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767.1

Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe *

(Schifffahrtsgesetz)

vom 19.02.1990 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 92 der Staatsverfassung vom 4. Juni 1893[1], das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt[2] sowie das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz[3],

auf Antrag des Regierungsrates, *

beschliesst:

1 Einleitung

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt

  1. die Benützung der Gewässer durch Schiffe,
  2. die Inanspruchnahme der Gewässer durch Einrichtungen für die Schifffahrt und den Wassersport,
  3. die Besteuerung der Schiffe.

2 Ausübung der Schifffahrt *

Art. 2 Ausübung der Schifffahrt *

Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist frei. *

Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern, kann der Grosse Rat durch Dekret im Rahmen des Bundesrechtes

  1. die Schifffahrt auf bestimmten bernischen Gewässern einschränken,
  2. die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen.

Die Schifffahrtsbehörde kann im Rahmen des Bundesrechtes für bestimmte Gewässerabschnitte Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen erlassen, soweit der Schutz der Betroffenen vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder der Gewässer dies erfordern. *

Für Massnahmen auf interkantonalen Gewässern schliesst der Regierungsrat Vereinbarungen mit anderen Kantonen ab.

Art. 3 Zuständigkeiten

Schifffahrtsbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Es ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, zuständig für den Vollzug aller eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt. *

Die Kantonspolizei sorgt für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung auf den Gewässern.

Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung. Die betroffenen Gemeinden sowie Fachorganisationen sind anzuhören. *

Art. 4 Begriffe

Als öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle, die sich zur Ausübung der Schiffahrt eignen. Ausgenommen sind Gewässer, an denen durch besondere Titel Privateigentum nachgewiesen ist.

Als wichtige Rechtsgüter im Sinne von Artikel 2 gelten namentlich die Natur und die Umwelt sowie die Erhaltung des Erholungsraumes und der Bergwelt.

Art. 5 Ein- und Auswasserung von Schiffen

Schiffe dürfen nur an dafür geeigneten Stellen ein- und ausgewassert werden oder anlegen. Die Ufer sowie die Pflanzen- und die Tierwelt dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden.

Wenn ein Schiff nicht zum Verkehr zugelassen ist oder sein Betrieb den Verkehr oder die Umwelt gefährdet, darf es nicht eingewassert werden.

Art. 6 Stillliegen *

Für das dauernde Stillliegen eines Schiffes in öffentlichen Gewässern darf nur ein von der zuständigen Behörde bewilligter Schiffsliegeplatz benützt werden. *

Art. 7 Sicherstellung

Die Schifffahrtsbehörde kann ein Schiff sicherstellen und nötigenfalls auswassern, wenn *

  1. das Schiff widerrechtlich eingewassert wurde oder vorschriftswidrig stillliegt und
  2. die Halterin oder der Halter bzw. die Eigentümerin oder der Eigentümer der Aufforderung, den widerrechtlichen Zustand zu beseitigen, innert Monatsfrist nicht nachkommt.

Die Kantonspolizei kann ein Schiff sicherstellen und nötigenfalls auswassern, wenn

  1. das Schiff vorschriftswidrig stillliegt und
  2. der Verkehr behindert wird.

Sicherstellung und Auswasserung erfolgen auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters bzw. der Eigentümerin oder des Eigentümers. Diese haften solidarisch. *

Die Voraussetzungen zur Verwertung oder Vernichtung der von der Schifffahrtsbehörde oder der Kantonspolizei sichergestellten Schiffe und derer Bestandteile richten sich nach den Vorschriften des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)[4]*

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schifffahrtsbehörde und der Kantonspolizei dürfen das Schiff zur Sicherstellung oder Verwertung ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Es ist ein Protokoll zu erstellen. *

Art. 8 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung

Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern durch Einrichtungen für die Schifffahrt und den Wassersport ist eine Bewilligung erforderlich. *

Eine solche Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn der unter dem beanspruchten Gewässerteil liegende Grund und Boden im Eigentum von Gemeinden oder Privaten steht.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

Wurden ortsfeste Anlagen aufgrund einer Baubewilligung errichtet, ist die Bewilligung unbefristet. Alle übrigen Bewilligungen sind auf eine Dauer von längstens fünf Jahren befristet.

Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern ist jährlich eine Abgabe zu entrichten. Diese beträgt pro Quadratmeter genutzter Wasseroberfläche 1 bis 25 Franken, total wenigstens aber 100 Franken. *

Für öffentliche Badeanstalten und Anlagen, die der öffentlich konzessionierten Schiffahrt dienen, sind keine Abgaben zu entrichten.

Art. 9 Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeiten für Schäden am Gewässer und seinen Ufern, die aus der Benützung des Gewässers durch die Schifffahrt und den Wassersport entstehen, richten sich nach den Vorschriften über den Gewässerschutz. *

Art. 10 Verankerungsbewilligung

Eine Verankerungsbewilligung ist erforderlich für die Erstellung und Erweiterung

  1. von Anlagen für die Schifffahrt und
  2. von Anlagen auf dem Wasser für die Ausübung des Bade- und Wassersports.

Die Verankerungsbewilligung wird durch die Schifffahrtsbehörde als schifffahrtspolizeiliche Zusatzbewilligung zur Baubewilligung erteilt. *

Art. 11 Schiffsliegeplätze

Der Regierungsrat regelt die Verwaltung und Vermietung der dem Staat gehörenden oder von ihm verwalteten Schiffsliegeplätze.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Vermietung der dem Staat gehörenden oder von ihm verwalteten Schiffsliegeplätze.

Er berücksichtigt dabei

  1. den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers,
  2. deren Beziehung zur Schifffahrt und
  3. das Verfügen der Bewerberin oder des Bewerbers über einen Schiffsliegeplatz.

Art. 12 * Prüfungsexperten

Die im Bundesrecht vorgeschriebenen Schiffs- und Schiffsführerprüfungen werden von haupt- und nebenamtlichen Expertinnen und Experten durchgeführt.

Art. 13 Fähren

Der Betrieb von Fähren bedarf einer Bewilligung der kantonalen Schifffahrtsbehörde, soweit er nicht unter das Personenbeförderungsregal des Bundes fällt. *

Art. 14 Vermietung

Die gewerbsmässige Vermietung von Schiffen an Dritte bedarf der Bewilligung der kantonalen Schifffahrtsbehörde. *

Art. 15 Vorteilsausgleich

Wer aus einer Verkehrsanordnung einen besonderen Vorteil zieht, trägt die Kosten der Bekanntmachung sowie der Beschaffung, des Anbringens und des Unterhaltes der Schifffahrtszeichen. In begründeten Fällen kann die Schifffahrtsbehörde einen Teil der Kosten erlassen. *

3 Rettungsdienst auf dem Wasser

Art. 16 Sturmwarn- und Rettungsdienst

Der Staat unterhält einen Sturmwarn- und Rettungsdienst.

Die Kantonspolizei sorgt für den Rettungsdienst auf dem Wasser. Sie arbeitet mit den Ufergemeinden, die über eine entsprechende Organisation verfügen, und den privaten Seerettungsdiensten zusammen.

Die Kantonspolizei schliesst mit den Ufergemeinden, die über eine entsprechende Organisation verfügen, und mit den privaten Seerettungsdiensten Vereinbarungen über die Ausübung des Sturmwarn- und Rettungsdienstes auf dem Wasser ab.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Entschädigungen für den Seerettungsdienst. Die vereinbarten Leistungen sind angemessen zu entschädigen.

Art. 17 Rettungskosten

Rettungskosten werden der Verursacherin und dem Verursacher auferlegt, wenn sie ein Verschulden trifft.

Keine Kosten werden erhoben, wenn die Auferlegung der Kosten eine unverhältnismässige Härte bedeutet.

4 Besteuerung der Schiffe

Art. 18 Grundsatz

Steuerpflichtig sind die Halterinnen und Halter von Schiffen für Schiffe, die mit bernischen Kennzeichen versehen sein müssen.

Art. 19 Ausnahmen

Von der Steuerpflicht ausgenommen sind

  1. Schiffe des Bundes,
  2. aufgrund einer eidgenössischen Konzession betriebene Schiffe,
  3. Schiffe, die ausschliesslich im Rettungsdienst eingesetzt werden,
  4. Schiffe, die ausschliesslich zur Ausübung der Berufsfischerei eingesetzt werden,
  5. Ruderboote, die ausschliesslich der Wasserfahrausbildung dienen.

Art. 20 Bemessungsgrundlagen

Die Höhe der Steuer bemisst sich unter Berücksichtigung eines Grundtarifs nach der Motorenleistung in kW sowie nach der Länge des Schiffes.

Art. 21 Steuerrahmen

Die jährliche Steuer für ein Schiff beträgt mindestens 40 und höchstens 10 000 Franken.

Der Grosse Rat legt die Steuersätze durch ein Dekret fest.

Art. 22 Steuerperiode

Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus, pauschal für die gesamte Schifffahrtssaison des entsprechenden Kalenderjahres, zu entrichten. *

Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung vor dem 1. August erfolgt.

5 Beiträge im Interesse der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Schifffahrt *

Art. 23 Interkantonale Vereinigungen

An Vereinigungen, die sich für die interkantonale Zusammenarbeit unter den Behörden in der Schifffahrt einsetzen, können Beiträge ausgerichtet werden. *

Art. 24 Anlagen

Für die Errichtung von öffentlichen Anlagen, die der Ein- und Auswasserung von Schiffen oder der Sicherheit und dem Umweltschutz in der Schifffahrt dienen, können Beiträge ausgerichtet werden. *

Die Beitragszahlungen dürfen jährlich gesamthaft 500 000 Franken nicht übersteigen.

Die Beitragszahlungen sind vor ihrer Ausrichtung mit den Zielen und allfälligen Zahlungen nach dem Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG)[5] zu koordinieren. *

Art. 25 Beitragsausrichtung

Der Regierungsrat legt das Verfahren zur Prüfung der Projekte und zur Ausrichtung der Beiträge fest und beschliesst unter Vorbehalt der Finanzkompetenz des Grossen Rates endgültig.

Die Sicherheitsdirektion berücksichtigt die Beiträge im Rahmen ihres Voranschlages. *

Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen.

6 Rechtspflege

Art. 26 Beschwerde

Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde erhoben werden. *

Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 8 erlassen werden, kann bei der Bau- und Verkehrsdirektion Beschwerde erhoben werden. *

Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[6]*

7 Schlussbestimmungen

Art. 27 Vollzug

Der Grosse Rat und der Regierungsrat erlassen die ergänzenden Ausführungsbestimmungen.

Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Verfahren und Tätigkeiten der Behörden fest.

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle dazu im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben.

Es sind insbesondere aufgehoben:

  1. Verordnung vom 28. März 1979 betreffend die Einführung zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt,
  2. Verordnung vom 24. März 1982 über die Zuständigkeiten in der Schiffahrt.

Art. 29 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Egress

Bern, 19. Februar 1990

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Krebs

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 3806 vom 17. Oktober 1990:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1991

1990 d 195 | f 201

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.02.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung 1990 d 195 | f 201
31.03.1993 01.01.1993 Art. 25 Abs. 2 geändert 1993 d 263 | f 280
31.03.1993 01.01.1993 Art. 26 Abs. 1 geändert 1993 d 263 | f 280
14.04.2003 01.01.2004 Art. 8 Abs. 5 geändert 03-121
19.04.2004 01.01.2005 Art. 3 Abs. 3 geändert 04-72
19.04.2004 01.01.2005 Art. 26 Abs. 2 geändert 04-72
16.09.2004 01.07.2005 Art. 12 geändert 05-45
24.02.2021 01.04.2021 Erlasstitel geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Ingress geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 1 Abs. 1, b geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Titel 2 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 2 Titel geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 2 Abs. 2, a geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 2 Abs. 3 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 3 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Titel geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 1, a geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 3, b geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Titel 5 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 25 Abs. 2 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 2 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 3 geändert 21-021
28.11.2023 01.08.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 7 Abs. 1, a geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 7 Abs. 1, b geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 7 Abs. 2, a geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 7 Abs. 3 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 7 Abs. 5 eingefügt 24-036

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 19.02.1990 01.01.1991 Erstfassung 1990 d 195 | f 201
Erlasstitel 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Ingress 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 1 Abs. 1, b 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Titel 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 2 24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-021
Art. 2 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 2 Abs. 2, a 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 2 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 3 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 3 Abs. 3 19.04.2004 01.01.2005 geändert 04-72
Art. 3 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 6 24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-021
Art. 6 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 7 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 7 Abs. 1, a 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 7 Abs. 1, b 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 7 Abs. 2, a 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 7 Abs. 3 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 7 Abs. 4 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 7 Abs. 5 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 8 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 8 Abs. 5 14.04.2003 01.01.2004 geändert 03-121
Art. 9 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 10 Abs. 1, a 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 10 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 11 Abs. 3, b 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 12 16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45
Art. 13 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 14 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 15 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 22 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Titel 5 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 23 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 24 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 24 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 25 Abs. 2 31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 263 | f 280
Art. 25 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 26 Abs. 1 31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 263 | f 280
Art. 26 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 26 Abs. 2 19.04.2004 01.01.2005 geändert 04-72
Art. 26 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 26 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021