Der Geltungsbereich dieser Verordnung entspricht dem Geltungsbereich des FHG.
Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Besonderen Rechnungen (Art. 55 FHG).
621.1
gestützt auf Artikel 70 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG) [1],
auf Antrag der Finanzdirektion,
Der Geltungsbereich dieser Verordnung entspricht dem Geltungsbereich des FHG.
Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Besonderen Rechnungen (Art. 55 FHG).
Alle mit der Haushaltsführung betrauten Organe haben die Ausgabenbedürfnisse auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen.
Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit vorzunehmen.
Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich vorteilhafteste Lösung gewährleistet.
Die Verursacher besonderer Kosten oder Aufwände und die Nutzniesser besonderer Leistungen des Kantons haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen, wobei bei der Kostenüberwälzung insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen wird.
Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beiträge zu erheben, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf.
Die Kosten werden bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer öffentlichen Lieferung oder Leistung fällig.
Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:
Die Organisationseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling zuständig.
Die Einhaltung der Vorgaben wird periodisch durch ein Konzerncontrolling überprüft; sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben.
Die Finanzdirektion regelt das Nähere im Handbuch Rechnungslegung.
Das Globalbudget (Art. 6 Abs. 2 Bst. c FHG) umfasst je Produktgruppe
Kalkulatorische Kosten sind nicht Bestandteile des Globalbudgets.
Der Regierungsrat beschliesst die inhaltlichen Vorgaben für die Erarbeitung des Aufgaben- und Finanzplans einschliesslich des Budgets.
Die Finanzdirektion leitet den Planungsprozess, erlässt die entsprechenden Weisungen und überprüft die Ergebnisse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben.
Die Direktionen und die Staatskanzlei kommentieren in ihren Planungsentwürfen die Veränderungen der Finanzen und Leistungen im Vergleich zu den Vorjahreswerten; weichen die Finanzen und Leistungen von den Vorgaben ab, stellen sie bei der Finanzdirektion Antrag zur Bereinigung der Abweichungen durch den Regierungsrat.
Die Justiz, die Parlamentsdienste und die Finanzkontrolle unterbreiten Abweichungen gegenüber der Vorjahresplanung dem zuständigen Organ.
Der Regierungsrat verabschiedet das Budget sowie den Aufgaben- und Finanzplan zeitlich so, dass die vorberatende Finanzkommission spätestens zweieinhalb Monate und der Grosse Rat spätestens einen Monat vor Beginn der Session die Dokumente erhalten.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat einen Nachkredit zeitlich wenn immer möglich so, dass die Behandlung vor Abschluss des Rechnungsjahres erfolgen kann.
Bis zur Bewilligung des Nachkredits durch den Grossen Rat dürfen Verpflichtungen, die zu einer Überschreitung der Budgetkredite führen, nicht eingegangen werden, unter Vorbehalt unaufschiebbarer Verpflichtungen gemäss Artikel 10 FHG.
Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten dem Regierungsrat für die Kreditübertragungen jährlich einen Sammelantrag.
Die Kreditübertragungen sind
Der Regierungsrat beauftragt die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz mit der Erarbeitung der Geschäftsberichtsteile in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Er legt zudem fest, welche Angaben Institutionen zu liefern haben, die im Geschäftsbericht dargestellt werden, jedoch nicht zur kantonalen Verwaltung gehören.
Die Finanzdirektion
Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz
Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat in der Regel in der Sommersession des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung unterbreitet.
Mit Zustimmung der Finanzkommission kann er ausnahmsweise in einer späteren Session des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung unterbreitet werden.
Die Leistungen des Kantons sowie ihre qualitativen und quantitativen Ausprägungen werden über Produktgruppen und deren Produkte gesteuert.
Sie bilden die Grundlage für die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).
Ein Produkt entspricht einer bestimmten nach aussen erbrachten oder einer im Innenverhältnis definierten Leistung des Kantons.
Es wird durch folgende Elemente bestimmt:
Die im Rahmen des Planungsprozesses festgelegten Elemente eines Produkts bzw. dessen Zuordnung zu einer Produktgruppe dürfen nur im nachfolgenden Planungsprozess verändert werden.
Die Organisationseinheiten können Produkte in Teilprodukte unterteilen.
Teilprodukte umfassen zwingend die beiden folgenden Elemente:
Produkte werden nach folgenden Kriterien zu Produktgruppen zusammengefasst:
Eine Produktgruppe wird durch folgende Elemente bestimmt:
Die im Rahmen des Planungsprozesses festgelegten Elemente einer Produktgruppe dürfen nur im nachfolgenden Planungsprozess verändert werden.
Die Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)[2] umschreiben,
Sie enthalten namentlich folgende Elemente:
Leistungsvereinbarungen werden in der Regel für ein Jahr abgeschlossen. Mehrjährige Leistungsvereinbarungen
Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz sowie ihre Organisationseinheiten gestalten, überprüfen und dokumentieren das interne Kontrollsystem (IKS) so, dass
Die Finanzverwaltung erlässt nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justiz Weisungen zum IKS und zu dessen Prinzipen, namentlich
Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen; von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Fonds oder Ähnliches ist abzusehen (Vollständigkeit).
Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen (Richtigkeit).
Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen; die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten (Rechtzeitigkeit).
Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen; Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen (Nachprüfbarkeit).
Verpflichtungen, die Ausgaben nach sich ziehen, dürfen grundsätzlich erst eingegangen werden, wenn eine Ausgabenbewilligung des dazu befugten Organs vorliegt.
Bedeutende Ausgaben sowie neue, wiederkehrende Ausgaben bedürfen in jedem Fall einer Rechtsgrundlage in einem Gesetz.
Die Finanzdirektion ist bei den folgenden Geschäften einzubeziehen:
Können sich die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der Finanzdirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat.
Bei Erlassen und Kreditgeschäften, die für den Finanzhaushalt von grösserer Tragweite sind, ist die Finanzdirektion vor dem eigentlichen Mitberichtsverfahren zu konsultieren.
Der Einbezug der Bau- und Verkehrsdirektion ist erforderlich bei sämtlichen Liegenschaftsgeschäften wie Kauf, Verkauf, Pacht oder dingliche Belastung von Grundstücken sowie Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.
Können sich die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der Bau- und Verkehrsdirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat.
Wiederkehrende Ausgaben werden für ein oder mehrere Rechnungsjahre bewilligt.
Sind sowohl neue wie gebundene Ausgaben zu bewilligen, ist der jeweilige Anteil auszuweisen.
Die Höhe der neuen Ausgaben bestimmt das zur Bewilligung der Ausgaben befugte Organ, sofern die Höhe der gebundenen Ausgaben nicht die Zuständigkeit eines übergeordneten Organs begründet.
Fallen sowohl einmalige wie auch wiederkehrende Ausgaben an, bestimmt die Höhe der wiederkehrenden Ausgaben das zur Bewilligung der Ausgaben befugte Organ, sofern die Höhe der einmaligen Ausgaben nicht die Zuständigkeit eines übergeordneten Organs begründet.
Mit der Genehmigung des Objektkredits werden sowohl das vorgelegte Projekt als auch der Kredit für dieses Projekt zur Tätigung der Ausgaben bis zur Höhe der beantragten Kreditsumme bewilligt.
Der Rahmenkredit wird mit Ausführungsbeschlüssen abgelöst.
Zuständig für die Ablösung ist die im jeweiligen Rahmenkredit aufgeführte Stelle (Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG).
In den Ausführungsbeschlüssen ist auf den jeweiligen Rahmenkredit zu verweisen und die verbleibende Kreditsumme anzugeben.
Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preisbasis der Ausgabenbewilligung) und der Arbeitsvergebung (Vertragsabschluss) wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Baukostenindexes berechnet.
Für die Zeitspanne zwischen Arbeitsvergebung (Vertragsabschluss) und Abrechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich der Kanton vertraglich verpflichtet hat.
Eine Ausgabenbewilligung muss folgende Angaben enthalten:
Sie enthält weiter Angaben darüber, ob die Ausgabe sowie die allfälligen Folgekosten
Für den Vortrag zu einer Ausgabenbewilligung des Grossen Rates gelten die Vorgaben von Artikel 68 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 (GO)[3].
Die finanzielle Belegfreigabe durch die berechtigte Person gilt in folgenden Fällen als Ausgabenbewilligung:
Die Finanzdirektion kann durch den Erlass von Weisungen weitere Ausnahmen vorsehen.
Die antragstellende Organisationseinheit ist für die sorgfältige Berechnung der Kreditsumme auf dem letztbekannten Preisstand verantwortlich.
Bei Unsicherheiten wird eine offen ausgewiesene Reserve aufgenommen.
Als rechtlich verbindlich zugesichert im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 FHG gelten Beiträge, die auch betragsmässig hinreichend und abschliessend bestimmbar sind, namentlich aufgrund von
Als wirtschaftlich sichergestellt im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 FHG gelten namentlich Beiträge, die
Bei Bauvorhaben sind insbesondere folgende Aufwendungen einzubeziehen:
Die Kosten der Projektierung
Kosten für Vorstudien
Folgekosten sind die durch die Verwirklichung des Vorhabens verursachten zusätzlichen künftigen Kosten, insbesondere neue oder höhere Personal-, Unterhalts- und Betriebskosten.
Bei Erweiterungs- oder Erneuerungsvorhaben sind die Folgekosten jene Kosten, die sich aus der Erweiterung oder Erneuerung zusätzlich ergeben.
Folgekosten
Die Direktionen und die Staatskanzlei bewilligen Ausgaben wie folgt (vgl. Anhang 1):
Die Justizverwaltungsleitung, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft bewilligen Ausgaben gemäss Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)[5].
Die Finanzkontrolle bewilligt Ausgaben gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes vom 7. März 2022 (KFKG)[6].
Der Grosse Rat bewilligt Ausgaben gemäss Artikel 118 ff. GO.
Die Direktionen und die Staatskanzlei können die ihnen gemäss Artikel 36 Absatz 1 oder durch spezialrechtliche Bestimmungen übertragenen Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Ämter, Anstalten, Abteilungen und weitere in den Organisationsverordnungen aufgeführte Organisationseinheiten weiter delegieren.
Delegierte Ausgabenbefugnisse sind umgehend der Finanzkontrolle und der Finanzverwaltung zu melden.
Der Regierungsrat oder die Direktionen und die Staatskanzlei können einem unterstellten Organ die Ausgabenbefugnisse beschränken oder entziehen.
Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates für gebundene Ausgaben im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 FHG bringt die Staatskanzlei der Finanzkommission und der Finanzkontrolle zur Kenntnis.
Ausgabenbewilligungen für wiederkehrende Ausgaben sind zu befristen.
Sofern die Umstände des Einzelfalls keine längere Dauer erfordern, ist eine Ausgabenbewilligung für wiederkehrende Ausgaben auf in der Regel fünf, höchstens aber zehn, Jahre zu befristen.
Die Verpflichtungskreditkontrolle gibt Aufschluss über den Stand der bewilligten Kredite, ihre voraussichtliche Verteilung auf die einzelnen Jahre und ihre Inanspruchnahme durch Zahlungen.
Für die Erstellung der Abrechnung ist die Organisationseinheit zuständig, die das Vorhaben abwickelt.
Die Abrechnung
Die Abrechnungen der vom Grossen Rat oder vom Volk genehmigten bewilligten Kredite werden gemäss Absatz 1 Buchstabe b im Geschäftsbericht ausgewiesen.
Abrechnungen für Bauten, die der Kanton subventioniert hat, sind
Im Zusammenhang mit der Lagerbuchhaltung richtet sich die Verpflichtungskreditkontrolle der laufenden Ausgaben nach der Inanspruchnahme durch Zahlungen (Geldfluss) und nicht nach dem Lagerbezug.
Die Abweichungen vom Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) gemäss Artikel 42 Absatz 2 FHG sind:
Das Budget und die Jahresrechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.
Die Rechnungslegung richtet sich gemäss Artikel 41 FHG nach den folgenden Grundsätzen:
| 1. | Die Informationen sollen sachlich richtig sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit), | ||
| 2. | Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise), | ||
| 3. | Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität), | ||
| 4. | Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht), | ||
| 5. | Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit), | ||
Das Finanz- und Rechnungswesen steht fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion, der insbesondere Folgendes obliegt:
Die zuständige Stelle der Finanzdirektion
Kann auf Stufe Verwaltung bzw. zwischen der Finanzdirektion und einer anderen Direktion, der Staatskanzlei oder einer Behörde keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Regierungsrat.
Die Finanzbuchhaltung besteht aus Hauptbuch und Nebenbüchern und dokumentiert:
Die Gliederung des Kontenrahmens (Anhang 2) richtet sich nach den Vorgaben von HRM2. Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen vorsehen.
Die Gliederung der gestuften Erfolgsrechnung gemäss Artikel 44 FHG (Anhang 3) ist bei den Produktgruppen mit den Produkten und für den Gesamtstaat einheitlich.
Für die Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit wird das Ergebnis der Erfolgsrechnung um nicht geldwirksame Buchungen bereinigt (indirekte Methode).
Für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionstätigkeit wird der Saldo der Investitionsrechnung um die nicht geldwirksamen Transaktionen bereinigt und um die Zu- und Abgänge von Anlagen im Finanzvermögen ergänzt.
Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen stellen die verfügbaren Geldmittel und Sichtguthaben dar.
Landparzellen, das Finanzvermögen und das Finanzanlagevermögen werden immer aktiviert.
Das Finanzvermögen ist periodisch neu zu bewerten.
Für zweifelhafte Forderungen, bei allgemeinem Kreditrisiko und für zu erwartende Ertragsminderungen (Rabatte, Preisnachlässe usw.) sind Wertberichtigungen (Delkredere) zu bilden.
Alle Vorräte werden bilanziert
Vorräte und angefangene Arbeiten sind durch die zuständigen Organisationseinheiten per Bilanzstichtag zu inventarisieren.
Dem Budgetkredit dürfen nur Lieferungen und Leistungen belastet oder gutgeschrieben werden, die im Rechnungsjahr erbracht worden sind.
Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen sind nur zu bilden, wenn der auf dem gleichen Sachverhalt beruhende Geschäftsfall 100'000 Franken übersteigt; sie müssen der Finanzverwaltung vor dem Rechnungsabschluss zur Kenntnis gebracht werden.
Rechnungsabgrenzungen unter 100'000 Franken dürfen unter Beachtung der Stetigkeit vorgenommen werden.
Steuererträge werden mindestens nach dem Steuer-Soll-Prinzip abgegrenzt.
Die Wertschriften und Beteiligungen werden bei der Erfassung zum Anschaffungswert bewertet.
Die Folgebewertungen erfolgen im Verwaltungsvermögen nach dem Anschaffungskostenmodell und im Finanzvermögen zum Verkehrswert.
Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden aktiviert, wenn ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Vordergrund steht; es besteht keine Aktivierungsgrenze.
Die Finanzverwaltung führt das Inventar über sämtliche Wertschriften und Beteiligungen des Kantons einschliesslich derjenigen der Fonds.
Darlehen werden höchstens zum Nominalwert bewertet.
Bedingt rückzahlbare Darlehen werden als Investitionsbeiträge aktiviert, wenn sie unverzinst sind, damit investive Güter finanziert werden und im Zeitpunkt der Gewährung die spätere Rückzahlung nicht als wahrscheinlich erachtet wird. Ansonsten sind sie als Betriebsbeiträge zulasten der Erfolgsrechnung zu erfassen.
Bei Darlehen besteht keine Aktivierungsgrenze.
Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, wobei die Aktivierung wie folgt erfolgt:
Nach der Erfassung ist eine Sachanlage wie folgt zu bilanzieren:
Für die Bewertung von überbauten Grundstücken werden Land und Bauten getrennt.
Anlageteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer werden nach dem Komponentenansatz unterteilt.
Die Anlagen des Verwaltungsvermögens, die einem Wertverzehr unterliegen, werden ab Beginn der Nutzung linear auf den Restbuchwert abgeschrieben.
Die Vorgaben zur Nutzungsdauer werden je Anlageklasse von der Finanzverwaltung aufgrund betriebswirtschaftlicher Erfahrungswerte festgelegt; die HRM2-Empfehlungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Wertminderungen sind durch die Finanzverwaltung zu bewilligen, wenn sie folgenden Betrag übersteigen:
Ausgerichtete Investitionsbeiträge werden aktiviert und empfangene Investitionsbeiträge werden passiviert, wobei die Belastung bzw. Entlastung der Investitionsrechnung periodengerecht erfolgt.
Es besteht keine Aktivierungsgrenze.
Beiträge an eigene Investitionsbeiträge und Darlehen werden nach der Bruttomethode ausgewiesen; Beiträge an eigene Sachanlagen netto verbucht.
Immaterielle Anlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert.
Es gilt eine Aktivierungsuntergrenze von 100'000 Franken.
Nach der Erfassung ist eine immaterielle Anlage wie folgt zu bilanzieren:
Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen dürfen nicht über die Anschaffungs- und Herstellungskosten hinaus aufgewertet werden.
Finanzverbindlichkeiten werden zum Nominalwert oder zum Barwert bewertet.
Rückstellungen gemäss Artikel 49 Absatz 3 FHG sind zu bilden, wenn das auf dem gleichen Sachverhalt beruhende Einzelereignis aus der Gesamtoptik des Kantons 100'000 Franken oder mehr beträgt.
Sie sind über das sachlich zugehörige Aufwandkonto zu bilden; fällt der Grund weg, sind sie über das gleiche Konto aufzulösen.
Die Bildung und die Auflösung einer Rückstellung sind durch die Finanzverwaltung zu bewilligen und ab einer Million Franken pro Einzelereignis durch die Finanzdirektorin oder den Finanzdirektor zu genehmigen; Rückstellungen für Personalaufwand sind in jedem Fall zu bilden; eine Bewilligung für deren Bildung oder Auflösung ist nicht erforderlich.
Die Verwendung der Rückstellung wird ebenfalls über das sachlich zugehörige Aufwandkonto gebucht, jedoch mit einer Gegenbuchung, so dass die Auswirkung auf die Erfolgsrechnung neutral ist (Bruttoprinzip).
Für die Bewertung von Vorsorgeverpflichtungen sind die Bestimmungen von Swiss GAAP FER 16 (Swiss Generally Accepted Accounting Principles der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung)[8] anwendbar.
Die Eventualforderungen und -verpflichtungen des Kantons müssen durch die Direktionen, die Staatskanzlei und die Behörden bewirtschaftet und inventarisiert werden.
In der Anlagenbuchhaltung werden Werte des Finanzanlagevermögens, des Sachanlagevermögens, des immateriellen Anlagevermögens und die Investitionsbeiträge erfasst.
Als Nebenbuch dokumentiert sie die notwendigen Buchungsdaten für die Finanzbuchhaltung sowie statistische Werte für die ergänzenden Angaben für die Jahresrechnung und für das Inventar.
Die Anlagenbuchhaltung wird nach den Vorgaben der Finanzverwaltung wie folgt gegliedert:
Jedes Anlagegut wird einer Anlageklasse zugeordnet.
Strassen und Verkehrswege können in der Anlagenbuchhaltung als Sammelobjekte geführt werden, sofern der Detailnachweis pro Sammelobjekt anderweitig erbracht werden kann.
Alle Anlagen im Verwaltungsvermögen, die verkauft werden, müssen vorgängig in das Finanzvermögen transferiert werden.
Die Fonds gemäss Artikel 53 FHG
Die Zuweisung zum Fremdkapital erfolgt,
Die Zuweisung zum Eigenkapital erfolgt,
Einlagen in Fonds und Entnahmen daraus werden nur in der Erfolgsrechnung verbucht.
Bestandesveränderungen bei Fonds im Eigenkapital werden beim Jahresabschluss erfolgswirksam verbucht.
Bestandesveränderungen bei Fonds im Fremdkapital werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht.
Vorschüsse auf der Erfolgsrechnung an Fonds sind lediglich zulässig, wenn
Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften der besonderen Gesetzgebung.
Sämtliche durch die Verwaltung der Fonds verursachten Kosten gehen zulasten der Fonds.
Der Regierungsrat kann nicht genau zuteilbare Kosten durch regelmässig anzupassende Pauschalen regeln.
Die Organisationseinheiten sind für die Führung der ihnen zugewiesenen Fonds verantwortlich.
Für jedes Legat und jede unselbstständige Stiftung erlassen die sachlich zuständige Direktion, die Staatskanzlei, die Behörden oder die Justiz ein Reglement.
Sämtliche durch die Verwaltung eines Legats oder einer unselbstständigen Stiftung verursachten Kosten gehen zu Lasten des Legats oder der unselbstständigen Stiftung.
Nicht genau zuteilbare Kosten werden über Pauschalen abgegolten, die alle fünf Jahre vom Regierungsrat überprüft werden.
Dem Regierungsrat wird zuhanden des Grossen Rates die Führung einer Besonderen Rechnung von jener Direktion bzw. der Staatskanzlei beantragt, in deren fachlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Organisationseinheit liegt.
Der Antrag an den Regierungsrat enthält
Die Finanzdirektion kann für die Führung von Besonderen Rechnungen Weisungen erlassen.
Die Selbstfinanzierung errechnet sich aus dem Ergebnis der Erfolgsrechnung zuzüglich der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen.
Die Finanzlage wird in erster Priorität anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:
Finanzkennzahlen zweiter Priorität sind:
Die Finanzverwaltung erstellt, unterhält und koordiniert die übergeordneten Arbeitsinstrumente der Rechnungsführung, insbesondere als Leitsystem das Enterprise-Resource-Planning-System (ERP); sie koordiniert die Umsysteme.
Sie bestimmt nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Behörden und der Justizverwaltungsleitung den für alle Buchungskreise und deren Organisationseinheiten verbindlichen Leistungsumfang und regelt die Qualitätssicherung der Produktionsverfahren.
Der Export von Daten aus dem ERP in ein Managementinformationssystem darf nur zu Zwecken der Aufgabenerfüllung nach dem Finanzhaushaltsgesetz erfolgen und muss durch die Finanzverwaltung bewilligt werden.
Im betrieblichen Rechnungswesen werden chronologisch und systematisch die Geschäftsfälle der Produkte erfasst und aufgezeigt, wie die Kosten und Erlöse einer bestimmten Leistung entstehen.
Interne Zinsen sind Zinsen, die im Innenverhältnis des Kantons geleistet werden; sie werden in der Finanzbuchhaltung verbucht.
Der Satz für interne Zinsen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 3 nach dem jeweiligen, um ¼ Prozent erhöhten Kontokorrentzinssatz der Berner Kantonalbank vom 1. Januar bzw. 1. Juli des laufenden Jahres.
Für Drittmittel, unselbstständige Stiftungen und Legate kann die zuständige Stelle der Finanzdirektion marktkonforme Zinssätze vereinbaren.
Interne Verrechnungen werden vorgenommen, wenn
Interne Verrechnungen sind eine kantonsinterne Transaktion ohne Ein- und Auszahlungen und müssen gesondert ausgewiesen werden.
Die einzelnen Geschäftsvorfälle werden den sachlichen richtigen Konti zugeordnet, periodengerecht verrechnet und verbucht.
Die Finanzverwaltung erlässt die verbuchungstechnischen Weisungen.
Bei der Festsetzung der Gebühren und Preise sind die Kosten der Leistung im Sinne einer Vollkostenrechnung zu berücksichtigen.
Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Behörden überprüfen periodisch, ob es die in ihrem Zuständigkeitsbereich anwendbaren Tarife zulassen, die Gebühren und Preise nach den Vorgaben von Absatz 1 festzusetzen.
Die dem Kanton zustehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und fristgerecht geltend zu machen.
Für den Einnahmenverzicht ist Artikel 25 FHG massgebend.
Nach der Zahlungserinnerung ist für jede Mahnung eine Mahngebühr bis 100 Franken zu erheben.
Die Höhe des Verzugszinssatzes entspricht dem jeweils gültigen Satz für Verzugszinsen gemäss der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)[9].
Für Gebühren gilt Artikel 63 FHG; weitere Vorschriften der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Die Finanzdirektion erlässt Weisungen über das Inkasso.
Die flüssigen Mittel des Kantons werden bei der Finanzverwaltung bewirtschaftet.
Die Finanzverwaltung regelt die Eröffnung, Führung und Auflösung der Kassen sowie der Post- und Bankkonten.
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos zu vollziehen.
Die Finanzverwaltung legt die Buchungskurse für Fremdwährungen periodisch fest.
Die Finanzverwaltung bewilligt die Annahme von Kredit- oder Debitkartenzahlungen auf Antrag der Organisationseinheit und mit Zustimmung der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei, der Behörden oder der Justiz.
Die anfallenden Kosten der Kredit- oder Debitkartenorganisationen gehen zulasten der Organisationseinheit; Umsatzkommissionen werden den Kundinnen und Kunden nicht weiterverrechnet.
Für den Abschluss von Verträgen mit Kredit- oder Debitkartenorganisationen ist ausschliesslich die Finanzverwaltung zuständig.
Über Post- und Bankguthaben darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden, wobei höchstens eine Person, die auch die Verbuchungsprüfung vorgenommen hat, unterzeichnen darf.
Mitglieder des Regierungsrates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber verfügen mit Einzelunterschrift.
Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden, und die Justiz bestimmen die Unterschriftsberechtigten und führen eine entsprechende Kontrolle.
Für jede Kasse bezeichnet die Organisationseinheit eine verantwortliche Person und deren Stellvertretung.
Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind feuer- und diebstahlsicher zu verwahren.
Bargeldbestände und Guthaben auf Post- und Bankkonten sind möglichst klein zu halten; entbehrliche Mittel sind ohne Verzug der Finanzverwaltung zu überweisen.
Wertschriften werden mit Ausnahme derjenigen von Legaten und unselbstständigen Stiftungen durch die Finanzverwaltung verwaltet.
Die zuständigen Organisationseinheiten sind verantwortlich für die sachgemässe Aufbewahrung, Inventarisierung und Verwaltung der ihnen treuhänderisch übergebenen Wertschriften und Wertgegenstände.
Die Finanzverwaltung sorgt für die stete Zahlungsbereitschaft des Kantons.
Die Finanzdirektion erlässt Weisungen zum Zahlungsverkehr und zur Vermögensverwaltung.
Die Master Data Governance (MDG) ist eine Stammdatensammlung und Bestandteil des ERP.
Sie dient den kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung nach Artikel 2 Absatz 1 FHG für die Erfüllung der Aufgaben gemäss FHG und der vorliegenden Verordnung.
Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Geltungsbereich des FHG erfüllen, soweit sie die Daten für die Aufgabenerfüllung benötigen.
Die Finanzverwaltung
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäss FHG und dieser Verordnung erforderlich ist, können im MDG folgende Daten bearbeitet und bekanntgegeben werden:
Die Aufbewahrungsfrist für die Daten im MDG beträgt zehn Jahre.
Die Finanzdirektion ist zuständig für folgende Aufgaben:
Sie erlässt Richtlinien für
Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung sind zuständig für
Die Finanzverwaltung ist zuständig für
Die einzelnen Organisationseinheiten sind zuständig für
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. | Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN)[10], | ||
| 2. | Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (Organisationsverordnung BKD; OrV BKD)[11], | ||
| 3. | Verordnung vom 9. September 2009 über die Organisation und Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV)[12], | ||
| 4. | Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)[13], | ||
| 5. | Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)[14], | ||
| 6. | Verordnung vom 18. Dezember 2002 über das Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS-Verordnung)[15], | ||
| 7. | Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR)[16], | ||
| 8. | Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)[17], | ||
| 9. | Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung vom 22. Oktober 2014 (KBSV)[18], | ||
| 10. | Kantonale Verordnung vom 22. April 2020 über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV)[19], | ||
| 11. | Verordnung vom 24. März 2004 über die Besondere Rechnung des Regierungsrates[20], | ||
| 12. | Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV)[21], | ||
| 13. | Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV)[22], | ||
| 14. | Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV)[23], | ||
| 15. | Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV)[24], | ||
| 16. | Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV)[25], | ||
| 17. | Kantonale Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV)[26]. | ||
Die Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV)[27] wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG)[28] in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates:
Die Präsidentin: Häsler
Der Staatsschreiber: Auer
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.11.2022 | 01.01.2023 | Erlass | Erstfassung | 22-099 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.11.2022 | 01.01.2023 | Erstfassung | 22-099 |