Lexipedia

641.1

Staatsbeitragsgesetz

(StBG)

vom 16.09.1992 (Stand 01.02.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Anhänge

1 Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz will sicherstellen, dass Staatsbeiträge

  1. ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
  2. nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden;
  3. auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt werden.

Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und enthält unmittelbar auf die einzelnen Staatsbeitragsverhältnisse anwendbare Vorschriften.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Staatsbeiträge, die der Kanton gewährt.

Die Abschnitte III, VI und VII sind anwendbar, soweit andere Gesetze nichts Abweichendes vorschreiben.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind diejenigen Staatsbeiträge, welche nicht aus allgemeinen Staatsmitteln, sondern vollumfänglich durch Dritte finanziert werden.

Beiträge, die individuell berechnet werden und direkt einzelnen natürlichen Personen zugutekommen, fallen nicht unter dieses Gesetz. *

Art. 3 Begriffe

Als Staatsbeiträge im Sinne dieses Gesetzes gelten finanzielle Beiträge, die einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung gewährt werden, ohne dass der Kanton eine direkte Gegenleistung erhält. Sie werden als Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt. *

Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Staatsbeitragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die freiwillige Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, zu fördern oder zu erhalten.

Abgeltungen sind Leistungen, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Staatsbeitragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorgeschriebener oder übertragener Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen. *

2 Grundsätze für die Rechtsetzung

Art. 4 Bedeutung für die Rechtsetzung

Der Grosse Rat, der Regierungsrat und die Verwaltung beachten bei der Vorbereitung, dem Erlass und der Änderung von Staatsbeitragsrecht die Grundsätze dieses Kapitels. *

Art. 5 Allgemeine Grundsätze

Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden einmaligen Staatsbeiträgen sind in der Form des Gesetzes oder eines Beschlusses des Grossen Rates, welcher der fakultativen Volksabstimmung untersteht, festzulegen. Wiederkehrende Staatsbeiträge bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. *

Als bedeutend im Sinne von Absatz 1 gelten einmalige Staatsbeiträge, wenn sie der fakultativen Volksabstimmung gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung[1] unterliegen. *

Bestimmungen über Staatsbeiträge können erlassen werden, wenn

  1. anstelle der Gewährung von Staatsbeiträgen vorgängig andere Formen staatlichen Handelns geprüft worden sind und
  2. die Auswirkungen der in Aussicht genommenen Staatsbeitragsverhältnisse vorgängig abgeklärt worden sind.

Recht, das Abgeltungen vorsieht, darf nur erlassen werden, wenn

  1. kein überwiegendes Eigeninteresse der Verpflichteten besteht,
  2. die finanzielle Belastung den Verpflichteten nicht zumutbar ist und
  3. die mit der Aufgabe verbundenen Vorteile die finanzielle Belastung nicht ausgleichen.

Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn

  1. die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann und
  2. von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Erbringung zumutbarer Eigenleistungen sowie die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten verlangt wird.

Art. 6 Besondere Grundsätze

Bestimmungen über Staatsbeiträge sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:

  1. Es sind in der Regel keine Rechtsansprüche auf Finanzhilfen zu verankern. Ausnahmen sind zu begründen.
  2. Das Staatsbeitragsrecht ist in der Regel zu befristen. Ausnahmen sind zu begründen.
  3. Staatsbeiträge sind zu befristen.
  4. Die Steuerbarkeit der Staatsbeiträge ist soweit möglich durch die Aufnahme von Kreditvorbehalten und Höchstsätzen in den Beitragserlassen sicherzustellen.
  5. Die mit dem Staatsbeitragsrecht verfolgten Zielsetzungen sind auf der entsprechenden Erlassstufe klar zu umschreiben.

Beim Erlass von Staatsbeitragsrecht ist durch massvolle Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen die Selbständigkeit der Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger zu berücksichtigen.

Finanzhilfen sind wenn möglich als Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen auszugestalten. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass die interessierten Gemeinden ebenfalls eine Finanzhilfe leisten.

3 Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen

Art. 7 Voraussetzungen

Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass

  1. für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht;
  2. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht;
  3. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und in der Lage ist, die Bedingungen und Auflagen zu erfüllen.

Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn zusätzlich

  1. die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann und
  2. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Massgabe der Gesetzgebung die zumutbaren Eigenleistungen erbringt und die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten nachweist.

Art. 7a * Gewährleistung der Lohngleichheit

Betriebe, die Staatsbeiträge empfangen, haben die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann zu gewährleisten.

Sie reichen ein Selbstdeklarationsblatt ein.

Die zuständige Stelle der Staatskanzlei prüft die Angaben. Stellt sie fest, dass das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt ist, kann sie den Betrieb dazu verpflichten, einen Nachweis für die Gewährleistung der Lohngleichheit zu erbringen. Stellt sie fest, dass die Lohngleichheit nicht eingehalten ist, beantragt sie der zuständigen Behörde die notwendigen Massnahmen.

Genügen keine milderen Massnahmen, kann die zuständige Behörde den Staatsbeitrag kürzen oder zurückfordern. Artikel 21 ist sinngemäss anwendbar.

Die zuständige Behörde kann Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Lohngleichheit verfügen oder mit öffentlich-rechtlichem Vertrag regeln.

Die Finanzdirektion informiert den Grossen Rat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes detailliert über die Art und Weise des Vollzugs dieses Artikels, insbesondere über den Umfang des administrativen Aufwandes seitens der Verwaltung und der betroffenen Betriebe.

Art. 8 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihr Einsicht in die Akten sowie den Zutritt zu den Betriebsstätten und den zur Aufgabenerfüllung benützten Räumlichkeiten zu gewähren.

Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Staatsbeiträgen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.

Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen haben auf Verlangen der zuständigen Behörde bei der Durchführung von Erfolgskontrollen mitzuwirken.

Betriebe, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten durch den Kanton subventioniert werden oder die Staatsbeiträge von mehr als einer Million Franken jährlich erhalten, geben in einem Vergütungsbericht alle Vergütungen gemäss Artikel 663bbis Absätze 2 bis 4[2] des Obligationenrechts (OR)[3] an, die sie an folgende Personen ausgerichtet haben: *

  1. Mitglieder des strategischen Führungsorgans,
  2. Mitglieder der Geschäftsleitung.

Der Regierungsrat regelt allfällige Ausnahmen durch Verordnung. *

Art. 9 Rechtsformen *

Staatsbeiträge werden durch Verfügung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt. Die Ablehnung des Gesuchs erfolgt in jedem Fall durch Verfügung. *

Staatsbeiträge können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden, wenn die Gesetzgebung dies zulässt. Unbefristete Verträge müssen eine Kündigungsklausel enthalten. *

Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verfügt die zuständige Behörde. *

Art. 10 Massgebendes Recht

Gesuche um Staatsbeiträge werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das finanzkompetente Organ gilt.

Werden an ein Werk etappenweise Staatsbeiträge gewährt, so bemisst sich der Beitrag für das ganze Werk nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung für die erste Beitragsetappe gültigen Beitragssatz, sofern ein Grundsatzbeschluss über einen Staatsbeitrag an das ganze Werk vorliegt.

Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 nur dem Grundsatz nach zugesprochen werden können, werden nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht beurteilt.

Art. 11 Beitragsarten *

Staatsbeiträge können als Investitionsbeiträge, als Betriebsbeiträge oder als andere geldwerte Vorteile wie Vergünstigungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Garantien und Bürgschaften geleistet werden. *

Investitionsbeiträge werden im Rahmen der Betriebsbeiträge oder separat abgegolten. *

Die besondere Gesetzgebung regelt das Nähere, namentlich die notwendigen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Betriebsbeiträgen und separaten Investitionsbeiträgen. *

Art. n12 * Investitionsbeiträge

Investitionsbeiträge sind geldwerte Leistungen, mit denen bei den Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen dauerhafte Vermögenswerte mit Investitionscharakter begründet werden.

Werden Investitionsbeiträge gewährt, so sind in der Regel im Voraus festzulegen:

  1. der Höchstbetrag der kantonalen Leistung,
  2. der Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten und
  3. der anwendbare Beitragssatz.

Art. 13 Betriebsbeiträge

Betriebsbeiträge können in folgender Form geleistet werden: *

  1. Beiträge, die aufgrund von Normkosten festgelegt werden,
  2. Pauschalbeiträge oder
  3. ganze oder teilweise Übernahme von Betriebsdefiziten.

Wer Staatsbeiträge empfängt, berücksichtigt bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen für das Personal die örtlichen und die branchenüblichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. *

Sind die Anstellungsbedingungen insgesamt besser als diejenigen für vergleichbare Tätigkeiten bei der Kantonsverwaltung, so werden bei der Bemessung eines Betriebsbeitrags höchstens die Anstellungsbedingungen des entsprechenden kantonalen Rechts zugrunde gelegt. *

… *

Art. 13a * Normkosten

Die Normkosten entsprechen den Kosten, die einem Betrieb bei der wirtschaftlichen und sparsamen Erbringung von qualitativ guten Leistungen entstehen. Die besondere Gesetzgebung regelt das Nähere zur Festlegung von Beiträgen aufgrund von Normkosten.

Art. 13b * Übernahme von Betriebsdefiziten

Bei der ganzen oder teilweisen Übernahme von Betriebsdefiziten werden nur anrechenbare Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

Das Betriebsdefizit entspricht den anrechenbaren Betriebsaufwendungen abzüglich eines tieferen anrechenbaren Betriebsertrags.

Subventionierte Organisationen, die einen Betriebsbeitrag in Form der ganzen oder teilweisen Übernahme von Betriebsdefiziten erhalten, haben von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die betriebliche Einrichtungen für private Zwecke, insbesondere für die Erzielung eines Nebenerwerbseinkommens, in Anspruch nehmen, eine kostendeckende Entschädigung zu fordern. Andernfalls können die Staatsbeiträge gekürzt werden.

Art. 13c * Leistungsverträge

Ein Leistungsvertrag mit einer Staatsbeitragsempfängerin oder einem -empfänger hat mindestens Folgendes zu regeln:

  1. die zu erbringenden Leistungen und die verfolgten Ziele,
  2. die Bemessung der Staatsbeiträge,
  3. die Folgen bei Leistungsstörungen,
  4. das Controlling,
  5. die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Staatsbeitragsempfängerin oder des -empfängers,
  6. die Vertragsdauer und die Modalitäten der Kündigung und der Vertragsauflösung,
  7. Vorgaben für die Rechnungslegung und Bewertungsgrundsätze,
  8. Vorgaben betreffend die Rechnungsprüfung,
  9. allfällige Auflagen und Bedingungen.

Darüber hinaus kann er namentlich Folgendes regeln:

  1. allfällige Eigenleistungen der Staatsbeitragsempfängerin oder des -empfängers,
  2. den anzustrebenden Kostendeckungsgrad,
  3. die Folgen einer Überdeckung gemäss Artikel 15a oder einer Unterdeckung.

Art. 14 Vorschuss- und Teilzahlungen

Vorschuss- und Teilzahlungen können im Rahmen des Voranschlagskredites nach dem jeweiligen Stand der Aufgabenerfüllung ausgerichtet werden.

Sofern der Bund ebenfalls Vorschuss- und Teilzahlungen ausrichtet, können die Beiträge des Kantons mindestens in gleichem Umfange ausgerichtet werden.

Staatsbeiträge dürfen in jedem Fall nur ausbezahlt werden, soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

Art. 15 Mehrkosten

Der Staatsbeitrag darf von der zuständigen Behörde nur überschritten werden, wenn die Mehrkosten auf bewilligte Projektänderungen, ausgewiesene Teuerung oder andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind. Massgebend sind die Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzgebung. *

Art. 15a * Überdeckung

Eine Überdeckung liegt vor, wenn der ausgerichtete Staatsbeitrag die anrechenbaren Betriebsaufwendungen abzüglich eines allfälligen anrechenbaren Betriebsertrags übersteigt. Amortisationen anerkannter Verluste können berücksichtigt werden. Die Steuergesetzgebung gilt sinngemäss.

Die Folgen einer Überdeckung sind in der besonderen Gesetzgebung, in der Verfügung oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln, mit der oder mit dem der entsprechende Staatsbeitrag gewährt wird.

Erfolgt keine Regelung nach Absatz 2, ist eine Überdeckung zurückzufordern oder mit zukünftigen Staatsbeiträgen zu verrechnen.

4 Steuerung der Staatsbeiträge

Art. 16 Prioritätenordnung

Staatsbeiträge, auf die kein Rechtsanspruch besteht, dürfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt werden. Dies gilt ebenfalls für Staatsbeiträge, die einem jährlichen Verpflichtungskreditplafonds unterstellt sind.

Reichen die vorhandenen Kredite nicht aus, so erstellen die Direktionen Prioritätenordnungen, nach denen die Gesuche beurteilt und die einzelnen Staatsbeiträge zugesichert und ausgerichtet werden.

Die Interessenverbände der Gemeinden sind vor der Festlegung der Prioritätenordnungen anzuhören, wenn es um Staatsbeiträge geht, die ausschliesslich den Gemeinden gewährt oder von diesen ergänzt werden.

Die Prioritätenordnungen sind auf geeignete Weise bekannt zu machen.

Der Regierungsrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 17 Verfahren

Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, werden abgewiesen.

Gesuche um Abgeltungen, die nur aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dem Grundsatz nach zugesprochen. Gleichzeitig legt sie fest, zu welchem Zeitpunkt sie die Abgeltung auszahlen will.

Art. 18 Kürzung von Staatsbeiträgen

Um mittelfristig den Ausgleich der Laufenden Rechnung und eine angemessene Selbstfinanzierung der Investitionen zu gewährleisten sowie eine Neuverschuldung zu verhindern, kann der Grosse Rat durch Dekret Staatsbeiträge nach den im Anhang aufgeführten Erlassen bis zu höchstens 20 Prozent kürzen. Die Vernehmlassungsvorschriften sind einzuhalten. *

Das Dekret bezeichnet die von den Kürzungen betroffenen Staatsbeitragstatbestände einzeln oder nach Bereichen und legt die entsprechenden Kürzungen fest.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, bei Härtefällen Leistungen in einzelnen Sachbereichen oder an einzelne Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger von den Kürzungen auszunehmen, sofern in einem andern Sachbereich eine gleichwertige Einsparung getätigt wird.

Das Dekret tritt zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft. Wenn es die in Absatz 1 genannten Kriterien erfordern, kann es um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Art. n19 * Mehrfache Staatsbeiträge

Wer für dasselbe Vorhaben mehrfach um Staatsbeiträge ersucht, muss dies den zuständigen Behörden melden. Wird die Mitteilung unterlassen, können Staatsbeiträge verweigert oder zurückgefordert werden.

Sprechen mehrere Behörden Staatsbeiträge zu, koordiniert in der Regel jene Behörde das Vorgehen, die voraussichtlich den höchsten Staatsbeitrag zuspricht.

5 5 … *

6 Sicherung des Beitragszwecks

Art. 20 Zweckbindung

Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.

Eine Befreiung von einzelnen Bedingungen oder Auflagen ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass der mit dem Staatsbeitrag angestrebte Zweck nicht gefährdet wird.

Art. 20a * Kontrolle und Überprüfung

Die zuständige Behörde kontrolliert die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen und überprüft, ob die mit den Staatsbeiträgen bezweckten Leistungen gesetzeskonform, zweckgebunden und verfügungs- bzw. vertragsgemäss erbracht werden.

Art. 21 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung *

Erfüllt die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger trotz Mahnung die mit dem Staatsbeitrag verbundene Aufgabe nicht oder mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde den Staatsbeitrag oder fordert ihn einschliesslich der seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurück, soweit sie nicht auf der Erfüllung der Aufgabe mit allenfalls abgeänderten Bedingungen und Auflagen beharrt. *

In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 22 Rückforderung bei Zweckentfremdung und Veräusserung

Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde den Staatsbeitrag samt Zins seit Entstehung des Rückforderungsanspruchs zurück. Die Höhe der Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der festgelegten bestimmungsgemässen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden. *

Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraussetzungen für den Staatsbeitrag erfüllt und alle Verpflichtungen der Staatsbeitragsempfängerin oder des -empfängers übernimmt. *

Zweckentfremdungen und Veräusserungen sind von der Staatsbeitragsempfängerin oder vom -empfänger unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich zu melden.

Art. 23 Widerruf

Die zuständige Behörde widerruft eine Staatsbeitragsverfügung, wenn die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden ist.

Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn

  1. die Rechtsverletzung für die Staatsbeitragsempfängerin oder den -empfänger nicht leicht erkennbar war,
  2. die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können und
  3. eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes nicht auf ihr oder sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.

Bei Verträgen über Finanzhilfen und Abgeltungen erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag.

Mit dem Widerruf oder dem Rücktritt fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Staatsbeiträge zurück. Die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger hat zusätzlich einen Zins seit deren Auszahlung zu entrichten, wenn diese durch ihr oder sein schuldhaftes Verhalten ausgelöst wurde. In diesem Fall ist auch für allfälligen weiteren Schaden Ersatz zu leisten.

Art. 24 Zinssatz

Ist gestützt auf dieses Gesetz ein Zins geschuldet, so entspricht die Höhe des Zinssatzes dem jeweils gültigen Satz für Verzugs- und Vergütungszinse auf Steuerbeträgen.

Art. 25 Verjährung

Forderungen aus Staatsbeitragsverhältnissen verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung.

Der Anspruch auf Rückerstattung von Staatsbeiträgen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag schliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

Art. 26 Zuständige Behörde

Über die Befreiung von Bedingungen und Auflagen, die Rückforderung sowie den Widerruf und den Rücktritt vom Vertrag entscheiden die Direktionen oder Ämter im Rahmen ihrer ordentlichen Zuständigkeiten, in den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat.

Art. 27 Strafbestimmung

Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft,

  1. wer zur Erlangung eines Staatsbeitrages über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
  2. wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Staatsbeitrages verschweigt.

Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu 50'000 Franken bestraft.

Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

7 Rechtspflege

Art. 28

Gegen Verfügungen einer Direktion oder der Staatskanzlei kann Einsprache erhoben werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[4]). *

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29 Änderung von bestehenden Erlassen und Staatsbeitragsverhältnissen

Bestehende Vorschriften über Staatsbeiträge sind innert fünf Jahren an dieses Gesetz anzupassen.

Verträge über Finanzhilfen und Abgeltungen sind anzupassen, soweit die vertraglichen Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Art. 30 Vollziehungsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die Vollziehungsvorschriften zu diesem Gesetz.

Art. 31 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 9. September 2015 *

Art. T1-1 *

Auf Staatsbeitragsgesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung vor der erstinstanzlich zuständigen Behörde hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.

Art. T1-2 *

Die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossenen Staatsbeitragsverträge und erlassenen Verfügungen müssen an das neue Recht angepasst werden, soweit und sobald die vertraglichen bzw. die verfügten Bestimmungen dies erlauben.

Egress

Bern, 16. September 1992

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Zbinden

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 746 vom 9. März 1994:

Inkraftsetzung auf den 1. Juni 1994.

94-27

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.09.1992 01.06.1994 Erlass Erstfassung 94-27
24.03.1994 01.01.1995 Art. 13 Abs. 4 eingefügt 94-89
11.06.2002 01.01.2003 Art. 12 aufgehoben 02-92
19.04.2004 01.01.2005 Titel 5 aufgehoben 04-71
19.04.2004 01.01.2005 Art. 19 aufgehoben 04-71
18.11.2004 01.08.2006 Anhang 1 Inhalt geändert 06-41
22.11.2005 01.07.2006 Anhang 1 Inhalt geändert 06-40
28.03.2006 01.01.2007 Anhang 1 Inhalt geändert 06-94
10.04.2008 01.01.2009 Art. 28 Abs. 1 geändert 08-109
04.06.2008 01.01.2009 Anhang 1 Inhalt geändert 08-131
27.11.2008 01.01.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 09-62
08.06.2011 01.01.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 11-115
05.06.2012 01.01.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 13-68
12.06.2012 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 12-91
28.11.2013 01.01.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert 14-88
09.09.2015 01.01.2017 Art. 2 Abs. 4 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 3 Abs. 3 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 5 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 5 Abs. 1a eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 7a eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 8 Abs. 4 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 8 Abs. 5 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Titel geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Abs. 1, a aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Abs. 1, b aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Abs. 1, c aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Abs. 2 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 11 Abs. 3 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. n12 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1, a eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1, b eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1, c eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 2 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 3 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13 Abs. 4 aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13a eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13b eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 13c eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 15a eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. n19 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 20a eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 21 Titel geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 21 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 22 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 22 Abs. 2 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Titel T1 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. T1-1 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. T1-2 eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 16-079
21.03.2018 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 18-062
24.01.2020 01.03.2020 Art. 9 Titel geändert 20-013
24.01.2020 01.03.2020 Art. 9 Abs. 1 geändert 20-013
24.01.2020 01.03.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert 20-013
24.01.2020 01.03.2020 Art. 9 Abs. 3 geändert 20-013
03.06.2024 01.02.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 25-001

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.09.1992 01.06.1994 Erstfassung 94-27
Art. 2 Abs. 4 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 3 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 3 Abs. 3 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 4 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 5 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 5 Abs. 1a 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 7a 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 8 Abs. 4 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 8 Abs. 5 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 9 24.01.2020 01.03.2020 Titel geändert 20-013
Art. 9 Abs. 1 24.01.2020 01.03.2020 geändert 20-013
Art. 9 Abs. 2 24.01.2020 01.03.2020 geändert 20-013
Art. 9 Abs. 3 24.01.2020 01.03.2020 geändert 20-013
Art. 11 09.09.2015 01.01.2017 Titel geändert 16-079
Art. 11 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 11 Abs. 1, a 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 11 Abs. 1, b 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 11 Abs. 1, c 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 11 Abs. 2 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 11 Abs. 3 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 12 11.06.2002 01.01.2003 aufgehoben 02-92
Art. n12 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 13 Abs. 1, a 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13 Abs. 1, b 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13 Abs. 1, c 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13 Abs. 2 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 13 Abs. 3 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 13 Abs. 4 24.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-89
Art. 13 Abs. 4 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 13a 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13b 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13c 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 15 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 15a 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 18 Abs. 1 28.11.2013 01.01.2017 geändert 14-88
Art. 18 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. n19 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Titel 5 19.04.2004 01.01.2005 aufgehoben 04-71
Art. 19 19.04.2004 01.01.2005 aufgehoben 04-71
Art. 20a 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 21 09.09.2015 01.01.2017 Titel geändert 16-079
Art. 21 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 22 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 22 Abs. 2 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 28 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Titel T1 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. T1-1 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. T1-2 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Anhang 1 18.11.2004 01.08.2006 Inhalt geändert 06-41
Anhang 1 22.11.2005 01.07.2006 Inhalt geändert 06-40
Anhang 1 28.03.2006 01.01.2007 Inhalt geändert 06-94
Anhang 1 04.06.2008 01.01.2009 Inhalt geändert 08-131
Anhang 1 27.11.2008 01.01.2010 Inhalt geändert 09-62
Anhang 1 08.06.2011 01.01.2012 Inhalt geändert 11-115
Anhang 1 05.06.2012 01.01.2014 Inhalt geändert 13-68
Anhang 1 12.06.2012 01.01.2013 Inhalt geändert 12-91
Anhang 1 09.09.2015 01.01.2017 Inhalt geändert 16-079
Anhang 1 21.03.2018 01.01.2020 Inhalt geändert 18-062
Anhang 1 03.06.2024 01.02.2025 Inhalt geändert 25-001