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811.011

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen

(Patientenrechtsverordnung, PatV)

vom 23.10.2002 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf die Artikel 38 und 40c des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG)[1],

auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, *

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt, in Ergänzung der Bestimmungen des GesG,

  1. die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten sowie der Gesundheitsfachpersonen,
  2. die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten in den öffentlich-rechtlichen Institutionen des Gesundheitswesens des Kantons.

… *

2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Zuständigkeit

Das Gesundheitsamt ist die zuständige Stelle für die Anordnung der Ersatzvornahme nach Artikel 26 Absatz 5 GesG. *

Art. 3 Formen der Behandlungsdokumentation

Die Behandlungsdokumentationen nach Artikel 26 GesG können sowohl handschriftlich als auch in anderer geeigneter Form, insbesondere elektronisch, geführt werden.

Art. 4 Elektronische Behandlungsdokumentation

Das bei elektronischen Behandlungsdokumentationen eingesetzte Informatiksystem muss insbesondere sicherstellen, dass

  1. die Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
  2. die Daten während der Bearbeitung unverfälscht, vollständig und widerspruchsfrei bleiben (Integrität),
  3. dokumentiert wird, wer welche Daten zu welchem Zeitpunkt im System eingegeben, verändert oder gelöscht hat (Revisionsfähigkeit),
  4. die Daten für die Einsichtnahme und Herausgabe nach Artikel 39a GesG verfügbar sind.

Elektronische Behandlungsdokumentationen sind durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen insbesondere zu schützen vor

  1. äusseren Einwirkungen,
  2. unerlaubter Veränderung,
  3. Zugriff durch und Übermittlung an unbefugte Personen.

Die datenbearbeitende Stelle legt schriftlich fest, welche Grundschutzmassnahmen und welche zusätzlichen Schutzmassnahmen zu treffen sind.

Art. 5 Zugriff auf Behandlungsdokumentationen und Einsichtnahme

Die Behandlungsdokumentationen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte sie nicht einsehen können.

Innerhalb von Institutionen muss der Zugriff auf die Behandlungsdokumentationen so geregelt sein, dass die Einsichtnahme auf den Teil der Behandlungsdokumentation beschränkt wird, der für die jeweilige Aufgabenerfüllung nötig ist.

Die Einsichtnahme durch Patientinnen und Patienten sowie die Herausgabe der Behandlungsdokumentation richten sich nach Artikel 39a GesG.

Art. 6 Aufbewahrungspflicht

Die Behandlungsdokumentationen sind so lange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber während zwanzig Jahren nach Abschluss der Behandlung. *

… *

Für Behandlungsdokumentationen, die über Behandlungen erstellt werden, deren Risiken sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erst spät verwirklichen können, ist eine angemessen längere Aufbewahrungsfrist vorzusehen.

3 3 … *

4 Information der Bevölkerung über die Entnahme von Organen und Gewebe bei Verstorbenen

Art. 11

Das Gesundheitsamt orientiert die Bevölkerung regelmässig über die Voraussetzungen der Entnahme von Organen und Gewebe bei Verstorbenen, insbesondere durch Publikationen in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinden. *

5 Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und des Personals in öffentlich-rechtlichen Institutionen des Gesundheitswesens des Kantons

Art. 12 Elektronische Datenbearbeitung durch Dritte

Werden zur elektronischen Datenverarbeitung Personen oder Organisationen beigezogen, die nicht der Institution angehören (Outsourcing), so muss die Institution mit den beauftragten Personen und Organisationen einen schriftlichen Vertrag über die Datenbearbeitung abzuschliessen.

Der Vertrag muss insbesondere folgende Punkte enthalten:

  1. Umfang der Datenbearbeitung,
  2. Bestimmungen über die Schweigepflicht,
  3. Auflagen und Vereinbarungen betreffend Datensicherheit und Datenschutz.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Vorschriften über die Aufnahme bestimmter Vertragsbestimmungen erlassen. *

Art. 13 Information des Personals

Das mit der Behandlung und Pflege betraute Personal ist über seine Rechte und Pflichten nach den Vorschriften des Gesundheitsgesetzes (Art. 22 bis 38) und seiner Ausführungsverordnungen zu informieren.

Art. 14 Wegleitung

Patientinnen und Patienten sind bei Eintritt in die Institution über ihre Rechte und Pflichten nach den Vorschriften des Gesundheitsgesetzes und dieser Verordnung durch eine schriftliche, allgemein verständliche Wegleitung zu informieren.

Die Wegleitung enthält insbesondere Hinweise über

  1. die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, insbesondere über Obduktion und Entnahme von Organen und Gewebe, soweit diese in der betreffenden Institution durchgeführt werden,
  2. die Patientenberatungsstellen,
  3. die Aufbewahrungsdauer der Behandlungsdokumentation sowie über das Recht auf Einsichtnahme und Herausgabe derselben nach GesG.

Zusammen mit der Wegleitung sind den Patientinnen und Patienten Informationen über die Organisation der Institution, den Tagesablauf sowie die Regeln der Institution zu übergeben.

Art. 15 Privatsphäre

Die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten ist zu wahren.

Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, während der dafür festgelegten Zeiten Besuche zu empfangen. Soweit es die Organisation der Institution zulässt, ist den Patientinnen und Patienten auch zu gestatten, ausserhalb der festgelegten Besuchszeiten Besuche zu empfangen.

Auf die Wünsche der Patientinnen und Patienten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, ihrer Angehörigen und ihnen nahe stehenden Personen ist angemessen Rücksicht zu nehmen, soweit dies in ärztlicher, pflegerischer und betrieblicher Hinsicht erforderlich und möglich ist.

Art. 16 Pflichten

Die Patientinnen und Patienten haben nach Möglichkeit zu einem erfolgreichen Verlauf der Behandlung beizutragen. Sie haben insbesondere

  1. den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung erforderlichen Auskünfte über bereits erfolgte oder vorgesehene Massnahmen zu erteilen,
  2. die Regeln des Hauses zu befolgen,
  3. auf Mitpatientinnen und Mitpatienten sowie das Personal Rücksicht zu nehmen,
  4. zu einer klaren Verständigung mit dem Personal beizutragen.

Art. 17 Entlassung

Beim Entscheid über die Entlassung von pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten ist angemessen zu berücksichtigen, ob und wie die Betreuung nach der Entlassung gewährleistet ist.

Bestehen die Patientinnen und Patienten entgegen fachlichem Rat und nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen auf der Entlassung, so haben sie dies schriftlich zu bestätigen. Wenn sie die Unterschrift verweigern, wird ein entsprechender Vermerk in die Behandlungsdokumentation aufgenommen.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmungen

Das nach Artikel 4 Absatz 3 erforderliche Schutzmassnahmenkonzept für elektronische Behandlungsdokumentationen ist innert zwölf Monaten nach Inkraftreten dieser Verordnung zu erstellen.

Art. 19 Änderung eines Erlasses

Die Verordnung vom 11. August 1993 über die Amtsanzeiger (AnzV)[2] wird wie folgt geändert:

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Egress

Bern, 23. Oktober 2002

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Zölch-Balmer

Der Staatsschreiber: Nuspliger

02-74

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.10.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 02-74
25.08.2010 01.11.2010 Art. 11 Abs. 1 geändert 10-68
24.10.2012 01.01.2013 Ingress geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 1, b aufgehoben 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 3 geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Titel 3 aufgehoben 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 7 aufgehoben 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 8 aufgehoben 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 9 aufgehoben 12-97
24.10.2012 01.01.2013 Art. 10 aufgehoben 12-97
16.12.2020 01.03.2021 Art. 12 Abs. 3 geändert 21-001
30.06.2021 01.08.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 21-057
19.10.2022 01.01.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert 22-088
02.11.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben 22-094
02.11.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben 22-094
02.11.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 4 aufgehoben 22-094
02.11.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 22-094
02.11.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 22-094

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.10.2002 01.01.2003 Erstfassung 02-74
Ingress 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 1 Abs. 1, b 24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97
Art. 1 Abs. 2 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-094
Art. 1 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
Art. 1 Abs. 3 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-094
Art. 1 Abs. 4 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-094
Art. 2 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 6 Abs. 1 02.11.2022 01.01.2023 geändert 22-094
Art. 6 Abs. 2 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-094
Titel 3 24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97
Art. 7 24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97
Art. 8 24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97
Art. 9 24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97
Art. 10 24.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-97
Art. 11 Abs. 1 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 11 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 11 Abs. 1 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 12 Abs. 3 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001