Die Vertragskantone unterbreiten Streitigkeiten, die sich in der Interpretation oder Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, dem Urteil eines dreiköpfigen Schiedsgerichts, sofern die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden.
Jede Partei bezeichnet eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter und die so bezeichneten Personen wählen eine dritte Schiedsrichterin oder einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden; diese Person muss Juristin oder Jurist sein. Können sich die Parteien bei der Wahl dieser Person nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Sitzkantons der HFTM-AG bezeichnet.
Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden. Es wendet das Verwaltungsverfahren des Sitzkantons der HFTM-AG an. Die Vertragskantone vereinbaren, das begründete Urteil als endgültig anzuerkennen, sofern nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung Klage gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) beim Bundesgericht erhoben wird.