Diese Verordnung gilt für
- …
- öffentliche und private Volksschulen,
- kantonale Maturitätsschulen,
- …
- kantonale Fachmittelschulen mit Fachmaturität,
- dem BerG[7] unterstellte Berufsfachschulen und im Kanton Bern abgehaltene interkantonale Fachkurse für Auszubildende,
- …
Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d (individuelle Beratung) gilt sie auch für die übrigen
- Schulheime, Internate mit eigener Schule sowie von der Invalidenversicherung anerkannten Sonderschulheime,
- öffentlichen und privaten Schulen und Institutionen der Sekundarstufe II.