Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Befreiung juristischer Personen von der Steuerpflicht gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g, h, i und m des Steuergesetzes[2].
661.261
Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen
(SBV)
Präambel
gestützt auf Artikel 111 Buchstabe a des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG[1]),
auf Antrag der Finanzdirektion,
1 Geltungsbereich
Art. 1
2 Steuerbefreite juristische Personen
Art. 2 Landeskirchen, Kirchgemeinden und jüdische Gemeinden
Die anerkannten Landeskirchen, die Kirchgemeinden und die israelitischen Gemeinden (Art. 121 Abs. 1, Art. 125 und Art. 126 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993)[3] sind für den Gewinn und das Vermögen, die unmittelbar der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Sinne der Kirchengesetzgebung dienen, von der Steuerpflicht befreit. Artikel 13 Absatz 3 ist analog anwendbar.
Der übrige Gewinn und alles übrige Vermögen bzw. Kapital unterliegen der Gewinn- bzw. der Kapitalsteuer.
Art. 3 Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen 1. Grundsatz
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen sind von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit, sofern ihr Gewinn und das Vermögen bzw. Kapital ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen.
Die Befreiung gilt nicht für die Grundstückgewinn- und die Liegenschaftssteuer.
Art. 4 2. Umschreibung der beruflichen Vorsorge
Die berufliche Vorsorge umfasst die Deckung der Risiken Alter, Invalidität und Tod.
Sie kann ausserdem die Unterstützung der Vorsorgenehmerin und des Vorsorgenehmers oder ihrer bzw. seiner Hinterlassenen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, vorsehen.
Als Unterstützungsleistungen im Sinne von Absatz 2 gelten Leistungen, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes dienen.
… *
Art. 6 4. Vorsorgetätigkeit
Die Vorsorgeeinrichtung hat ihre Tätigkeit sofort nach der Errichtung aufzunehmen.
Bei Abschluss von Versicherungen oder bei Eintritt in bestehende Versicherungen muss die Vorsorgeeinrichtung sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte sein.
Art. 7 5. Statuten und Reglemente
Die Rechte und Pflichten aller Vorsorgenehmerinnen, Vorsorgenehmer und Begünstigten müssen statutarisch oder reglementarisch festgelegt sein.
Leistungen nach Ermessen der Organe der Vorsorgeeinrichtung sind nur im Rahmen der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 4 zulässig.
Statuten und Reglemente müssen für alle betroffenen Vorsorgenehmerinnen, Vorsorgenehmer und Begünstigten in gleicher Weise Gültigkeit haben. Insbesondere dürfen nicht für einzelne Vorsorgenehmerinnen, Vorsorgenehmer oder Begünstigte sachlich nicht begründete Sonderregelungen getroffen werden.
Art. 8 6. Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verschiedener Unternehmen
Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verschiedener Unternehmen haben die Beitragsreserven und das freie Stiftungsvermögen nach den einzelnen Unternehmen rechnungsmässig klar abzugrenzen.
Die ein bestimmtes Unternehmen betreffenden Beitragsreserven und das freie Stiftungsvermögen dürfen nur für die Begünstigten des entsprechenden Unternehmens verwendet werden.
Art. 10 Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck 1. Gemeinnützigkeit
Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden von der Steuerpflicht befreit, soweit Gewinn und Kapital ausschliesslich diesen Zwecken gewidmet sind.
Gemeinnützigkeit ist gegeben, wenn die Leistungen juristischer Personen der Allgemeinheit zukommen und uneigennützig, d.h. unter völliger Ausschaltung der persönlichen Interessen der Beteiligten, das Wohl dritter Personen fördern.
Art. 11 2. Öffentlicher Zweck
Juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen, werden von der Steuerpflicht befreit, soweit Gewinn und Kapital ausschliesslich diesen Zwecken gewidmet sind.
Ein öffentlicher Zweck ist gegeben, wenn die juristische Person eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt.
Die Steuerbefreiung kann nur gewährt werden, wenn der Übertragung der öffentlichen Aufgabe ein öffentlich-rechtlicher Akt zugrunde liegt.
Art. 12 3. Gemeinsame Bestimmungen
Eine juristische Person hat nur Anspruch auf eine Steuerbefreiung, wenn sie auch tatsächlich im Sinne des gemeinnützigen oder öffentlichen Zweckes tätig ist.
Die Steuerbefreiung erfolgt nur, wenn die Statuten sicherstellen, dass im Falle einer Auflösung Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen.
Die blosse Kapitalansammlung stellt keine Tätigkeit im Sinne des gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecks dar.
Dient die Verfolgung des gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecks auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken oder ist die Tätigkeit einer juristischen Person auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet, verfolgt sie einen unternehmerischen Zweck und kann nicht von der Steuerpflicht befreit werden.
Art. 13 Burgergemeinden und burgerliche Korporationen 1. Grundsatz
Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen sind von der Steuerpflicht befreit für den Gewinn und das Vermögen, soweit diese
- durch Gesetz oder Gemeindereglement der Vormundschaftspflege gewidmet sind;
- durch Gesetz oder Gemeindereglement der Armenpflege gewidmet sind, d.h. für die dauernde oder vorübergehende Unterstützung Bedürftiger sowie zur Bekämpfung der Ursachen der Armut verwendet werden;
- als burgerlicher Stipendienfonds der Unterstützung Bedürftiger dienen;
- in einer andern Form dazu dienen, öffentliche Aufgaben von Kanton oder Gemeinden zu erfüllen.
Gewinn und Vermögen sind nur soweit von der Steuer befreit, als sie in dem Zeitraum, für den die Steuerbefreiung beansprucht wird, zur Erfüllung des betreffenden Zweckes jederzeit bereitstehen und auch ohne weiteres verwendet werden, wenn die Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen gegeben sind.
Nicht zum steuerbaren Gewinn der Burgergemeinde gerechnet wird der Naturalertrag des von der Burgergemeinde selbst landwirtschaftlich genutzten Grundeigentums. Dagegen gehören die für eine solche Nutzung erhobenen Taxen und Pachtzinsen zum steuerbaren Gewinn.
Art. 14 2. Aufwand
Alle auf Ausscheidungsverträgen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Einwohner- und Burgergemeinden beruhenden Leistungen an Einwohnergemeinden oder Dritte stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Diesen Zuwendungen gleichgestellt sind wiederkehrende reglementarische Leistungen, sofern sie der Unterstützung von Kanton und Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Zuwendungen im Sinne von Absatz 1 geben gleichzeitig Anspruch auf einen verhältnismässigen Abzug vom Vermögen. Zur Berechnung des Abzuges werden diese steuerfreien Aufwendungen mit soviel Prozenten kapitalisiert, als der Betrag des steuerpflichtigen Gewinns zuzüglich der steuerfreien Aufwendungen Prozente des Vermögens ausmacht. Der Kapitalisationssatz beträgt mindestens ein und höchstens sechs Prozente. Er wird auf eine Dezimale, ohne Berücksichtigung der zweiten, berechnet.
Die aus dem allgemeinen, grundsätzlich steuerbaren Burgervermögen erbrachten Leistungen an den Kanton, an Gemeinden (Art. 247 StG[4]) oder Gemeindeverbände sowie an Institutionen, die durch den Kanton oder die Gemeinden in erheblichem Masse unterstützt werden, gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand. Sie berechtigen aber nicht zu einem Vermögensabzug im Sinne von Absatz 2, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Art. 15 Steuerbefreiung wegen Kultuszweck
Juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, werden von der Steuerpflicht befreit für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Dient die Verfolgung des Kultuszweckes auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken, hat die juristische Person keinen Anspruch auf Steuerbefreiung.
Art. 16 Politische Parteien
Politische Parteien sind von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit, soweit sie als Verein konstituiert sind, im Kanton Bern Sitz haben und dort ihre Tätigkeit ausüben. Aus den Statuten und dem Parteiprogramm muss ersichtlich sein, dass der Zweck und die Tätigkeit ausschliesslich auf die dauernde, demokratische Teilnahme am politischen Leben ausgerichtet ist.
Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Partei während vier aufeinanderfolgenden Jahren weder an kantonalen noch an Gemeindewahlen Kandidaten gestellt hat.
Die Steuerbefreiung wird nicht gewährt, wenn sich ein Verein nur im Hinblick auf Einzelthemen, Sachentscheide oder Volksabstimmungen konstituiert hat.
3 Verfahrensvorschriften
Art. 17 Steuerbefreiungsgesuch
Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über die Steuerbefreiung einer juristischen Person auf Gesuch hin.
Während des Gesuchsverfahrens wird das Veranlagungsverfahren sistiert.
Vorsorgeeinrichtungen haben dem Gesuch einen Nachweis beizufügen, dass die Statuten von der Aufsichtsbehörde genehmigt und das Reglement von der Aufsichtsbehörde geprüft worden sind. *
Art. 18 * Änderung der Statuten und Reglemente; Auskunftspflicht
Die steuerbefreiten juristischen Personen sowie die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht haben jede genehmigte Änderung der Statuten und jedes Ergebnis der Prüfung von Änderungen von Reglementen der kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen. *
Art. 19 Dauer der Steuerbefreiung
Der Entscheid über eine Steuerbefreiung gilt unter Vorbehalt eines neuen, abweichenden Entscheides auch für die folgenden Steuerjahre.
Die Steuerbefreiung fällt dahin, wenn die juristische Person die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt oder ihnen zuwiderhandelt. Die kantonale Steuerverwaltung ist berechtigt, jederzeit das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen.
Die kantonale Steuerverwaltung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde vom Entzug der Steuerbefreiung von Stiftungen Kenntnis zu geben.
4 Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben und aus der BSG entfernt:
| 1. | Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV; BSG 661.261) | ||
| 2. | Verordnung vom 21. Dezember 1988 über die steuerliche Behandlung von Vorsorgeeinrichtungen (VEV; BSG 661.262) | ||
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Andres
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.10.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | 00-93 |
| 17.10.2007 | 01.01.2008 | Art. 4 Abs. 4 | aufgehoben | 07-109 |
| 17.10.2007 | 01.01.2008 | Art. 4 Abs. 5 | aufgehoben | 07-109 |
| 17.10.2007 | 01.01.2008 | Art. 5 | aufgehoben | 07-109 |
| 17.10.2007 | 01.01.2008 | Art. 9 | aufgehoben | 07-109 |
| 21.10.2009 | 01.01.2010 | Art. 17 Abs. 3 | geändert | 09-127 |
| 21.10.2009 | 01.01.2010 | Art. 18 | geändert | 09-127 |
| 26.10.2011 | 01.01.2012 | Art. 18 Abs. 1 | geändert | 11-129 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.10.2000 | 01.01.2001 | Erstfassung | 00-93 |
| Art. 4 Abs. 4 | 17.10.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | 07-109 |
| Art. 4 Abs. 5 | 17.10.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | 07-109 |
| Art. 5 | 17.10.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | 07-109 |
| Art. 9 | 17.10.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | 07-109 |
| Art. 17 Abs. 3 | 21.10.2009 | 01.01.2010 | geändert | 09-127 |
| Art. 18 | 21.10.2009 | 01.01.2010 | geändert | 09-127 |
| Art. 18 Abs. 1 | 26.10.2011 | 01.01.2012 | geändert | 11-129 |