Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 813.113-1 veröffentlichten Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates bei.
813.113
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorats
Präambel
gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)[1], Artikel 74 Absatz 2 und 95 Absatz 1 der Kantonsverfassung[2],
auf Antrag des Regierungsrates,
Art. 1
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt oder die Vereinbarung zu kündigen. Vorbehalten bleiben die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse des Grossen Rates.
Art. 3
Der Grossratsbeschluss vom 4. September 1974 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Herstellungskontrolle bei Arzneimitteln[3] wird aufgehoben.
Art. 4
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Der Vizepräsident: Rychiger
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.02.2003 | 13.02.2003 | Erlass | Erstfassung | 04-46 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.02.2003 | 13.02.2003 | Erstfassung | 04-46 |