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439.33

Grossratsbeschluss Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 27. September 2001 über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufsberatung

vom 20.11.2002 (Stand 01.04.2003)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [1] ,gestützt auf die Verabschiedung der Interkantonalen Vereinbarung über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufberatung vom 27. September 2001 durch die EDK- Regionalkonferenz der Westschweiz und des Tessins (CIIP-SR+TI),

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern tritt der am 27. September 2001 von der EDK- Regionalkonferenz der Westschweiz und des Tessins verabschiedeten, unter der BSG-Nummer 439.33-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufsberatung bei.

Art. 2

Die Erziehungsdirektion wird ermächtigt, diesen Beschluss dem Generalsekretariat der EDK- Regionalkonferenz der Westschweiz und des Tessins zu eröffnen.

Art. 3

Dieser Beschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Bern, 20. November 2002

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Widmer

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

03-56

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.11.2002 01.04.2003 Erlass Erstfassung 03-56

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.11.2002 01.04.2003 Erstfassung 03-56