Der Regierungsrat genehmigt die von den Erziehungsdirektoren der Kantone Bern und Jura beantragte Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere[4] zu vereinbaren.
439.31
Regierungsratsbeschluss betreffend die Genehmigung der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren
vom 08.08.2001 (Stand 21.11.2001)
Präambel
gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993[1], gestützt auf Artikel 58 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992[2],
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Schulgeldverordnung vom 23. Mai 2001[3],
auf Antrag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Der Regierungsrat ermächtigt den Erziehungsdirektor, die Anhänge 1 (Interkantonale Kommission «Sport-Künste-Studium») und 2 (Auswahlkriterien) zur oben erwähnten Vereinbarung zu unterzeichnen.
Egress
Bern, 8. August 2001
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger
01-71
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 08.08.2001 | 21.11.2001 | Erlass | Erstfassung | 01-71 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 08.08.2001 | 21.11.2001 | Erstfassung | 01-71 |