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439.31

Regierungsratsbeschluss betreffend die Genehmigung der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren

vom 08.08.2001 (Stand 21.11.2001)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993[1], gestützt auf Artikel 58 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992[2],

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Schulgeldverordnung vom 23. Mai 2001[3],

auf Antrag der Erziehungsdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Der Regierungsrat genehmigt die von den Erziehungsdirektoren der Kantone Bern und Jura beantragte Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere[4] zu vereinbaren.

Art. 2

Der Regierungsrat ermächtigt den Erziehungsdirektor, die Anhänge 1 (Interkantonale Kommission «Sport-Künste-Studium») und 2 (Auswahlkriterien) zur oben erwähnten Vereinbarung zu unterzeichnen.

Egress

Bern, 8. August 2001

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Luginbühl

Der Staatsschreiber: Nuspliger

01-71

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.08.2001 21.11.2001 Erlass Erstfassung 01-71

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 08.08.2001 21.11.2001 Erstfassung 01-71