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432.211.1

Volksschulverordnung

(VSV)

vom 10.01.2013 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf die Artikel 7a Absatz 2d, 12 Absätze 1 und 2, 12a Absatz 2, 25 Absatz 3, 26 Absätze 3 und 4, 27 Absatz 6, 46 Absatz 4, 46a Absatz 3, 47 Absätze 3 und 4, 48 Absatz 3, 49a Absatz 6, 49a1 Absatz 4, 49a2 Absatz 2 Buchstabe b, 49e Absatz 2, 49f Absatz 1, 58 Absatz 7, 60a Absatz 5, 61 Absatz 7 Buchstaben a und c, 65 Absatz 2, 67b Absatz 2 Buchstabe b und 74 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)[1], Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte[2] und Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)[3],

auf Antrag der Erziehungsdirektion, *

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt

  1. das Volksschulangebot mit Ausnahme des besonderen Volksschulangebots,
  2. Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und der Beitragsgewährung für die Privatschulen,
  3. die Gewährung von Beiträgen an Schülerinnen und Schülern in Privatschulen.
c–n *

2 Eintritt in den Kindergarten

Art. 2

Die Eltern melden ihr Kind für den Besuch des Kindergartens bis zum amtlich publizierten Termin der zuständigen Behörde an.

Wollen die Eltern ihr Kind ein Jahr später in den Kindergarten eintreten lassen, melden sie dies der zuständigen Behörde bei der Anmeldung. Die Schulleitung bietet den Eltern ein vorgängiges Gespräch an.

3 Reduziertes Pensum im ersten Kindergartenjahr

Art. 3

Die Eltern sind berechtigt, ihr Kind während des ersten Kindergartenjahres den Kindergarten mit einem reduzierten Pensum besuchen zu lassen.

Das Pensum kann höchstens um einen Drittel der angebotenen Unterrichtszeit reduziert werden.

Wollen die Eltern ihr Kind während des ersten Kindergartenjahres den Kindergarten mit einem reduzierten Pensum besuchen lassen, melden sie dies der zuständigen Behörde bei der Anmeldung.

Die Schulleitung entscheidet über die Organisation und die Umsetzung des reduzierten Pensums im ersten Kindergartenjahr.

4 Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern

Art. 4 Öffentliche bernische Schulen

Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen bernischen Volksschulen werden bei einem Schulwechsel durch die Schulleitung gemäss ihrer bisherigen Zuordnung einer entsprechenden Klasse oder dem entsprechenden Niveau zugewiesen.

Art. 5 Öffentliche nichtbernische Schulen

Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen nichtbernischen Volksschulen werden bei einem Schulwechsel durch die Schulleitung nach Anhören der abgebenden Lehrerschaft und der Eltern gemäss ihrer bisherigen Zuordnung provisorisch einer entsprechenden Klasse oder dem entsprechenden Niveau zugewiesen. Nach einer Probezeit von mindestens einem Semester entscheidet die Schulleitung über die definitive Zuweisung.

Art. 6 Privatschulen

Schülerinnen und Schüler aus Privatschulen, die in eine Primarklasse übertreten wollen, werden durch die Schulleitung nach Anhören der abgebenden Lehrerschaft und der Eltern entsprechend dem Alter sowie dem bisher besuchten Schuljahr provisorisch einer entsprechenden Klasse zugewiesen. Nach einer Probezeit von mindestens einem Semester entscheidet die Schulleitung über die definitive Zuweisung.

Schülerinnen und Schüler aus Privatschulen, die in eine Sekundarklasse übertreten wollen, haben ein ihrer Situation angepasstes Übertrittsverfahren zu bestehen. Nach einer Probezeit von mindestens einem Semester entscheidet die Schulleitung über die definitive Zuweisung.

5 5 … *

6 Organisation und Führung der Schule

Art. 8

Die Gemeinden regeln die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse im Volksschulwesen.

Sie regeln insbesondere

  1. die Teilnahme der Schulleitung an den Sitzungen der Schulkommission,
  2. die Mitwirkung und Information der Schulleitung und der Lehrkräfte.

7 Schulanlagen

Art. 9 Benutzung

Das Hausrecht über die Schulanlagen wird durch die Gemeinde ausgeübt. Die Gemeinde beaufsichtigt die Schul- und Schulsportanlagen sowie deren Ausrüstung. Sie achtet darauf, dass die schulische Benützung Vorrang hat.

Die Sportanlagen und die nötigen Geräte sind auch den Tagesschulen und den Schulen der Sekundarstufe II sowie ausserhalb der Unterrichtszeit grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinde entscheidet über die schulfremde Benützung der Schulanlagen, wobei die im Interesse des Schulbetriebs nötigen Benützungsbeschränkungen zu umschreiben sind.

Für vom Kanton anerkannte Weiterbildung für die Lehrkräfte sind subventionierte Schulräume und -anlagen grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 10 Minimalvorschriften für Schul- und Sportanlagen

Die Minimalfläche beträgt für

  1. einen Kindergartenraum pro Klasse: 75 m2,
  2. einen Unterrichtsraum pro Regelklasse und besondere Klasse: 64 m2,
  3. einen Unterrichtsraum in den Bereichen Gestalten, Natur-Mensch-Mitwelt und für die Bibliothek/Mediathek: 64 m2,
  4. für eine Sporthalle: 288 m2.

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann in begründeten Fällen Abweichungen von diesen Minimalvorschriften bewilligen. *

8 Beiträge für Schülertransport, Schulsozialarbeit und Betreuung während der Ferienzeit *

8.1 Schülertransport *

Art. 11 Beitragsberechtigung

Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge für Schülertransportkosten ausrichten, sofern die Gemeinden nachweisen können, dass der Schulweg für mehr als zehn Prozent der Schülerinnen und Schüler unzumutbar ist.

Als Schulweg gilt der Weg vom Aufenthaltsort einer Schülerin oder eines Schülers bis zum Hauptschulort.

Als Hauptschulort gilt der Schulstandort, der innerhalb oder ausserhalb der Gemeinde am nächsten zum Aufenthaltsort einer Schülerin oder eines Schülers liegt.

Nicht als Schulweg gelten die während der Unterrichtszeit zurückzulegenden Wege der Schülerinnen und Schüler zwischen zwei verschiedenen Schulstandorten.

Ist der Schulweg einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb einer Schulwoche teilweise zumutbar, ist nur der unzumutbare Anteil in die Berechnung nach Absatz 1 mit einzubeziehen.

Die Beurteilung der topographischen Verhältnisse und der Siedlungsstruktur einer Gemeinde erfolgt sinngemäss nach Artikel 12 und 13 der Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV[4]).

Art. 12 Beitragsbemessung

Zur Bemessung der Beiträge werden nur die unzumutbaren Schulwege der Schülerinnen und Schüler einer Gemeinde berücksichtigt.

Art. 13 Beitragsperiode

Als Beitragsperiode gilt das Schuljahr.

Art. 14 Beitragsansätze

Im Rahmen der Bandbreite gemäss Artikel 49a Absatz 2 VSG betragen die Beitragsansätze bei

  1. Benutzung des öffentlichen Verkehrs einen Franken pro Kind und Tag an dem der öffentliche Verkehr benutzt werden kann,
  2. Benutzung von privaten Verkehrsmitteln 150 Franken jährlich pro Kilometer Entfernung einer Schülerin oder eines Schülers vom Hauptschulort gemäss Artikel 11 Absatz 3.

Können sowohl öffentliche wie auch private Verkehrsträger benutzt werden, erfolgt die Beitragsbemessung ausschliesslich nach dem Ansatz von Absatz 1 Buchstabe a.

Art. 14a * Zuständigkeit

Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die Ausgaben für die Beiträge abschliessend.

Art. 15 Gesuch, Auszahlung der Beiträge

Die Gemeinden haben das Gesuch für das abgeschlossene Schuljahr bis am 30. September beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. *

Die Beiträge für Schülertransportkosten werden in der Regel bis Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, in dem das Schuljahr zu Ende gegangen ist.

8.2 Schulsozialarbeit *

Art. 15a * Definition und Aufgaben

Die Schulsozialarbeit ist ein freiwilliges und niederschwelliges Beratungsangebot für Kinder, Eltern, Lehrkräfte und Schulleitungen.

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie begleitet Kinder in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung,
  2. sie unterstützt Kinder bei der Lösung sozialer Probleme und fördert ihre Selbst- und Sozialkompetenzen,
  3. sie vernetzt die Kinder bei Bedarf mit weiteren Stellen,
  4. sie arbeitet in institutionalisierter Form mit der Schule zusammen und unterstützt sie bei der Früherkennung und Bearbeitung von sozialen Problemen,
  5. sie unterstützt die Schule in Fragen des Kindesschutzes und im Rahmen der Früherkennung möglicher Kindeswohlgefährdungen.

Art. 16 Beitragsberechtigung

Der Kanton richtet den Gemeinden Beiträge an die Schulsozialarbeitskosten aus, sofern diese den Nachweis erbringen über

  1. die Einrichtung eines Angebots von Schulsozialarbeit für die Schule und die Schülerinnen und Schüler bei sozialen Problemstellungen,
  2. einen direkten Zugang zur Schulsozialarbeit für die Schülerinnen und Schüler, für die Lehrkräfte und weitere schulische Betreuungspersonen sowie für die Eltern,
  3. die erforderliche Qualifikation für die in der Schulsozialarbeit eingesetzten Personen,
  4. einen Beschäftigungsgrad von mindestens 20 Prozent und
  5. die Gewährleistung der Zusammenarbeit der Schulsozialarbeit mit weiteren Institutionen und Behörden im Schul-, Sozial-, Gesundheits- und Beratungsbereich.

Art. 17 Beitragsbemessung

Der Beitrag bemisst sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit direktem Zugang zum Angebot der Schulsozialarbeit der Gemeinde.

Die Ermittlung der Anzahl Schülerinnen und Schüler erfolgt aufgrund der Basis zur Erfassung der Schülerzahlen vom 15. September des Vorjahres.

Art. 18 Beitragsperiode

Als Beitragsperiode gilt das Schuljahr.

Art. 19 Beitragsansatz

Für jede Schülerin und jeden Schüler mit direktem Zugang zur Schulsozialarbeit wird ein Beitrag von 16.90 Franken gewährt. *

Übersteigt der nach Absatz 1 errechnete Beitrag zehn Prozent der effektiven Lohnkosten, hat die Gemeinde lediglich Anspruch auf einen Beitrag von zehn Prozent der effektiven Lohnkosten. *

Die Bildungs- und Kulturdirektion kann den Beitrag nach Absatz 1 im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen. *

Art. 20 Gesuch, Auszahlung der Beiträge

Die Gemeinden haben das Gesuch für das abgeschlossene Schuljahr bis 30. September beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. *

Die Beiträge für Schulsozialarbeitskosten werden in der Regel bis Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, in dem das Schuljahr zu Ende gegangen ist.

Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die Ausgaben für die Beiträge abschliessend. *

8.3 Betreuung während der Ferienzeit *

Art. 20a * Beitragsberechtigung

Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an die Kosten der Betreuung von volksschulpflichtigen Kindern während der Ferienzeit ausrichten, sofern die Gemeinden nachweisen, dass die Voraussetzungen von Artikel 49a1 VSG sowie die Vorgaben zur Qualität und zum Umfang erfüllt sind.

Art. 20b * Qualität

Die Gemeinden gewährleisten die Qualität der Betreuung.

Die Leitung der Betreuung ist durch eine Person mit abgeschlossener pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung wahrzunehmen.

Die Betreuung der Kinder hat durch Personen zu erfolgen, die über die notwendige Eignung und Erfahrung im Umgang mit Kindern verfügen.

Die Anzahl der Kinder pro Betreuungsperson ist so zu wählen, dass eine angemessene Betreuung sichergestellt werden kann. Zu berücksichtigen sind insbesondere

  1. das Alter der Kinder,
  2. die besonderen Betreuungsbedürfnisse einzelner Kinder,
  3. der Inhalt des Angebots,
  4. die Zusammensetzung der Gruppe,
  5. die Qualifikation der Betreuungspersonen.

Art. 20c * Umfang

Die Betreuung wird für mindestens neun und höchstens zwölf Stunden pro Tag an Werktagen angeboten.

Art. 20d * Beitragsperiode

Die Beitragsperiode für die Beteiligung des Kantons an den Kosten beginnt am 1. September und endet am 31. August.

Art. 20e * Beitragsansatz

Der Pauschalbeitrag beträgt pro Kind

  1. 30 Franken für einen ganzen Betreuungstag,
  2. 15 Franken für einen halben Betreuungstag.

Der Pauschalbeitrag für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf am besonderen Volksschulangebot beträgt pro Kind *

  1. 60 Franken für einen ganzen Betreuungstag,
  2. 30 Franken für einen halben Betreuungstag.

Ein ganzer Betreuungstag entspricht einer Betreuung von acht bis zwölf Stunden.

Ein halber Betreuungstag entspricht einer Betreuung von vier bis unter acht Stunden.

Art. 20f * Zuständigkeit

Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die Ausgaben für die Beiträge abschliessend. *

Art. 20g * Gesuch, Auszahlung der Beiträge

Die Gemeinden haben das Gesuch für die abgeschlossene Beitragsperiode bis zum 30. September beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einzureichen. *

Die Beiträge für die Betreuung während der Ferienzeit werden in der Regel bis Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, in dem die Beitragsperiode zu Ende gegangen ist.

9 Kantonale Schule französischer Sprache

Art. 21 Aufnahmekriterien

Sind in der kantonalen Schule französischer Sprache nicht genügend Plätze vorhanden, werden die freien Plätze nach der folgenden Prioritätenordnung vergeben:

  1. an Kinder französisch-, italienisch- oder romanischsprachiger Angestellten der Kantonsverwaltung und der Bundesverwaltung,
  2. an Kinder französisch-, italienisch- oder romanischsprachiger Angestellten von Organisationen im Interesse des Bundes,
  3. an Kinder, die ihre Schulpflicht in französischer Sprache begonnen haben, und
  4. an Kinder französisch-, italienisch- oder romanischsprachiger Eltern.

Art. 22 Organisation

Die Schulkommission ist für die strategischen und die Schulleitung für die operativen Aufgaben zuständig.

Dem regionalen Schulinspektorat des französischen Kantonsteils obliegen die Beratung und der Vollzug der Qualitätssicherung der kantonalen Schule französischer Sprache.

Art. 23 Schulreglement

Das Schulreglement regelt insbesondere

  1. die Organisationsstruktur,
  2. die ergänzenden Schulangebote, insbesondere die Tagesschulangebote,
  3. die Einsetzung beratender Organe,
  4. die Arbeitsweise der Schulkommission,
  5. Aufgaben, Kompetenzen und Zusammensetzung der Schulleitung,
  6. Aufgaben und Kompetenzen der Lehrkräfte und des administrativen und technischen Personals,
  7. die Lehrerkonferenzen,
  8. die Mitwirkung und die Information der Lehrkräfte,
  9. die Grundzüge der Hausordnung,
  10. die Mitsprache der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler,
  11. die Elternvertretung,
  12. die Benutzung der Schulanlagen für schulfremde Zwecke,
  13. die Umsetzung von Qualitätsmanagement und Qualitätsentwicklung und
  14. den Erlass weiterer schulinterner Reglemente.

Art. 24 Schulkommission

Die Schulkommission besteht aus sieben Mitgliedern, wovon zwei vom Bund ernannt werden. Die übrigen Mitglieder werden durch die Bildungs- und Kulturdirektion ernannt. *

Die Schulkommission konstituiert sich selbst. Sie bestimmt das Präsidium und das Vizepräsidium.

Die Schulleitung nimmt mit beratender Stimme und mit Antragsrecht an den Sitzungen der Schulkommission teil.

Art. 24a * Entschädigung der Schulkommission

Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schulkommission sowie den Mitgliedern werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[5] ausgerichtet.

Der Präsidentin oder dem Präsidenten wird zusätzlich eine Entschädigung von 900 Franken pro Jahr ausgerichtet.

10 Steuerung, Zuständigkeiten und Information

10.1 Steuerung

Art. 25 Berichterstattung der Gemeinde

Die Gemeinden erstatten dem Kanton mindestens alle drei Jahre strukturiert Bericht über die Ergebnisprüfung und die getroffenen Massnahmen gemäss Artikel 51 VSG. *

Der Kanton stellt den Gemeinden Instrumente für die Ergebnisprüfung zur Verfügung.

Er bestimmt Schwerpunkte für die Berichterstattung.

Art. 26 Aus- und Weiterbildung der Gemeindebehörde *

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Gemeindebehörde, insbesondere der Schulkommissionen. *

10.2 Bildungs- und Kulturdirektion *

Art. 27 Direktionsverordnungen

Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Direktionsverordnung *

  1. die Lehrpläne für die deutschsprachigen Volksschulen (Art. 12 Abs. 1 und 2 VSG),
  2. die notwendigen zusätzlichen Lehrplanteile für die französischsprachigen Volksschulen (Art. 12a Abs. 2 VSG),
  3. die Abweichungen von den Bestimmungen des Volksschulgesetzes für schulpflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen (Art. 17a Abs. 4 VSG),
  4. die Laufbahn (Art. 25 Abs. 3 VSG),
  5. das Übertrittsverfahren und die Schullaufbahnentscheide (Art. 26 Abs. 3 und 4 VSG),
  6. die Absenzen und Dispensationen (Art. 27 Abs. 6 VSG),
  7. die Zusammenarbeitsformen (Art. 46 Abs. 4 VSG),
  8. die Rahmenbestimmungen über Klassen- und Lektionenzahlen (Art. 47 Abs. 3 VSG),
  9. die Richtlinien für die Schülerzahlen (Art. 47 Abs. 4 VSG).

Art. 28 Finanzierung des Übertrittverfahrens und des Publikationsorgans *

Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt abschliessend die notwendigen Ausgaben zur Finanzierung *

  1. des Übertrittsverfahrens,
  2. des Publikationsorgans.

Art. 29 Verfügungsbefugnisse, zuständige Stelle

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion für *

  1. die Zuweisung zum Sekundarschulunterricht oder die Einführung eines entsprechenden Unterrichtsangebots (Art. 7 Abs. 3 VSG),
  2. die Entscheide über eine andere Ordnung des kirchlichen Unterrichts und über das Zurverfügungstellen von Schulräumen für kirchlichen Unterricht (Art. 16 Abs. 2 und 3 VSG),
  3. die Genehmigung der Basisstufe und des cycle élémentaire (Art. 46a Abs. 2 VSG),
  4. die Genehmigung der Beschlüsse gemäss Artikel 47 Absatz 1 VSG (Art. 47 Abs. 3 VSG),
  5. die Einführung und Aufhebung von Niveauunterricht (Art. 47 Abs. 6 VSG),
  6. den Erlass von Verfügungen über die Erhöhung der Beiträge und die Ausweitung des Kreises der berechtigten Gemeinden (Art. 49a Abs. 3 VSG),
  7. die Verfügung der Beiträge an die einzelnen Gemeinden für die Kosten der Betreuung während der Ferienzeit (Art. 49a2 Abs. 3 VSG),
  8. die Erhebung und Analyse des Bedarfs an Ausbildungsplätzen (Art. 49i Abs. 1 VSG),
  9. den Abschluss der Leistungsvereinbarung mit der kantonalen Schule französischer Sprache (Art. 49k Abs. 1 VSG),
  10. den Vollzug der Volksschulgesetzgebung (Art. 53 VSG),
  11. unter Vorbehalt von Absatz 4 die Bewilligung des Besuchs eines ausserkantonalen Volksschulangebots und die Leistung einer Kostengutsprache für die Schulgeldbeiträge (Art. 58 Abs. 2 VSG),
  12. unter Vorbehalt von Absatz 4 die Bewilligung des Besuchs eines Volksschulangebots von Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons (Art. 58 Abs. 3 VSG),
  13. die Verfügung des einzelnen Beitrags an die Kosten der Gemeinden für die Schulsozialarbeit im Rahmen der bewilligten Mittel (Art. 60a Abs. 4 VSG),
  14. die Aufsicht über die Privatschulen (Art. 66b Abs. 1 VSG),
  15. den Abschluss der Leistungsverträge mit den beitragsberechtigten Privatschulen (Art. 67a Abs. 1 VSG),
  16. unter Vorbehalt von Absatz 4 die Bewilligung des Besuchs eines privaten Ausbildungsgangs für Hochbegabte im Kanton durch bernische Schülerinnen und Schüler.

Die französischsprachige Abteilung des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung nimmt die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 für den französischsprachigen Kantonsteil wahr. *

Die regionalen Schulinspektorate sind die zuständigen Stellen der Bildungs- und Kulturdirektion für *

  1. die Einführung und Aufhebung von Förderunterricht (Art. 47 Abs. 6 VSG),
  2. die Bewilligung von Privatunterricht (Art. 71 VSG).

Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts ist Bewilligungsbehörde für bernische Schülerinnen und Schüler, die einen dem gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Ausbildungsgang oder einen ausserkantonalen oder innerkantonalen öffentlichen oder privaten Ausbildungsgang für Hochbegabte besuchen wollen. *

11 Interkantonaler Volksschulbesuch

Art. 30

Die begründeten Gesuche für den Besuch eines ausserkantonalen Volksschulangebots durch bernische Schülerinnen und Schüler oder für den Besuch eines bernischen Volksschulangebots durch Schülerinnen und Schüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons sind 60 Tage vor Beginn des Schulbesuchs der zuständigen Stelle nach Artikel 29 einzureichen.

12 Talentförderung *

12.1 Allgemeine Bestimmungen *

Art. 31 Anerkennung *

Das spezifisch-strukturierte Förderprogramm und der spezifisch-strukturierte Ausbildungsgang für Hochbegabte werden im Rahmen der verfügbaren Mittel anerkannt, wenn sie insbesondere *

  1. den verfassungsmässig garantierten Grundschulunterricht gewährleisten,
  2. das Talent einer Schülerin oder eines Schülers gezielt fördern,
  3. den Schülerinnen und Schülern konkrete schulische Unterstützung und Koordination des schulischen Alltags bieten, damit diese die Talentförderung und die schulische Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können,
  4. den Nachweis einer genügenden Nachfrage erbringen.

Die Anerkennung erfolgt durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung. *

Art. 31a * Zuständigkeit und Voraussetzungen

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erteilt im Rahmen der verfügbaren Plätze die Kostengutsprache gemäss Artikel 7a Absatz 1 VSG und die Bewilligung gemäss Artikel 7a Absatz 2 VSG.

Eine Kostengutsprache bzw. eine Bewilligung wird der Schülerin oder dem Schüler erteilt, wenn 

  1. die schulische Ausbildung und die Talentförderung durch den Besuch des angestrebten Ausbildungsgangs besser vereinbar sind als durch den Besuch der ordentlichen öffentlichen Schule,
  2. sie oder er eine qualifizierte Bestätigung ihres oder seines Talents und eine hohe Motivation vorweist.

Art. 31b * Bessere Vereinbarkeit

Die bessere Vereinbarkeit muss wesentlich sein.

Für die Ermittlung der wesentlich besseren Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Talentförderung wird die Auswirkung auf die persönlichen Lebensumstände der Schülerin oder des Schülers aufgrund des Besuchs des Förderprogramms oder des Ausbildungsgangs im Vergleich zum Besuch der ordentlichen öffentlichen Schule geprüft.

Die Auswirkung auf die persönlichen Lebensumstände wird insbesondere gemessen anhand einer Gegenüberstellung der jeweiligen

  1. Stundenpläne,
  2. Struktur der Wochenlektionen,
  3. Schulabwesenheiten zugunsten der Talentförderung,
  4. Wegzeiten zwischen Wohn-, Schul- und Übungsort,
  5. Unterstützung für die Aufarbeitung des verpassten Schulstoffs,
  6. weiteren Unterstützung und individuellen Betreuung.

Art. 31c * Geltungsdauer

Die Kostengutsprache bzw. die Bewilligung wird befristet.

Sie wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 31d * Gesucheinreichung

Das Gesuch um Aufnahme in die Talentförderung ist bis spätestens 15. Februar beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einzureichen. 

Noch nicht vorhandene Unterlagen können nachgereicht werden.

In begründeten Fällen, insbesondere bei Zuzug aus dem Ausland oder einem anderen Kanton, kann das Gesuch nachträglich eingereicht werden.

12.2 Qualifizierte Bestätigung *

12.2.1 Anerkennung als qualifizierte Bestätigung *

Art. 31e * Besuch eines ausserkantonalen oder eines privaten spezifisch-strukturierten Ausbildungsgangs für Hochbegabte

Für den Besuch eines ausserkantonalen oder privaten spezifisch-strukturierten Ausbildungsgangs für Hochbegabte wird als qualifizierte Bestätigung des Talents anerkannt

  1. eine Swiss Olympic Talent Card (SOTC) National oder Regional,
  2. ein Empfehlungsschreiben mit Bestätigung des zuständigen Sportverbands über die nationale oder regionale Kaderzugehörigkeit, wenn in der jeweiligen Sportart oder in der Alterskategorie der Schülerin oder des Schülers keine SOTC ausgestellt wird,
  3. eine Talentkarte der Fachkommission im musischen Bereich.

Art. 31f * Besuch eines innerkantonalen spezifisch-strukturierten Förderprogramms oder eines innerkantonalen spezifisch-strukturierten Ausbildungsgangs für Hochbegabte

Für den Besuch eines innerkantonalen spezifisch-strukturierten Förderprogramms oder eines innerkantonalen spezifisch-strukturierten Ausbildungsgangs für Hochbegabte wird als qualifizierte Bestätigung des Talents anerkannt

  1. eine Swiss Olympic Talent Card (SOTC) National oder Regional,
  2. ein Empfehlungsschreiben mit Bestätigung des zuständigen Sportverbands über die nationale oder regionale Kaderzugehörigkeit, wenn in der jeweiligen Sportart oder in der Alterskategorie der Schülerin oder des Schülers keine SOTC ausgestellt wird,
  3. eine prognostisch-integrative und systematische Einschätzung des Sportverbands zum Talent und Potenzial der Schülerin oder des Schülers, wenn die oder der kantonale Beauftragte für Leistungssport diese bestätigt,
  4. eine Talentkarte der Fachkommission im musischen Bereich.

12.2.2 Ausstellung der qualifizierten Bestätigung im musischen Bereich *

Art. 31g *

Eine qualifizierte Bestätigung in Form einer Talentkarte wird Schülerinnen und Schülern ausgestellt, die

  1. einen hohen künstlerischen Kompetenzstand aufweisen,
  2. sich stark für die entsprechende Ausbildung im künstlerischen Bereich engagieren und
  3. in ein Monitoring eingebunden sind, das regelmässig Potenzial und Weiterentwicklung überprüft und dabei künstlerische Kompetenzen, Persönlichkeitsfaktoren und Umfeld einbezieht.

12.2.3 Fachkommission im musischen Bereich *

Art. 31h * Zuständigkeit

Die Fachkommission im musischen Bereich ist zuständig für insbesondere die Talentförderung Musik, Tanzen und Gestalten. 

Art. 31i * Aufgaben

Die Fachkommission berät und unterstützt das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung in Fragen der Talentförderung.

Die Fachkommission

  1. beurteilt im Bereich Musik das Talent einer Schülerin oder eines Schülers zuhanden des Amts,
  2. beauftragt insbesondere in den Bereichen Tanzen und Gestalten eine Institution, die das Talent der Schülerin oder des Schülers beurteilt,
  3. stellt eine Talentkarte aus,
  4. fördert den Austausch zwischen den Institutionen, die Förderprogramme für Musiktalente führen oder die Berufsausbildungen sicherstellen.

Art. 31k * Zusammensetzung

Die Fachkommission besteht aus höchstens zehn Mitgliedern.

Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt die Mitgliederzahl.

Die Fachkommission setzt sich zusammen aus Vertretungen

  1. des Verbands Bernischer Musikschulen,
  2. der PreColleges,
  3. der Hochschulen,
  4. der Kunst- und Sportschulen,
  5. weiterer Institutionen.

Mindestens ein Mitglied vertritt den französischsprachigen Kantonsteil. 

Art. 31l * Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder der Fachkommission beträgt vier Jahre.

Sie beginnt für jedes Mitglied individuell mit der Ernennung.

Art. 31m * Ernennung

Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder der Fachkommission und deren Präsidentin oder Präsidenten.

Art. 31n * Beschlussfähigkeit, Beschlüsse

Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Sie beschliesst mit der Mehrheit der Stimmenden. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt im Fall der Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Die Fachkommission kann Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.

Art. 31o * Sekretariat

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung führt das Sekretariat der Fachkommission.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Amts, die oder der für das Sekretariat verantwortlich ist, nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der Fachkommission teil.

Art. 31p * Konstituierung

Die Fachkommission konstituiert sich im Rahmen der Vorgaben dieser Verordnung selbst.

Sie kann für ihre Organisation ein Reglement erlassen. Dieses unterliegt der Genehmigung durch die Bildungs- und Kulturdirektion.

Art. 31q * Entschädigungen

Die Mitglieder der Fachkommission haben Anspruch auf ein Taggeld und eine Entschädigung nach Massgabe der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[6].

Art. 31r * Jahresentschädigungen

Die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission erhält für die Funktion zusätzlich zum Taggeld eine Jahresentschädigung.

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann Mitgliedern der Fachkommission mit aufwendigen Aufgaben zusätzlich zum Taggeld eine Jahresentschädigung ausrichten.

13 Erziehungsberatung

Art. 32 Aufgaben

Die Erziehungsberatung stellt die kinder- und jugendpsychologische sowie die schulpsychologische Versorgung der Kinder und Jugendlichen bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II sicher.

Die Aufgaben umfassen insbesondere

  1. Abklärungen, Beurteilungen, Beratungen, Begleitungen und psychotherapeutische Behandlungen von Kindern und Jugendlichen unter Einbezug ihres erzieherischen und institutionellen Umfelds sowie Beratungen und Begleitungen von Eltern, Lehrkräften, weiteren Erziehungspersonen und Behörden,
  2. Informations- und Expertentätigkeit,
  3. Ausbildung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie.

Art. 34 Unentgeltlichkeit

Dienstleistungen gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a sind unentgeltlich.

… *

Art. 35 Voraussetzungen für die Anstellung als Erziehungsberaterinnen und Erziehungsberater

Voraussetzung für die Anstellung als Erziehungsberaterin oder Erziehungsberater ist ein kantonalbernisches Diplom in Erziehungsberatung-Schulpsychologie oder eine gleichwertige Ausbildung.

Die Gleichwertigkeit von Ausbildungen wird von der Ausbildungskommission für Erziehungsberatung-Schulpsychologie beurteilt.

14 Privatschulen

Art. 35a * Mindestanzahl Schülerinnen und Schüler

Werden mindestens zehn Schülerinnen und Schüler in einer schulischen Struktur unterrichtet, ist eine Bewilligung zum Führen einer Privatschule erforderlich.

Werden zwischen fünf bis neun Schülerinnen und Schüler in einer schulischen Struktur unterrichtet, kann eine Bewilligung zum Führen einer Privatschule erteilt werden.

Werden weniger als fünf Schülerinnen und Schüler in einer schulischen Struktur unterrichtet, wird keine Bewilligung erteilt.

Fällt die Schülerzahl einer bewilligten Privatschule unter fünf Schülerinnen und Schüler, so wird die Bewilligung entzogen.

Art. 35b * Gesuchverfahren

Im Gesuch um die Bewilligung hat die Privatschule aufzuzeigen, wie sie ihre Verbindungen zu ideellen Vereinigungen veröffentlicht hat.

Art. 36 Schülerverzeichnis

Die nach dem Volksschulgesetz zuständige Schulkommission führt ein Verzeichnis der die Privatschulen besuchenden Schülerinnen und Schüler und überwacht die Erfüllung der Schulpflicht. *

Art. 37 Gewährung von Beiträgen

Eine nachhaltige Nachfrage für die Gewährung von Beiträgen liegt vor, wenn die Privatschule von mindestens 100 Schülerinnen und Schülern besucht und seit mindestens 20 Jahren geführt wird.

14a Beiträge an Privatschulen *

Art. 37a * Zuständigkeit

Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt abschliessend die Ausgaben für die Beiträge 

  1. an Privatschulen gemäss Artikel 67 VSG,
  2. für Psychomotorik, Logopädie und heilpädagogische Unterstützung gemäss Artikel 67b VSG.

14b Beiträge an Schülerinnen und Schüler in Privatschulen *

Art. 37b * Hochspezialisierte Psychomotorik, hochspezialisierte Logopädie und heilpädagogische Unterstützung

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann Schülerinnen und Schülern in Privatschulen Beiträge an die Kosten für hochspezialisierte Psychomotorik, hochspezialisierte Logopädie und heilpädagogische Unterstützung gewähren.

Die hochspezialisierte Psychomotorik ist ein Behandlungsverfahren mit hoher Intensität, das von einer hoch spezialisierten Fachperson erbracht wird. 

Die hochspezialisierte Logopädie ist ein diagnosespezifisches Behandlungsverfahren. Sie wird durch hoch spezialisierte Fachpersonen erbracht und kommt bei entsprechender Diagnose zur Anwendung.

Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die anspruchsbegründenden Diagnosen, den Umfang der Intensität sowie des Kostenbeitrags durch Verordnung. 

Art. 37c * Beitragsgewährung

Der Kostenbeitrag wird gewährt, wenn der Bedarf an hochspezialisierter Psychomotorik, an hochspezialisierter Logopädie oder an Heilpädagogik im Umfang einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme ausgewiesen ist. 

Er wird zudem nur gewährt, soweit nicht die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler selbst oder Dritte für die Kosten aufkommen müssen.

Art. 37d * Bedarfsabklärung

Die kantonale Erziehungsberatungsstelle klärt den Bedarf ab. 

Sie kann für die Abklärung eine Fachstelle beiziehen. 

Art. 37e * Bestimmung des Kostenbeitrags

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung bestimmt den Kostenbeitrag auf der Grundlage der Abklärung.

Die Verfügung 

  1. stellt den Bedarf der Schülerin oder des Schülers an verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen fest,
  2. legt die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen fest,
  3. bezeichnet die Durchführungsstelle,
  4. sichert die Kostenübernahme zu.

Die Zusicherung der Kostenübernahme wird befristet.

15 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion (Organisationsverordnung ERZ, OrV ERZ[7]):
2. Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV[8]):
3. Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV[9]):
4. Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV[10]):
5. Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV[11]):
6. Verordnung vom 13. April 2005 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV[12]):

Art. 39 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Schulgeldverordnung vom 25. Juni 2008 (SGV) (BSG 430.171.1),
2. Verordnung vom 24. März 2010 über die Erziehungsberatung (EBV) (BSG 431.13),
3. Kindergartenverordnung vom 30. Januar 1985 (KGV) (BSG 432.111),
4. Volksschulverordnung vom 28. Mai 2008 (VSV) (BSG 432.211.1).

Art. 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 10.11.2021 *

Art. T1-1 *

Zwischen der Bildungs- und Kulturdirektion und den Mitarbeitenden der Patientenschule im Inselspital geschlossene Arbeitsverträge bleiben längstens bis 31. Juli 2022 bestehen. 

Egress

Bern, 10. Januar 2013

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Rickenbacher

Der Staatsschreiber: Nuspliger

13-9

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.01.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung 13-9
18.12.2019 01.09.2020 Ingress geändert 20-004
18.12.2019 01.09.2020 Art. 1 Abs. 1, g geändert 20-004
18.12.2019 01.09.2020 Titel 8 geändert 20-004
18.12.2019 01.09.2020 Titel 8.1 geändert 20-004
18.12.2019 01.09.2020 Titel 8.2 geändert 20-004
18.12.2019 01.09.2020 Titel 8.3 eingefügt 20-004
18.12.2019 01.09.2020 Art. 20a eingefügt 20-004
18.12.2019 01.09.2020 Art. 20b eingefügt 20-004
18.12.2019 01.09.2020 Art. 20c eingefügt 20-004
18.12.2019 01.09.2020 Art. 20d eingefügt 20-004
18.12.2019 01.09.2020 Art. 20e eingefügt 20-004
18.12.2019 01.09.2020 Art. 20f eingefügt 20-004
18.12.2019 01.09.2020 Art. 20g eingefügt 20-004
18.12.2019 01.09.2020 Art. 29 Abs. 1, g1 eingefügt 20-004
10.11.2021 01.01.2022 Ingress geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, a geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, b geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, b1 eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, c aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, d aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, e aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, f aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, g aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, h aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, i aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, k aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, l aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, m aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, n aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Titel 5 aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 7 aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 2 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 14a eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 15a eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 1, a geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 1, d geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 19 Abs. 2 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 19 Abs. 3 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 20 Abs. 3 eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 20e Abs. 2 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 20f Abs. 1 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 20g Abs. 1 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 24 Abs. 1 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 25 Abs. 1 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 26 Titel geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 26 Abs. 1 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Titel 10.2 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 27 Abs. 1 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 27 Abs. 1, b1 eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 28 Titel geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 28 Abs. 1 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 28 Abs. 1, a eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 28 Abs. 1, b eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 1, c aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 1, m1 eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 2 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 3 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 4 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Titel 12 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Titel 12.1 eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31 Titel geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31 Abs. 1 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31 Abs. 1, a eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31 Abs. 1, b eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31 Abs. 1, c eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31 Abs. 1, d eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31 Abs. 2 eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31a eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31b eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31c eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31d eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Titel 12.2 eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Titel 12.2.1 eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31e eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31f eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Titel 12.2.2 eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31g eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Titel 12.2.3 eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31h eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31i eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31k eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31l eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31m eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31n eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31o eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31p eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31q eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 31r eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 33 aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 34 Abs. 2 aufgehoben 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 35a eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 35b eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 36 Abs. 1 geändert 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Titel 14a eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 37a eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Titel 14b eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 37b eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 37c eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 37d eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. 37e eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Titel T1 eingefügt 21-112
10.11.2021 01.01.2022 Art. T1-1 eingefügt 21-112
09.06.2022 01.08.2022 Art. 19 Abs. 1 geändert 22-050
29.06.2022 01.09.2022 Art. 24a eingefügt 22-067
09.06.2023 01.08.2023 Art. 19 Abs. 1 geändert 23-033
23.04.2024 01.08.2024 Art. 19 Abs. 1 geändert 24-023
17.03.2025 01.08.2025 Art. 19 Abs. 1 geändert 25-026

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.01.2013 01.08.2013 Erstfassung 13-9
Ingress 18.12.2019 01.09.2020 geändert 20-004
Ingress 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 1 Abs. 1, a 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 1 Abs. 1, b 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 1 Abs. 1, b1 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 1 Abs. 1, c 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 1 Abs. 1, d 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 1 Abs. 1, e 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 1 Abs. 1, f 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 1 Abs. 1, g 18.12.2019 01.09.2020 geändert 20-004
Art. 1 Abs. 1, g 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 1 Abs. 1, h 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 1 Abs. 1, i 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 1 Abs. 1, k 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 1 Abs. 1, l 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 1 Abs. 1, m 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 1 Abs. 1, n 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Titel 5 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 7 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 10 Abs. 2 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Titel 8 18.12.2019 01.09.2020 geändert 20-004
Titel 8.1 18.12.2019 01.09.2020 geändert 20-004
Art. 14a 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 15 Abs. 1 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Titel 8.2 18.12.2019 01.09.2020 geändert 20-004
Art. 15a 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 16 Abs. 1, a 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 16 Abs. 1, d 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 19 Abs. 1 09.06.2022 01.08.2022 geändert 22-050
Art. 19 Abs. 1 09.06.2023 01.08.2023 geändert 23-033
Art. 19 Abs. 1 23.04.2024 01.08.2024 geändert 24-023
Art. 19 Abs. 1 17.03.2025 01.08.2025 geändert 25-026
Art. 19 Abs. 2 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 19 Abs. 3 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 20 Abs. 1 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 20 Abs. 3 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Titel 8.3 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt 20-004
Art. 20a 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt 20-004
Art. 20b 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt 20-004
Art. 20c 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt 20-004
Art. 20d 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt 20-004
Art. 20e 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt 20-004
Art. 20e Abs. 2 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 20f 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt 20-004
Art. 20f Abs. 1 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 20g 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt 20-004
Art. 20g Abs. 1 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 24 Abs. 1 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 24a 29.06.2022 01.09.2022 eingefügt 22-067
Art. 25 Abs. 1 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 26 10.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 21-112
Art. 26 Abs. 1 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Titel 10.2 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 27 Abs. 1 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 27 Abs. 1, b1 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 28 10.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 21-112
Art. 28 Abs. 1 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 28 Abs. 1, a 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 28 Abs. 1, b 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 29 Abs. 1 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 29 Abs. 1, c 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 29 Abs. 1, g1 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt 20-004
Art. 29 Abs. 1, m1 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 29 Abs. 2 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 29 Abs. 3 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 29 Abs. 4 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Titel 12 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Titel 12.1 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31 10.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 21-112
Art. 31 Abs. 1 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Art. 31 Abs. 1, a 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31 Abs. 1, b 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31 Abs. 1, c 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31 Abs. 1, d 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31 Abs. 2 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31a 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31b 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31c 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31d 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Titel 12.2 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Titel 12.2.1 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31e 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31f 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Titel 12.2.2 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31g 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Titel 12.2.3 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31h 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31i 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31k 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31l 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31m 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31n 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31o 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31p 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31q 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 31r 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 33 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 34 Abs. 2 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-112
Art. 35a 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 35b 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 36 Abs. 1 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-112
Titel 14a 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 37a 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Titel 14b 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 37b 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 37c 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 37d 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. 37e 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Titel T1 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112
Art. T1-1 10.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-112