Betriebe, die Staatsbeiträge empfangen, haben die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann zu gewährleisten.
Sie reichen ein Selbstdeklarationsblatt ein.
Die zuständige Stelle der Staatskanzlei prüft die Angaben. Stellt sie fest, dass das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt ist, kann sie den Betrieb dazu verpflichten, einen Nachweis für die Gewährleistung der Lohngleichheit zu erbringen. Stellt sie fest, dass die Lohngleichheit nicht eingehalten ist, beantragt sie der zuständigen Behörde die notwendigen Massnahmen.
Genügen keine milderen Massnahmen, kann die zuständige Behörde den Staatsbeitrag kürzen oder zurückfordern. Artikel 21 ist sinngemäss anwendbar.
Die zuständige Behörde kann Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Lohngleichheit verfügen oder mit öffentlich-rechtlichem Vertrag regeln.
Die Finanzdirektion informiert den Grossen Rat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes detailliert über die Art und Weise des Vollzugs dieses Artikels, insbesondere über den Umfang des administrativen Aufwandes seitens der Verwaltung und der betroffenen Betriebe.