Betriebsbeiträge an die Kulturinstitutionen von nationaler Bedeutung nach Artikel 3 werden ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerichtet.
Die Betriebsbeiträge an die Kulturinstitutionen von regionaler Bedeutung in den einzelnen Regionen nach Artikeln 8 ff. werden ab dem 1. Januar 2017 oder ab dem durch den Regierungsrat festgelegten früheren Zeitpunkt (Art. 40 Abs. 3 KKFG) nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerichtet.
Bis zur Neuordnung nach Absatz 2 gilt für die Betriebsbeiträge an die betreffenden Kulturinstitutionen das bisherige Recht, insbesondere gemäss den in Artikel 51 Ziffern 3 bis 7 genannten Verordnungen. Die nach bisherigem Recht abgeschlossenen Subventionsverträge mit Ausnahme der Verträge betreffend das Zentrum Paul Klee und das Kunstmuseum Bern behalten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 2016, ihre Gültigkeit.
Die Artikel 4 und 11 bis 14 finden auf Leistungsverträge Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden.