Dieses Gesetz bezweckt
- die natürlichen und naturnahen Lebensräume der wildlebenden einheimischen Tiere und Pflanzen je für sich und als Lebensraumverbund zu schützen, wo nötig wiederherzustellen oder zu schaffen;
- die einheimische Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern;
- das Gleichgewicht im Naturhaushalt zu bewahren oder wiederherzustellen;
- Störungen in empfindlichen Lebensräumen zu vermindern;
- umwelt- und standortgerechte Nutzungsweisen zu fördern;
- schutzwürdige geologische Objekte zu sichern und
- das Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur zu wecken.