Die Direktbetroffenen erhalten jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Unterlagen. Über die Art der Einsicht entscheidet das Bundesarchiv gemäss seiner geltenden Praxis.
Sind in den Dossiers Daten über weitere Personen enthalten, dürfen diese nicht weiterverwendet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.
Die Einsichtnahme durch Drittpersonen ist beim Bundesarchiv grundsätzlich während 100 Jahren nicht möglich (Stichdatum: Abschluss eines Dossiers). Vorbehalten bleibt das Akteneinsichtsrecht nach der Bernischen Informations- und Datenschutzgesetzgebung. Diesbezügliche Anfragen und Gesuche sind an das Kantonale Jugendamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern weiterzuleiten.
Eine Ausnahme bildet die Einsichtnahme für die historische Studie, die vom EDI im Einverständnis mit den Vertretungen der Betroffenen in Auftrag gegeben werden soll. Im Zentrum dieser Studie stehen die Rollen der Stiftung Pro Juventute und der Behörden in der Aktion «Kinder der Landstrasse». Personendaten dürfen dafür nur in anonymisierter Form verwendet werden.
Für allfällige spätere wissenschaftliche Studien kann das EDI mit dem Einverständnis der Vertretungen der Betroffenen weitere Ausnahmen bewilligen und spezielle Einsichtsregelungen treffen. Entsprechende Anfragen werden vom Bundesarchiv an das GS EDI weitergeleitet.
Die Unterlagen können nur im Lesesaal des Bundesarchivs eingesehen werden.