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430.41

Verordnung über den schulärztlichen Dienst

(SDV)

vom 08.06.1994 (Stand 01.08.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 59 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)[1], Artikel 69 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG)[2], Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)[3], Artikel 11 und 38 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)[4], Artikel 6 und 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose[5] sowie Artikel 4a Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG)[6],

auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sowie der Erziehungsdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. öffentliche und private Volksschulen,
  2. kantonale Maturitätsschulen,
  3. kantonale Fachmittelschulen mit Fachmaturität,
  4. dem BerG[7] unterstellte Berufsfachschulen und im Kanton Bern abgehaltene interkantonale Fachkurse für Auszubildende,

Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d (individuelle Beratung) gilt sie auch für die übrigen

  1. Schulheime, Internate mit eigener Schule sowie von der Invalidenversicherung anerkannten Sonderschulheime,
  2. öffentlichen und privaten Schulen und Institutionen der Sekundarstufe II.

Art. 2 Schülerinnen Schüler

Als Schülerinnen und Schüler gelten alle voll- und minderjährigen Personen, welche an einer Schule oder Institution im Sinne von Artikel 1 den ordentlichen Unterricht besuchen. *

Dieser Verordnung nicht unterstellt sind diejenigen, welche Fort-, Weiterbildungs- und Abendkurse besuchen.

Art. 3 * Schulbehörde

Als Schulbehörde gilt

  1. für öffentliche und private Volksschulen das von der Gemeinde als zuständig bezeichnete Organ,
  2. für kantonale Maturitätsschulen, kantonale Fachmittelschulen mit Fachmaturität und dem BerG unterstellte Berufsfachschulen die Schulleitung,
  3. für übrige Schulen oder Institutionen im Sinne von Artikel 1 das zuständige leitende Organ.

2 Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes

2.1 Allgemeines

Art. 4 * Aufgaben der Schulbehörde

Die Schulbehörde organisiert und überwacht den schulärztlichen Dienst für jede Schule oder Institution gemäss dieser Verordnung.

Art. 5 * Aufgaben des schulärztlichen Dienstes

Der schulärztliche Dienst überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse in den Schulen und Institutionen, insbesondere den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler.

Ihm obliegen ferner folgende Aufgaben:

  1. Er veranlasst die vorgeschriebenen oder durch die Umstände gebotenen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen
  1. übertragbare Krankheiten, unter Einschluss von Impfaktionen,
  2. andere Krankheiten,
  3. Unfälle und Gesundheitsschäden, insbesondere arbeitsbedingte Schäden;
  1. er berät die Schülerinnen und Schüler, die Eltern, die Lehrkräfte der Volksschule, die Schulleitung, die Schulbehörde und die Lehrbetriebe in Fragen der Gesundheitserziehung, der Sozial- und Präventivmedizin sowie der Arbeitsmedizin;
  2. er führt vorgängig zu den schulärztlichen Untersuchungen Schulbesuche durch;
  3. er steht den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch für individuelle Beratungen zur Verfügung und sorgt in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde dafür, dass Schülerinnen und Schüler von diesem Angebot Kenntnis erhalten;
  4. er untersucht und berät auf Gesuch der Schulbehörde und mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Schülerinnen und Schüler, bei denen Gesundheits-, Entwicklungs- oder Verhaltensstörungen auftreten; bei konkretem Verdacht auf Kindsmisshandlung ist die Zustimmung nicht erforderlich;
  5. er kann an Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen und in Projekten der Volksschule zur Förderung der Gesundheit mitwirken;
  6. er verfasst Berichte und Anträge über einzelne Schülerinnen und Schüler in den in der Volksschulgesetzgebung vorgesehenen Fällen;
  7. er setzt sich dafür ein, dass Schulanlagen, Heime, Kindergärten und Lehrbetriebe den Anforderungen der (Arbeits-)Hygiene entsprechen und ihre Benützerinnen und Benützer keinen schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt werden.

Art. 6 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

Die Gemeinden und die Schulbehörden sorgen für die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem schulärztlichen Dienst und den übrigen Einrichtungen des Gesundheits- und Erziehungswesens.

2.2 Untersuchungen

Art. 8 Obligatorische Untersuchung

Schülerinnen und Schüler haben sich schulärztlichen Untersuchungen nach Artikel 10 bis 12 zu unterziehen. *

Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die vorgängig eine ärztliche Bestätigung über die entsprechende, auf ihre Kosten durchgeführte Untersuchung vorlegen. *

Bei einer Ausbildungsdauer von einem Jahr oder weniger wird keine Untersuchung durchgeführt. *

Die Schulbehörde meldet neueintretende Schülerinnen und Schüler dem schulärztlichen Dienst. Dieser holt die fehlende Untersuchung nach, wenn keine Bestätigung gemäss Absatz 2 vorgelegt wird. *

Art. 9 Freiwillige Untersuchung, Beratung

Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters kann der schulärztliche Dienst anlässlich der obligatorischen Untersuchung weitere Untersuchungen durchführen sowie beraten.

Art. 10 Erste Untersuchung

Die Kinder werden im ersten Semester des zweiten Kindergartenjahres erstmals untersucht; Kinder, die das zweite Kindergartenjahr nicht besuchen, werden im ersten Semester des ersten Primarschuljahres untersucht. *

Die Untersuchung umfasst namentlich

  1. Erhebung einer Anamnese mit den Eltern anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch,
  2. Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,
  3. Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),
  4. Erfassung schulrelevanter Beeinträchtigungen, insbesondere hinsichtlich Motorik, Sprache und Entwicklung,
  5. Messung der Grösse und des Gewichts.

Art. 11 Zweite Untersuchung

Die zweite Untersuchung findet im vierten Schuljahr der Primarstufe statt. *

Sie umfasst namentlich

  1. Erhebung einer Anamnese mit den Eltern anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch,
  2. Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,
  3. Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),
  4. Untersuchung des Bewegungsapparats, insbesondere hinsichtlich Skoliose, Beckentiefstand und Haltung,
  5. Messung der Grösse und des Gewichts.

Art. 12 Dritte Untersuchung

Die dritte Untersuchung findet im zweiten Semester des zweiten Schuljahres der Sekundarstufe I statt. *

Sie umfasst namentlich

  1. Gespräch mit der oder dem Jugendlichen über Gesundheitsfragen und -verhalten anhand eines von den Jugendlichen ausgefüllten Fragebogens,
  2. Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der oder des urteilsfähigen Jugendlichen sowie der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,
  3. Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),
  4. Messung des Blutdrucks im Hinblick auf hohen Blutdruck.
  5. Messung der Grösse und des Gewichts.

Art. 13 Freiwillige Untersuchung *

Auszubildende gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetztes über die Berufsbildung[8]können sich freiwillig einer Untersuchung unterziehen. *

Sie umfasst namentlich

  1. Erhebung einer Anamnese anhand eines von den Jugendlichen ausgefüllten Fragebogens,
  2. Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der oder des urteilsfähigen Jugendlichen sowie der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen;
  3. Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),
  4. Messung des Blutdrucks im Hinblick auf hohen Blutdruck,
  5. durch den Beruf angezeigte Untersuchungen, diese können die Wirbelsäule, die Beine und Füsse, das Nervensystem und die Haut umfassen.

… *

Art. 15 Mitwirkung der Schulorgane und Lehrbetriebe

Die Untersuchungen gemäss Artikel 8 bis 14 können während der Schul- oder Arbeitszeit stattfinden.

Die Schul- und Heimleitung, die Lehrkräfte der Volksschule und die Lehrbetriebe sind verpflichtet, den schulärztlichen Dienst bei der Vorbereitung und Durchführung der Untersuchungen zu unterstützen und den Schülerinnen und Schülern die erforderliche Zeit freizugeben. *

Die in Absatz 2 genannten Personen und Lehrbetriebe sind ferner verpflichtet, die Schulärztin oder den Schularzt auf Gesundheitsschäden bei einzelnen Schülerinnen und Schülern hinzuweisen, wenn eine Gefährdung weiterer Personen zu befürchten ist, und ihr oder ihm in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Entwicklungsstand und allfällige Probleme bestimmter Schülerinnen und Schüler zu geben.

2.3 Medizinische Massnahmen

Art. 16 Behandlung oder Abklärung

Erweist sich aufgrund der schulärztlichen Untersuchung eine Behandlung oder Abklärung als notwendig, wird sie der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter durch den schulärztlichen Dienst empfohlen.

Die Fachperson, die die Behandlung oder Abklärung durchführt, kann frei gewählt werden.

Die Lehrkräfte und die Lehrbetriebe sollen auf Verlangen der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters und des schulärztlichen Dienstes die Durchführung der Behandlung unterstützen.

Art. 17 Allgemeine Schutzmassnahmen

Erweisen sich Massnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und weiterer an der Schule tätiger Personen als notwendig, teilt die Schulärztin oder der Schularzt dies der Schulbehörde mit, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses.

Sind Massnahmen zum Schutz anderer im Lehrbetrieb tätiger Personen erforderlich, benachrichtigt die Schulärztin oder der Schularzt die Gesundheitspolizeibehörde der Gemeinde, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses.

Die Behörden treffen die von der Schulärztin oder vom Schularzt beantragten Massnahmen und überwachen deren Durchführung.

Art. 18 Weitere Anzeigen und Massnahmen *

Bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten richten sich Anzeigen und Massnahmen nach der eidgenössischen und kantonalen Epidemiengesetzgebung. *

Lassen sich Anordnungen der Schulärztin oder des Schularztes, der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes nicht durchsetzen, ist das Gesundheitsamt (GA) zu benachrichtigen. *

3 Organisation

Art. 19 Schulärztin, Schularzt 1. Beauftragung oder Anstellung durch die Schulbehörde *

Die Schulbehörde bestimmt eine bzw. einen oder mehrere Schulärztinnen und Schulärzte, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Bern sind. *

Sie meldet die Namen der Schulärztinnen und Schulärzte der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion. *

… *

Art. 20 2. Stellung

Die Schulärztinnen und Schulärzte sind von der Schulbehörde beizuziehen und anzuhören, sobald Angelegenheiten aus dem Aufgabenkreis des schulärztlichen Dienstes zu behandeln sind.

Sie sind berechtigt, Anträge zu stellen.

Sie verkehren in medizinischen Fragen direkt mit dem GA. *

Art. 21 3. Beizug von Fachpersonen

Schulärztinnen und Schulärzte können Aufgaben, insbesondere medizinisch-technische Untersuchungen (namentlich der Augen, des Gehörs, des Blutdrucks), Abklärungen bei Läusebefall unter ihrer Verantwortung an Fachpersonen, wie Krankenpflegepersonal, übertragen.

Art. 22 4. Ausbildung

Schulärztinnen und Schulärzte sind verpflichtet, innert der ersten zwei Jahre ihrer schulärztlichen Tätigkeit an dem durch das GA organisierten Einführungskurs teilzunehmen. *

Sie sind gehalten, an der durch das GA jährlich organisierten Fortbildungstagung teilzunehmen. *

Art. 23 Institutionen

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann öffentliche oder private Institutionen mit Aufgaben zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betrauen. *

Art. 24 Berufsgeheimnis

Die im schulärztlichen Dienst tätigen Personen haben das Berufsgeheimnis auch gegenüber der Schulbehörde sowie gegenüber den Schul- und Heimleitungen und den Lehrkräften zu bewahren, soweit sie nicht zu dessen Offenbarung berechtigt sind.

Sie sind gegenüber den Datenschutzaufsichtsstellen auskunftspflichtig (Art. 35 Abs. 2 Datenschutzgesetz[9]).

Art. 25 Weisungen

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erlässt im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion und nach Anhören der kantonalen Kommission (Art. 29) Weisungen für den schulärztlichen Dienst. *

Die Verwendung der von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion herausgegebenen Formulare ist obligatorisch. *

Art. 26 Gesundheitskarte

Die Schulärztin oder der Schularzt führt für jede Schülerin und jeden Schüler eine von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion herausgegebene Gesundheitskarte, in die sie bzw. er die Ergebnisse ihrer bzw. seiner Erhebungen und Untersuchungen oder die Bestätigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 sowie das wesentliche ihrer bzw. seiner Beratungen einträgt. *

Bei einem Schulwechsel überweist die bisherige Schulärztin bzw. der bisherige Schularzt die Gesundheitskarte der neuen Schulärztin bzw. dem neuen Schularzt.

Die Schulärztinnen und Schulärzte haben die schulärztlichen Akten während zehn Jahren nach der letzten Untersuchung aufzubewahren.

Art. 27 Auskunfts- und Einsichtsrecht

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht für schulärztliche Daten wie folgt:

  1. für Schülerinnen und Schüler, soweit sie für die in den Daten enthaltenen Informationen urteilsfähig sind, in der Regel mit zwölf Jahren;
  2. für die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, solange ihrem Recht nicht die Interessen der Schülerin oder des Schülers entgegenstehen.

Art. 28 Aufsicht

Die zuständigen Direktionen wachen durch ihre Organe darüber, dass die Schulbehörden ihren Pflichten nachkommen.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion führt im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion die Oberaufsicht über den schulärztlichen Dienst. *

Art. 29 Kommission

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bestellt in Absprache mit der Bildungs- und Kulturdirektion eine ihr unterstellte kantonale Kommission für den schulärztlichen Dienst als beratendes Organ, die fünf bis sieben Mitglieder umfasst und in der die Bildungs- und Kulturdirektion vertreten sein muss. *

Die Kommission begutachtet Fragen des schulärztlichen Dienstes, die ihr von den Aufsichtsorganen (Artikel 28) unterbreitet werden.

Sie kann von sich aus der zuständigen Direktion Massnahmen vorschlagen.

4 Rechtspflege

Art. 30

Gegen Verfügungen auf dem Gebiet des schulärztlichen Dienstes kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet gemäss den für die jeweilige Schule oder Institution massgebenden Vorschriften Beschwerde geführt werden.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

5 Finanzielle Bestimmungen

Art. 31 * Entschädigung

Die Schulärztinnen und Schulärzte werden für ihre Verrichtungen gemäss den im Anhang 1 festgesetzten Tarifen entschädigt.

Für die Entschädigung von Leistungen, die schulärztliche Dienste für kantonale oder private Schulen erbringen, finden die Tarife nach Anhang 1 sinngemässe Anwendung. *

Art. 32 Kostentragung

Die Kosten des schulärztlichen Dienstes gehen mit Ausnahme derjenigen für Impfungen zu Lasten des Trägers der Schule oder Institution. *

Sie sind im Schulkostenbeitrag, den die Wohnsitzgemeinde dem Träger der Schule oder Institution für auswärtige Schülerinnen und Schüler zu leisten hat, inbegriffen.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35 Aufbewahrung bisheriger Akten

Gemäss bisherigem Recht von der Schule oder Institution aufbewahrte schulärztliche Akten verbleiben bis zum Ablauf der Aufbewahrungspflicht bei diesen.

Art. 36 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 3. Juli 1985 über den schulärztlichen Dienst (VSD) wird aufgehoben.

Art. 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1994 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 31

Art. A1-1 *

Schulärztinnen und Schulärzte werden für ihre Verrichtungen wie folgt entschädigt:

1. Jährliche Pauschale zur Abgeltung des administrativen und organisatorischen Aufwands pro Schulklasse als Gruppe von Schülerinnen und Schülern, die im gleichen Raum unterrichtet werden, ohne Berücksichtigung der Schuljahrgänge: CHF 25
2. Für die schulärztliche Untersuchung nach Artikel 8 Absatz 4 bis Artikel 13, das Ausfüllen der erforderlichen Formulare und den vorgängig durchzuführenden Schulbesuch, je Schülerin bzw. Schüler: CHF 55
3. Für die Bekämpfung von Läusen, Masern, Influenza-Pandemie, Tuberkulose und Meningokokkeninfektionen, pro 15 Minuten: CHF 55
4. Für die Erteilung einer Lektion in Fragen der Epidemien- und Tuberkulosebekämpfung (Vorbereitung inbegriffen), pro 15 Minuten: CHF 110
5. Für die Untersuchung im Hinblick auf Zuweisung zu Spezialunterricht oder in eine besondere Klasse und andere Schulung auf Gesuch der Lehrkräfte der Volksschule, der Schulbehörden, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, pro 15 Minuten: CHF 55
6. Für die Untersuchung auf Gesuch der Schulbehörde nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e, pro 15 Minuten: CHF 55
7. Für die individuelle Beratung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d, pro 15 Minuten: CHF 55
8. Für die Mitwirkung an Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen und in Projekten der Volksschule zur Förderung der Gesundheit, insbesondere Erteilung von Gesundheitsunterricht (Vorbereitung inbegriffen), pro 15 Minuten: CHF 110
9. Je Kilometer ab drittem Kilometer, wobei nur der Hinweg angerechnet wird: CHF 5

Egress

Bern, 8. Juni 1994

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident:Annoni

Der Staatsschreiber:Nuspliger

94-54

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.06.1994 01.08.1994 Erlass Erstfassung 94-54
29.05.1996 01.08.1996 Art. 5 Abs. 2, e geändert 96-44
29.05.1996 01.08.1996 Art. 7 aufgehoben 96-44
29.05.1996 01.08.1996 Art. 13 Abs. 2, b geändert 96-44
29.05.1996 01.08.1996 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben 96-44
29.05.1996 01.08.1996 Art. 32 Abs. 1 geändert 96-44
29.05.1996 01.08.1996 Art. 33 Abs. 1 aufgehoben 96-44
29.05.1996 01.08.1996 Art. 34 aufgehoben 96-44
29.10.1997 01.01.1998 Art. 18 Titel geändert 97-99
29.10.1997 01.01.1998 Art. 18 Abs. 2 geändert 97-99
29.10.1997 01.01.1998 Art. 20 Abs. 3 geändert 97-99
29.10.1997 01.01.1998 Art. 22 Abs. 1 geändert 97-99
29.10.1997 01.01.1998 Art. 22 Abs. 2 geändert 97-99
12.05.1999 01.08.1999 Art. 3 geändert 99-47
25.10.2000 01.08.2001 Art. 13 Titel geändert 00-112
25.10.2000 01.08.2001 Art. 13 Abs. 1 geändert 00-112
23.10.2002 01.01.2003 Art. 8 Abs. 1 geändert 02-76
23.10.2002 01.01.2003 Art. 8 Abs. 2 geändert 02-76
23.10.2002 01.01.2003 Art. 13 Abs. 4 aufgehoben 02-76
28.05.2003 01.05.2003 Art. 31 geändert 03-63
22.10.2003 01.01.2004 Art. 1 Abs. 1, g geändert 03-97
23.06.2004 01.08.2004 Art. 1 Abs. 1, e geändert 04-54
23.02.2005 01.11.2004 Art. 31 Abs. 2 geändert 05-21
09.11.2005 01.01.2006 Art. 1 Abs. 1, c geändert 05-136
09.11.2005 01.01.2006 Art. 1 Abs. 1, d aufgehoben 05-136
09.11.2005 01.01.2006 Art. 1 Abs. 1, e geändert 05-136
09.11.2005 01.01.2006 Art. 1 Abs. 1, f geändert 05-136
09.11.2005 01.01.2006 Art. 1 Abs. 1, g aufgehoben 05-136
09.11.2005 01.01.2006 Art. 25 Abs. 1 geändert 05-136
09.11.2005 01.01.2006 Art. 28 Abs. 2 geändert 05-136
24.10.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert 12-97
22.05.2013 01.08.2013 Art. 1 Abs. 1, a aufgehoben 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 1 Abs. 1, b geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 3 geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 4 geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 5 geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 8 Abs. 3 geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 8 Abs. 4 geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 10 Abs. 1 geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 10 Abs. 2, d geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 10 Abs. 2, e eingefügt 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 11 Abs. 1 geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 11 Abs. 2, d geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 11 Abs. 2, e eingefügt 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 12 Abs. 1 geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 12 Abs. 2, a geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 12 Abs. 2, e eingefügt 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 14 aufgehoben 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 15 Abs. 2 geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 19 Titel geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 19 Abs. 1 geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 19 Abs. 3 aufgehoben 13-51
22.05.2013 01.08.2013 Art. 29 Abs. 1 geändert 13-51
22.05.2013 01.01.2014 Art. 31 geändert 13-51
22.05.2013 01.01.2014 Art. A1-1 geändert 13-51
29.01.2020 01.03.2020 Art. 19 Abs. 2 geändert 20-015
29.01.2020 01.03.2020 Art. 23 Abs. 1 geändert 20-015
29.01.2020 01.03.2020 Art. 25 Abs. 1 geändert 20-015
29.01.2020 01.03.2020 Art. 25 Abs. 2 geändert 20-015
29.01.2020 01.03.2020 Art. 26 Abs. 1 geändert 20-015
29.01.2020 01.03.2020 Art. 28 Abs. 2 geändert 20-015
29.01.2020 01.03.2020 Art. 29 Abs. 1 geändert 20-015
30.06.2021 01.08.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021 Art. 18 Abs. 2 geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021 Art. 20 Abs. 3 geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert 21-057

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 08.06.1994 01.08.1994 Erstfassung 94-54
Art. 1 Abs. 1, a 22.05.2013 01.08.2013 aufgehoben 13-51
Art. 1 Abs. 1, b 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 1 Abs. 1, c 09.11.2005 01.01.2006 geändert 05-136
Art. 1 Abs. 1, d 09.11.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-136
Art. 1 Abs. 1, e 23.06.2004 01.08.2004 geändert 04-54
Art. 1 Abs. 1, e 09.11.2005 01.01.2006 geändert 05-136
Art. 1 Abs. 1, f 09.11.2005 01.01.2006 geändert 05-136
Art. 1 Abs. 1, g 22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97
Art. 1 Abs. 1, g 09.11.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-136
Art. 2 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 3 12.05.1999 01.08.1999 geändert 99-47
Art. 3 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 4 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 5 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 5 Abs. 2, e 29.05.1996 01.08.1996 geändert 96-44
Art. 7 29.05.1996 01.08.1996 aufgehoben 96-44
Art. 8 Abs. 1 23.10.2002 01.01.2003 geändert 02-76
Art. 8 Abs. 2 23.10.2002 01.01.2003 geändert 02-76
Art. 8 Abs. 3 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 8 Abs. 4 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 10 Abs. 1 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 10 Abs. 2, d 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 10 Abs. 2, e 22.05.2013 01.08.2013 eingefügt 13-51
Art. 11 Abs. 1 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 11 Abs. 2, d 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 11 Abs. 2, e 22.05.2013 01.08.2013 eingefügt 13-51
Art. 12 Abs. 1 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 12 Abs. 2, a 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 12 Abs. 2, e 22.05.2013 01.08.2013 eingefügt 13-51
Art. 13 25.10.2000 01.08.2001 Titel geändert 00-112
Art. 13 Abs. 1 25.10.2000 01.08.2001 geändert 00-112
Art. 13 Abs. 2, b 29.05.1996 01.08.1996 geändert 96-44
Art. 13 Abs. 3 29.05.1996 01.08.1996 aufgehoben 96-44
Art. 13 Abs. 4 23.10.2002 01.01.2003 aufgehoben 02-76
Art. 14 22.05.2013 01.08.2013 aufgehoben 13-51
Art. 15 Abs. 2 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 18 29.10.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-99
Art. 18 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 18 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-99
Art. 18 Abs. 2 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 19 22.05.2013 01.08.2013 Titel geändert 13-51
Art. 19 Abs. 1 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 19 Abs. 2 29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 19 Abs. 3 22.05.2013 01.08.2013 aufgehoben 13-51
Art. 20 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-99
Art. 20 Abs. 3 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 22 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-99
Art. 22 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 22 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-99
Art. 22 Abs. 2 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 23 Abs. 1 29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 25 Abs. 1 09.11.2005 01.01.2006 geändert 05-136
Art. 25 Abs. 1 29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 25 Abs. 2 29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 26 Abs. 1 29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 28 Abs. 2 09.11.2005 01.01.2006 geändert 05-136
Art. 28 Abs. 2 29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 29 Abs. 1 22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51
Art. 29 Abs. 1 29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 31 28.05.2003 01.05.2003 geändert 03-63
Art. 31 22.05.2013 01.01.2014 geändert 13-51
Art. 31 Abs. 2 23.02.2005 01.11.2004 geändert 05-21
Art. 32 Abs. 1 29.05.1996 01.08.1996 geändert 96-44
Art. 33 Abs. 1 29.05.1996 01.08.1996 aufgehoben 96-44
Art. 34 29.05.1996 01.08.1996 aufgehoben 96-44
Art. A1-1 22.05.2013 01.01.2014 geändert 13-51