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433.12

Mittelschulgesetz

(MiSG)

vom 27.03.2007 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 43 der Kantonsverfassung[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Wirkungsziele

Dieses Gesetz soll ein Bildungsangebot sicherstellen, das

  1. auf die Hochschulausbildungen und auf andere höhere Ausbildungen vorbereitet,
  2. den Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung vermittelt,
  3. ihnen so die Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben in der Gesellschaft und der Arbeitswelt ermöglicht,
  4. sich mit den Veränderungen in Wissenschaft, Arbeitswelt und Gesellschaft weiterentwickelt und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons erhöht.

Es soll

  1. eine breit gefächerte Bildung nach der Volksschule ermöglichen, die im interkantonalen Vergleich hohen qualitativen Ansprüchen genügt,
  2. ermöglichen, dass Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschulreife erlangen,
  3. die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen fördern,
  4. die Kommunikationsfähigkeit, das ethische Handeln und das kulturelle Verständnis der Schülerinnen und Schüler fördern,
  5. gleichwertige Bildungsangebote für die französischsprachigen und die deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler sicherstellen,
  6. zum Ausgleich der Bildungschancen in sozialer, soziokultureller und regionaler Hinsicht, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beitragen.

Art. 2 Massnahmen

Zum Erreichen der Wirkungsziele werden kantonale Bildungsangebote bereitgestellt, Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter anerkannt und Beiträge gewährt.

Art. 3 Berücksichtigung der Regionen

Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben können unter Berücksichtigung der Sprachregionen zentral angeboten werden.

Die übrigen Bildungsgänge werden in der Regel regional angeboten.

Art. 4 Begriffe

Mittelschulen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe II und umfassen Gymnasien und Fachmittelschulen. *

Sekundarstufe II bezeichnet diejenige Ausbildungsstufe, die an die Volksschulbildung anschliesst. *

Tertiärstufe bezeichnet diejenige Ausbildungsstufe, die an die Sekundarstufe II anschliesst. *

Art. 5 Zusammenarbeit

Die Bildungs- und Kulturdirektion schafft die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mittelschulen einerseits und den kantonalen Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen andererseits. *

2 Kantonale Bildungsangebote

2.1 Allgemeines

Art. 6 Bildungsangebote

Der Kanton

  1. bietet gymnasiale Bildungsgänge an,
  2. kann Fachmittelschulbildungsgänge anbieten,
  3. kann weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II anbieten,
  4. kann spezielle Bildungsgänge anbieten, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten.

2.2 Gymnasiale Bildungsgänge

Art. 7 Aufgaben

Gymnasiale Bildungsgänge bereiten die Schülerinnen und Schüler auf Studien an universitären oder pädagogischen Hochschulen vor und vermitteln eine breit gefächerte Grundbildung für andere Bildungsgänge der Tertiärstufe.

Sie vermitteln vertieftes Fachwissen sowie allgemeine Kompetenzen, welche die Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit fördern.

Sie fördern bei Schülerinnen und Schülern

  1. die Fähigkeit, sich auf schweizerischer und internationaler Ebene in der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt zurechtzufinden und diese mitzugestalten,
  2. die Fähigkeit, sich kritisch mit Fragestellungen auseinanderzusetzen,
  3. das Verständnis für wissenschaftliche Erkenntnisse und Zusammenhänge,
  4. das interdisziplinäre Verständnis,
  5. die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen,
  6. die physischen Fähigkeiten.

Sie werden mit schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen abgeschlossen.

Art. 8 Besondere Aufgaben

Gymnasiale Bildungsgänge können zu einer zweisprachigen Maturität führen, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sein.

Sie können weitere besondere Bildungsbedürfnisse befriedigen.

Art. 9 Dauer

Die gymnasialen Bildungsgänge dauern vier Jahre bis zur Maturität.

Sie beginnen nach dem zweitletzten Schuljahr der Volksschule. *

Der Regierungsrat kann für gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben (Art. 8) eine abweichende Dauer durch Verordnung festlegen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 9a * Organisation im deutschsprachigen Kantonsteil

Im deutschsprachigen Kantonsteil werden die gymnasialen Bildungsgänge an kantonalen Gymnasien angeboten.

Art. 10 Organisation im französischsprachigen Kantonsteil *

Im französischsprachigen Kantonsteil wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an der section préparant aux écoles de maturité an kommunalen Volksschulen angeboten. *

In besonderen Fällen können die Gemeinde und der Kanton vereinbaren, dass das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kantonalen Gymnasien angeboten wird. *

Ab dem zweiten Jahr wird der gymnasiale Bildungsgang an kantonalen Gymnasien angeboten. *

Art. 11 Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs: Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse *

Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einem kantonalen Gymnasium angeboten, obliegen Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse den zuständigen Behörden gemäss der Mittelschulgesetzgebung. *

Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einer kommunalen Volksschule angeboten, obliegen Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse den zuständigen Behörden gemäss der Volksschulgesetzgebung. *

Art. 12 Lehrpläne

Der Regierungsrat erlässt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Lehrpläne für die gymnasialen Bildungsgänge. *

Der Lehrplan für das erste Jahr des französischsprachigen gymnasialen Bildungsgangs wird gemäss der Volksschulgesetzgebung erlassen. *

Der Regierungsrat kann die Befugnis zum Erlass der Lehrpläne ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 13 Obligatorische Lehrmittel im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *

Die Bildungs- und Kulturdirektion kann die Verwendung von bestimmten Lehrmitteln für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs obligatorisch erklären, wenn die Ziele des Lehrplans und die Koordination es erfordern. *

Für das erste Jahr des französischsprachigen gymnasialen Bildungsgangs gelten zudem die Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung. *

Art. 14 Aufnahme

In den gymnasialen Bildungsgang können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie den erhöhten Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium an einer universitären Hochschule genügen werden.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 15 Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung

Der Regierungsrat kann für gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben Zulassungsbeschränkungen anordnen.

Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen worden sind und

  1. die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit nicht zulassen oder
  2. eine ordnungsgemässe Ausbildung nicht mehr sichergestellt werden kann.

Art. 16 2 Eignung

Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für den gymnasialen Bildungsgang mit besonderen Aufgaben.

Die Eignungsabklärung erfolgt durch ein Aufnahmeverfahren, das auf den entsprechenden Bildungsgang bezogen ist.

Der Regierungsrat regelt die Eignungsabklärung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 17 Schulungsort 1 Kommunale Volksschulen

Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kommunalen Volksschulen angeboten, richtet sich der Schulungsort nach der Volksschulgesetzgebung. *

Art. 18 2 Kantonale Gymnasien

Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kantonalen Gymnasien angeboten, ist die Wahl des Schulungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3 frei. *

Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist die Wahl des Schulungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3 frei. *

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler einem kantonalen Gymnasium zuweisen. *

Art. 19 Promotionen und Maturitätsprüfungen

Der Regierungsrat regelt die Promotionen und die Maturitätsprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 20 Kantonale Maturitätskommission

Die kantonale Maturitätskommission ist verantwortlich für die gymnasialen Maturitätsprüfungen.

Sie koordiniert die Maturitätsprüfungen und stellt deren Qualität sicher.

Sie ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in Fragen der gymnasialen Bildungsgänge. *

Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.

Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder. *

2.3 Fachmittelschulbildungsgänge

Art. 21 Aufgaben

Fachmittelschulbildungsgänge bereiten die Schülerinnen und Schüler auf Studien an Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und höheren Fachschulen vor. *

Sie vermitteln eine vertiefte Allgemeinbildung, die sich an den Ansprüchen der weiterführenden Bildungsgänge der Tertiärstufe orientiert, und setzen anwendungsorientierte Schwerpunkte im Bereich der angebotenen Berufsfelder.

Sie fördern

  1. die Sensibilität für berufsspezifische Fragestellungen,
  2. die Sozial- und Selbstkompetenz,
  3. die Kompetenzen in ethischen Belangen,
  4. die Fähigkeiten im musischen Bereich,
  5. die physischen Fähigkeiten.

Sie werden mit schweizerisch anerkannten Fachmittelschulausweisen oder schweizerisch anerkannten Fachmaturitätsausweisen abgeschlossen.

Art. 22 Besondere Aufgaben

Fachmittelschulbildungsgänge können zu zweisprachigen Abschlüssen führen, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sein.

Sie können weitere besondere Bildungsbedürfnisse befriedigen.

Art. 23 Dauer

Die Fachmittelschulbildungsgänge dauern mindestens drei Jahre.

Der Regierungsrat legt die Dauer durch Verordnung fest. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 24 Organisation

Die Fachmittelschulbildungsgänge werden an kantonalen Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen angeboten.

Art. 25 Lehrpläne

Der Regierungsrat erlässt die Lehrpläne für die Fachmittelschulbildungsgänge.

Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 26 Aufnahme

In die Fachmittelschulbildungsgänge können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie die Berufsfeldeignung mitbringen und den Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium an einer Fachhochschule genügen werden.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 27 Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung

Der Regierungsrat kann für einzelne Fachmittelschulbildungsgänge Zulassungsbeschränkungen anordnen.

Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass

  1. nicht genügend Ausbildungsplätze im weiterführenden Bildungsgang der Tertiärstufe vorhanden sind und
  2. die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit nicht zulassen.

Art. 28 2 Eignung

Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Fachmittelschulbildungsgang.

Die Eignungsabklärung erfolgt durch ein Aufnahmeverfahren, das auf den entsprechenden Bildungsgang bezogen ist.

Der Regierungsrat regelt die Eignungsabklärung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 29 Schulungsort

Die Wahl des Schulungsortes ist unter Vorbehalt von Absatz 2 frei.

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler einer kantonalen Fachmittelschule oder Fachmittelschulabteilung zuweisen. *

Art. 30 Promotionen und Abschlussprüfungen

Der Regierungsrat regelt die Promotionen und die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 31 Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen

Die kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen ist verantwortlich für die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen.

Sie koordiniert die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen und stellt deren Qualität sicher.

Sie ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in Fragen der Fachmittelschulbildungsgänge. *

Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.

Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder. *

2.4 Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten *

Art. 32

Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II richten sich nach den entsprechenden eidgenössischen oder interkantonalen Vorgaben. Sie werden mit schweizerisch oder interkantonal anerkannten Ausweisen abgeschlossen. *

Spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten, richten sich nach allfälligen eidgenössischen, interkantonalen oder kantonalen Vorgaben.

Die Aufnahmen und die Zuständigkeit für die Lehrpläne richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die gymnasialen Bildungsgänge.

Der Regierungsrat regelt diese Bildungsgänge und die Abschlussprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

2.5 Kantonale Mittelschulen

Art. 33 Organisation

Der Kanton führt Gymnasien.

Er kann Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen führen.

Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Organisation der Mittelschulen durch Verordnung. Er berücksichtigt eine angemessene Selbstständigkeit der Mittelschulen.

Die nähere Organisation der Mittelschulen sowie die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane werden in den Schulreglementen geregelt.

Art. 34 Führung

Die Mittelschulen werden durch Schulleitungen geführt.

Mehrere Bildungsgänge können derselben Schulleitung unterstellt werden.

Den Schulleitungen obliegen die pädagogische und betriebliche Leitung sowie die Qualitätsentwicklung der Schule.

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die gesamtverantwortlichen Mitglieder der Schulleitung. Diese bestimmen die weiteren Mitglieder. *

Der Regierungsrat regelt Aufgaben und Befugnisse der Schulleitungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 35 Konferenz der Schulleitungen

Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien setzt sich zusammen aus je einem Schulleitungsmitglied der kantonalen Gymnasien. Sie kann durch weitere Vertretungen ergänzt werden.

Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen setzt sich zusammen aus je einem Schulleitungsmitglied der kantonalen Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen. Sie kann durch weitere Vertretungen ergänzt werden.

Die Konferenzen sind insbesondere zuständig für die operative Koordination der Aufnahmeverfahren. Sie beraten die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion in allgemeinen Fragen der Mittelschulen und der Bildungsgänge. *

Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Organisation der Konferenzen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 36 Schulkommission

Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt für jede Mittelschule eine Schulkommission ein und ernennt deren Mitglieder. Sie kann die gleiche Schulkommission für mehrere Mittelschulen einsetzen. *

Die Schulkommission

  1. unterstützt die regionale Verankerung der Schulen,
  2. erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bildungs- und Kulturdirektion die Schulreglemente,
  3. verfügt Wegweisungen gemäss Artikel 44 Absatz 4 und
  4. berät die Schulleitung in strategischen Fragen.

Der Regierungsrat regelt Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben und Befugnisse sowie die Organisation der Schulkommissionen durch Verordnung.

Art. 37 Lehrerkonferenzen

Die Lehrerkonferenzen sind beratende Organe der Schulleitung.

Sie befassen sich insbesondere mit pädagogischen Fragen und mit Fragen der Schulentwicklung und der Schulorganisation.

Art. 38 Lehrkräfte

Die Lehrkräfte sind mit ihrem Unterricht massgeblich dafür verantwortlich, dass die Aufgaben der Bildungsgänge erfüllt werden.

Art. 39 Anstellungsverhältnis

Das Anstellungsverhältnis der Lehrkräfte und der Personen, die eine Funktion in der Schulleitung, in der Schuladministration oder in schulbezogenen Projekten wahrnehmen, wird durch die Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrkräften geregelt.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit anderen Funktionen sind der Personalgesetzgebung unterstellt.

Art. 40 Mitwirkung der Lehrkräfte

Eine Vertretung der Lehrkräfte nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Verhandlungen der Schulkommission teil.

Art. 41 Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler

Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 42 Absenzen und Disziplin im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *

Die Absenzen, Dispensationen, disziplinarischen Massnahmen und die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht richten sich im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs nach der Volksschulgesetzgebung. *

Die Zuständigkeiten richten sich nach Artikel 11. *

Art. 43 Regeln des Zusammenlebens und Unterrichtsbesuch ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *

Die Schülerinnen und Schüler haben die Regeln der Schule für das Zusammenleben einzuhalten und die Anordnungen der Lehrkräfte und der Schulleitung zu befolgen.

Der Besuch des Unterrichts ist für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch, sofern die Schulleitung nichts anderes bestimmt.

Der Regierungsrat regelt Absenzen und Dispensationen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 44 Disziplin und Massnahmen ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *

Die Schulleitung und die Lehrkräfte ergreifen in erster Linie pädagogische Massnahmen zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs.

Sie ergreifen gegenüber fehlbaren Schülerinnen und Schülern diejenigen Massnahmen, die zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs nötig sind.

Die Schulleitung kann bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Schulordnung einen schriftlichen Verweis erteilen.

Die Schulkommission kann in besonders schweren Fällen die Wegweisung androhen oder die fehlbaren Schülerinnen und Schüler bis zu zwölf Wochen vom Unterricht ausschliessen. Bleibt dies ohne Erfolg, kann sie die Wegweisung von der Schule verfügen.

Die Parteien sind vorgängig anzuhören. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordnet sie an.

Art. 45 Befreiung von der Anzeigepflicht

Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die Lehrkräfte und die Aufsichtsbehörden sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)[2] befreit, soweit das Wohl der Schülerinnen und Schüler dies erfordert. *

Art. 46 Eltern 1 Im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *

Die Rechte und Pflichten der Eltern von Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs richten sich nach der Volksschulgesetzgebung. *

Art. 47 2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *

Die zuständigen Organe der Mittelschulen und die Eltern sind soweit nötig zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Schülerinnen und Schüler berechtigt und verpflichtet, unabhängig davon, ob diese voll- oder minderjährig sind. *

Sorgen Eltern für den Unterhalt der Schülerinnen und Schüler, sind sie angemessen in das Schulgeschehen einzubeziehen.

Eltern von minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind zur Zusammenarbeit mit der Mittelschule verpflichtet. *

Die den Eltern übertragenen Rechte und Pflichten werden von den im Schweizerischen Zivilgesetzbuch[3] bezeichneten Personen und nach dessen Bestimmungen wahrgenommen.

3 Anerkennen von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter

Art. 48

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt gymnasiale Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter, wenn die Bildungsgänge *

  1. die Aufgaben und allfällige besondere Aufgaben erfüllen,
  2. einen kantonalen Lehrplan einhalten,
  3. die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren,
  4. die eidgenössischen und interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen beachten und
  5. mit Maturitätsprüfungen unter der Verantwortung der kantonalen Maturitätskommission und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.

Die Anerkennung der gymnasialen Ausbildungsabschlüsse gilt hinsichtlich des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs zugleich als Bewilligung zur Führung einer Privatschule im Sinne der Volksschulgesetzgebung. *

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt Fachmittelschulausbildungsabschlüsse privater Anbieter, wenn die Bildungsgänge *

  1. die Aufgaben und allfällige besondere Aufgaben erfüllen,
  2. einen kantonalen Lehrplan einhalten,
  3. die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren,
  4. die interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen beachten und
  5. mit Fachmittelschulausweisprüfungen oder Fachmaturitätsprüfungen unter der Verantwortung der kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann Ausbildungsabschlüsse von allgemein bildenden Bildungsgängen der Sekundarstufe II privater Anbieter anerkennen, wenn die Bildungsgänge *

  1. die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren,
  2. die schweizerischen oder interkantonalen Bestimmungen beachten und
  3. mit Abschlussprüfungen unter der Verantwortung einer kantonalen Kommission und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.

Der Regierungsrat regelt die Anerkennung durch Verordnung.

Der Regierungsrat regelt die Verfügungsbefugnisse der privaten Anbieter im Bereich der Ausbildungsabschlüsse durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

4 Gewähren von Beiträgen

Art. 49 Beiträge an Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen privater Anbieter

Der Kanton kann Beiträge an Bildungsgänge und Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter leisten, sofern die Ausbildungsabschlüsse kantonal anerkannt sind und Gewähr für das Einhalten der Qualitätsvorgaben besteht.

Die Beiträge sind Finanzhilfen im Sinne der Staatsbeitragsgesetzgebung.

Sie können pauschal pro Schülerin und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern ausgerichtet werden.

Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der entsprechenden Kosten kantonaler Bildungsangebote abzüglich der Erlöse. Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Angebotssicherung, kann von diesem Höchstsatz abgewichen werden.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 50 Weitere Beiträge

Der Kanton kann Beiträge an spezielle Bildungsgänge privater Anbieter, die auf bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten, leisten, sofern die kantonalen Vorgaben eingehalten werden.

Der Kanton kann weitere allgemein bildende Bildungsgänge der Sekundarstufe II mit Beiträgen unterstützen, sofern sie im Interesse der Erhöhung der Wirtschaftskraft des Kantons geführt werden und einen international anerkannten Abschluss ermöglichen. *

Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte, Massnahmen zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung, besondere Veranstaltungen im Rahmen des Lehrplans, kulturelle Veranstaltungen von und für Schulen und die Information und Dokumentation mit Beiträgen unterstützen.

Art. 51 Ausgabenbefugnisse

Über Beiträge und Auflagen beschliesst das gemäss der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen zuständige Organ.

Art. 52 Leistungsverträge

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den privaten Anbietern Leistungsverträge ab. *

Die Leistungsverträge regeln die zu erbringenden Bildungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben sowie das Reporting und Controlling.

5 Steuerung der Bildungsangebote

Art. 53 Bedarfserhebung und Planung

Die Bildungs- und Kulturdirektion erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an Leistungen und legt die qualitativen Standards für das Angebot fest. *

Leistungen privater Anbieter werden bei der Bedarfserhebung und Planung berücksichtigt.

Die Bildungs- und Kulturdirektion sorgt im Rahmen der strategischen Vorgaben des Regierungsrates für einen zielgerichteten Einsatz der verfügbaren Mittel und für ein bedarfsgerechtes Bildungsangebot. *

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion überprüft regelmässig die Qualität des Angebots. *

Art. 54 Bildungsangebote

Der Regierungsrat beschliesst, welche Bildungsangebote geführt werden. Er beschliesst dabei insbesondere,

  1. mit welchen Schwerpunktfächern die gymnasialen Bildungsgänge im Kanton angeboten werden,
  2. mit welchen Berufsfeldern Fachmittelschulbildungsgänge im Kanton angeboten werden.

Er beschliesst über Errichtung und Aufhebung kantonaler Mittelschulen.

Art. 55 Leistungsvereinbarungen 1 Abschluss

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den kantonalen Mittelschulen Leistungsvereinbarungen ab. *

Art. 56 2 Inhalt

Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erbringenden Bildungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben und finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.

Die Bildungsangebote können auch Weiterbildungsangebote im Sinne des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)[4] umfassen. *

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion sorgt für ein regelmässiges Reporting und Controlling. *

6 Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote

Art. 57 Finanzierung des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs *

Die Finanzierung des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs richtet sich nach der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung. *

Art. 59 Finanzierung der übrigen kantonalen Bildungsangebote

Die Kosten für die übrigen kantonalen Bildungsangebote trägt der Kanton.

Art. 60 Mensen und Internate

Der Kanton kann sich an den jährlichen Kosten von Mensen und Internaten beteiligen, sofern solche Einrichtungen aus pädagogischen oder unterrichtsorganisatorischen Gründen notwendig sind und sie nicht kostendeckend geführt werden können.

Der Regierungsrat regelt die Finanzierung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 61 Gebühren 1 Im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *

Das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist unentgeltlich. *

Art. 62 2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *

Der Unterricht ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist unentgeltlich. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Absätze. *

Eine Schulgebühr, welche höchstens 50 Prozent der Kosten deckt, kann erhoben werden für

  1. Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind,
  2. spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten und
  3. die zusätzlichen Leistungen in den Bildungsgängen, welche besondere Begabungen unterstützen.

Für Aufnahme- und Prüfungsverfahren können Gebühren erhoben werden.

Die Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten für die persönlichen Schulmaterialien wie auch die Kosten für besondere Veranstaltungen selber.

Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung.

Art. 63 Entschädigungen

Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der kantonalen Maturitätskommission, der kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 64 Ausgabenbefugnisse

Der Regierungsrat bewilligt die notwendigen Ausgaben zur Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote. Die Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kulturdirektion bleiben vorbehalten. *

Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

7 Interkantonale Zusammenarbeit

Art. 65 Interkantonaler Schulbesuch

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann Schülerinnen und Schülern mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons im Rahmen der verfügbaren Plätze den Besuch eines Bildungsgangs an einer kantonalen Mittelschule bewilligen, wenn die Kostenübernahme durch den Wohnsitzkanton, die Schülerin oder den Schüler oder durch einen Dritten sichergestellt ist. *

Die Schulgebühren für Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons richten sich nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)[5]*

Der Kanton kann bei Schülerinnen und Schülern mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton, die aus wichtigen Gründen nicht einen Bildungsgang einer kantonalen Mittelschule besuchen können, die Kosten für den Besuch eines entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Bildungsgangs ganz oder teilweise übernehmen. Für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs gilt die Volksschulgesetzgebung. *

Vorbehalten bleiben interkantonale Abkommen, jedoch nur soweit der Kanton die konkreten ausserkantonalen Bildungsgänge akzeptiert hat.

Der Regierungsrat regelt den ausserkantonalen Schulbesuch durch Verordnung.

Art. 66 Interkantonale Schulgeldvereinbarungen

Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulgeldbeiträge abzuschliessen.

8 Datenschutz und Rechtspflege

Art. 67 Datenschutz

Die Bearbeitung und die Bekanntgabe von Personendaten von Schülerinnen und Schülern richten sich nach der Datenschutzgesetzgebung. *

Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen einander im Einzelfall Daten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt geben, wenn diese zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. *

Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen Daten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt geben an die Behörden der abgebenden Schulen, wenn die Bekanntgabe der Qualitätssicherung der Schullaufbahnentscheide dient. *

Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) richten sich nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung. *

Der Regierungsrat regelt die Bearbeitung nicht besonders schützenswerter Personendaten durch Verordnung. *

Art. 68 Rechtspflege

Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4. *

Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Bildungs- und Kulturdirektion können nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[6] angefochten werden. *

Beschwerden gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse werden nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft.

Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz von kommunalen Behörden erlassen werden, kann Beschwerde gemäss den Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung geführt werden. *

9 Vollzug

Art. 69 Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Art. 70 Bildungs- und Kulturdirektion *

Die Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt die Schulreglemente. *

Sie kann Evaluationen und Untersuchungen sowie Schulversuche bewilligen oder veranlassen.

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion *

  1. beschliesst die Errichtung und Aufhebung von Klassen,
  2. erlässt Richtlinien für die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse,
  3. ernennt die gesamtverantwortlichen Mitglieder der Schulleitungen auf Antrag der Schulkommission,
  4. ist verantwortlich für das Reporting und Controlling privater Anbieter,
  5. übt die Aufsicht über die Schulkommissionen und die Tätigkeit der Leistungsanbieter aus.

Sie vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzgebung nicht andere Organisationseinheiten dafür zuständig erklärt.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 71 Bisherige Bildungsgänge

Schülerinnen und Schüler, die Bildungsgänge nach bisherigem Recht begonnen haben, schliessen diese auch nach bisherigem Recht ab.

Art. 72 Hängige Verfahren

Hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde erledigt. Die Rechtsmittel richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 73 Kommissionen

Die nach bisherigem Recht bestellten Kommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt und erfüllen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die neu zugewiesenen Aufgaben.

Art. 74 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG; BSG 102.1)
2. Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250), mit Änderung vom 25. September 2005
3. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210)
4. Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11)
5. Gesetz vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG; BSG 435.411)
6. Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11)
7. Gesetz vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG; BSG 436.91)

Art. 75 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Gesetz vom 12. September 1995 über die Maturitätsschulen (MaSG; BSG 433.11),
2. Diplommittelschulgesetz vom 17. Februar 1986 (BSG 433.51).

Art. 76 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 10.06.2014 *

Art. T1-1 *

Der Regierungsrat erlässt die Übergangsbestimmungen, insbesondere zu

  1. der Auflösung von bestehenden Verträgen zwischen den Gemeinden und dem Kanton zur Übertragung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr und
  2. den Vorbereitungshandlungen für die Neuorganisation des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr.

Egress

Bern, 10. Juni 2014

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Struchen

Der Generalsekretär: Trees

RRB Nr. 1888 vom 7. November 2007:

Inkraftsetzung auf den 1. August 2008

08-7

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.03.2007 01.08.2008 Erlass Erstfassung 08-7
29.10.2008 01.01.2009 Art. 68 Abs. 1 geändert 08-123
11.06.2009 01.01.2011 Art. 45 Abs. 1 geändert 09-148 | 10-44
01.02.2011 01.08.2012 Art. 57 Titel geändert 11-105 | 12-11
01.02.2011 01.08.2012 Art. 58 aufgehoben 11-105 | 12-11
01.02.2012 01.01.2013 Art. 47 Abs. 1 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 47 Abs. 3 geändert 12-47
21.03.2012 01.08.2013 Art. 4 Abs. 1 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 4 Abs. 2 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 4 Abs. 3 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 6 Abs. 1, d geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2012 Titel 2.4 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2012 Art. 32 Abs. 1 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2012 Art. 48 Abs. 4 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2012 Art. 50 Abs. 2 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 68 Abs. 4 geändert 12-61
10.06.2014 01.08.2017 Art. 6 Abs. 1, a geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 6 Abs. 1, b aufgehoben 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 9 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 9 Abs. 2, a aufgehoben 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 9 Abs. 2, b aufgehoben 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 9a eingefügt 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 10 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 10 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 10 Abs. 3 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 11 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 11 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 11 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 13 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 17 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 18 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 42 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 42 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 42 Abs. 2 eingefügt 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 43 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 44 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 46 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 46 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 47 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 48 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 57 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 57 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 61 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 61 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 62 Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 62 Abs. 1 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 65 Abs. 2 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. 65 Abs. 3 geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Titel T1 eingefügt 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Art. T1-1 eingefügt 15-012
21.01.2015 01.08.2015 Art. 21 Abs. 1 geändert 15-46
19.11.2015 01.01.2017 Art. 67 Abs. 1 geändert 16-068
19.11.2015 01.01.2017 Art. 67 Abs. 2 geändert 16-068
19.11.2015 01.01.2017 Art. 67 Abs. 3 eingefügt 16-068
19.11.2015 01.01.2017 Art. 67 Abs. 4 eingefügt 16-068
19.11.2015 01.01.2017 Art. 67 Abs. 5 eingefügt 16-068
16.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 9 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 14 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 16 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 18 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 19 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 20 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 20 Abs. 5 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 23 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 25 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 26 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 28 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 29 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 30 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 31 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 31 Abs. 5 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 32 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 34 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 34 Abs. 5 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 35 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 35 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 36 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 36 Abs. 2, b geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 41 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 43 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 48 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 48 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 48 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 52 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 53 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 53 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 53 Abs. 4 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 55 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 56 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 56 Abs. 3 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 60 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 63 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 64 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 65 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 65 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 68 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 68 Abs. 2 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 70 Titel geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 70 Abs. 1 geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020 Art. 70 Abs. 3 geändert 20-098
08.03.2022 01.01.2023 Art. 48 Abs. 6 eingefügt 22-078

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.03.2007 01.08.2008 Erstfassung 08-7
Art. 4 Abs. 1 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 4 Abs. 2 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 4 Abs. 3 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 5 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 6 Abs. 1, a 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 6 Abs. 1, b 10.06.2014 01.08.2017 aufgehoben 15-012
Art. 6 Abs. 1, d 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 9 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 9 Abs. 2, a 10.06.2014 01.08.2017 aufgehoben 15-012
Art. 9 Abs. 2, b 10.06.2014 01.08.2017 aufgehoben 15-012
Art. 9 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 9a 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
Art. 10 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 10 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 10 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 10 Abs. 3 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 11 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 11 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 11 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 12 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 12 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 12 Abs. 3 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
Art. 12 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 13 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 13 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 13 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 13 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
Art. 14 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 16 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 17 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 18 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 18 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 18 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 19 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 20 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 20 Abs. 5 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 21 Abs. 1 21.01.2015 01.08.2015 geändert 15-46
Art. 23 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 25 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 26 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 28 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 29 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 30 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 31 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 31 Abs. 5 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Titel 2.4 21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61
Art. 32 Abs. 1 21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61
Art. 32 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 34 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 34 Abs. 5 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 35 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 35 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 36 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 36 Abs. 2, b 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 41 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 42 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 42 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 42 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
Art. 43 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 43 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 44 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 45 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-148 | 10-44
Art. 46 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 46 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 47 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 47 Abs. 1 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 47 Abs. 3 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 48 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 48 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 48 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 48 Abs. 4 21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61
Art. 48 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 48 Abs. 6 08.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-078
Art. 50 Abs. 2 21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61
Art. 52 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 53 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 53 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 53 Abs. 4 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 55 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 56 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 56 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 57 01.02.2011 01.08.2012 Titel geändert 11-105 | 12-11
Art. 57 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 57 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 58 01.02.2011 01.08.2012 aufgehoben 11-105 | 12-11
Art. 60 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 61 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 61 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 62 10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
Art. 62 Abs. 1 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 63 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 64 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 65 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 65 Abs. 2 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 65 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 65 Abs. 3 10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
Art. 67 Abs. 1 19.11.2015 01.01.2017 geändert 16-068
Art. 67 Abs. 2 19.11.2015 01.01.2017 geändert 16-068
Art. 67 Abs. 3 19.11.2015 01.01.2017 eingefügt 16-068
Art. 67 Abs. 4 19.11.2015 01.01.2017 eingefügt 16-068
Art. 67 Abs. 5 19.11.2015 01.01.2017 eingefügt 16-068
Art. 68 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 68 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 68 Abs. 2 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 68 Abs. 4 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 70 16.09.2020 01.11.2020 Titel geändert 20-098
Art. 70 Abs. 1 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 70 Abs. 3 16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Titel T1 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
Art. T1-1 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012