Lexipedia

439.179-1

Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG)

vom 18.01.2012 (Stand 01.08.2012)

Präambel

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die interkantonale Finanzierung der Höheren Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG).

Die Regelungen dieser Vereinbarung gehen der Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV)[1] vor (vgl. Art. 1 Abs. 2 FSV).

Art. 2 Fusion

Die Höhere Fachschule Technik in Biel (HFT Biel), die Höhere Fachschule Elektrotechnik in Biel (HFE Biel) und die Höhere Fachschule Technik in Grenchen (HFT SO) werden zur Höheren Fachschule Technik Mittelland mit privater Trägerschaft (HFTM-AG) fusioniert.

Der Geschäftssitz der HFTM-AG ist zum Zeitpunkt der Gründung in Grenchen.

Die beiden Schulstandorte Biel (Quellgasse 10) und Grenchen (Sportstrasse 2) bleiben erhalten. Am Standort Biel werden die Vollzeitstudien angeboten, am Standort Grenchen die Teilzeitstudien. Der Schulstandort der HFE Biel wird aufgehoben.

Art. 3 Übertragungsvertrag, Leistungsvertrag

Die beiden Standortkantone Bern und Solothurn schliessen mit der HFTM-AG je einen Übertragungsvertrag sowie je einen Leistungsvertrag ab. Die wesentlichen Inhalte der Übertragungsverträge und der Leistungsverträge stimmen überein.

Der Leistungsvertrag regelt die zu erbringenden Leistungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.

Diese Vereinbarung wird hinfällig, wenn die Übertragungsverträge aufgelöst werden.

Art. 4 Beiträge gemäss FSV

Die Abgeltungen für Studierende mit Wohnsitzkanton Bern und für Studierende mit Wohnsitzkanton Solothurn erfolgt nach vorliegenden Bestimmungen. Es sind somit keine weiteren Beiträge gemäss FSV geschuldet.

Die Beiträge für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Bern und Solothurn orientieren sich an der FSV.

Art. 5 Pauschalbeitrag gemäss Vereinbarung

Die Kantone Bern und Solothurn richten der HFTM-AG einen jährlichen pauschalen Finanzierungsbeitrag auf Basis der Planrechnung aus. Er berechnet sich nach

  1. der Anzahl der Vollzeit-Studierenden mit Wohnsitz im entsprechenden Kanton multipliziert mit den Nettokosten für das Vollzeitstudium und
  2. der Anzahl der Teilzeit-Studierenden mit Wohnsitz im entsprechenden Kanton multipliziert mit den Nettokosten für das Teilzeitstudium

Massgebend ist der Wohnsitz nach Fachschulvereinbarung zum Zeitpunkt des Studienbeginns.

Die Berechnung der massgebenden Nettokosten pro Teilzeit- bzw. Vollzeitstudienplatz richtet sich nach den entsprechenden Vorgaben der Kantone.

Art. 6 Studiengebühren

Die Studiengebühren richten sich für jeden Standort gesondert nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.

Art. 7 Aufsicht

Die jeweiligen Standortkantone üben die Aufsicht über die Bildungsgänge auf ihrem Kantonsgebiet aus.

Im Übrigen richtet sich die Aufsicht der Kantone nach den Bestimmungen des Übertragungs- bzw. Leistungsvertrages.

Art. 8 Geltendes Recht

Für Studierende gilt die Gesetzgebung des Standortkantons, insbesondere für Aufnahmen-, Studien- und Prüfungsbestimmungen sowie für das Rechtsmittelverfahren.

Art. 9 Haftung

Die HFTM-AG haftet ausschliesslich nach Privatrecht.

Art. 10 Schiedsgericht

Die Vertragskantone unterbreiten Streitigkeiten, die sich in der Interpretation oder Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, dem Urteil eines dreiköpfigen Schiedsgerichts, sofern die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden.

Jede Partei bezeichnet eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter und die so bezeichneten Personen wählen eine dritte Schiedsrichterin oder einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden; diese Person muss Juristin oder Jurist sein. Können sich die Parteien bei der Wahl dieser Person nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Sitzkantons der HFTM-AG bezeichnet.

Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden. Es wendet das Verwaltungsverfahren des Sitzkantons der HFTM-AG an. Die Vertragskantone vereinbaren, das begründete Urteil als endgültig anzuerkennen, sofern nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung Klage gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG[2]) beim Bundesgericht erhoben wird.

Art. 11 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Sie dauert bis zum 31. Dezember 2016. Sofern sie nicht ein Jahr vor Vertragsende gekündigt wird, gilt sie auf unbestimmte Dauer. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.

Vorbehalten bleibt Artikel 3 Absatz 3.

Egress

Bern, 18. Januar 2012

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Pulver

Der Staatsschreiber: Nuspliger

 

Solothurn, 2. Juli 2012

Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: Gomm

Der Staatsschreiber: Eng

12-21

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.01.2012 01.08.2012 Erlass Erstfassung 12-21

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.01.2012 01.08.2012 Erstfassung 12-21