Dieses Gesetz
- legt die Aufgaben und Kompetenzen bei der Förderung von Sport und Bewegung fest,
- regelt den Vollzug des SpoFöG.
437.11
gestützt auf Artikel 49 der Kantonsverfassung (KV)[1] sowie auf Artikel 7, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG)[2],
auf Antrag des Regierungsrates,
Dieses Gesetz
Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
Der Kanton erreicht die Ziele gemäss Artikel 2 durch
Er nimmt dabei Rücksicht auf Natur und Umwelt und fördert die Umweltverträglichkeit des Sports.
Er fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport.
Der Kanton arbeitet zusammen mit
Er kann nichtkommerzielle Vorhaben von öffentlichen und privaten Trägerschaften unterstützen, die bezwecken, Sport und Bewegung zu fördern.
Der Regierungsrat beschliesst eine kantonale Sportstrategie.
Er unterbreitet die Sportstrategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.
Die Strategie ist periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Bei der Erarbeitung von weiteren kantonalen Strategien und Konzepten mit Berührungspunkten zur Förderung von Sport und Bewegung ziehen die Direktionen und die Staatskanzlei die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion sowie, bei Betroffenheit des Schulsports, die Bildungs- und Kulturdirektion in geeigneter Form bei.
Sie prüfen periodisch, ob weitere kantonale Strategien und Konzepte mit Berührungspunkten zur Förderung von Sport und Bewegung aktualisiert werden müssen.
Der Kanton initiiert, unterstützt und koordiniert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger, gesundheitsorientierter Sport- und Bewegungsaktivitäten aller auf allen Altersstufen oder bietet selbst entsprechende Angebote an.
Er kann namentlich Beiträge an Programme und Projekte ausrichten.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Die Umsetzung des Programms «Jugend und Sport (J+S)» für Kinder und Jugendliche im Kanton richtet sich nach der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes und obliegt der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.
Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion sorgt für die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern in Zusammenarbeit mit Verbänden und Vereinen.
Sie kann im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenz gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung Beiträge an die Kaderbildung sowie an J+S-Kurse, insbesondere an solche im Rahmen des freiwilligen Schulsports, ausrichten, soweit die Kosten nicht vom Bund übernommen werden.
Der Kanton fördert die regionale Koordination des Sports.
Er prüft mit den Gemeinden und Regionen, ob lokale und regionale Bewegungs- und Sportnetze aufgebaut werden können.
Er kann für den Aufbau und den Betrieb von lokalen und regionalen Bewegungs- und Sportnetzen sowie für Anlässe, die der regionalen Koordination des Sports dienen, Beiträge ausrichten oder Sachleistungen erbringen.
Die zuständigen Stellen der Sicherheitsdirektion, der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sowie der Bildungs- und Kulturdirektion können zur Integration insbesondere von Menschen mit körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen gemeinsam Sportangebote schaffen und nichtkommerzielle Projekte von privaten Trägerschaften finanziell und mit Dienstleistungen unterstützen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[3].
Der Kanton sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten dafür, dass Sportverbände und Sportvereine für ihre Tätigkeit im Kanton gute Rahmenbedingungen vorfinden.
Er kann
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Der Kanton kann
Er kann die Koexistenz des Fussverkehrs, Wanderns, Velofahrens und Reitens sowie von weiteren Sportaktivitäten, anderen Nutzungen auf den in Plänen festgelegten Langsamverkehrswegen und von Aktivitäten, die nicht auf Wegen ausgeübt werden, fördern. *
Er unterstützt die Gemeinden sowie die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen beim Informieren der Nutzerinnen und Nutzer in Zusammenhang mit Velowegen gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG)[4], die auch für die Nutzung durch den Fussverkehr bzw. das Wandern vorgesehen sind. *
Er analysiert die Wirkung der Massnahmen und kommuniziert die Resultate in geeigneter Form.
Der Kanton kann Angebote unterstützen, welche die Vereinbarkeit des Leistungssports mit Aus- und Weiterbildungen sowie mit Beruf und Karriere ermöglichen.
Er kann im Bereich des leistungsorientierten Nachwuchssports Beiträge an Programme und Projekte ausrichten.
Er legt die Rahmenbedingungen für die Förderung des Leistungssports fest und orientiert sich dabei am Dachverband der Schweizer Sportverbände sowie an weiteren nationalen Sportverbänden.
Der Kanton kann
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Der obligatorische Sportunterricht ist Teil des ganzheitlichen Bildungsauftrags und wird in der kantonalen Schulgesetzgebung sowie im Bundesrecht geregelt.
Er befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Bildungs- und Kulturdirektion.
Der Kanton fördert im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten.
Er fördert regelmässige Sport- und Bewegungsaktivitäten in Form einer «Bewegten Schule» und kann diese mit einem Label auszeichnen.
Er fördert die Bewegung auf dem Schulweg und im Alltag.
Der Kanton kann Beiträge an den freiwilligen Schulsport ausrichten und Material zur Verfügung stellen.
Die Massnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung an den Schulen aller Ausbildungsstufen richten sich nach der Bildungsgesetzgebung.
Der Kanton kann die Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung zusätzlich fördern und berücksichtigt dabei sowohl die Ausbildungsstufe als auch die jeweiligen sportartenspezifischen Anforderungen.
Sportanlagen sind für die Sportausübung bestimmte Gebäude, Anlagen oder Flächen.
Der Kanton führt eine Sportanlagendatenbank.
Die Gemeinden und Regionen liefern die dafür benötigten Daten ihrer Sportanlagen, namentlich:
Der Kanton erarbeitet ein kantonales Sportanlagenkonzept, das der Planung und Koordination von Sportanlagen von kantonaler Bedeutung dient.
Das Konzept wird durch den Regierungsrat beschlossen und laufend aktualisiert.
Die Regionalkonferenzen bzw. die Planungsregionen erarbeiten und erlassen einen regionalen Richtplan Sportanlagen in einem Verfahren, das sich nach der Baugesetzgebung richtet.
Der regionale Richtplan Sportanlagen
Der Regierungsrat legt die Form und die minimalen Inhalte des regionalen Richtplans Sportanlagen durch Verordnung fest.
Der Kanton richtet Staatsbeiträge an die Erstellung der regionalen Richtpläne Sportanlagen aus.
Zudem kann er
Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge durch Verordnung fest.
Der Kanton gewährt Beiträge, die sich auf dieses Gesetz stützen, in der Regel durch Verfügung.
Beiträge oder andere Leistungen können auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden.
Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag gemäss Absatz 2 erlässt die zuständige Stelle eine anfechtbare Verfügung.
Die für den Sport zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden sind berechtigt, Personendaten zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Sie sind berechtigt, besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zwingend erforderlich ist.
Im Rahmen von Absatz 1 und 2 sind sie berechtigt, Daten in zentralen Personendatensammlungen gemäss dem Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)[5] zu bearbeiten.
Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über die gestützt auf dieses Gesetz getroffenen Massnahmen.
Er kann insbesondere folgende Personendaten und Angaben in elektronischer Form, namentlich im Internet, bekanntgeben:
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Informations- und Datenschutzgesetzgebung.
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über
| 1. | die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern, | ||
| 2. | die Entschädigung der Organe und der Kursstäbe, soweit sie nicht vom Bund festgelegt sind, sowie die Urlaubsgewährung von Lehrerinnen und Lehrern, die an Ausbildungskursen von Leiterinnen und Leitern teilnehmen, | ||
| 3. | die Kostenbeteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an vom Kanton durchgeführten Veranstaltungen, | ||
Das Gesetz vom 11. Februar 1985 über die Förderung von Turnen und Sport[6] wird aufgehoben.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Gullotti
Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 4. Mai 2022
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Kantonalen Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 665 vom 22. Juni 2022:
Inkraftsetzung auf den 1. August 2022
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.12.2021 | 01.08.2022 | Erlass | Erstfassung | 22-055 |
| 07.06.2023 | 01.02.2024 | Art. 12 Abs. 1, a | aufgehoben | 24-001 |
| 07.06.2023 | 01.02.2024 | Art. 12 Abs. 1a | eingefügt | 24-001 |
| 07.06.2023 | 01.02.2024 | Art. 12 Abs. 1b | eingefügt | 24-001 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.12.2021 | 01.08.2022 | Erstfassung | 22-055 |
| Art. 12 Abs. 1, a | 07.06.2023 | 01.02.2024 | aufgehoben | 24-001 |
| Art. 12 Abs. 1a | 07.06.2023 | 01.02.2024 | eingefügt | 24-001 |
| Art. 12 Abs. 1b | 07.06.2023 | 01.02.2024 | eingefügt | 24-001 |