrers der Stadt Bern auf einen Betrag zu bringen, welcher den Bedürfnissen seiner Stellung entspricht, so wie im fernern ihn mit hinlänglichen Gehaltsanweisungen für ein Vikariat zu versehen.

Er wird auch fernerhin in unparteiischer Würdigung die Verbesserungen im Auge behalten, welche die Zukunft in diesem neuen Teil des Bistums erfordern könnte.

Egress

Also abgeschlossen in Bern, den 11. Juni 1864

 

Die Abgeordneten des Kantons Bern:

Stockmar, Kummer

Der Präsident: Migy

Der Abgeordnete des apostolischen Stuhles: Bovieri,

Geschäftsträger des hl. Stuhles,

apost. Protonotarius

 

Der Grosse Rat des Kantons Bern erteilt hiermit vorstehender Übereinkunft seine Genehmigung.

 

Bern, 22. Juni 1864

Namens des Grossen Rates

Der Präsident: Carlin

Der Staatsschreiber: v. Stürler

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Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.06.1864 22.06.1864 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.06.1864 22.06.1864 Erstfassung -