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411.232.11

Übereinkunft mit Solothurn betreffend die Verhältnisse der ehemaligen Kollaturpfarrei Oberwil

vom 04.07.1851 (Stand 04.07.1851)

Präambel

Zwischen den Abgeordneten der Kantone Bern und Solothurn,

nämlich:

Herrn Eduard Blösch, Präsidenten des Regierungsrates,

Herrn B. Straub, Mitglied des Regierungsrates,

namens des Kantons Bern,

Herrn Regierungsrat Reinert,

Herrn Regierungsrat Mollet,

namens des Kantons Solothurn,

ist unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer Oberbehörden hinsichtlich der Verhältnisse der ehemaligen Kollaturpfarrei Oberwil folgende Übereinkunft abgeschlossen worden:

Art. 1

Der Pfarrer von Oberwil tritt vom 1. Jänner des Jahres 1851 hinweg in bezug auf Wohnung und Besoldung und alle übrigen mit der Pfründe verbundenen Rechte und Nutzungen unbedingt und in allen Beziehungen unter die bernische Gesetzgebung.

Art. 2

Der Kanton Bern übernimmt vom gleichen Zeitpunkt hinweg die Verpflichtung zum baulichen Unterhalt des Pfarrhauses zu Oberwil nebst allen Dependenzen sowie denjenigen des Kirchenchors, gleichfalls nach Massstab der allgemeinen im Kanton über den Unterhalt der Pfarrgebäude und Kirchenchöre bestehenden Vorschriften oder Übungen.

Art. 3

Der Kanton Bern wird dagegen vom gleichen Zeitpunkt hinweg, unter Genehmigung aller seit 1839 allfällig vorgenommenen Verhandlungen, als Eigentümer des gesamten ehemaligen Kollaturvermögens der Pfarre Oberwil, bestehe dasselbe worin, und befinde es sich wo es wolle, anerkannt in der Weise, wie der Staat Bern überhaupt Eigentümer von ehemaligem Kirchengut ist.

Art. 4

Der Kanton Bern übernimmt durch diese Übereinkunft keine Rechtspflicht zum Baue oder Unterhalt der Kapelle zu Schnottwil.

Art. 5

Die Anwendung und Vollziehung gegenwärtiger Übereinkunft in bezug auf den heutigen Inhaber der Pfarrei Oberwil ist dem Stand Bern überlassen. Doch verpflichtet sich derselbe, falls der Pfarrer von Oberwil bis zum 1. Jänner 1851 in ein oder anderer Weise grössere Vorteile bezogen hätte, als worauf er nach dieser Übereinkunft Anspruch gehabt haben würde, ihm diesen Mehrgenuss nicht anzurechnen oder zurückzufordern.

Art. 6

Mittels dieser Übereinkunft anerkennen beide Stände Bern und Solothurn die bisherigen, auf das Vermögen der ehemaligen Kollatur Oberwil bezüglichen Anstände als vollständig und zu beidseitiger Zufriedenheit bereinigt. Im übrigen bleibt es hinsichtlich der Verhältnisse der Pfarrei Oberwil bei den bestehenden vertragsmässigen Verhältnissen.

Egress

Fraubrunnen, 13. Hornung 1851

Die Abgeordneten

des Kantons Solothurn

Reinert, Regierungsrat

Mollet, Regierungsrat

Die Abgeordneten des Kantons Bern

Blösch, Präsident des Regierungsrates

Straub, Regierungsrat

 

Der Kantonsrat von Solothurn hat der gegenwärtigen Übereinkunft die Genehmigung erteilt.

 

Solothurn, 6. Juni 1851

Namens des Grossen Rates

Der Präsident: Trog

Der Staatsschreiber: Reinert

 

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, erteilt hiermit vorstehender Übereinkunft seine Genehmigung.

 

Bern, 20. Mai 1851

Namens des Grossen Rates

Der Präsident: Kurz

Der Staatsschreiber: v. Stürler

I d 184 | f 194

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.07.1851 04.07.1851 Erlass Erstfassung I d 184 | f 194

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 04.07.1851 04.07.1851 Erstfassung I d 184 | f 194