Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge für Schülertransportkosten ausrichten, sofern die Gemeinden nachweisen können, dass der Schulweg für mehr als zehn Prozent der Schülerinnen und Schüler unzumutbar ist.
Als Schulweg gilt der Weg vom Aufenthaltsort einer Schülerin oder eines Schülers bis zum Hauptschulort.
Als Hauptschulort gilt der Schulstandort, der innerhalb oder ausserhalb der Gemeinde am nächsten zum Aufenthaltsort einer Schülerin oder eines Schülers liegt.
Nicht als Schulweg gelten die während der Unterrichtszeit zurückzulegenden Wege der Schülerinnen und Schüler zwischen zwei verschiedenen Schulstandorten.
Ist der Schulweg einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb einer Schulwoche teilweise zumutbar, ist nur der unzumutbare Anteil in die Berechnung nach Absatz 1 mit einzubeziehen.
Die Beurteilung der topographischen Verhältnisse und der Siedlungsstruktur einer Gemeinde erfolgt sinngemäss nach Artikel 12 und 13 der Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV).