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423.11

Kantonales Kulturförderungsgesetz

(KKFG)

vom 12.06.2012 (Stand 01.11.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 48 der Kantonsverfassung[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die Förderung der Kultur durch den Kanton und die Gemeinden.

Es bezweckt, günstige Rahmenbedingungen für die Kultur zu schaffen.

Art. 2 Ziele der Kulturförderung

Die Kulturförderung hat zum Ziel,

  1. die kulturelle Vielfalt zu stärken,
  2. die Bevölkerung am kulturellen Leben teilhaben zu lassen,
  3. das kulturelle Erbe zu erhalten und zeitgenössisches Kulturschaffen zu erleichtern,
  4. den Kanton Bern als zweisprachigen Lebensraum zu stärken,
  5. die Attraktivität des Kantons zu steigern.

Art. 3 Zusammenwirken von Kanton und Gemeinden

Die Kulturförderung ist eine gemeinsame Aufgabe des Kantons und der Gemeinden.

Kanton und Gemeinden arbeiten nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab.

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, entscheiden die Gemeinden selbst, wie sie ihre Aufgaben im Bereich der Kulturförderung erfüllen wollen.

2 Kantonale Kulturförderung

Art. 4 Aufgaben des Kantons

Der Kanton unterstützt Kulturschaffende, Kulturinstitutionen und kulturelle Organisationen mit Beiträgen und anderen geeigneten Massnahmen.

Er kann sich an Kulturinstitutionen und kulturellen Organisationen beteiligen oder solche gründen.

Er pflegt das kulturelle Erbe nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.

Er kann weitere kulturelle Aufgaben übernehmen.

Art. 5 Grundsätze

Der Kanton fördert Kultur in all ihren Ausdrucksformen, insbesondere Literatur, Musik, Theater, Tanz, Bildende Kunst, Fotografie, Film, Gestaltung und Design sowie Architektur.

Er unterstützt insbesondere

  1. das künstlerische Schaffen,
  2. das Sammeln, Bewahren und Erschliessen von Kulturgütern,
  3. die Darbietung und Verbreitung kultureller Werke und Angebote,
  4. den kulturellen Austausch,
  5. die Dokumentation und Information.

Er berücksichtigt die Zweisprachigkeit des Kantons, die beiden Sprachkulturen und den Austausch unter diesen.

Er achtet und fördert die kulturelle Vielfalt in den Regionen, das Brauchtum und die Kultur von Minderheiten.

Art. 6 Kulturvermittlung

Der Kanton unternimmt und fördert Bestrebungen mit dem Ziel, der Bevölkerung das kulturelle Erbe und das künstlerische Schaffen näherzubringen und sie zur eigenen kulturellen Betätigung anzuregen.

Er sorgt zusammen mit den Gemeinden für Angebote der Kulturvermittlung, insbesondere in und für Schulen.

Art. 7 Allgemeine Voraussetzungen und Kriterien

Der Kanton fördert kulturelles Wirken im Kanton Bern oder mit besonderem Bezug zum Kanton.

Er unterstützt Kulturinstitutionen und kulturelle Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind.

Er fördert das kulturelle Wirken nach qualitätsbezogenen Kriterien. Er berücksichtigt insbesondere dessen

  1. Bedeutung und Ausstrahlung,
  2. Originalität und Eigenständigkeit,
  3. professionellen Standard.

Bei der Unterstützung von Angeboten der Kulturvermittlung berücksichtigt er insbesondere

  1. die Ausrichtung des Angebots auf die Bedürfnisse bestimmter Zielgruppen,
  2. die Qualität und Professionalität der Vermittlung,
  3. den Beitrag zum Bildungsangebot.

Art. 8 Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge oder andere Massnahmen des Kantons nach diesem Gesetz.

Vorbehalten bleiben Beiträge nach den Artikeln 17 und 18.

Art. 9 Zusammenarbeit

Der Kanton arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Bund, anderen Kantonen, weiteren Organisationen und Privaten zusammen.

Art. 10 Kulturstrategie

Der Regierungsrat beschliesst eine kantonale Kulturstrategie.

Er unterbreitet die Kulturstrategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

Er überprüft die Kulturstrategie periodisch.

Art. 11 Information

Der Kanton informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Massnahmen nach diesem Gesetz.

Er kann den Namen der Begünstigten, Ort und Massnahmen über Internet bekannt geben.

Von der Datenbekanntgabe an die Öffentlichkeit ist abzusehen, wenn die Begünstigten ein entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft machen.

3 Beiträge

3.1 Allgemeines

Art. 12 Grundsätze

Der Kanton kann Beiträge ausrichten, insbesondere

  1. für kulturelle Projekte und Vorhaben der Kulturvermittlung,
  2. zur Förderung von Kulturschaffenden,
  3. für den Betrieb von Kulturinstitutionen,
  4. für Investitionen von Kulturinstitutionen und kulturellen Organisationen.

Er kann in begründeten Fällen Defizitdeckungsgarantien bis zu einem bestimmten Höchstbetrag sprechen oder Darlehen gewähren.

Art. 13 Allgemeine Voraussetzungen

Der Kanton gewährt Beiträge in der Regel nur, wenn entsprechender Finanzbedarf ausgewiesen ist und die Empfängerin oder der Empfänger zumutbare Eigenleistungen erbringt.

Art. 14 Beteiligung von Dritten

Der Kanton gewährt Beiträge in der Regel nur, wenn sich Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder weitere Dritte im gleichen Umfang an der Finanzierung beteiligen.

Er kann unabhängig von einer Mitfinanzierung Dritter Beiträge ausrichten

  1. zur Förderung von Kulturschaffenden,
  2. an kulturelle Organisationen mit überregionalem Wirkungskreis,
  3. für Investitionen von Kulturinstitutionen oder kulturellen Organisationen, die durch den Kanton unabhängig von der Beteiligung der Gemeinden finanziert werden,
  4. für besondere Projekte mit internationaler Bedeutung und Ausstrahlung,
  5. in weiteren Fällen, wenn dadurch die Ziele der Kulturförderung oder die Kulturstrategie des Regierungsrates besonders wirksam unterstützt werden.

Art. 15 Form der Gewährung

Der Kanton gewährt Beiträge in der Regel durch Verfügung.

Er gewährt Beiträge durch öffentlich-rechtlichen Leistungsvertrag, wo dieses Gesetz es vorsieht.

Er kann Beiträge in weiteren begründeten Fällen durch öffentlich-rechtlichen Leistungsvertrag gewähren, insbesondere dann, wenn die Empfängerin oder der Empfänger zu besonderen Leistungen verpflichtet wird oder weitere Finanzierungsträger beteiligt sind.

Art. 16 Ergänzendes Recht

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt für Beiträge die Staatsbeitragsgesetzgebung.

3.2 Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen

3.2.1 Kulturinstitutionen von nationaler Bedeutung

Art. 17

Der Kanton leistet unabhängig von einer finanziellen Beteiligung der Gemeinden Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen von mindestens nationaler Bedeutung und mit einem für die Schweiz einzigartigen Angebot.

Der Regierungsrat bezeichnet die Kulturinstitutionen. Er hört die Kulturinstitutionen und die Gemeinden sowie ihre regionalen Organisationen vorher an.

3.2.2 Kulturinstitutionen von regionaler Bedeutung

Art. 18 Grundsatz

Kanton und Gemeinden leisten gemeinsam Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen von mindestens regionaler Bedeutung.

Der Regierungsrat bezeichnet die Kulturinstitutionen für jede Region im Sinn der Gemeindegesetzgebung (Regionalkonferenzen). Er hört die Kulturinstitutionen und die Gemeinden sowie ihre regionalen Organisationen vorher an.

Alle Gemeinden der betreffenden Region sind zu Beiträgen an die bezeichneten Kulturinstitutionen verpflichtet.

Art. 19 Kostenverteilung

Für die Betriebsbeiträge des Kantons und der Gemeinden gilt folgende Kostenverteilung:

  1. Der Kanton trägt einen Anteil von 40 Prozent.
  2. Die Standortgemeinde trägt einen Anteil von höchstens 50 Prozent.
  3. Die übrigen Gemeinden der Region tragen einen Anteil von mindestens 10 Prozent.

Ist die Kulturinstitution eine Bibliothek, gilt Folgendes:

  1. Der Kanton trägt einen Anteil von 20 Prozent.
  2. Die Standortgemeinde trägt einen Anteil von 65 bis 70 Prozent.
  3. Die übrigen Gemeinden der Region tragen einen Anteil von 10 bis 15 Prozent.

In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Kostenverteilung gemäss den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn die zuständigen Organe des Kantons, der Standortgemeinde und der regionalen Organisation der Gemeinden zustimmen.

Art. 20 Beitrag an die regionale Organisation

Der Kanton kann an Stelle von Betriebsbeiträgen an die Kulturinstitutionen einen Beitrag an die regionale Organisation der Gemeinden ausrichten.

Der Beitrag orientiert sich am Finanzbedarf der Kulturinstitutionen in der Region und an der Kostenverteilung nach Artikel 19.

Der Regierungsrat vereinbart in einem Leistungsvertrag mit der regionalen Organisation der Gemeinden insbesondere

  1. die Höhe des Beitrags,
  2. das kulturelle Angebot, das mit dem Beitrag mitfinanziert werden soll,
  3. die Berichterstattung durch die regionale Organisation.

Die regionale Organisation der Gemeinden beschliesst im Rahmen der Vorgaben dieses Leistungsvertrags über die Verteilung der Mittel an die einzelnen Kulturinstitutionen.

3.2.3 Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen

Art. 21 Allgemeines

Die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen an Kulturinstitutionen nach den Artikeln 17 und 18 erfolgt gestützt auf öffentlich-rechtliche Leistungsverträge.

Die Leistungsverträge regeln die mit den Beiträgen verbundenen Rechte und Pflichten der Parteien.

Sie werden in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.

Art. 22 Gemeinsame Unterstützung durch Kanton und Gemeinden

Die Leistungsverträge für die gemeinsame Unterstützung von Kulturinstitutionen durch den Kanton und die Gemeinden regeln auch die Beiträge der einzelnen Gemeinden.

Sie kommen zustande durch Zustimmung der zuständigen Organe

  1. der unterstützten Kulturinstitution,
  2. der Standortgemeinde,
  3. der regionalen Organisation der Gemeinden,
  4. des Kantons, sofern dieser nicht einen Beitrag nach Artikel 20 an die regionale Organisation der Gemeinden ausrichtet
  5. allfälliger weiterer am Vertrag beteiligter Parteien.

3.2.4 Regionale Organisation der Gemeinden

Art. 23 Regionalkonferenzen

Wo eine Regionalkonferenz nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)[2] besteht, beschliesst die Regionalversammlung

  1. über den Leistungsvertrag mit dem Kanton gemäss Artikel 20,
  2. für die Gemeinden mit Ausnahme der Standortgemeinde über den Abschluss und eine allfällige Kündigung der Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen.

Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter der Standortgemeinde stimmt in Geschäften betreffend Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen nicht mit.

Beschlüsse der Regionalversammlung über den Abschluss von Leistungsverträgen unterliegen der fakultativen Volksabstimmung nach Artikel 150 GG.

Die Stimmberechtigten oder die Gemeinden der Regionalkonferenz können mit einer Initiative nach Artikel 151 GG die Kündigung eines Leistungsvertrags mit einer Kulturinstitution verlangen, wenn der Vertrag eine Kündigungsklausel enthält.

Art. 24 Regionen ohne Regionalkonferenz 1. Allgemeines

Wo keine Regionalkonferenz besteht, sind die Gemeinden der betreffenden Region von Gesetzes wegen in einem Gemeindeverband zusammengeschlossen.

Das Verbandsparlament beschliesst

  1. über den Leistungsvertrag mit dem Kanton gemäss Artikel 20,
  2. für die Gemeinden mit Ausnahme der Standortgemeinde über den Abschluss und eine allfällige Kündigung der Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen.

Die Vertretung der Standortgemeinde stimmt in Geschäften betreffend Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen nicht mit. Im Übrigen gilt für das Verfahren und die Stimmkraft der Verbandsgemeinden Artikel 148 GG sinngemäss.

Art. 25 2. Referendum, Initiative

Zwei Prozent der Stimmberechtigten oder zehn Prozent der Verbandsgemeinden können gegen Beschlüsse des Verbandsparlaments über den Abschluss von Leistungsverträgen innert 90 Tagen das Referendum ergreifen.

Fünf Prozent der Stimmberechtigten oder zwanzig Prozent der Verbandsgemeinden können mit einer Initiative die Kündigung eines Leistungsvertrags mit einer Kulturinstitution verlangen, wenn der Vertrag eine Kündigungsklausel enthält. Initiativen sind dem Verband innert sechs Monaten ab Beginn der Unterschriftensammlung einzureichen.

Der Gemeindeverband unterbreitet den Verbandsgemeinden innert sechs Monaten Beschlüsse, gegen die ein Referendum zustande gekommen ist, sowie gültig zustande gekommene Initiativen, wenn das Verbandsparlament das Begehren ablehnt.

Die Verbandsgemeinden entscheiden innert sechs Monaten.

Art. 26 Teilregionen

Der Regierungsrat kann eine Region für die gemeinsame Unterstützung von Kulturinstitutionen nach Artikel 18 in zwei oder mehr Teilregionen unterteilen.

Er legt die Gebiete der Teilregionen fest. Er kann einzelne Gemeinden zwei oder mehr Teilregionen gleichzeitig zuweisen.

Für jede Teilregion besteht

  1. eine Teilkonferenz, wenn in der betreffenden Region eine Regionalkonferenz besteht,
  2. ein Gemeindeverband nach Artikel 24 in den übrigen Fällen.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Regionen und deren Organisation gelten sinngemäss für die Teilregionen.

Art. 27 Mehrere Standortgemeinden

Der Regierungsrat kann auf Antrag der betreffenden Gemeinden für eine Kulturinstitution von mindestens regionaler Bedeutung zwei oder mehr Gemeinden bezeichnen, welche die Aufgaben der Standortgemeinde erfüllen.

Die bezeichneten Gemeinden übernehmen gemeinsam die Rechte und Pflichten der Standortgemeinde nach diesem Gesetz.

Sie regeln ihr internes Verhältnis.

4 Andere Massnahmen

Art. 28 Auszeichnungen

Der Kanton kann herausragende künstlerische Leistungen und besondere kulturelle Verdienste mit Preisen oder in anderer Weise auszeichnen.

Art. 29 Aufträge, Erwerb von Werken

Der Kanton kann Aufträge an Kulturschaffende erteilen und Kunstwerke erwerben.

Er kann Aufträge für Kunst im öffentlichen Raum oder für öffentliche Bauten und Anlagen vergeben.

Art. 30 Weitere Massnahmen

Der Kanton kann weitere geeignete Massnahmen zur Förderung der Kultur ergreifen, insbesondere

  1. Räumlichkeiten oder andere Mittel unentgeltlich oder zu günstigen Bedingungen zur Verfügung stellen oder andere Sachleistungen erbringen,
  2. Dienstleistungen in Form von Beratung, Information, Koordination und Dokumentation anbieten,
  3. Massnahmen zugunsten besonderer Bedürfnisse der Fahrenden treffen.

5 Übertragung von Aufgaben

Art. 31 Grundsatz

Der Kanton kann einzelne Aufgaben nach diesem Gesetz an Dritte übertragen.

Die Beauftragten erfüllen diese Aufgaben nach den Vorgaben dieses Gesetzes.

Art. 32 Zuständigkeiten, Leistungsvertrag

Der Regierungsrat beschliesst die Übertragung von Aufgaben.

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den beauftragten Dritten einen Leistungsvertrag ab. *

Der Leistungsvertrag regelt insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der beauftragten Dritten, die Finanzierung ihrer Tätigkeit, die Berichterstattung und die Verantwortlichkeiten.

6 Finanzierung

Art. 33 Mittel

Die Aufgaben des Kantons nach diesem Gesetz werden finanziert

  1. mit den mit dem Voranschlag bewilligten allgemeinen Mitteln für die Kulturförderung sowie
  2. aus dem Lotteriefonds gemäss Geldspielgesetzgebung und dem Kulturförderungsfonds.

Art. 34 Kulturförderungsfonds

Die Bildungs- und Kulturdirektion führt den Kulturförderungsfonds. *

Der Kulturförderungsfonds wird geäufnet

  1. durch Zuwendungen aus dem Lotteriefonds nach Massgabe der Geldspielgesetzgebung und
  2. durch allgemeine, mit dem Voranschlag bewilligte Mittel für die Kulturförderung.

Der Regierungsrat beschliesst jährlich nach Vorliegen des Voranschlags, welche der damit bewilligten Mittel in den Kulturförderungsfonds eingelegt werden.

Die Mittel des Kulturförderungsfonds werden verwendet für Beiträge und andere Massnahmen nach diesem Gesetz, sofern es sich nicht um Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen handelt.

Die Verzinsung, die Rechnungsablage und die Finanzaufsicht richten sich sinngemäss nach der Geldspielgesetzgebung. *

Art. 35 Bewilligung von Ausgaben

Der Regierungsrat beschliesst für den Kanton abschliessend über Leistungsverträge

  1. mit den regionalen Organisationen der Gemeinden,
  2. betreffend die Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen von mindestens nationaler Bedeutung und
  3. betreffend die gemeinsame Unterstützung von Kulturinstitutionen von mindestens regionaler Bedeutung durch den Kanton und die Gemeinden.

Er beschliesst mit den Leistungsverträgen gleichzeitig die damit verbundenen Ausgaben.

Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Ausgaben nach der Kantonsverfassung und nach der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

7 Vollzug und Rechtspflege

Art. 36 Zuständige Stellen

Soweit dieses Gesetz oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion. *

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion arbeitet mit anderen Direktionen zusammen, wo deren Aufgabenbereich betroffen ist. Sie koordiniert insbesondere die Gewährung von Beiträgen aus dem Kulturförderungsfonds und dem Lotteriefonds mit der zuständigen Direktion. *

Über Aufträge für Kunst im öffentlichen Raum oder für öffentliche Bauten und Anlagen entscheidet die zuständige Stelle der betroffenen Direktion. Vorbehalten bleibt die Bewilligung der dafür erforderlichen Ausgaben durch das zuständige Organ.

Art. 37 Kommissionen

Der Kanton setzt Kommissionen für kulturelle Fragen ein.

Die Kommissionen beraten die zuständigen Stellen in den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichen.

Art. 38 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Er bezeichnet durch Verordnung

  1. die Kulturinstitutionen von mindestens nationaler Bedeutung, die der Kanton unabhängig von einer finanziellen Beteiligung der Gemeinden durch Betriebsbeiträge unterstützt und
  2. die Kulturinstitutionen von mindestens regionaler Bedeutung, die der Kanton und die Gemeinden gemeinsam durch Betriebsbeiträge unterstützen.

Er regelt durch Verordnung im Weiteren insbesondere

  1. allfällige Teilregionen,
  2. den Mindestinhalt der Leistungsverträge nach den Artikeln 21 und 22,
  3. die Kriterien für die Kostenverteilung unter den einzelnen Gemeinden der Region betreffend die Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen von mindestens regionaler Bedeutung,
  4. das Zusammenwirken der Kulturinstitutionen, des Kantons, der Standortgemeinden und der regionalen Organisationen der Gemeinden bei der Vorbereitung der Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen,
  5. die Zuständigkeit zur Gewährung von Beiträgen aus dem Kulturförderungsfonds,
  6. die Unterstützung von Bibliotheken,
  7. die Zuständigkeit für die Wahl der Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in Organe von Kulturinstitutionen,
  8. die Kommissionen für kulturelle Fragen.

Art. 39 Rechtspflege

Für das Verfahren und den Rechtsschutz gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[3].

Abweichende Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)[4] über die Rechtspflege sind nicht anwendbar.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 40 Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen

Die Betriebsbeiträge an die Kulturinstitutionen von mindestens nationaler Bedeutung und mit einem für die Schweiz einmaligen Angebot (Art. 17) werden ab dem 1. Januar 2014 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgerichtet.

Die Betriebsbeiträge an die Kulturinstitutionen von mindestens regionaler Bedeutung (Art. 18) werden ab dem 1. Januar 2017 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgerichtet.

Der Regierungsrat kann beschliessen, dass die Betriebsbeiträge an die Kulturinstitutionen in einer Region oder Teilregion bereits vor dem 1. Januar 2017 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgerichtet werden, wenn

  1. die Regionalversammlung oder das Verbandsparlament der betreffenden Region oder Teilregion einen entsprechenden Antrag stellt und
  2. eine Regelung mit Gemeinden der Region oder Teilregion getroffen ist, die nach bisherigem Recht zu Beiträgen an Kulturinstitutionen in einer anderen Region oder Teilregion verpflichtet sind.

Bis zur Neuordnung gemäss den Absätzen 1 bis 3 gelten für die Betriebsbeiträge an die bedeutenden Kulturinstitutionen die Subventionsverträge nach bisherigem Recht.

Auf Grund der Neuordnung der Beteiligung von Kanton und Gemeinden an den Betriebsbeiträgen an bedeutende Kulturinstitutionen können Beiträge, die nach bisherigem Recht geleistet worden sind, nicht zurückgefordert werden.

Art. 41 Regionale Organisation der Gemeinden

Besteht in einer Region bis zum 31. Dezember 2014 keine Regionalkonferenz, beschliessen die Gemeinden bis zu diesem Zeitpunkt mit Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden, die zusammen mindestens die Mehrheit der Bevölkerung in der betreffenden Region aufweisen, das Organisationsreglement des Gemeindeverbandes (Art. 24).

Kommt bis zum 31. Dezember 2014 kein Beschluss über das Organisationsreglement zustande, wird dieses durch den Regierungsrat erlassen.

Art. 42 Fonds für kulturelle Aktionen und Spezialfinanzierung für die Zwecke der kulturellen Kommissionen

Der Fonds für kulturelle Aktionen und die Spezialfinanzierung für die Zwecke der kulturellen Kommissionen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.

Die verbleibenden Mittel werden in den Kulturförderungsfonds überführt.

Art. 43 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG):[5]
2. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG):[6]
3. Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993 (LotG):[7]

Art. 44 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Kulturförderungsgesetz vom 11. Februar 1975 (KFG; BSG 423.11),
2. Dekret vom 11. März 1998 über die kulturellen Kommissionen (DKK; BSG 423.411).

Art. 45 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

Bern, 12. Juni 2012

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Rufer-Wüthrich

Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann

12-91

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.06.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-91
10.06.2020 01.01.2021 Art. 33 Abs. 1, b geändert 20-115
10.06.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 2, a geändert 20-115
10.06.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 5 geändert 20-115
01.09.2021 01.11.2021 Art. 32 Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 34 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 36 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 36 Abs. 2 geändert 21-067

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 12.06.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-91
Art. 32 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 33 Abs. 1, b 10.06.2020 01.01.2021 geändert 20-115
Art. 34 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 34 Abs. 2, a 10.06.2020 01.01.2021 geändert 20-115
Art. 34 Abs. 5 10.06.2020 01.01.2021 geändert 20-115
Art. 36 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 36 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067