Der Kanton Bern tritt der am 27. September 2001 von der EDK- Regionalkonferenz der Westschweiz und des Tessins verabschiedeten, unter der BSG-Nummer 439.33-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufsberatung bei.
439.33
Grossratsbeschluss Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 27. September 2001 über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufsberatung
Präambel
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [1] ,gestützt auf die Verabschiedung der Interkantonalen Vereinbarung über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufberatung vom 27. September 2001 durch die EDK- Regionalkonferenz der Westschweiz und des Tessins (CIIP-SR+TI),
auf Antrag des Regierungsrates,
Art. 1
Art. 2
Die Erziehungsdirektion wird ermächtigt, diesen Beschluss dem Generalsekretariat der EDK- Regionalkonferenz der Westschweiz und des Tessins zu eröffnen.
Art. 3
Dieser Beschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Widmer
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.11.2002 | 01.04.2003 | Erlass | Erstfassung | 03-56 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.11.2002 | 01.04.2003 | Erstfassung | 03-56 |