Lexipedia

426.11

Naturschutzgesetz *

(NSchG)

vom 15.09.1992 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeines und Organisation

1.1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt

  1. die natürlichen und naturnahen Lebensräume der wildlebenden einheimischen Tiere und Pflanzen je für sich und als Lebensraumverbund zu schützen, wo nötig wiederherzustellen oder zu schaffen;
  2. die einheimische Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern;
  3. das Gleichgewicht im Naturhaushalt zu bewahren oder wiederherzustellen;
  4. Störungen in empfindlichen Lebensräumen zu vermindern;
  5. umwelt- und standortgerechte Nutzungsweisen zu fördern;
  6. schutzwürdige geologische Objekte zu sichern und
  7. das Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur zu wecken.

Art. 2 Allgemeine Pflicht der Behörden

Die Behörden des Kantons und der Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen des Naturschutzes. Müssen bei öffentlichen Aufgaben schützenswerte Flächen beansprucht werden, ist für Ersatz zu sorgen.

Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben, die mit Eingriffen in die Natur verbunden sind, eng mit den Behörden zusammen, denen der Vollzug dieses Gesetzes obliegt.

Art. 3 Aufgaben und Massnahmen

Die Aufgaben und Massnahmen des Naturschutzes sind insbesondere

  1. die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten,
  2. die Sicherung von schutzwürdigen botanischen und geologischen Objekten,
  3. die Bezeichnung der seltenen oder bedrohten Pflanzen- und Tierarten und die Umschreibung ihres Schutzes,
  4. der Landerwerb zur Erfüllung und Durchführung von naturschützerischen Aufgaben und Massnahmen,
  5. der Abschluss von Vereinbarungen zur angepassten Nutzung von Ausgleichsflächen,
  6. die Durchführung von naturschützerischen Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,
  7. die Erstellung von Inventaren,
  8. die Berücksichtigung des Naturschutzes bei Planungen und Projekten,
  9. die Beschaffung von naturschützerischen Grundlagen,
  10. die Unterstützung der Tätigkeit von Naturschutzorganisationen,
  11. die Förderung der Kenntnisse über die Natur und die ökologischen Zusammenhänge bei der Bevölkerung,
  12. die Überprüfung des Erfolges der Massnahmen dieses Gesetzes.

Art. 4 Verträge 1 Grundsatz

Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt grundsätzlich durch Vertrag. Schutzmassnahmen der Gemeinden gestützt auf die Baugesetzgebung bleiben vorbehalten.

Ausgleichsflächen werden ausschliesslich durch Vertrag gesichert.

Die Verträge sehen angemessene Entschädigungen und Abgeltungen vor, wenn im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung eingeschränkt oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbracht werden muss. Sie enthalten die erforderlichen Bewirtschaftungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen.

Art. 5 2 Dauer

Verträge werden in der Regel für eine Dauer von mindestens sechs Jahren abgeschlossen.

Sie gelten für jeweils weitere sechs Jahre, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.

In besonderen Fällen kann eine andere Geltungsdauer vereinbart werden.

Wer eine ökologische Ausgleichsfläche neu anlegt, hat grundsätzlich Anspruch auf mindestens zweimalige Verlängerung des Vertrages.

Art. 6 Schutzbeschlüsse

Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt durch Unterschutzstellung, wenn

  1. die betroffenen Grundeigentümer und Gemeinden der Unterschutzstellung schriftlich zustimmen;
  2. in Gebieten von nationaler oder regionaler Bedeutung eine vertragliche Regelung nicht möglich oder nicht wirksam ist. Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer und Gemeinden an diesem Verfahren in einer Verordnung.

Die durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss unter Schutz gestellten Gebiete und Objekte werden als Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte bezeichnet.

Art. 7 Ausnahmen

Aus wichtigen Gründen, insbesondere für Erschliessungen zur Erhaltung der Besiedlung und Sicherstellung der Bewirtschaftung abgelegener Gebiete, können Ausnahmen von Schutzvorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.

Einer Ausnahmebewilligung bedürfen insbesondere Eingriffe in Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte, wie das Überschütten, Zerstören oder Ausreuten von Lebensgemeinschaften, Abgrabungen, Auffüllungen und Veränderungen des Wasserhaushaltes.

Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Lässt sich die Beeinträchtigung eines geschützten Lebensraumes nicht vermeiden, so ist der Verursacher zu bestmöglichem Schutz, zur Wiederherstellung oder zu angemessenem Ersatz zu verpflichten.

Art. 8 Einreihung

Die schutzwürdigen Gebiete und Objekte werden nach ihrer Bedeutung eingereiht.

Unterschieden wird zwischen nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung.

Solange der Bund oder der Kanton nichts anderes bestimmt haben, gelten schutzwürdige Gebiete und Objekte als lokal bedeutend.

Art. 9 Inventare 1 Zuständigkeit

Der Kanton erstellt und führt Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.

Die Gemeinden können Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung erstellen und führen.

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion genehmigt die kantonalen Inventare, der Gemeinderat die Gemeindeinventare. *

Art. 10 2 Funktion

Die kantonalen und kommunalen Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte haben vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelungen nur hinweisende Funktion und binden weder Behörden noch Private.

Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden.

Art. 11 Verwendung von Giften und umweltgefährdenden Stoffen

In Naturschutzgebieten und an Naturschutzobjekten dürfen Gifte, Pflanzenbehandlungsmittel, Dünger sowie Dünger- und Bodenzusätze nicht verwendet werden.

Die Vorschriften und die ergänzenden vertraglichen Regelungen über Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte können für bestimmte Stoffe Ausnahmen vorsehen.

Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen nach Artikel 7 bewilligen. Über Ausnahmen vom Verwendungsverbot im Wald entscheidet unabhängig von der Einreihung des Objektes das Amt für Wald und Naturgefahren im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *

1.2 Organisation

Art. 12 Organe

Der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung obliegt insbesondere

  1. der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,
  2. der zuständigen Stelle dieser Direktion,
  3. den Gemeinden,
  4. den vom Regierungsrat bezeichneten Organen der Naturschutzaufsicht und
  5. den beauftragten Naturschutzorganisationen im Rahmen ihres Auftrages.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Direktionen und Amtsstellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und aufgrund besonderer Regelung des Regierungsrates.

Art. 14 2 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion *

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist Aufsichtsbehörde auf dem Gebiet des Naturschutzes. *

Sie stellt schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung unter Schutz und erlässt die erforderlichen Schutzvorschriften. *

Ihre zuständige Stelle ernennt die kantonalen und freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und -aufseher und regelt im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die Anstellungsbedingungen.[1]

Sie vertritt den Kanton in Rechtsstreiten.[2]

Art. 15 Kantonale Fachstelle für Naturschutz *

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist die kantonale Fachstelle für Naturschutz. *

Ihr obliegen der Vollzug der Naturschutzvorschriften sowie die Koordination der Massnahmen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt oder der Regierungsrat keine besondere Regelung trifft.

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion *

  1. bereitet die Unterschutzstellungen durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vor;
  2. erlässt die erforderlichen Verfügungen;
  3. erteilt Ausnahmebewilligungen, soweit nicht Naturschutzgebiete oder Naturschutzobjekte von lokaler Bedeutung betroffen sind;
  4. sorgt für die nötigen Gestaltungs- und Unterhaltsmassnahmen in Naturschutzgebieten von nationaler und regionaler Bedeutung;
  5. schliesst im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten, Naturschutzobjekten und Ausgleichsflächen von nationaler und regionaler Bedeutung ab;
  6. richtet im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge aus;
  7. berät und unterstützt die Gemeinden auf dem Gebiet des Naturschutzes;
  8. führt die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung;
  9. weist den Organen der Naturschutzaufsicht im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle naturschützerische Aufgaben zu;
  10. verfasst Mitberichte zu Plänen und Vorhaben;
  11. beschafft die naturschützerischen Grundlagen;
  12. informiert die Bevölkerung und die Vollzugsorgane über die Belange des Naturschutzes und führt Ausbildungsveranstaltungen durch;
  13. führt die Erfolgskontrolle der angeordneten Massnahmen durch.

Art. 16 4 Gemeinden

Den Gemeinden obliegt der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung auf lokaler Ebene.

Die Gemeinden

  1. sichern die schutzwürdigen Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung und beschliessen über ihre Unterschutzstellung;
  2. erlassen die erforderlichen Verfügungen;
  3. können Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung abschliessen, insbesondere für Ausgleichsflächen von lokaler Bedeutung;
  4. können Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge ausrichten;
  5. können die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung führen.

Art. 17 5 Naturschutzaufsicht

Die Naturschutzaufsicht wird ausgeübt durch *

  1. die freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die
  2. übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.
c–d *

Die Organe der Naturschutzaufsicht erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben.[3]

Sie vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert. *

Sie sind Teil der gerichtlichen Polizei.[4]

Art. 18 6 Naturschutzorganisationen

Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen des Naturschutzes, Fachstellen und Fachpersonen Aufgaben übertragen in den Bereichen

  1. Beratung,
  2. Ausbildung und Information,
  3. Grundlagenbeschaffung,
  4. Aufnahme und Inventarisierung,
  5. Vorbereitung von Vereinbarungen,
  6. Pflege und Gestaltung sowie
  7. Kontrolle.

2 Schutzbereiche und Unterschutzstellung

2.1 Biotopschutz

Art. 19 Zuständigkeit

Der Kanton sorgt für Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung.

Die Gemeinden sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von lokaler Bedeutung.

Der Kanton und die Gemeinden ziehen zur Regelung des Schutzes und für den Unterhalt von Biotopen im Wald den Forstdienst bei. *

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion regelt die Einschränkung der Jagd oder der Fischerei in Naturschutzgebieten im Schutzbeschluss nach Anhörung der zuständigen Fachstellen. *

Art. 20 Begriff

Als Biotope gelten schutzwürdige wichtige natürliche und naturnahe Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, wie bedeutende Einstandsgebiete für Tiere, seltene Waldgesellschaften, artenreiche Wiesen und Waldsäume, ökologisch wertvolle hochstämmige Obstgärten, Moore, Riede, Uferbereiche, Bäche und stehende Kleingewässer.

Der Kanton und die Gemeinden streben eine Vernetzung der Biotope an.

Art. 21 Ökologischer Ausgleich

Der Kanton und die Gemeinden schliessen im Interesse des ökologischen Ausgleichs für bestimmte Flächen oder für ganze Landwirtschaftsbetriebe Verträge ab. Sie vereinbaren insbesondere die erforderlichen Nutzungsbeschränkungen, Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen.

Ökologische Ausgleichsflächen sind wenig intensiv genutzte oder naturnahe Flächen. Sie ergänzen die Biotope und haben den Zweck, diese untereinander ökologisch sinnvoll in Form von Inseln oder Bändern zu vernetzen.

Sie sollen als Zufluchtsorte und Verbreitungswege zum Überleben der Tier- und Pflanzenarten und zur Verbesserung des Naturhaushaltes beitragen, insbesondere in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb der Siedlungen.

Nebst schützenswerten Flächen, wie Feucht- und Nassstandorten, Bachufern und Magerstandorten, sind insbesondere Böschungen, hochstämmige Obstgärten, Wässermatten, Raine und Randstreifen entlang von Bächen, Waldrändern, Hecken, Äckern und Grünland als ökologische Ausgleichsflächen auszuscheiden oder neu anzulegen.

Art. 22 Trockenstandorte, Feuchtgebiete und artenreiche Fettwiesen 1 Förderung

Der Kanton fördert die Erhaltung und Pflege von Trockenstandorten, Feuchtgebieten und artenreichen Fettwiesen von nationaler und regionaler Bedeutung mit Beiträgen.

Beitragsberechtigt ist, wer einen Trockenstandort, ein Feuchtgebiet oder eine artenreiche Fettwiese bewirtschaftet und mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen hat. *

Schutzmassnahmen nach diesem Gesetz oder gestützt auf die Baugesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 23 2 Begriffe

Trockenstandorte sind extensiv genutztes Wies- und Weideland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund.

Feuchtgebiete sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf feuchten bis nassen Böden.

Artenreiche Fettwiesen sind mässig gedüngte Zweischnittwiesen und Weiden mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf mittleren Böden.

Art. 24 3 Beiträge 3.1 Ordentliche Beiträge

Die ordentlichen Bewirtschaftungsbeiträge des Kantons richten sich nach

  1. dem Bewirtschaftungsaufwand,
  2. der biologischen Ausprägung,
  3. der Nutzungsart und
  4. der Fläche des beitragsberechtigten Gebietes.

Der Regierungsrat setzt die Beitragssätze fest und passt sie auf Beginn des folgenden Jahres der Teuerung an, sobald diese zehn Prozent erreicht hat. Er kann eine Mindestfläche bezeichnen.

Die benötigten Mittel für die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen werden alljährlich in den Voranschlag der für Naturschutz zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgenommen. *

Art. 25 3.2 Einmalige Beiträge

An Massnahmen zur Verminderung einer übermässigen Verbuschung von Trockenstandorten und Feuchtgebieten kann der Kanton einmalige Beiträge ausrichten.

Die Beiträge werden nach dem Aufwand zur Verbesserung des Gebietes bemessen.

Art. 26 4 Bewirtschaftungsvertrag

Wer ein im kantonalen Inventar verzeichnetes Gebiet bewirtschaftet, kann den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verlangen. *

Das Naturschutzinspektorat schlägt der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter eines verzeichneten Gebietes den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages vor und orientiert über die Abgeltung, die Bewirtschaftungsauflagen und die Nutzungsbeschränkungen. *

Wer einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen will, aber mit der Abgeltung, den Bewirtschaftungsauflagen oder den Nutzungsbeschränkungen nicht einverstanden ist, kann deren Festsetzung in einer anfechtbaren Verfügung verlangen. *

Art. 27 Hecken und Feldgehölze 1 Schutz

Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt.

Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter. Sie oder er teilt den beschwerdeberechtigten Organisationen und der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Ausnahmen mit. *

Art. 28 2 Begriffe

Als Hecken gelten linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.

Als Feldgehölze gelten flächige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.

2.2 Schutz von geologischen und botanischen Objekten

Art. 29 Zuständigkeit

Der Kanton sorgt für Schutz und Unterhalt der geologischen und botanischen Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.

Die Gemeinden sorgen für Schutz und Unterhalt der geologischen und botanischen Objekte von lokaler Bedeutung.

Art. 30 Begriffe

Als schutzwürdige geologische Objekte gelten namentlich erratische Blöcke, Gletscherschliffe, Gletschermühlen, geologische Aufschlüsse, Fundstellen von Mineralien und Versteinerungen, Höhlen und Quellen von entstehungsgeschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer Schönheit.

Als schutzwürdige botanische Objekte gelten namentlich wichtige, markante oder wertvolle Einzelbäume oder -büsche, Baumgruppen und Alleen.

2.3 Schutz der Tier- und Pflanzenwelt

Art. 31 Artenschutz 1 Geschützte Pflanzen und Tiere

Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung seltener oder bedrohter Pflanzen- und Tierarten.

Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Pflanzen und Tiere, die zusätzlich zu den vom Bundesrecht genannten geschützt sind.

Er legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest, soweit sie für das ganze Kantonsgebiet gelten. In den übrigen Fällen ist die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zuständig. *

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann widerrechtlich behändigte Pflanzen und Tiere beschlagnahmen und fehlbare Personen um Ersatz innert Frist verpflichten, unter Androhung der Ersatzvornahme. In Ausnahmefällen kann eine angemessene Ersatzleistung in Geld festgesetzt werden. *

Art. 32 2 Ausnahmen

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen *

  1. zum Sammeln von geschützten Pflanzen;
  2. zum Fangen, Halten, Töten, Ausstopfen oder Präparieren von geschützten Tieren, für welche die Jagdgesetzgebung nicht gilt.

Als wichtige Gründe gelten namentlich wissenschaftliche Zwecke sowie Lehr- und Heilzwecke.

Art. 33 Wildwachsende Pflanzen

Das Sammeln wildwachsender Pflanzen (einschliesslich Früchten, Pilzen, Moosen und Flechten) zu Erwerbszwecken erfordert eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Ausgenommen sind die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern in ortsüblichem Umfang. *

Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften.

Art. 34 Freilebende Tiere

Das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, soweit dafür nicht eine Bewilligung nach der Tierschutzgesetzgebung, der Jagdgesetzgebung oder der Fischereigesetzgebung erforderlich ist. *

Art. 35 Ansiedlung fremder Tier- und Pflanzenarten

Gesuche um Ansiedlung landes- und standortfremder Tier- und Pflanzenarten sind bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einzureichen. *

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion leitet die Gesuche mit ihrem Mitbericht an die Bundesbehörden weiter. *

Bei Gesuchen um Ansiedlung landes- oder standortfremder Tierarten, die der Jagd- oder der Fischereigesetzgebung unterstehen, treten die Fachstellen für Jagd oder Fischerei an die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *

2.4 Unterschutzstellung

Art. 36 Kantonaler Schutzbeschluss 1 Inhalt

Schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler oder regionaler Bedeutung werden durch kantonalen Schutzbeschluss unter Schutz gestellt.

Der Schutzbeschluss umfasst einen Plan und die dazugehörigen Vorschriften. Diese nennen das Schutzziel und die Schutzmassnahmen.

Die Vorschriften über die Unterschutzstellung gelten sinngemäss für die Änderung bestehender Schutzbeschlüsse.

Unterschutzstellungen können bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion oder der Gemeinde beantragt werden. *

Art. 37 2 Einspracheverfahren 2.1 Auflage

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion veranlasst die öffentliche Auflage des Planentwurfs und der Vorschriften in den betroffenen Gemeinden und orientiert soweit bekannt die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. *

Die Auflage wird im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. *

Nach der Mitteilung oder der Veröffentlichung im Amtsblatt darf im Schutzgebiet oder am Schutzobjekt gemäss Planentwurf nichts mehr unternommen werden, was den Schutzzweck beeinträchtigen könnte.

Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt.

Art. 38 2.2 Einsprache

Während der Auflagefrist kann bei der Gemeinde Einsprache erhoben werden.

Zur Einsprache sind befugt

  1. Personen, die durch den Schutzbeschluss besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind,
  2. die privaten Organisationen nach Artikel 35a und 35c Absatz 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG[5]),
  3. die Behörden der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindungen, des Kantons und des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[6]). *

Art. 39 2.3 Einspracheverhandlungen *

Die Gemeinde schickt die Einsprache an die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Diese kann Einspracheverhandlungen durchführen. *

Sie leitet die Unterlagen für den Schutzbeschluss zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion weiter. *

Soweit öffentlich aufgelegte Pläne oder Vorschriften vor der Unterschutzstellung geändert werden, ist den unmittelbar Betroffenen Kenntnis und Gelegenheit zur Einsprache oder Beschwerde zu geben.

Art. 40 * 3 Beschlussfassung

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion entscheidet über die unerledigten Einsprachen und beschliesst über die Unterschutzstellung. *

Art. 41 Schutzbeschlüsse der Gemeinden

Die Unterschutzstellung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten von lokaler Bedeutung richtet sich nach den Vorschriften der Baugesetzgebung über den Erlass der baurechtlichen Grundordnung.

Für geringfügige Änderungen des Schutzbeschlusses gilt das Verfahren für die geringfügige Änderung von Nutzungsplänen sinngemäss.

Über Ausnahmen von Schutzbeschlüssen entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren sinngemäss. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter teilt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Ausnahmen mit. *

3 Besondere Massnahmen und Finanzierung

3.1 Durchsetzung

Art. 42 Beratung

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion berät und unterstützt die Gemeinden bei der Durchführung der Naturschutzaufgaben. *

Art. 43 Naturschutzpolizei 1 Aufgaben

Die Naturschutzpolizei ist unter Aufsicht der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Sache der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und der Gemeinden. *

Die Organe der Naturschutzpolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind.

Sie ordnen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und vorläufige Massnahmen an.

Art. 44 2 Vorläufige Massnahmen

Ist ein schutzwürdiges oder ein geschütztes Gebiet oder Objekt gefährdet, so verfügt die zuständige Behörde die erforderlichen vorläufigen Sicherungs- und Erhaltungsmassnahmen. Diese Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

Im Anschluss an die vorläufige Massnahme leitet die zuständige Behörde für schutzwürdige Gebiete oder Objekte unverzüglich das Verfahren zur Unterschutzstellung ein.

Eingriffe in den Wasserhaushalt und baubewilligungspflichtige Vorhaben in Biotopen, die in Bundesinventaren verzeichnet, aber noch nicht grundeigentümerverbindlich gesichert sind, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion . *

Art. 45 3 Wiederherstellung

Wird widerrechtlich in ein Naturschutzgebiet oder Naturschutzobjekt eingegriffen oder werden gesetzliche oder vertragliche Pflichten missachtet, so untersagt das zuständige Gemeinwesen weitere schädigende Handlungen. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar.

Kann der Eingriff in der Folge nicht bewilligt werden, so setzt die zuständige Behörde den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme.

Ist eine Wiederherstellung nicht möglich, so verhält die zuständige Behörde die Pflichtigen zu angemessenem Realersatz. In Ausnahmefällen kann eine Ersatzleistung in Geld festgesetzt werden.

Rechtskräftig verfügte Massnahmen, welche die Pflichtigen innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführen, lässt das zuständige Gemeinwesen auf ihre Kosten vornehmen.

Art. 46 Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde

Vernachlässigt eine Gemeinde ihre Pflichten aus diesem Gesetz, so setzt ihr die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen unter Androhung der Ersatzvornahme. *

Werden die Massnahmen innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt, so lässt sie die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion auf Kosten der Gemeinde vornehmen. Für Unterschutzstellungen findet das Verfahren über den kantonalen Schutzbeschluss Anwendung. *

3.2 Enteignung und Eigentumsbeschränkungen

Art. 47 Verhältnis zum Enteignungsgesetz

Soweit dieses Gesetz nicht ergänzende oder abweichende Vorschriften aufstellt, gilt für die formelle und die materielle Enteignung das Enteignungsgesetz.

Vorbehalten bleibt die Enteignungsgesetzgebung des Bundes.

Art. 48 * Formelle Enteignung

Mit dem Schutzbeschluss nach Artikel 40 ist dem Kanton oder den Gemeinden das Enteignungsrecht für die Erreichung der im Beschluss festgehaltenen Schutzziele erteilt.

Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf die dinglichen und obligatorischen Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Erreichung des Schutzzieles nötig sind oder ihm entgegenstehen.

Art. 49 Materielle Enteignung

Eigentumsbeschränkungen wie die Einschränkung der Nutzung von Grundstücken begründen einen Entschädigungsanspruch, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

Entschädigungsansprüche sind an das Gemeinwesen zu richten, in dessen Interesse die Eigentumsbeschränkungen verfügt wurden.

Art. 50 Verzicht und Verjährung

Hinsichtlich Verzicht auf Enteignung und Verjährung von Entschädigungsansprüchen gelten die Vorschriften des Baugesetzes sinngemäss.

3.3 Finanzierung

Art. 51 Aufgaben des Kantons

Der Kanton finanziert die von ihm und seinen Organen übernommenen Aufgaben, namentlich die für Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung nützlichen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen.

Art. 52 * Beiträge an Projekte von Gemeinden oder Dritten

Der Kanton kann Gemeinden oder Dritten für deren Projekte zum Schutz, zur Gestaltung und zum Unterhalt der Biotope sowie zur Erhaltung und Förderung geschützter und gefährdeter Arten Beiträge ausrichten.

Die Beiträge werden nach der naturschützerischen Bedeutung der Massnahme oder des Objekts, die mit dem Projekt gefördert werden sollen, abgestuft und können bis zu 80 Prozent, für die Gemeindeaufsicht in Moorlandschaften bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 53 Abgeltungen und Entschädigungen im Rahmen kantonaler Projekte *

Im Rahmen kantonaler Projekte wird für Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen eine angemessene Abgeltung vereinbart. Diese darf die Aufwendungen nicht übersteigen, die mit der zweckmässigen und rationellen Ausführung der Massnahmen verbunden sind und nicht durch Einnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt werden. *

Für Nutzungsbeschränkungen wird eine angemessene Entschädigung vereinbart. Diese darf den Ausfall nicht übersteigen, der sich aus dem Verzicht auf eine mögliche intensivere Nutzung ergibt und nicht durch Ersatzeinnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt wird.

Abgeltungen und Entschädigungen werden zusammen ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die benötigten Mittel für die Ausrichtung von Abgeltungen und Entschädigungen werden alljährlich in den Voranschlag der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgenommen. *

Die in Verträgen vereinbarten Abgeltungen und Entschädigungen werden auf Beginn des folgenden Jahres der Teuerung angepasst, sobald diese zehn Prozent erreicht hat.

Art. 54 Vergütungen

Der Kanton vergütet den von ihm beauftragten Organisationen und Fachstellen die Aufwendungen, die mit der zweckmässigen und rationellen Aufgabenerfüllung verbunden sind und nicht durch Einnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt werden.

Im Rahmen ihrer Finanzkompetenz setzt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, in den übrigen Fällen der Regierungsrat die Vergütungen fest. *

Art. 55 Unterstützung von Organisationen

Der Kanton kann Organisationen, die im Interesse des Naturschutzes tätig sind, einmalige oder jährliche Unterstützungsbeiträge ausrichten.

Art. 56 Rückerstattung

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verfügt die Rückerstattung von Staatsleistungen, die zu Unrecht bezogen wurden. *

4 Strafen

Art. 57 Straftatbestände

Mit Busse von 100 Franken bis 50 000 Franken wird bestraft, wer *

  1. ein Naturschutzgebiet oder Naturschutzobjekt beschädigt oder zerstört;
  2. einem Verbot oder einer Massnahme zuwiderhandelt, die aufgrund der Artikel 31, 36 oder 41 angeordnet worden sind;
  3. unbefugt eine Handlung vornimmt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist;
  4. eine Bewilligung überschreitet oder
  5. vollstreckbaren Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt.

In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 100 000 Franken erkannt werden. *

In besonders leichten Fällen kann von Strafe Umgang genommen werden.

Art. 58 Verjährung

Widerhandlungen gemäss Artikel 57 verjähren nach drei Jahren.

Die absolute Verjährung tritt nach sechs Jahren ein.

Art. 59 Verschiedene Bestimmungen

Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.

Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

5 Rechtspflege

Art. 60 * Zuständigkeit und Verfahren

Gegen Verfügungen über die Ausrichtung von Beiträgen nach Artikel 22 ff. sowie von Abgeltungen und Entschädigungen nach Artikel 53, die als Massenverfügungen ergehen, kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. *

Gegen Verfügungen und Einspracheverfügungen gestützt auf die Naturschutzgesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden. *

Im Übrigen gilt das VRPG.

Art. 60a * Elektronische Eröffnung

Die Verfügungen über die Ausrichtung von Beiträgen nach Artikel 22 ff. sowie von Abgeltungen und Entschädigungen nach Artikel 53, die als Massenverfügungen ergehen, werden auf dem elektronischen Weg eröffnet.

Sie sind im geschützten Bereich des Agrarinformationssystems abrufbar. Ihre Eröffnung erfolgt durch eine elektronische Mitteilung über die Abrufbarkeit an die Verfügungsadressatinnen und -adressaten.

Der Fristenlauf zur Erhebung eines Rechtsmittels beginnt mit dem Zugang der elektronischen Mitteilung über die Abrufbarkeit der Verfügung.

Der Regierungsrat kann die elektronische Eröffnung auch für weitere Verfahren im Zusammenhang mit Verfügungen gemäss Absatz 1 durch Verordnung vorsehen.

Art. 61 * Beschwerdebefugnis von Gemeinden und Organisationen *

Gegen Verfügungen über vorläufige Massnahmen, Bewilligungen, Ausnahmen, Beschlagnahmung, Wiederherstellung und Ersatz sind auch die zuständigen Gemeindebehörden und private Organisationen nach Artikel 40a des Baugesetzes[7] zur Beschwerde befugt.

6 Vollzug

Art. 62

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 63 Anwendbares Recht

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach neuem Recht erledigt.

Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren gilt die Zuständigkeitsordnung des neuen Rechts.

Art. 64 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 65 Änderung eines Erlasses

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird folgender Erlass geändert:

Art. 66 Anpassung von Vorschriften und Plänen

Die Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Regionen sind, soweit nötig, spätestens bei der nächsten umfassenden Revision der Ortsplanung den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

Für das Verfahren gilt Artikel 146 des Baugesetzes[9] sinngemäss.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.06.2021 *

Art. T1-1 *

Die Verfügungsadressatinnen und -adressaten können für die Beitragsjahre 2021 bis 2023 statt der elektronischen Eröffnung gemäss Artikel 60a eine Eröffnung der Verfügung in Papierform beantragen.

Der Antrag ist bis zum 15. Dezember des Beitragsjahres schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einzureichen.

Egress

Bern, 15. September 1992

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Zbinden

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 3993 vom 17. November 1993:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1994

1993 d 5 | f 6

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.09.1992 01.01.1994 Erlass Erstfassung 1993 d 5 | f 6
21.06.1995 01.01.1996 Art. 17 Abs. 1 eingefügt 95-110
18.06.1997 01.01.1998 Art. 52 geändert 97-130
29.10.1997 01.01.1998 Art. 11 Abs. 3 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 12 Abs. 1, c geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 15 Titel geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 15 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 15 Abs. 3 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 22 Abs. 2 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 24 Abs. 3 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 26 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 27 Abs. 2 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 31 Abs. 4 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 32 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 33 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 34 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 35 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 35 Abs. 2 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 35 Abs. 3 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 36 Abs. 4 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 37 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 41 Abs. 3 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 42 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 43 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 44 Abs. 3 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 53 Abs. 4 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 56 Abs. 1 geändert 97-94
27.11.2000 01.01.2002 Art. 52 geändert 01-48
25.03.2002 01.05.2003 Art. 15 Abs. 3, i geändert 02-68
25.03.2002 01.05.2003 Art. 17 Abs. 1, a geändert 02-68
25.03.2002 01.05.2003 Art. 17 Abs. 1, b geändert 02-68
25.03.2002 01.05.2003 Art. 17 Abs. 1, c aufgehoben 02-68
25.03.2002 01.05.2003 Art. 17 Abs. 1, d aufgehoben 02-68
25.03.2002 01.05.2003 Art. 17 Abs. 3 geändert 02-68
14.12.2004 01.01.2007 Art. 57 Abs. 1 geändert 06-129
14.12.2004 01.01.2007 Art. 57 Abs. 2 geändert 06-129
10.04.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 1, a aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 13 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 2 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 15 Abs. 3, a geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 19 Abs. 4 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 38 Abs. 2, a geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 38 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 39 Titel geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 39 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 39 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 40 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 48 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 60 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 61 Titel geändert 08-109
28.01.2009 01.09.2009 Art. 38 Abs. 2, b geändert 09-64
28.01.2009 01.09.2009 Art. 61 geändert 09-64
24.03.2010 01.11.2010 Art. 37 Abs. 2 geändert 10-75
23.11.2011 01.01.2013 Art. 52 geändert 12-29
23.11.2011 01.01.2013 Art. 53 Titel geändert 12-29
23.11.2011 01.01.2013 Art. 53 Abs. 1 geändert 12-29
17.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 12 Abs. 1, b geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 12 Abs. 1, c geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Titel geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 3, a geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 19 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 19 Abs. 4 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 31 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 31 Abs. 4 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 33 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 34 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 35 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 35 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 35 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 36 Abs. 4 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 37 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 39 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 39 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 40 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 41 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 42 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 43 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 44 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 46 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 46 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 53 Abs. 4 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 54 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 56 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 60 Abs. 1 geändert 21-016
15.06.2021 01.12.2021 Erlasstitel geändert 21-100
15.06.2021 01.12.2021 Art. 60 Abs. 1 geändert 21-100
15.06.2021 01.12.2021 Art. 60 Abs. 1a eingefügt 21-100
15.06.2021 01.12.2021 Art. 60a eingefügt 21-100
15.06.2021 01.12.2021 Titel T1 eingefügt 21-100
15.06.2021 01.12.2021 Art. T1-1 eingefügt 21-100
08.12.2021 01.01.2023 Art. 37 Abs. 2 geändert 22-062

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 15.09.1992 01.01.1994 Erstfassung 1993 d 5 | f 6
Erlasstitel 15.06.2021 01.12.2021 geändert 21-100
Art. 9 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 11 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 11 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 12 Abs. 1, a 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 12 Abs. 1, b 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 12 Abs. 1, c 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 12 Abs. 1, c 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 13 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 14 17.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-016
Art. 14 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 14 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 15 29.10.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-94
Art. 15 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 15 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 15 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 15 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 15 Abs. 3, a 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 15 Abs. 3, a 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 15 Abs. 3, i 25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68
Art. 17 Abs. 1 21.06.1995 01.01.1996 eingefügt 95-110
Art. 17 Abs. 1, a 25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68
Art. 17 Abs. 1, b 25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68
Art. 17 Abs. 1, c 25.03.2002 01.05.2003 aufgehoben 02-68
Art. 17 Abs. 1, d 25.03.2002 01.05.2003 aufgehoben 02-68
Art. 17 Abs. 3 25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68
Art. 19 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 19 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 19 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 22 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 22 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 24 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 24 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 26 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 26 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 26 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 26 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 27 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 27 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 31 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 31 Abs. 4 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 31 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 32 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 32 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 33 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 33 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 34 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 34 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 35 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 35 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 35 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 35 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 35 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 35 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 36 Abs. 4 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 36 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 37 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 37 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 37 Abs. 2 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 37 Abs. 2 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 38 Abs. 2, a 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 38 Abs. 2, b 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 38 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 39 10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109
Art. 39 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 39 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 39 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 39 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 40 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 40 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 41 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 41 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 42 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 42 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 43 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 43 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 43 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 44 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 44 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 46 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 46 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 48 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 52 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 52 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 52 23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29
Art. 53 23.11.2011 01.01.2013 Titel geändert 12-29
Art. 53 Abs. 1 23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29
Art. 53 Abs. 4 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 53 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 54 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 56 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 56 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 57 Abs. 1 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 57 Abs. 2 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 60 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 60 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 60 Abs. 1 15.06.2021 01.12.2021 geändert 21-100
Art. 60 Abs. 1a 15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100
Art. 60a 15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100
Art. 61 10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109
Art. 61 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Titel T1 15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100
Art. T1-1 15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100