Die Vereinbarung bezweckt die effiziente Bekämpfung der Serienkriminalität durch die Schaffung und den Betrieb von interkantonalen beziehungsweise interbehördlichen Datenbanken und ermöglicht den interkantonalen beziehungsweise interbehördlichen Datenaustausch in diesem Bereich.
Die Vereinbarung dient dem Ziel, serielle Verbrechen und Vergehen zu verhindern und aufzuklären und die mutmassliche Täterschaft oder verdächtige Personen zu identifizieren. Dazu tauschen die an der jeweiligen Datenbank beteiligten Vereinbarungspartner (nachfolgend Teilnehmer) insbesondere mittels gemeinsamer Datenbanken polizeiliche Daten nach Artikel 8 dieser Vereinbarung aus.
Die Auswertungen dienen den Empfängern zur Erstellung von Lagebildern und zu Ermittlungszwecken.
Die Vereinbarungspartner können dem Vereinbarungszweck entsprechende, gemeinsame Datenbanken schaffen und betreiben und Daten, auch besonders schützenswerte Daten, austauschen oder übertragen.