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432.211.10

Volksschuldirektionsverordnung

(VSDV)

vom 22.06.2022 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 17a Absatz 4 und Artikel 67b Absatz 2 Buchstabe b des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)[1] sowie Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b1, Artikel 37a und Artikel 37b Absatz 4 der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV)[2],

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt 

  1. Abweichungen von den Bestimmungen des Volksschulgesetzes für schulpflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen,
  2. Beiträge an Schülerinnen und Schüler in Privatschulen.

2 Abweichungen von den Bestimmungen des Volksschulgesetzes für schulpflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen

Art. 2 Angebote

Angebote für schulpflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen unterscheiden sich aufgrund ihrer Dauer wie folgt:

  1. Angebote von höchstens einem Schuljahr und
  2. Angebote von mehr als einem Schuljahr.

Art. 3 Kindergarten- oder Schulzeit

Bei Angeboten mit einer Dauer von höchstens einem Schuljahr kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung die Kindergarten- oder Schulzeit in Abweichung zu Artikel 8 Absatz 2 VSG auf bis zu 44 Wochen pro Jahr erhöhen.

Art. 4 Aufnahmekriterien

Bei Angeboten mit einer Dauer von mehr als einem Schuljahr kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Aufnahmekriterien für die Schülerinnen und Schüler vorsehen, insbesondere in Bezug auf das Alter, die schulische Vorbildung und die Aufenthaltsdauer in der Schweiz.

Art. 5 Unterrichtssprache

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann Ausnahmen von der Unterrichtssprache gemäss Artikel 9a Absatz 1 VSG bewilligen.

Art. 6 Lektionentafel, wöchentliche Unterrichtszeit

Der Umfang der wöchentlichen Unterrichtszeit entspricht demjenigen im Regelschulangebot. 

In begründeten Fällen sind unter Vorbehalt von Absatz 3 Abweichungen möglich, insbesondere aufgrund der befristeten Besuchsdauer, der spezifischen Zielsetzung oder der Regionalität des Angebots. 

Der Umfang der wöchentlichen Unterrichtszeit beträgt mindestens

  1. 24 Wochenlektionen bei Angeboten mit einer Dauer von höchstens einem Schuljahr, ausser die Lektionentafel gemäss Lehrplan 21 und Plan d’études romand (PER) sieht eine geringere Anzahl Wochenlektionen vor,
  2. 28 Wochenlektionen bei Angeboten mit einer Dauer von mehr als einem Schuljahr.

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung bewilligt die Abweichung.

Art. 7 Lektionentafel, Verteilung auf die Fachbereiche und Module

Die Verteilung der Unterrichtszeit auf die Fachbereiche und Module orientiert sich am Lehrplan 21 und am PER sowie an den Zielsetzungen der jeweiligen Angebote.

Bei Angeboten mit einer Dauer bis höchstens einem Schuljahr sind die Lektionen unabhängig von der Anzahl Schulwochen wie folgt auf die Fachbereiche zu verteilen:

  1. Deutsch und gegebenenfalls Fremdsprachen (Französisch und/oder Englisch) zehn Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21,
  2. Französisch und gegebenenfalls Fremdsprachen (Deutsch und/oder Englisch) zehn Lektionen bei Unterricht nach PER,
  3. Mathematik fünf Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21,
  4. Mathematik sechs Lektionen bei Unterricht nach PER,
  5. Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG) vier Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21,
  6. Sciences humaines et sociales (SHS) drei Lektionen bei Unterricht nach PER,
  7. Gestalten, Musik, Bewegung und Sport fünf Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21,
  8. Arts, corps et mouvement fünf Lektionen bei Unterricht nach PER.

Bei Angeboten mit einer Dauer von mehr als einem Schuljahr sind die Lektionen zusätzlich zu Absatz 2 auf folgende Fachbereiche und Module zu verteilen:

  1. Berufliche Orientierung (BO) zwei Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21,
  2. Formation générale (FG), approfondissement et prolongements individuels (API) sowie Education numérique (EN) je eine Lektion bei Unterricht nach PER,
  3. Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH) zwei Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21,
  4. Economie familiale eine Lektion bei Unterricht nach PER.

Ist die wöchentliche Unterrichtszeit höher, sind die Zusatzlektionen gleichmässig auf die Fachbereiche Deutsch bzw. Französisch, Mathematik und NMG zu verteilen.

Art. 8 Reglemente

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erlässt für die zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen Reglemente, welche insbesondere die Rahmenbedingungen gemäss Artikel 3 bis 7 regeln. 

3 Beiträge an Schülerinnen und Schüler in Privatschulen

Art. 9 Anspruchsbegründende Diagnosen Logopädie

Anspruchsbegründende Diagnosen für die Gewährung von Beiträgen an die Kosten für hochspezialisierte Logopädie sind 

  1. Redeflussstörung aufgrund sehr schweren Stotterns,
  2. elektiver Mutismus,
  3. sehr schwere Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) bei gleichzeitiger schwerer Störung der Spontansprache,
  4. schwere Sprachentwicklungsstörung,
  5. schwere Sprachstörung im Kontext einer Autismus-Spektrum-Störung,
  6. verbale Entwicklungsdyspraxie,
  7. myofunktionelle Störung,
  8. Dysphagie (Schluckstörung),
  9. Lippen-Kiefer-Gaumenspalte,
  10. Schwerhörigkeit nach Cochleaimplantation.

Art. 10 Anspruchsbegründende Diagnosen und Intensität Psychomotorik

Anspruchsbegründende Diagnosen für die Gewährung von Beiträgen an die Kosten für hochspezialisierte Psychomotorik sind

  1. umschriebene Entwicklungsstörung motorischer Funktionen (UEMF; F82.),
  2. Autismus-Spektrum-Störung (F84.),
  3. Verhaltensstörung und emotionale Störung mit Beginn in Kindheit und Jugend, insbesondere schwere Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS), hyperkinetische Störung und Tourette-Syndrom (F90. bis F98.),
  4. kindliche Depression (F32.),
  5. Zerebralparese (CP), insbesondere Hemiplegie (G80. bis G81.),
  6. Neurofibromatose (Q85.0),
  7. Anorexie (F50.),
  8. verzögerte motorische Entwicklung infolge einer Frühgeburt,
  9. Folgen von Infekten während der Schwangerschaft.

Als anspruchsbegründend gilt ein Bedarf des Kindes im Umfang von mindestens zwei Lektionen pro Woche und das Vorliegen einer Diagnose gemäss Absatz 1.

Art. 11 Kostenbeitrag, Umfang

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung leistet pro Schülerin und Schüler höchstens einen Kostenbeitrag für

  1. drei Wochenlektionen à 45 Minuten hochspezialisierte Psychomotorik,
  2. drei Wochenlektionen à 45 Minuten hochspezialisierte Logopädie,
  3. sechs Wochenlektionen à 45 Minuten heilpädagogische Unterstützung.

Art. 12 Kostenbeitrag Psychomotorik und Logopädie, Höhe

Der Kostenbeitrag für hochspezialisierte Psychomotorik und hochspezialisierte Logopädie beträgt pro Lektion pauschal 89 Franken. *

Werden die hochspezialisierte Psychomotorik und die hochspezialisierte Logopädie ausserhalb der Privatschule durchgeführt, kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung für den übrigen Aufwand eine Pauschale von 16 Franken pro Lektion ausrichten.

Art. 13 Kostenbeitrag heilpädagogische Unterstützung, Höhe

Der Kostenbeitrag für heilpädagogische Unterstützung beträgt pro Lektion pauschal 89 Franken. *

Art. 14 Schlussbestimmung

Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Egress

Bern, 22. Juni 2022

Die Bildungs- und Kulturdirektorin: Häsler

22-051

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.06.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 22-051
23.04.2024 01.08.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 24-022
23.04.2024 01.08.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 24-022

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.06.2022 01.08.2022 Erstfassung 22-051
Art. 12 Abs. 1 23.04.2024 01.08.2024 geändert 24-022
Art. 13 Abs. 1 23.04.2024 01.08.2024 geändert 24-022