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437.11

Kantonales Sportförderungsgesetz

(KSpoFöG)

vom 07.12.2021 (Stand 01.02.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 49 der Kantonsverfassung (KV)[1] sowie auf Artikel 7, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG)[2],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz

  1. legt die Aufgaben und Kompetenzen bei der Förderung von Sport und Bewegung fest,
  2. regelt den Vollzug des SpoFöG.

Art. 2 Ziele

Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:

  1. Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten aller auf allen Altersstufen,
  2. Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung,
  3. Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des Breitensports und des Leistungssports (leistungsorientierter Nachwuchssport und Spitzensport),
  4. Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden,
  5. Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung,
  6. Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Bildungsauftrags, insbesondere im Bereich der Sportanlagen.

Art. 3 Erreichung der Ziele

Der Kanton erreicht die Ziele gemäss Artikel 2 durch

  1. die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten,
  2. Massnahmen namentlich im Bereich des Breitensports, des Leistungssports, der Fairness, der Sicherheit im Sport und der Forschung.

Er nimmt dabei Rücksicht auf Natur und Umwelt und fördert die Umweltverträglichkeit des Sports.

Er fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport.

Art. 4 Zusammenarbeit

Der Kanton arbeitet zusammen mit

  1. dem Bund, anderen Kantonen, den Regionen und den Gemeinden,
  2. Sportverbänden, Sportvereinen und weiteren Privaten.

Er kann nichtkommerzielle Vorhaben von öffentlichen und privaten Trägerschaften unterstützen, die bezwecken, Sport und Bewegung zu fördern.

Art. 5 Kantonale Sportstrategie

Der Regierungsrat beschliesst eine kantonale Sportstrategie.

Er unterbreitet die Sportstrategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

Die Strategie ist periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Art. 6 Weitere kantonale Strategien und Konzepte

Bei der Erarbeitung von weiteren kantonalen Strategien und Konzepten mit Berührungspunkten zur Förderung von Sport und Bewegung ziehen die Direktionen und die Staatskanzlei die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion sowie, bei Betroffenheit des Schulsports, die Bildungs- und Kulturdirektion in geeigneter Form bei.

Sie prüfen periodisch, ob weitere kantonale Strategien und Konzepte mit Berührungspunkten zur Förderung von Sport und Bewegung aktualisiert werden müssen.

2 Breitensport

Art. 7 Programme und Projekte

Der Kanton initiiert, unterstützt und koordiniert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger, gesundheitsorientierter Sport- und Bewegungsaktivitäten aller auf allen Altersstufen oder bietet selbst entsprechende Angebote an.

Er kann namentlich Beiträge an Programme und Projekte ausrichten.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 8 Jugend und Sport (J+S)

Die Umsetzung des Programms «Jugend und Sport (J+S)» für Kinder und Jugendliche im Kanton richtet sich nach der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes und obliegt der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion sorgt für die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern in Zusammenarbeit mit Verbänden und Vereinen.

Sie kann im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenz gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung Beiträge an die Kaderbildung sowie an J+S-Kurse, insbesondere an solche im Rahmen des freiwilligen Schulsports, ausrichten, soweit die Kosten nicht vom Bund übernommen werden.

Art. 9 Regionale Koordination des Sports

Der Kanton fördert die regionale Koordination des Sports.

Er prüft mit den Gemeinden und Regionen, ob lokale und regionale Bewegungs- und Sportnetze aufgebaut werden können.

Er kann für den Aufbau und den Betrieb von lokalen und regionalen Bewegungs- und Sportnetzen sowie für Anlässe, die der regionalen Koordination des Sports dienen, Beiträge ausrichten oder Sachleistungen erbringen.

Art. 10 Sport und Integration

Die zuständigen Stellen der Sicherheitsdirektion, der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sowie der Bildungs- und Kulturdirektion können zur Integration insbesondere von Menschen mit körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen gemeinsam Sportangebote schaffen und nichtkommerzielle Projekte von privaten Trägerschaften finanziell und mit Dienstleistungen unterstützen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[3].

Art. 11 Sportverbände, Sportvereine und nichtorganisierter Sport

Der Kanton sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten dafür, dass Sportverbände und Sportvereine für ihre Tätigkeit im Kanton gute Rahmenbedingungen vorfinden.

Er kann 

  1. den Dachverband der kantonalen Sportverbände finanziell oder mit Dienstleistungen unterstützen,
  2. weiteren kantonalen Sportverbänden Beiträge ausrichten,
  3. mit Sportverbänden Leistungsvereinbarungen über die Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben gemäss diesem Gesetz abschliessen, sofern die Verbände die Leistung effizient erbringen können,
  4. in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Sportvereinen Aus- und Fortbildungskurse organisieren,
  5. Initiativen von Privaten, die den Aufbau nichtkommerzieller Angebote zur Förderung von Sport und Bewegung bezwecken, finanziell oder beratend unterstützen,
  6. die Ehrenamtlichkeit insbesondere in den Sportverbänden und Sportvereinen mit geeigneten Massnahmen fördern.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 12 Mobilität

Der Kanton kann

  1. Gemeinden bei der Umsetzung von Massnahmen auf Gemeinde- oder Privatstrassen beratend unterstützen,
  2. Beiträge an Gemeinden zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder fahrzeugähnlichen Geräten ausrichten,
  3. die Gemeinden dabei unterstützen, dass der Schulweg vermehrt zu Fuss oder per Velo zurückgelegt wird.

Er kann die Koexistenz des Fussverkehrs, Wanderns, Velofahrens und Reitens sowie von weiteren Sportaktivitäten, anderen Nutzungen auf den in Plänen festgelegten Langsamverkehrswegen und von Aktivitäten, die nicht auf Wegen ausgeübt werden, fördern. *

Er unterstützt die Gemeinden sowie die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen beim Informieren der Nutzerinnen und Nutzer in Zusammenhang mit Velowegen gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG)[4], die auch für die Nutzung durch den Fussverkehr bzw. das Wandern vorgesehen sind. *

Er analysiert die Wirkung der Massnahmen und kommuniziert die Resultate in geeigneter Form.

3 Leistungssport

Art. 13 Förderung von Athletinnen, Athleten, Trainerinnen und Trainern

Der Kanton kann Angebote unterstützen, welche die Vereinbarkeit des Leistungssports mit Aus- und Weiterbildungen sowie mit Beruf und Karriere ermöglichen.

Er kann im Bereich des leistungsorientierten Nachwuchssports Beiträge an Programme und Projekte ausrichten.

Er legt die Rahmenbedingungen für die Förderung des Leistungssports fest und orientiert sich dabei am Dachverband der Schweizer Sportverbände sowie an weiteren nationalen Sportverbänden.

Art. 14 Sportveranstaltungen

Der Kanton kann

  1. Sportveranstaltungen und -kongresse unterstützen, die im Kanton durchgeführt werden und die von regionaler, kantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung sind,
  2. herausragende sportliche Leistungen und besondere sportliche Verdienste mit Preisen oder in anderer Weise auszeichnen,
  3. Sportveranstalterinnen und -veranstalter sowie Organisatorinnen und Organisatoren von Sportkongressen beraten.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

4 Bildung und Sport

Art. 15 Obligatorischer Sportunterricht

Der obligatorische Sportunterricht ist Teil des ganzheitlichen Bildungsauftrags und wird in der kantonalen Schulgesetzgebung sowie im Bundesrecht geregelt.

Er befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Bildungs- und Kulturdirektion.

Art. 16 Bewegte Schule

Der Kanton fördert im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten.

Er fördert regelmässige Sport- und Bewegungsaktivitäten in Form einer «Bewegten Schule» und kann diese mit einem Label auszeichnen.

Er fördert die Bewegung auf dem Schulweg und im Alltag.

Art. 17 Freiwilliger Schulsport

Der Kanton kann Beiträge an den freiwilligen Schulsport ausrichten und Material zur Verfügung stellen.

Art. 18 Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung

Die Massnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung an den Schulen aller Ausbildungsstufen richten sich nach der Bildungsgesetzgebung.

Der Kanton kann die Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung zusätzlich fördern und berücksichtigt dabei sowohl die Ausbildungsstufe als auch die jeweiligen sportartenspezifischen Anforderungen.

5 Sportanlagenplanung

Art. 19 Sportanlagendatenbank

Sportanlagen sind für die Sportausübung bestimmte Gebäude, Anlagen oder Flächen.

Der Kanton führt eine Sportanlagendatenbank.

Die Gemeinden und Regionen liefern die dafür benötigten Daten ihrer Sportanlagen, namentlich:

  1. Eigentums- und Besitzverhältnisse,
  2. Standort,
  3. Dimensionen,
  4. Zweckbestimmung und Nutzungsmöglichkeiten.

Art. 20 Kantonales Sportanlagenkonzept

Der Kanton erarbeitet ein kantonales Sportanlagenkonzept, das der Planung und Koordination von Sportanlagen von kantonaler Bedeutung dient.

Das Konzept wird durch den Regierungsrat beschlossen und laufend aktualisiert.

Art. 21 Regionaler Richtplan Sportanlagen

Die Regionalkonferenzen bzw. die Planungsregionen erarbeiten und erlassen einen regionalen Richtplan Sportanlagen in einem Verfahren, das sich nach der Baugesetzgebung richtet.

Der regionale Richtplan Sportanlagen

  1. stimmt die angestrebte räumliche Entwicklung und die Sportanlagenplanung aufeinander ab,
  2. zeigt auf, in welcher zeitlichen Folge mit welchen Mitteln die Ziele zu erreichen sind.

Der Regierungsrat legt die Form und die minimalen Inhalte des regionalen Richtplans Sportanlagen durch Verordnung fest.

Art. 22 Leistungen des Kantons

Der Kanton richtet Staatsbeiträge an die Erstellung der regionalen Richtpläne Sportanlagen aus.

Zudem kann er

  1. Beiträge an Neu-, Um- und Anbauten sowie für die Sanierung von Sportanlagen und deren Nebengebäuden ausrichten, sofern diese in einem regionalen Richtplan enthalten sind,
  2. beim Bau und Betrieb von Sportanlagen beraten.

Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge durch Verordnung fest.

6 Weitere Bestimmungen

Art. 23 Form der Beitragsgewährung

Der Kanton gewährt Beiträge, die sich auf dieses Gesetz stützen, in der Regel durch Verfügung.

Beiträge oder andere Leistungen können auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden.

Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag gemäss Absatz 2 erlässt die zuständige Stelle eine anfechtbare Verfügung.

Art. 24 Datenbearbeitung

Die für den Sport zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden sind berechtigt, Personendaten zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

Sie sind berechtigt, besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zwingend erforderlich ist.

Im Rahmen von Absatz 1 und 2 sind sie berechtigt, Daten in zentralen Personendatensammlungen gemäss dem Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)[5] zu bearbeiten. 

Art. 25 Information

Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über die gestützt auf dieses Gesetz getroffenen Massnahmen.

Er kann insbesondere folgende Personendaten und Angaben in elektronischer Form, namentlich im Internet, bekanntgeben:

  1. die Namen von Personen und Organisationen, die Beiträge oder andere Unterstützungsleistungen gestützt auf dieses Gesetz erhalten,
  2. Angaben zum Ort und zur Art der Unterstützungsleistung,
  3. Namen und Fotos der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern sie damit einverstanden sind.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Informations- und Datenschutzgesetzgebung.

7 Vollzug

Art. 26

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über

  1. den freiwilligen Schulsport,
  2. Jugend und Sport (J+S) sowie Erwachsenensport, namentlich über
  1. die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern,
  2. die Entschädigung der Organe und der Kursstäbe, soweit sie nicht vom Bund festgelegt sind, sowie die Urlaubsgewährung von Lehrerinnen und Lehrern, die an Ausbildungskursen von Leiterinnen und Leitern teilnehmen,
  3. die Kostenbeteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an vom Kanton durchgeführten Veranstaltungen,
  1. die Förderung von Sport und Bewegung,
  2. die Berichterstattung an den Bund über den Sportunterricht und über den Sportanlagenbau,
  3. die Zuständigkeiten.

8 Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz vom 11. Februar 1985 über die Förderung von Turnen und Sport[6] wird aufgehoben.

Art. 28 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 7. Dezember 2021

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Gullotti

Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 4. Mai 2022

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Kantonalen Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

 

RRB Nr. 665 vom 22. Juni 2022:

Inkraftsetzung auf den 1. August 2022

22-055

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.12.2021 01.08.2022 Erlass Erstfassung 22-055
07.06.2023 01.02.2024 Art. 12 Abs. 1, a aufgehoben 24-001
07.06.2023 01.02.2024 Art. 12 Abs. 1a eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024 Art. 12 Abs. 1b eingefügt 24-001

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 07.12.2021 01.08.2022 Erstfassung 22-055
Art. 12 Abs. 1, a 07.06.2023 01.02.2024 aufgehoben 24-001
Art. 12 Abs. 1a 07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 12 Abs. 1b 07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001