Die Parkträgerschaften organisieren sich in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts.
Die Gemeinden, deren Gebiete in einen Park einbezogen sind (Parkgemeinden), müssen massgeblich in der Parkträgerschaft vertreten sein und im obersten Organ über die Stimmenmehrheit verfügen.
Die Parkträgerschaften sind verantwortlich für die Erarbeitung und Umsetzung
- des Managementplans für die Errichtung und
- der Charta für den Betrieb und die Qualitätssicherung des betreffenden Parks.
Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung, die Gemeinden, die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen, die Unternehmen und die interessierten Organisationen der betreffenden Region bei der Abklärung der Machbarkeit, bei der Errichtung sowie beim Betrieb des Parks auf geeignete Weise einbezogen werden.
Sie erstatten der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten und die Verwendung der Finanzhilfen des Bundes und des Kantons. *