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439.63

Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung des Statuts der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-Statut)

vom 28.11.2013 (Stand 01.11.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1] und in Ausführung von Artikel 8 der Interkantonalen Vereinbarung vom 14. Juni 2007 über die Harmonisierung der Volksschule[2],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern ist mit Regierungsratsbeschluss Nr. 3724 vom 4. Oktober 1972 der Interkantonalen Lehrmittelzentrale beigetreten.

Art. 2

Der Kanton Bern genehmigt das von der Delegiertenversammlung der Interkantonalen Lehrmittelzentrale am 7. Dezember 2012 genehmigte und unter der BSG-Nummer 439.63-1 veröffentlichte Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale (ilz-Statut).

Art. 3

Der Kanton Bern wird in der Plenarversammlung der Mitgliederkantone durch die Bildungs- und Kulturdirektorin oder den Bildungs- und Kulturdirektor vertreten. Weitere Vertretungen, namentlich in der Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen, richten sich nach der Organisationsgesetzgebung. *

Art. 4

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Statuts zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

Art. 5

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Mitgliedschaft gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Statuts zu kündigen.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Egress

Bern, 28. November 2013

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Antener

Der Staatsschreiber: Auer

14-6

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.11.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 14-6
01.09.2021 01.11.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 21-067

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.11.2013 01.01.2014 Erstfassung 14-6
Art. 3 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067