Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen Bern und Jura in bezug auf die Sekundarschule La Courtine in Bellelay (nachstehend «Schule»).
439.12-1
Vertrag zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Sekundarschule La Courtine in Bellelay
Präambel
Art. 1
Art. 2
Die Führung der Schule obliegt dem Schulverband Sekundarstufe I von La Courtine (nachstehend «Verband»), welcher die bernischen Gemeinden Saicourt, Châtelat, Monible, Sornetan, Rebévelier und die jurassischen Gemeinden Lajoux und Les Genevez umfasst.
Art. 3
Das Organisationsreglement des Verbands unterliegt der Vorprüfung und der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Kantone.
Art. 4
Die Schule unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Bern. Grössere Streitfälle werden nach Anhörung der zuständigen jurassischen Behörden entschieden.
Art. 5
Die den kantonalen Behörden zukommende Schulaufsicht obliegt dem Schulinspektorat des Kantons Bern. Für alle wichtigen Entscheidungen wird der Service de l'enseignement des Kantons Jura angehört.
Art. 6
Das Schulinspektorat des Kantons Bern zieht für die pädagogische Beratung den Service de l'enseignement des Kantons Jura bei.
Art. 7
Die Mitglieder der Schulkommission werden gemäss Organisationsreglement durch die Verbandsgemeinden bestimmt.
Art. 8
Als Lehrkräfte der Schule können Inhaberinnen und Inhaber eines von der bernischen oder jurassischen Gesetzgebung anerkannten Lehrpatents, pädagogischen Fähigkeitsausweises oder eines anderen anerkannten gleichwertigen Ausweises angestellt werden.
Art. 9
Frei gewordene Lehrerstellen an der Schule sind in den amtlichen Publikationsorganen beider Kantone auszuschreiben.
Art. 10
Die Lehrkräfte können sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Jura Wohnsitz nehmen.
Art. 11
Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern beschliesst die Massnahmen zur obligatorischen Weiterbildung der Lehrerschaft. Die Beschlüsse werden dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura mitgeteilt.
Der Lehrerschaft der Schule steht das Fortbildungsangebot für die Lehrerschaft beider Kantone offen.
Art. 12
Die Lehrerinnen und Lehrer der Schule können in Kommissionen und Arbeitsgruppen beider Kantone abgeordnet werden.
Art. 13
Die Schulleitung erhält die gleichen Informationen wie die Leitung der jurassischen Sekundarschulen.
Art. 14
Die Zulassung der Schülerinnen und Schüler an die Schule erfolgt nach dem von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern erlassenen Verfahren.
Art. 15
Der Kanton Jura beteiligt sich zur Hälfte an den Staatsbeiträgen, die der Kanton Bern an den Verband entrichtet. Die entsprechenden Subventionsbeschlüsse unterliegen dem vorgängigen Einverständnis der betroffenen jurassischen Behörden.
Art. 16
Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern stellt dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura jährlich eine globale Beteiligung an den Ausgaben für die Lehrergehälter in Rechnung; diese Beteiligung berechnet sich, indem die durchschnittlichen Kosten eines bernischen Schülers der Sekundarstufe I mit der Anzahl jurassischer Schüler, welche die Schule besuchen, multipliziert werden. *
Besteht zwischen den Durchschnittskosten eines bernischen Schülers und den Durchschnittskosten eines jurassischen Schülers eine Differenz von über 10 Prozent, vereinbaren die Erziehungsdepartemente der beiden Kantone entsprechende Massnahmen. *
Das Erziehungsdepartement des Kantons Jura nimmt den Betrag dieser globalen Beteiligung in sein eigenes Verfahren zur Aufteilung der sogenannten allgemeinen Ausgaben auf.
Art. 17
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Die Vertragsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vertrag wird jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten vor Vertragsablauf gekündigt werden.
Der Vertrag vom 16. Juli 1980/30. Juli 1980 zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Sekundarschule La Courtine in Bellelay wird aufgehoben.
Egress
Bern, 5. Juli 1995
Für den Regierungsrat des Kantons Bern
Die Präsidentin: Schaer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Delsberg, 13. September 1995
Für die Regierung des Kantons Jura
Die Präsidentin: Kohler
Der Staatsschreiber: Jacquod
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.09.1995 | 01.01.1996 | Erlass | Erstfassung | 95-107 |
| 15.07.2006 | 01.01.2002 | Art. 16 Abs. 1 | geändert | 06-37 |
| 15.07.2006 | 01.01.2002 | Art. 16 Abs. 2 | geändert | 06-37 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.09.1995 | 01.01.1996 | Erstfassung | 95-107 |
| Art. 16 Abs. 1 | 15.07.2006 | 01.01.2002 | geändert | 06-37 |
| Art. 16 Abs. 2 | 15.07.2006 | 01.01.2002 | geändert | 06-37 |