Dieses Gesetz regelt
- die Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts,
- die Steuerung von Finanzen und Leistungen,
- die Ausgaben und Ausgabenbewilligungen,
- die Rechnungslegung,
- die Organisation des Finanzwesens,
- die Grundsätze der Gebührenerhebung.
620.0
auf Antrag des Regierungsrates,
Dieses Gesetz regelt
Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden (Behörden) und die kantonale Verwaltung (Verwaltung).
Die besondere Gesetzgebung kann vorsehen, dass dieses Gesetz auch für Anstalten und andere selbstständige Organisationen des kantonalen Rechts gilt.
Die Steuerung von Finanzen und Leistungen erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Die Steuerung der staatlichen Tätigkeiten erfolgt durch ein angemessenes Controlling.
Das Controlling gemäss Absatz 1 umfasst
Die Behörden und die Verwaltung führen ein stufengerechtes, aufeinander abgestimmtes Controlling.
Der Aufgaben- und Finanzplan
Er enthält
| 1. | Aussagen über die Entwicklung von Aufgaben und Finanzen, | ||
| 2. | finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten, | ||
| 3. | die Finanzplanung durch Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bilanz und Geldflussrechnung, | ||
| 1. | die Erfolgsrechnung, | ||
| 2. | die Investitionsrechnung, | ||
| 3. | das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung, | ||
Der Aufgaben- und Finanzplan
Das Budget legt die Finanzen und Leistungen für das nächste Rechnungsjahr fest.
Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates
Der Grosse Rat behandelt das Budget spätestens in der Wintersession des vorangehenden Jahres.
Beschliesst der Grosse Rat das Budget nicht, unterbreitet ihm der Regierungsrat in der nächsten Session einen neuen Budgetantrag.
Bis zum Beschluss über das Budget ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
Mit dem Globalbudget der Produktgruppen wird die zuständige Stelle der Direktion, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft ermächtigt, unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse anderer Organe die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung für den bezeichneten Zweck per Saldo bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
Die zuständige Stelle wird zudem ermächtigt, die Staatsbeiträge für den bezeichneten Zweck bis zur festgelegten Höhe zu leisten und Fonds zu belasten.
Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen unter Vorbehalt der Kreditübertragung am Ende des Rechnungsjahres.
Ein Nachkredit ist erforderlich, wenn das Globalbudget der betroffenen Produktgruppe voraussichtlich nicht ausreicht.
Nachkredite werden vom Grossen Rat in Nachträgen zum Budget bewilligt.
Der Antrag für einen Nachkredit muss folgende Angaben enthalten:
Der Regierungsrat kann bereits vor der Bewilligung des Nachkredits Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub erhebliche nachteilige Folgen für den Kanton hätte.
Der Regierungsrat kann nachkreditspflichtige Abweichungen der Globalbudgets der Produktgruppen bewilligen, wenn
Beschlüsse des Regierungsrates zu Kreditüberschreitungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind der Finanzkommission des Grossen Rates zuzustellen, die abschliessend darüber entscheidet, ob ein Nachkredit gemäss Artikel 9 beim Grossen Rat zu beantragen ist.
Der Grosse Rat genehmigt die vom Regierungsrat bewilligten Kreditüberschreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.
Nicht beanspruchte Globalbudgets der Produktgruppen können durch den Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung durch Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt und höchstens ein Drittel der gesamten Projektkosten übertragen wird. *
Übertragen wird der Saldo des nicht beanspruchten Globalbudgets der Produktgruppe.
Der Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung passt gleichzeitig mit der Kreditübertragung in der betreffenden Produktgruppe die entsprechenden Positionen in der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung und bei den Staatsbeiträgen an. *
Die Kreditübertragungen werden dem Grossen Rat im Rahmen des Geschäftsberichts zur Kenntnis gebracht.
Der Geschäftsbericht ist auf das Budget abgestimmt.
Er enthält
Er wird dem Grossen Rat unterbreitet
Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle und Sachverhalte gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
Sie folgt den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
Die Organisationseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
Der Regierungsrat erlässt die Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Organisationseinheiten.
Die Organisationseinheiten führen eine auf das Globalbudget und ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung.
Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Leistungsverrechnung durch Verordnung.
Der Regierungsrat sorgt für ein Beteiligungscontrolling für Beteiligungen im Verwaltungsvermögen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts.
Es trägt dazu bei,
Das Beteiligungscontrolling ist auf die Bedeutung der Beteiligungen für den Kanton und seine Einflussmöglichkeiten ausgerichtet.
Es beinhaltet für die wesentlichen Beteiligungen je nach deren Art und Bedeutung namentlich
Der Regierungsrat erlässt Grundsätze zum Beteiligungscontrolling in Form von Richtlinien.
Das Risikomanagement regelt den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen.
Der Regierungsrat erlässt Grundsätze zum Risikomanagement in Form von Richtlinien.
Das interne Kontrollsystem bezweckt,
Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die regulatorischen, organisatorischen und technischen Massnahmen des internen Kontrollsystems.
Verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems sind
Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung kantonaler Mittel des Finanzvermögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Als Ausgabe gelten auch
Nicht als Ausgabe gilt die Anlage, d. h. ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt, ohne dessen Höhe zu verändern, wie namentlich
| 1. | sie den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in Bezug auf Sicherheit und Ertrag entsprechen und | ||
| 2. | das öffentliche Interesse an der mit dem Darlehen oder der Beteiligung unterstützten Aufgabenerfüllung nicht überwiegt. | ||
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit sowie eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.
Eine Ausgabe führt entweder zum Verzehr von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).
Als Rechtsgrundlage gilt
Der Regierungsrat kann ausnahmsweise eine Ausgabe, für deren Bewilligung er grundsätzlich zuständig ist, dem Grossen Rat zum Beschluss unterbreiten, falls die Rechtsgrundlage für die Ausgabe durch einen Beschluss des Grossen Rates gemäss Absatz 1 Buchstabe b geschaffen werden soll.
Auf Einnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis ist von den Nettobeträgen auszugehen, wenn Beiträge Dritter rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.
Der Projektierungsaufwand
Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.
Wiederkehrende Ausgaben dienen einer fortgesetzten, dauernden Aufgabe.
Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederkehrenden Ausgaben wird auf den Aufwand abgestellt, der in einem Jahr anfällt.
Zusammengerechnet werden müssen
In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Aufwendungen aufzunehmen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
Ausgaben, die in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, dürfen für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht zusammengerechnet werden.
Eine Ausgabe ist neu, wenn ein Entscheidungsspielraum besteht bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten.
Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht gemäss Absatz 1 neu ist.
Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung einschliesslich des Vortrags dazu, der die Gebundenheit einlässlich begründet, sind der Finanzkommission bzw. der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen, wenn diese Ausgaben, wären sie neu, in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen würden. *
Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung sind überdies im Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn die bewilligten gebundenen Ausgaben, wären sie neu, der fakultativen Volksabstimmung unterliegen würden. *
Ausgaben werden in Form von Verpflichtungskrediten und Zusatzkrediten bewilligt.
Sie sind grundsätzlich zu bewilligen, bevor die entsprechenden Verpflichtungen eingegangen werden.
Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Verpflichtungskredite werden als Objekt- oder Rahmenkredit bewilligt.
Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
Der Rahmenkredit ist ein zeitlich limitierter Verpflichtungskredit für mehrere Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen.
Im Beschluss über den Rahmenkredit wird festgelegt, welche Behörde oder Stelle zuständig ist
Über die Verwendung von Rahmenkrediten wird jährlich im Geschäftsbericht Rechenschaft abgelegt.
Ein Zusatzkredit muss eingeholt werden, wenn sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens zeigt, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht.
Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands- oder Wechselkursklausel enthält.
Die Ausgabenbefugnis richtet sich nach der Höhe des Zusatzkredits.
Ist das Einholen eines Zusatzkredits beim zuständigen Organ vor dem Eingehen der Verpflichtung nur mit erheblichen nachteiligen Folgen möglich, dürfen unaufschiebbare Verpflichtungen durch die sachlich zuständige Stelle eingegangen werden; der Zusatzkredit ist dem finanzkompetenten Organ unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
Übersteigt infolge des Zusatzkredits die Gesamtausgabe neu die abschliessende Ausgabenbefugnis des Grossen Rates, so orientiert der Regierungsrat unverzüglich die Finanzkommission.
Wird die Ausgabe gemäss Absatz 2 dem Grossen Rat zur Bewilligung unterbreitet, entscheidet dieser abschliessend.
Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Budget einzustellen.
Die Ablösung von Verpflichtungskrediten durch Zahlungen erfolgt im Rahmen der Budgetkredite durch die zuständige Stelle der Direktion oder der Staatskanzlei.
Wer über einen Verpflichtungskredit verfügt, führt Kontrolle über die eingegangenen Verpflichtungen und die erfolgten Zahlungen.
Der Verpflichtungskredit ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
Die Abrechnung eines vom Grossen Rat bewilligten Verpflichtungskredits ab zehn Millionen Franken ist der Finanzkommission zur Kenntnis zu bringen.
Ein nicht beanspruchter Verpflichtungskredit verfällt mit der Erfüllung oder dem Wegfall seines Zwecks.
Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons entspricht.
Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen
Die Rechnungslegung erfolgt nach den Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Kantone und Gemeinden.
Abweichungen sind durch Verordnung geregelt und im Geschäftsbericht aufzuführen.
Die Jahresrechnung umfasst die Rechnungen des Grossen Rates, des Regierungsrates, der Verwaltung, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der Arbeitslosenkasse und der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren.
Sie beinhaltet
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und Ertrag eines Rechnungsjahres; ihr Saldo verändert das Eigenkapital.
Sie enthält ferner
Als ausserordentliche Positionen werden bezeichnet
| 1. | damit in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, | ||
| 2. | sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und | ||
| 3. | sie nicht zum operativen Bereich gehören, | ||
Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen betreffend Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die im Verwaltungsvermögen aktiviert werden.
Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte und auf der Passivseite die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.
Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.
Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel.
Sie enthält den Geldfluss
Der Anhang der Jahresrechnung
Vermögenswerte werden bilanziert, wenn
Verpflichtungen werden bilanziert, wenn
Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet ist.
Die Anlagen im Finanzvermögen werden zum Verkehrswert bewertet oder, wenn nicht vorliegend, zum Nominalwert.
Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten abzüglich der Abschreibungen bilanziert.
Das übrige Finanzvermögen und das Fremdkapital werden zum Nominalwert bewertet.
Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Aus Fonds vergütete Investitionen werden mit Ausnahme von Darlehen nach der Erfassung sofort abgeschrieben.
Der Kanton erwirbt Grundstücke nur, wenn dies der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder der Wahrung öffentlicher Interessen dient.
Fonds sind für einen bestimmten Zweck gebundene Mittel zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und benötigen eine gesetzliche Grundlage.
Sie umfassen auch zweckgebundene Mittel aus der Zuordnung von Erträgen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben (Spezialfinanzierung).
Aufwand und Ertrag von Fonds werden in der Erfolgsrechnung verbucht, und die Saldi verändern die Verpflichtungen oder Vorschüsse des Kantonshaushalts gegenüber den Fonds.
Fonds werden nach ihrem Charakter dem Eigenkapital oder dem Fremdkapital zugerechnet. Fonds im Fremdkapital gründen auf einer Verpflichtung gegenüber Dritten, welche die Verwendung der Gelder an den vorbestimmten, eng definierten Zweck bindet.
Zuständig für die Annahme von Legaten, unselbstständigen Stiftungen, Vermächtnissen und Fonds von Dritten ist
Entfällt die Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden oder verfügt eine unselbstständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel,
Die Legate und unselbstständigen Stiftungen werden in der Regel erfolgsneutral in der Bilanz geführt.
Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates bei Ausgaben zu Lasten von Legaten und unselbstständigen Stiftungen sind an den Regierungsrat delegiert. Im Übrigen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates Anstalten, Organisationseinheiten und Betrieben die Führung einer Besonderen Rechnung bewilligen, wenn besondere rechtliche oder betriebliche Rahmenbedingungen dies erfordern.
Der Regierungsrat regelt die Art und Weise der Planung, der Rechnungsführung sowie des Kredit- und Ausgabenrechts durch Verordnung.
Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates zur Stabilisierung der finanziellen Entwicklung für Anstalten, Organisationseinheiten und Betriebe mit Besonderer Rechnung die Finanzpläne verbindlich erklären.
Wer Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen der Behörden und der Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen und der besonderen Gesetzgebung Gebühren zu entrichten.
Keine Gebühren werden erhoben
Die Gesetzgebung kann weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.
Die Gebührentarife werden in Verordnungen des Regierungsrates und in Dekreten des Grossen Rates festgelegt.
Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Tarife
Werden Gebühren ohne entsprechende staatliche Leistungen des Kantons erhoben, legt das Gesetz den Rahmen der Gebühren fest.
Die Tarife können wie folgt ausgestaltet sein:
Die Tarife bezeichnen die Gebühren in Frankenbeträgen oder in Taxpunkten.
Die Gebühren sollen unter Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen.
Wenn eine kostendeckende Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht, wird die Gebühr im Tarif höchstens mit dem objektiven Wert der Leistung festgesetzt.
Von kostendeckenden Gebühren kann zudem beim Tarif abgesehen werden, wenn
Die Tarife enthalten Pauschalgebühren, wobei die Kosten für besondere zusätzliche Leistungen wie Untersuchungen, Gutachten und dergleichen zusätzlich verrechnet werden können.
Die Tarife für Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren können sich auf den Streitwert beziehen, wo ein solcher ermittelt werden kann.
Die Gebühren werden bei Rahmentarifen im Einzelfall festgelegt nach
Der Regierungsrat regelt den Bezug, die Reduktion und den Erlass von Gebühren durch Verordnung.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig und sind binnen 30 Tagen zu bezahlen.
Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins in der Höhe des jeweils gültigen Verzugszinses auf Steuerbeträgen geschuldet.
Die Gesetzgebung kann Fälligkeit und Höhe des Zinssatzes abweichend regeln.
Verzugszinse von geringer Höhe werden nicht erhoben. Der Regierungsrat regelt den Grenzwert durch Verordnung.
Forderungen des Kantons verjähren zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.
Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften von Artikel 135 bis 138 des Obligationenrechts[1] sinngemäss anwendbar.
Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
Vorbehalten bleiben Verjährungs- und Verwirkungsregelungen in der besonderen Gesetzgebung.
Die Finanzdirektion betreibt im Rahmen eines Enterprise-Resource-Planning-Systems (ERP) ein Finanzinformationssystem, in dem Daten über Personen bearbeitet werden, die zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz notwendig sind.
Im Finanzinformationssystem wird die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[2] bearbeitet.
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist, werden im Finanzinformationssystem besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet:
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist,
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen, unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten,
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
Weitergehende Datenschutzanforderungen an das Finanzinformationssystem regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
Der Grosse Rat ist zuständig für
Der Regierungsrat ist zuständig für
Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Er kann
Der Finanzdirektion obliegen namentlich
Die zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet,
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. | Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)[3] | ||
| 2. | Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)[4] | ||
| 3. | Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)[5] | ||
| 4. | Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)[6] | ||
| 5. | Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)[7] | ||
Das Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)[8] wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Schlup
Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 16. November 2022
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Finanzhaushaltsgesetz (FHG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.06.2022 | 01.01.2023 | Erlass | Erstfassung | 22-098 |
| 27.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 12 Abs. 1 | geändert | 23-066 |
| 27.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 12 Abs. 3 | geändert | 23-066 |
| 27.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 30 Abs. 3 | geändert | 23-066 |
| 27.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 30 Abs. 4 | geändert | 23-066 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.06.2022 | 01.01.2023 | Erstfassung | 22-098 |
| Art. 12 Abs. 1 | 27.10.2023 | 01.12.2023 | geändert | 23-066 |
| Art. 12 Abs. 3 | 27.10.2023 | 01.12.2023 | geändert | 23-066 |
| Art. 30 Abs. 3 | 27.10.2023 | 01.12.2023 | geändert | 23-066 |
| Art. 30 Abs. 4 | 27.10.2023 | 01.12.2023 | geändert | 23-066 |