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752.32

Wasserversorgungsgesetz

(WVG)

vom 11.11.1996 (Stand 01.08.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Gewässerschutz[1] sowie Artikel 35 der Kantonsverfassung[2],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt

  1. das Verhältnis zwischen dem Kanton und den Wasserversorgungen,
  2. die Rechte und Pflichten der Wasserversorgungen,
  3. das Verhältnis zwischen den Wasserversorgungen und den Wasserbezügerinnen und -bezügern sowie
  4. das Verhältnis der Wasserversorgungen unter sich.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar.

Wasserversorgungen sind die öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Wasserversorgungen, die Erschliessungsanlagen gemäss Baugesetz erstellen und betreiben und das Wasser gegen Beiträge und Gebühren abgeben.

2 Aufgaben des Kantons

Art. 3 Aufgaben

Dem Kanton obliegt

  1. die Unterstützung und Beratung der Wasserversorgungen,
  2. die Koordination der Planungen zwischen mehreren Wasserversorgungen,
  3. die Prüfung und Genehmigung der Generellen Wasserversorgungsplanungen der Wasserversorgungen,
  4. die Erstellung von regionalen Wasserversorgungsplanungen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden,
  5. der Vollzug der Bundesvorschriften über die Trinkwasserversorgung in Notlagen,
  6. die Bereitstellung von hydrogeologischen Grundlagen für die Wasserbeschaffung und
  7. die Ausscheidung von Schutzarealen für ungenutzte Quellen und Grundwasservorkommen, die für die zukünftige Wasserbeschaffung benötigt werden.

Art. 4 * Wasserfonds

Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der von der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) verwaltet wird. *

Der Wasserfonds wird durch die einmaligen und jährlichen Konzessionsabgaben gespeist, die für die Nutzung von öffentlichem Wasser als Trinkwasser erhoben werden. Sein Bestand beträgt höchstens zehn Millionen Franken.

Die Fondsmittel sind zu verzinsen und die Zinsen sind dem Wasserfonds gutzuschreiben.

Art. 5 * Beiträge 1 Grundsatz

Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds werden unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 5a geleistet an

  1. die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung aller Wasserversorgungsanlagen, ohne die Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten,
  2. die Hälfte der Kosten für die Erstellung und Erweiterung von Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen,
  3. Studien, Konzepte und hydrogeologische Untersuchungen, soweit der Kanton diese nicht selbst durchführt,
  4. die Übernahme privater beitragsberechtigter Anlagen gemäss Buchstaben a und b,
  5. den Einkauf in bestehende Wasserversorgungsanlagen,
  6. Vorfinanzierungen von Leistungsreserven, für die noch keine Trägerschaft zur Verfügung steht,
  7. die Beteiligung an Wasserversorgungen zur Sicherstellung nachträglicher Beitritte,
  8. die Ausscheidung von Grundwasser- und Quellschutzzonen und den Erwerb dinglicher Rechte,
  9. organisatorische Massnahmen zur Gründung oder Erweiterung von regionalen Wasserversorgungen.

Unter Vorbehalt von Absatz 3 werden an die Erneuerung von Transportleitungen keine Beiträge geleistet. *

Wasserversorgungen mit ausserordentlich hohen Werterhaltungskosten erhalten angemessene Beiträge an die Erneuerung von Transportleitungen. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. *

Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf verspätet eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten. Der Regierungsrat kann einen späteren Zeitpunkt für Beitragsgesuche vorsehen, insbesondere für Beitragsgesuche, die dringende Sanierungsarbeiten betreffen. *

Art. 5a * 2 Voraussetzungen

Beiträge werden ausgerichtet, wenn

  1. der Beitragssatz gemäss Artikel 5b Absatz 1a die durch Verordnung bestimmte Mindesthöhe erreicht,
  2. das Projekt auf einer genehmigten Generellen Wasserversorgungsplanung beruht, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist,
  3. die geplante Erstellung, Erneuerung oder Erweiterung eigener Anlagen an Stelle einer Zusammenarbeit mit anderen Wasserversorgungen notwendig ist,
  4. die Mitsprache des Kantons bei der Projektierung und beim Bau gewährleistet ist und
  5. die nötigen Fondsmittel vorhanden sind.

Unabhängig vom Mindestbeitragssatz gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden Beiträge ausgerichtet an *

  1. die Generelle Wasserversorgungsplanung,
  2. Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden regionalen Wasserversorgungen dienen,
  3. besonders kostspielige oder für die Beurteilung des Grundwasservorkommens wichtige hydrogeologische Untersuchungen,
  4. Massnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i.

Aus dem Wasserfonds finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf den Abgaben erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird. *

Die durch die Verwaltung verursachten Kosten gehen zu Lasten des Wasserfonds.

Die Artikel 21 bis 27 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)[3] über die Sicherung des Beitragszwecks sind sinngemäss anwendbar. *

Art. 5b * 3 Bemessung

… *

Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten richtet sich nach den jährlichen Werterhaltungskosten im Verhältnis zur Anzahl der versorgten ständigen und nicht ständigen Einwohnerinnen und Einwohner. Er ist umso grösser, je höher diese Werterhaltungskosten sind. *

Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem Beschaffungswert der gemäss der Generellen Wasserversorgungsplanung wieder zu beschaffenden und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit der gemittelten Erneuerungsrate.

Bei der Berechnung der Werterhaltungskosten gemäss Absatz 2 wird  *

  1. der Beschaffungswert der Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten nicht berücksichtigt,
  2. der Beschaffungswert der Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen, nur zur Hälfte berücksichtigt.

Erstreckt sich eine Wasserversorgung über mehrere Gemeinden oder innerhalb einer Gemeinde über mehrere Ortschaften, ergibt sich der Beitragssatz aus dem gewogenen Mittel der einzelnen Beitragssätze und Werterhaltungskosten.

Ein Zuschlag von höchstens 15 Prozent zum ordentlichen Beitragssatz kann ausgerichtet werden

  1. bei Anlagen, die im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit besonders aufwändig sind,
  2. bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen oder anderen Standortnachteilen,
  3. bei Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden regionalen Wasserversorgungen dienen.

Aus dem Wasserfonds können die Aufgaben gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d bis g vollständig finanziert werden. *

Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

Art. 5c * 4 Höchstansätze

Die Beiträge aus dem Wasserfonds dürfen höchstens 50 Prozent der beitragsberechtigten Kosten betragen. Sämtliche Beiträge von Bund, Kanton und der Gebäudeversicherung dürfen zudem insgesamt nicht mehr als 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Werden Beiträge nach der kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung ausgerichtet, darf zudem der Beitrag des Kantons an die einzelnen Anlageteile 50 Prozent nicht überschreiten. Werden Bundesbeiträge nach der Landwirtschaftsgesetzgebung ausgerichtet, dürfen die kantonalen Beiträge 40 Prozent nicht übersteigen.

Beitragsgesuche nach Absatz 2 sind unter Mitwirkung der zuständigen Stelle der BVD von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zu behandeln. *

Art. 5d * 5 Anwendbares Recht

Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds werden nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt der Zusicherung gilt.

3 Organisation und Finanzierung der Wasserversorgungen

Art. 6 Organisation

Die Wasserversorgung samt Hydrantenlöschschutz gemäss der Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung ist eine Gemeindeaufgabe. *

Die Gemeinden können diese Aufgabe anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen übertragen. Diese sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Gemeinden gleichgestellt.

Zu gemeinsamen Wasserversorgungen können sich zusammenschliessen

  1. die Gemeinden als Gemeindeverbände oder geeignete privatrechtliche Organisationen,
  2. die andern Wasserversorgungen in geeigneten privatrechtlichen Organisationen.

Bei privatrechtlichen Organisationen, deren Mitgliedschaft nicht an den Wasserbezug gebunden ist, dürfen Private insgesamt nicht über die Stimmenmehrheit verfügen. *

Die Wasserversorgungen können untereinander Wasserlieferungs- oder Beteiligungsverträge abschliessen.[4]

Die Organisationsgrundlagen von Gemeindeverbänden und von privatrechtlichen Organisationen sowie die Verträge zum Erstellen und Betreiben von Anlagen regionaler Bedeutung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige Stelle der BVD.[5] *

Art. 7 Stellung der Wasserversorgungen

Innerhalb des Versorgungsgebietes der Wasserversorgungen gemäss Artikel 6 dürfen keine anderen Wasserversorgungen neu aufgebaut oder erweitert werden. Vorbehalten bleiben Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2.

Wenn der Anschluss an die Wasserversorgung zumutbar ist, dürfen keine Neuanschlüsse an andere Wasserversorgungen vorgenommen werden.

Die Wasserversorgungen gemäss Artikel 6 sind verpflichtet, bestehende Liegenschaften anzuschliessen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer darauf Anspruch haben und diesen geltend machen.

Art. 8 Qualität, Druck

Die Qualität des Trinkwassers muss den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.

Der Betriebsdruck muss bei neuen Anlagen den Anforderungen an den häuslichen Gebrauch und an den Hydrantenlöschschutz genügen. Davon ausgenommen sind Hochhäuser und einzelne hochgelegene Liegenschaften.

Art. 9 Erschliessungspflicht

Die Erschliessungspflicht der Wasserversorgungen mit Anlagen der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung besteht für

  1. die Bauzonen,
  2. die geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzonen.

Die Anordnung und die Dimensionierung der Anlagen tragen den Nutzungsplänen Rechnung und ermöglichen mit zumutbarem Aufwand den Anschluss an die Wasserversorgung.

Art. 10 Eigenwirtschaftlichkeit

Die Wasserversorgung, einschliesslich der Bereitstellung des Wassers für den Hydrantenlöschschutz, muss finanziell selbsttragend sein.

Art. 11 Gebühren und Beiträge

Die Wasserversorgung wird durch folgende Leistungen finanziert:

  1. einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren,
  2. Lösch-, Grundeigentümer- und vertragliche Erschliessungsbeiträge,
  3. Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.

Art. 12 Spezialfinanzierung und Abschreibungen

Die Wasserversorgungen führen eine Spezialfinanzierung. Die jährliche Einlage steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Anlagen.

Die Einlagen in die Spezialfinanzierung müssen die dauernde Werterhaltung der Anlage gewährleisten. Sie sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden.

4 Verhältnis der Wasserversorgungen zu den Wasserbezügern

Art. 13 Wasserversorgungsreglement

Die Wasserversorgungen erlassen ein Reglement über die Organisation und die Finanzierung.

Art. 14 Versorgungspflicht

Im Rahmen ihrer Versorgungspflicht müssen die Wasserversorgungen in ihrem Versorgungsgebiet dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge abgeben. Ausgenommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt und Unterhaltsarbeiten.

Die Wasserversorgungen sind nicht verpflichtet, einzelnen Wasserbezügerinnen und -bezügern grössere Brauchwassermengen abzugeben, wenn dies mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden ist, die von allen übrigen Wasserbezügerinnen und -bezügern mitgetragen werden müssen.

Art. 15 Bezugspflicht

Besteht eine Wasserversorgung gemäss Artikel 6, müssen alle Grundeigentümerinnen und -eigentümer im Versorgungsgebiet das Trinkwasser aus deren Anlage beziehen. Die Bezugspflicht besteht auch für Brauchwasser, soweit dieses Trinkwasserqualität aufweisen muss.

Keine Bezugspflicht besteht bei Gebäuden, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus andern Anlagen mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt.

5 Zusammenarbeit zwischen den Wasserversorgungen

Art. 16 Grundsatz

Wo es technisch sinnvoll und wirtschaftlich geboten ist, sind gemeinsame Anlagen zu erstellen und zu betreiben.

Für die Erstellung und den Betrieb gemeinsamer Anlagen ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts zu gründen. Vertragsverhältnisse sind auf reine Wasserabgaben zu beschränken.

Die Wasserversorgungsverbände und -gesellschaften sind verpflichtet, neue Mitglieder aufzunehmen. Sie erlassen die dafür notwendigen reglementarischen Bestimmungen. Die neuen Mitglieder haben sich an den bestehenden Anlagen finanziell zu beteiligen.

Art. 17 Wasserabgabe

Wasserversorgungen mit dauerndem Wasserüberschuss sind verpflichtet,

  1. benachbarte Wasserversorgungen mit Wasser zu beliefern und ihre Anlagen im Bedarfsfall auf Kosten der interessierten Wasserversorgungen zu erweitern,
  2. das Wasser an diese Wasserversorgungen zu kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen zu liefern.

Bei konzessionspflichtigen Wassergewinnungsanlagen setzt die Konzessionsbehörde nach Rücksprache mit den Wasserlieferanten die Wasserlieferungspflicht an benachbarte Wasserversorgungen und die zugehörigen Bedingungen fest.

6 Planung, Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen

Art. 18 Generelle Wasserversorgungsplanung

Den Wasserversorgungen obliegt für ihr erschliessungs- und versorgungspflichtiges Gebiet, unter Berücksichtigung der regionalen Wasserversorgungsplanungen,

  1. die Erstellung und periodische Überarbeitung der Generellen Wasserversorgungsplanung (GWP),
  2. die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen.

Die GWP ist bei der Aufstellung des Erschliessungsprogramms nach Baugesetz zu berücksichtigen.

In Gemeinden mit mehreren Wasserversorgungen sorgt der Gemeinderat für die Koordination.

Regionale Wasserversorgungen stimmen ihre Planung auf jene der Gemeinden ab und umgekehrt.

Art. 19 Projektierung

Bei der Projektierung sind zu berücksichtigen

  1. die Regeln der Technik und die Normen der Fachverbände,
  2. die Vorgaben der GWP,
  3. die Versorgungssicherheit,
  4. die Wirtschaftlichkeit,
  5. die Umweltbelange und
  6. die Bedürfnisse der Trinkwasserversorgung in Notlagen.

Art. 20 Schutz 1 Schutzzonen und Schutzareale

Die Wasserversorgungen gemäss Artikel 6 scheiden für ihre genutzten Quell- und Grundwasserfassungen Schutzzonen aus. Nutzungsbeschränkungen können auf die Zuströmbereiche ausgedehnt werden.

Andere Wasserversorgungen, die in Gebieten ohne Wasserversorgung gemäss Artikel 6 Trinkwasser in Verkehr bringen, können zum Schutz ihrer Quell- und Grundwasserfassungen auf Gesuch hin ebenfalls Schutzzonen errichten lassen.

Die zuständige Stelle der BVD scheidet für den vorsorglichen Schutz ungenutzter Quellen und Grundwasservorkommen Schutzareale aus. *

Die genehmigten Schutzzonen und Schutzareale sind in den Zonenplänen der Gemeinden sowie in der kantonalen Gewässerschutzkarte als Hinweis einzutragen.

Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach Artikel 22.

Art. 21 2 Sicherung von öffentlichen Leitungen

Die Wasserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Überbauungsordnung öffentlichrechtlich sichern.

Den öffentlichen Leitungen gleichgestellt sind

  1. die mit ihnen verbundenen Sonderbauwerke und
  2. die für die Erstellung und den Unterhalt der Leitungen notwendigen Nebenanlagen.

Mit dem Genehmigungsbeschluss sind die Leitungen in ihrem Bestand geschützt. Auf den betroffenen Grundstücken dürfen keine Bauten oder Anlagen erstellt oder Vorkehren getroffen werden, die den Bau und den Unterhalt der Leitungen verunmöglichen, erheblich erschweren oder ihren Bestand gefährden.

Die genehmigte Linienführung der öffentlichrechtlich gesicherten Leitungen kann im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 22 3 Verfahren und Zuständigkeiten

Die Verfahren für den Erlass einer Schutzzone, eines Schutzareals oder für die Sicherung von öffentlichen Leitungen richten sich unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 4 nach den Vorschriften über die kommunale Überbauungsordnung.

Die Überbauungsordnung wird durch die zuständigen Organe der Wasserversorgungen beschlossen.

Für den Erlass einer Schutzzone, eines Schutzareals sowie für die Sicherung von öffentlichen Leitungen, die sich über das Gebiet von mehreren Gemeinden erstrecken, führt anstelle der Gemeinde die zuständige Stelle der BVD das Verfahren durch, beziehungsweise beschliesst darüber. *

Überbauungsordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVD. *

Gegen den Beschluss kann bei der BVD Beschwerde geführt werden. *

Art. 23 Erstellung der Anlagen

Die Erstellung sämtlicher Anlagen der Basis- und Detailerschliessung obliegt den Wasserversorgungen.

Erstellen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer aufgrund des Baugesetzes solche Anlagen selbst, üben die Wasserversorgungen die Aufsicht über die Planung und den Bau der Anlagen aus. Nach ihrer Fertigstellung werden die Anlagen von den Wasserversorgungen zu Eigentum übernommen.

Art. 24 Betrieb

Die Wasserversorgungen halten die Anlagen in betriebssicherem Zustand.

Die Wasserversorgungen erfassen ständig das Wasserdargebot und die Wasserabgabe.

Die Wasserversorgungen sorgen für einen sparsamen Wasserverbrauch, indem sie

  1. systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen beheben,
  2. tarifliche und betriebliche Massnahmen zur Verminderung der Verbrauchsspitzen treffen können,
  3. wenn nötig, wassersparende Massnahmen anordnen, und
  4. die Wasserbezüger in geeigneter Weise informieren.

7 Trinkwasserversorgung in Notlagen

Art. 25 Zweck

Die Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN) bezweckt,

  1. die Anlagen der Wasserversorgung möglichst lange zu betreiben,
  2. Störungen rasch zu beheben und
  3. den zum Überleben notwendigen Trinkwasserbedarf zu decken.

Art. 26 Aufgaben der zuständigen Stelle der BVD *

Die zuständige Stelle der BVD vollzieht die Bundesvorschriften über die TWN. *

Sie übt in Notlagen im Rahmen der kantonalen Stabsorganisation für Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung die Aufsicht über die TWN aus.

Sie sorgt für die Schaffung und den Betrieb regionaler Werkhöfe sowie für die Beschaffung von schwerem Material nach den Bundesvorschriften.

Sie erstellt den kantonalen Wasserversorgungsatlas und führt ihn periodisch nach.

Art. 27 Aufgaben der Wasserversorgungen

Die Wasserversorgungen planen im Rahmen der GWP die Massnahmen gemäss den Bundesvorschriften über die TWN.

Die zuständige Stelle der BVD prüft und genehmigt die Planungen. *

Art. 28 Bauliche und organisatorische Massnahmen

Die Wasserversorgungen treffen für ihren Aufgabenbereich die notwendigen baulichen und organisatorischen Massnahmen im Sinne der Bundesvorschriften.

Art. 29 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden unterstützen die Massnahmen der Wasserversorgungen für die Sicherstellung der TWN.

Sie treffen die ergänzenden organisatorischen und baulichen Massnahmen, beschaffen das Material und stellen die Mittel der Feuerwehr und des Zivilschutzes zur Verfügung. *

8 Vollzug und Rechtspflege

Art. 30 Aufsicht

Die BVD übt durch die zuständige Stelle die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus, soweit der Vollzug nicht anderen Amtsstellen übertragen ist. *

Art. 31 Zusammenarbeit

Die sich mit der Aufgabe der Wasserversorgung befassenden Direktionen und Ämter des Kantons arbeiten zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.

Art. 32 Rechtspflege

Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.

Für Entschädigungsansprüche aus formeller oder materieller Enteignung, die sich auf dieses Gesetz stützen, gilt die kantonale Gesetzgebung über die Enteignung.

9 Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung über die Wasserversorgung (WVV) vom 16. Dezember 1987 wird aufgehoben.

Art. 34 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 T1 … *

Egress

Bern, 11. November 1996

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Kaufmann

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 975 vom 15. April 1997:

Inkraftsetzung auf den 1. Juni 1997

 

Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 4. August 2006 genehmigt.[6]

97-40

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.11.1996 01.06.1997 Erlass Erstfassung 97-40
07.06.2001 01.01.2002 Art. 4 geändert 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Art. 5 geändert 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Art. 5a eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2001 Art. 5a Abs. 3 eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Art. 5b eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Art. 5c eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Art. 6 Abs. 4 geändert 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Titel T1 eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Art. T1-1 eingefügt 01-88
25.03.2002 01.01.2003 Art. 6 Abs. 1 geändert 02-67
25.03.2002 01.01.2003 Art. 29 Abs. 2 geändert 02-67
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, b geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, h geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, i eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 1, a geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 1, b geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 1, c geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 1, d geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 2 geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 2, a geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 2, b geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 2, c geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 2, d eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 5 geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5b Abs. 1 aufgehoben 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5b Abs. 1a eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5b Abs. 2a eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5b Abs. 4, a geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5b Abs. 4, c geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5b Abs. 5 geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5d eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Titel T1 aufgehoben 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. T1-1 aufgehoben 19-072
24.06.2020 01.08.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 5c Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 6 Abs. 6 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 20 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 22 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 22 Abs. 4 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 22 Abs. 5 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 26 Titel geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 26 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 27 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 30 Abs. 1 geändert 20-065

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.11.1996 01.06.1997 Erstfassung 97-40
Art. 4 07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-88
Art. 4 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 5 07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-88
Art. 5 Abs. 1, b 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5 Abs. 1, h 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5 Abs. 1, i 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5 Abs. 2 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5 Abs. 3 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5 Abs. 4 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5a 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88
Art. 5a Abs. 1, a 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 1, b 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 1, c 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 1, d 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 2 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 2, a 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 2, b 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 2, c 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 2, d 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5a Abs. 3 07.06.2001 01.01.2001 eingefügt 01-88
Art. 5a Abs. 5 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5b 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88
Art. 5b Abs. 1 11.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-072
Art. 5b Abs. 1a 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5b Abs. 2a 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5b Abs. 4, a 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5b Abs. 4, c 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5b Abs. 5 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5c 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88
Art. 5c Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 5d 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 6 Abs. 1 25.03.2002 01.01.2003 geändert 02-67
Art. 6 Abs. 4 07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-88
Art. 6 Abs. 6 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 20 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 22 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 22 Abs. 4 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 22 Abs. 5 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 26 24.06.2020 01.08.2020 Titel geändert 20-065
Art. 26 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 27 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 29 Abs. 2 25.03.2002 01.01.2003 geändert 02-67
Art. 30 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Titel T1 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88
Titel T1 11.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-072
Art. T1-1 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88
Art. T1-1 11.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-072